Leitsatz: 1. Die Verlängerung eines Jagdscheins ist abzulehnen, wenn der Jagdscheinbewerber im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über den Verlängerungsantrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG unwiderleglich als unzuverlässig anzusehen ist, weil seit dem Eintritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist. 2. Offen bleiben kann, ob in Anlehnung an die durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. April 1990, 1 C 56/89 und Beschluss vom 24. Juni 1992, 1 B 105/92) zum Waffenrecht angestellten Erwägungen die Versagung eines Jagdscheins unter Berufung auf § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG rechtswidrig sein könnte, wenn zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung mehr als 20 Jahre verstrichen sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war Inhaber eines Jagdscheins (RegisterNr. 0000), den der Beklagte ihm zuletzt für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2009 verlängert hatte. Nachdem der Beklagte durch eine unter dem 16. Oktober 2008 durch das Bundesamt für Justiz erteilte Auskunft aus dem Zentralregister davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger durch das Landgericht L (835 Js 255/02 190 KLs 3/04) mit seit dem 20. Februar 2007 rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2006 wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 darauf hin, dass er angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtige, seinen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Nachdem der Kläger hierzu Stellung genommen und geltend gemacht hatte, dass er die abgeurteilten Straftaten im Februar 1994 und Juni 1995 begangen habe und es deshalb unverhältnismäßig sei, ihm diese heute jagdrechtlich noch vorzuhalten, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 25. März 2009 mit, dass zwar mit Blick auf die ohnehin zum 31. März 2009 endende Gültigkeit des Jagdscheins davon absehen werde, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, ihm aber für die Zeit ab dem 1. April 2009 kein Jagdschein erteilt werde, weil er wegen der strafgerichtlichen Verurteilung jagdrechtlich zwingend als unzuverlässig gelte. Am 26. März 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung des Jagdscheins für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2009 als nicht begründet ab Am 24. April 2009 erhob der Kläger gegen den durch die zuständige Kreispolizeibehörde verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis Klage (22 K 2874/09), über die noch nicht entschieden ist. Gegen die Versagung des Jagdscheins hat der Kläger hat 12. Juni 2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins zu. Die jagd bzw. waffenrechtlichen Vorschriften, nach denen er für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung notwendig als unzuverlässig gelte, verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deren uneingeschränkte Anwendung führe in seinem Fall etwa dazu, dass er noch bis zu einem Zeitpunkt, der 22 Jahre nach seiner Straftat liege, kraft Gesetzes als unzuverlässig gelte. Dieses Ergebnis sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, der nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass das Strafrecht bei Erfolgsdelikten den Beginn der Verjährung an den Eintritt des letzten tatbestandlichen Erfolges anknüpfe, zu dem es namentlich bei Vermögensdelikten oftmals erst Jahre nach dem Tatgeschehen komme. Dies könne bei einer überlangen Dauer des Strafverfahrens und einer jagd bzw. waffenrechtlich einschlägigen Verurteilung dazu führen, dass der Betreffende auch noch 20 oder 30 Jahre nach der abgeurteilten Tat als im jagd bzw. waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig anzusehen wäre. Dies widerspreche dem Zweck der Zuverlässigkeitsvorschriften, die der Gefahrenabwehr dienten und denen zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber nach Ablauf der von ihm dort bestimmten Zeiträume die sich in der abgeurteilten Tat manifestierenden charakterlichen Mängel des Täters als nicht mehr rechtserheblich ansehe. Abgesehen davon seien die durch den Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegten jagd und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, weil der Gesetzgeber sie erst nach seiner Straftat verschärft habe. Sein Fall sei nach der vormals geltenden Rechtslage zu beurteilen. Denn die ihm entgegen gehaltene Unzuverlässigkeit sei Folge der Straftat, deren Begehung das Strafurteil später lediglich feststellen könne. Dementsprechend habe der Gