OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 805/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0722.11L805.10.00
8mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergericht¬liche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergericht¬liche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Mai 2010 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Mai 2010 (11 K 3080/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung, zwischen dem 21. Juni und 16. Juli 2010 das Betreten ihres Grundstücks Am X 13, 00000 L, sowie die Innenbesichtigung der darauf befindlichen baulichen Anlage durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu gestatten, wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 25. März 2010 rechtswidrig war und die Klage aufschiebende Wirkung hatte, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig. Dies gilt sowohl für die Anordnung, das Betreten des Hauses "Am X 13" zu gestatten (nachfolgend: Duldungsanordnung), als auch für die Zwangsmittelandrohung. Hinsichtlich der Duldungsanordnung besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse, da sie sich nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Zwar ist der Zeitraum, in dem die Innenbesichtigung gestattet werden sollte, mit Ablauf des 16. Juli 2010 verstrichen. Hierdurch hat sich die Duldungsanordnung jedoch nicht erledigt. Denn eine Erledigung tritt nur dann durch Zeitablauf ein, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes gehört. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Fristbestimmung stellt keinen integrierenden Bestandteil der Duldungsanordnung dar. Hierfür spricht bereits der Charakter der Frist als Befolgungsfrist – und nicht etwa als Verpflichtungsentstehungsfrist. Auch dem Gehalt der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Frist lediglich der Herstellung eines Rahmens für die konkrete Terminsabstimmung sowie als Grundlage für die Zwangsmittelandrohung dienen sollte. Zur Unschädlichkeit der Fristbestimmung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 im Grundverwaltungsakt, welcher mit der Zwangsmittelandrohung verbunden ist vgl. HessVGH, Urteil vom 26. September 1996 – 4 UE 434/95 -, NVwZ-RR 1998, 76; Sadler, VwVG-VwZG, Kommentar, 5. Auflage § 13 Rn. 32. Dagegen ist für die Annahme, dass die Duldungsanordnung mit Fristablauf hinfällig sein sollte, auch und gerade vor dem Hintergrund der bereits zuvor unternommenen – erfolglosen - Versuche des Antragsgegners zur Vornahme einer Innenbesichtigung nichts ersichtlich. Vielmehr ist insgesamt davon auszugehen, dass die Verpflichtung, dem Antragsgegner das Betreten zu gestatten, auch nach Fristablauf fortbestehen soll. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist der Hauptantrag zulässig. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da die Androhung nicht aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Fristablauf auf einen Zeitpunkt gefallen wäre, zu dem der Grundverwaltungsakt bereits bestandskräftig oder nicht sofort vollziehbar war. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, zumal der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ist damit der Hauptantrag insgesamt zulässig, bedarf es zu dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsbegehren keiner weiteren Ausführungen. Der (Haupt-)Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO) in ausreichender Weise damit begründet, dass anderenfalls eine konkrete Gefährdung der Feststellung der Denkmalwürdigkeit des Grundstücks zu befürchten sei und das Einzelinteresse der Antragstellerin an einem Aufschub des Betretens gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzutreten habe. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 3 VwGO nicht an. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung der angefochtenen Verwaltungsakte fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Ordnungsverfügung weder offensichtlich rechtswidrig noch lässt sich im Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses feststellen. Es spricht Vieles dafür, dass die streitgegenständlichen behördlichen Maßnahmen rechtmäßig sind. Die Anordnung des Antragsgegners, das Betreten des Hauses Am X 13 in L zu dulden, ist nach summarischer Prüfung von § 28 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes NRW – DSchG NRW – gedeckt. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, dass die Beauftragten der Denkmalbehörde Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin als Eigentümerin des streitbefangenen Hauses nach erfolglosem Bemühen, einvernehmlich einen Betretungstermin zu vereinbaren, durch Zustellung der streitigen Ordnungsverfügung von dem Termin zum Betreten des Grundstücks benachrichtigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es einer richterlichen Anordnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW nicht, da das Gebäude "Am Xn 13" leer steht und damit nicht dem Wohnungsbegriff des § 28 Abs. 2 DSchG NRW, der seinerseits im Lichte von Art. 13 GG auszulegen ist, vgl. LT-Drucks. 8/5692, 8/4492 und 8/1570 unterfällt. Als Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Geschützt werden soll die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet und das Recht, dort in Ruhe gelassen zu werden. Ziel des Grundrechts ist es, der räumlichen Privatsphäre einen umfassenden Schutz zu garantieren und die Wohnung als Mittelpunkt der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis besteht bei leer stehenden Wohnungen nicht und wird auch durch die bloße Absicht der Antragstellerin, das Haus nach Vornahme erforderlicher Sanierungsarbeiten wieder einer Wohnnutzung zuzuführen, nicht begründet. Es besteht daher kein Anlass, von der Einschätzung des Amtsgerichts L im Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 56 X F 60/09, welche sich im Übrigen mit der Sichtweise anderer Gerichte deckt, BFH, Beschluss vom 3. Juni 2009 - VII B 4/09 -; FG Hamburg, Urteil vom 26. November 2008 - 4 K 73/08 -; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 3 Z BR 38/99 - <juris>, abzurücken. Das streitgegenständliche Haus "Am X 13" stellt auch ein Denkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 DSchG NRW dar. Das hierauf gestützte Betretensrecht des Antragsgegners setzt zunächst nicht die erfolgte (vorläufige) denkmalrechtliche Unterschutzstellung - und damit nicht die Gewissheit der Denkmaleigenschaft - voraus. Vielmehr geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht L (Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 56 X F 60/09) davon aus, dass die Pflichten aus § 28 Abs. 2 DschG NRW für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entstehen, sondern bereits früher einsetzen. Aufgrund der den Denkmalschutzbehörden vor der Listeneintragung abverlangten umfassenden Aufklärungspflicht, die bei Unterlassen der notwendigen Ermittlungen zu einem Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG NRW führen und zur Folge haben kann, dass die Unterschutzstellung des Objekts rechtswidrig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 – 11 A 2734/86 -, müssen ihnen die erforderlichen Aufklärungsmittel, wie Auskunfts- und Betretungsrecht, bereits vorab zustehen. Vgl. ausf. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1989, § 28 DSchG Rn. 1 ff.; Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 2009, § 28 Anm. 2. Als Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, aber auch ausreichend, sind gewichtige objektive Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Sache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit denkmalwert ist. Ein gewisses Maß an Unsicherheit über die objektive Denkmalentscheidung ist – wie auch bei der gegenüber einer Duldungsanordnung eingriffsintensiveren Eilentscheidung nach § 4 Abs. 1 DschG NRW – hinzunehmen, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1989, § 28 DSchG Rn. 2; § 4 DSchG Rn. 4, Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 Anm. 2, zumal behördliche Betretensrechte typischerweise der Sachverhaltsaufklärung zu dienen bestimmt sind. Vgl. zum bauordnungsrechtlichen Betretensrecht gemäß § 61 Abs. 6 BauO NRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 214, wonach das Betretensrecht insbesondere bei Bauzustandsbesichtigungen, Prüfung von Bauanträgen oder der Notwendigkeit bauaufsichtlichen Einschreitens in Betracht kommt. Solche Anhaltspunkte liegen nach summarischer Prüfung vor. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 1). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte oder Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (Satz 2). Nach dem von Frau Dr. T für den Beigeladenen erstellten Gutachten vom 15. Mai 2007 kommt für das Haus "Am X 13" eine Denkmaleigenschaft unter architekturgeschichtlichen, sozialgeschichtlichen, orts- und wirtschaftsgeschichtlichen sowie aus stadtentwicklungsgeschichtlichen Gründen in Betracht. Dabei mag hier dahin stehen, ob und inwieweit die von Frau Dr. T dargelegten sozial-, orts- wirtschafts- und stadtentwicklungsgeschichtlichen Gründe im Einzelnen tragfähig sind. Denn jedenfalls für das Vorliegen eines öffentliches Interesses aus architekturgeschichtlichen Gründen sind gewichtige Anhaltspunkte mit zureichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Sie resultieren aus der unbestrittenen Zugehörigkeit des Gebäudes zum sog. Reformstil, zu deren Vertretern auch der Architekt C ("de H") gehörte und dessen Urheberschaft für das Haus "Am X 13" nach derzeitigem Sachstand überwiegend wahrscheinlich ist. Bauherr des um 1914/1915 errichteten und in den Katasterunterlagen des Jahres 1915 (Blatt 604, Rollennummer 1154) als Neubau eingetragen Hauses "Am X 13" war unstreitig Kommerzienrat C1 sen., mit dessen Tochter M der Architekt C von 1909 bis 1920 verheiratet war. Bereits diese familiäre Nähe deutet darauf hin, dass das Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile von C stammen können. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die äußere Gestaltung des Gebäudes, welche nach den Einschätzungen von Frau Dr. T im Gutachten vom 15. Mai 2007 nicht unerhebliche Ähnlichkeiten - etwa in der Fassadenbehandlung mit Backsteinornamentik und Stegfugen mit der nachweislich von C für C1 errichteten (Direktoren)Villa in der Qstr. 23 aufweist. Hinzu kommt, dass in der Zeitschrift "J" (XXXV Jahrgang - 1914, S. 354) die Abbildung eines "Speisezimmer[s] im Hause C1 – V", welches dem "Architekt[en] C – E" zugeordnet wird, enthalten ist. Zwar lässt sich dieses Zimmer weder optisch noch anhand sonstiger Umstände offensichtlich dem Haus "Am X 13" zuordnen. Darauf kommt es jedoch auch nicht entscheidend an. Denn selbst wenn die Abbildung, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2010 (S. 37) nahelegt, dem Hause Qstraße 23 - dessen Errichtung nach Sicht sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners in die Zeit von 1913 bis 1914 fällt - zuzuordnen sein sollte, wäre damit die Urheberschaft C‘ für das Haus "Am X 13" nicht widerlegt. Vielmehr kommt dem Umstand, dass es bereits 1914 ein "Haus C1" in V gegeben hat – möglicherweise das Haus Qstr. 23 - und das zumindest bezüglich der Innenausstattung von C herrührt, durchaus Indizwirkung dafür zu, dass C in dieser Zeit – möglicherweise zugleich - mehrere Bauaufträge von Kommerzienrat C1 wahrgenommen hat. Umgekehrt sind plausible Gründe, weshalb C von seinem Schwiegervater C1 zwar mit der Errichtung des Hauses Qstraße 23 betraut worden sein sollte, nicht aber mit der des allenfalls kurze Zeit später errichteten Hauses "Am X 13", nicht ersichtlich. Die Indizien werden auch nicht widerlegt durch die Teilnahme C‘ am 1. Weltkrieg. Dabei mag dahin stehen, ab welchem genauen Zeitpunkt C einberufungsbedingt an seiner Berufsausübung als Architekt gehindert war. Es ist nämlich nicht zuletzt in Anbetracht des Umstandes, dass das Haus "Am X 13", welches nach Aktenlage zum 1. Juli 1915 katastermäßig als Neubau erfasst worden war, ebenso denkbar – und auch überwiegend wahrscheinlich -, dass es bei der Einberufung C‘ von diesem zumindest insoweit konzipiert und entworfen war, dass es, selbst wenn es möglicherweise erst nach Kriegsbeginn am 1. August 1914 und ohne abschließende Mitwirkung des Architekten fertiggestellt worden sein sollte, nichts an der Urheberschaft C‘ geändert und damit nichts an seiner architekturgeschichtlichen Bedeutung eingebüßt hätte. Soweit die Antragstellerin schließlich die Denkmalwürdigkeit des architektonischen Werks von C allein unter Hinweis auf dessen spätere Mitgliedschaft in der NSDAP zu diskreditieren sucht, fehlt dem Vorbringen jegliche Substanz. Die angeordnete Zugänglichmachung einer Innenbesichtigung des Baudenkmals erscheint nach derzeitigem Sachstand auch dringend erforderlich. Dringlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 DSchG NRW setzt nicht voraus, dass feststeht, dass die Erhaltung unmittelbar gefährdet ist, dass z.B. bauliche Veränderungen oder Unterlassen von Instandhaltung den Erhalt des Denkmals beeinträchtigen bzw. in nächster Zeit bedrohen. Ausreichend ist das Vorhandensein von Tatsachen, die eine bereits bestehende oder bevorstehende konkrete Gefährdung nahe legen. VG Düsseldorf, Beschluss vom - 9 L 288/04 -. Dies ist nach summarischer Prüfung der Fall. Die Bausubstanz ist nach Aktenlage durch Feuchtigkeitsschäden in Mitleidenschaft gezogen, welche ausweislich der Antragserwiderung vom 7. September 2009 zum Verfahren 56 X F 60/09 bereits im Jahre 2002 durch den dort als Zeugen benannten Herrn N fotografisch festgehalten sind und schon damals zur Sanierungsbedürftigkeit beigetragen haben. Berücksichtigt man ferner, dass das Gebäude seither leer steht und seither – auch nach Angaben der Prozessbevollmächtigten – "der Zahn der Zeit" daran genagt hat, spricht Vieles dafür, dass eine zeitnahe Abklärung der Denkmalwürdigkeit dringend erforderlich ist, zumal die Antragstellerin ihrerseits im Jahre 2002 das Gebäude zu Sanierungsarbeiten eingerüstet hatte. Ist damit die Dringlichkeit zu bejahen, bedarf die Frage, ob und inwieweit bei leer stehenden Wohnungen das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit, welches ausschließlich im Hinblick auf den – hier nicht einschlägigen (s.o.) - Schutzzweck von Art. 13 GG in das Denkmalschutzgesetz NRW Eingang gefunden hat, LT-Drucks. 8/5692, 8/4492 und 8/1570 im Wege verfassungskonformer Auslegung verzichtbar sein könnte, an dieser Stelle - zumal im Eilrechtsschutzverfahren - keiner Entscheidung. Die Dringlichkeit entfällt auch nicht im Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf. Die jahrelange Verzögerung beruht nämlich nicht maßgeblich auf schuldhafter Säumnis der Behörde, sondern auf der Verweigerungshaltung der Antragstellerin. Insbesondere der Vorwurf, dass die fehlende Dringlichkeit bereits aus der Zeitspanne von etwa 2 ¼ Jahre folge, welche zwischen dem Hinweis des VG Düsseldorf vom 26. April 2007 auf § 28 Abs. 2 DSchG NRW und dem daraufhin unternommenen Versuch der Durchsetzung des Betretensrechts in Gestalt des Antrags auf richterliche Anordnung vom 23. Juli 2009 beim Amtsgericht L (56 X F 60/09) liege, geht fehl. Der Antragsgegner hat nach Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen und dessen Gutachten vom 15. Mai 2007 weitere Ermittlungen zur Zuordnung des Hauses Am X 13 angestellt und die Antragstellerin hierauf mit Schreiben vom 13. März 2008 zur Duldung des Betretens aufgefordert bzw. angehört. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Dringlichkeit oder gar für eine etwaige Verwirkung von Eingriffsbefugnissen bestehen bei dieser Sachlage nicht. Die Notwendigkeit der Innenbesichtigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Denkmaleigenschaft bereits aufgrund des äußeren Eindrucks feststellbar wäre. Frau Dr. T hat bereits in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2006 ausdrücklich festgestellt, dass eine abschließende Bewertung des Denkmalwertes nur nach einer Innenbesichtigung erfolgen könne. Dem liegt auch der Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 im Verfahren 11 K 455/06 zugrunde, wonach die Rechtmäßigkeit der seinerzeit angefochtenen Unterschutzstellung gerade in Anbetracht der von Beigeladenen- und Antragsgegnerseite für unabdingbar gehaltenen Innenbesichtigung wegen unzureichender Aufklärung verneint wurde. Ob auch andere Gründe eine Innenbesichtigung erfordern, bedarf daher an dieser Stelle keiner abschließenden Bewertung. Bei dieser Sachlage fällt die zusätzlich vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an einer Aufklärung des Denkmalwertes ist höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin daran, vor der Vollziehung ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können. Eine schwerwiegende Belastung ist mit der bloßen Innenbesichtigung des leer stehenden Gebäudes nicht verbunden, zumal diese lediglich der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung des Denkmalschutzes dient. Umgekehrt droht sich bei weiterem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung der Verfall des Gebäudes zu beschleunigen, was unter Umständen irreparable Schäden an denkmalrechtlich schützenswerter Bausubstanz nach sich ziehen kann. Im Übrigen dürfte eine zügige Klärung des Denkmalwertes, welche nach der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich eine Teilunterschutzstellung nach sich ziehen kann, auch im Interesse der Antragstellerin liegen, die nach eigenem Vorbringen Jahresleerstandkosten von etwa 3.500,00 Euro aufzuwenden hat (vgl. S. 5 der Antragsschrift vom 7. September 2009). Die Androhung der Ersatzvornahme ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG NRW liegen vor. Insbesondere die zur Erfüllung der Duldungsverpflichtung bis zum 16. Juli 2010 gesetzte Frist, welche an und für sich entbehrlich war (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW a.E.), erscheint nicht unangemessen. Vollstreckungshindernisse sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den vollen Auffangwert zugrunde gelegt, da die Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.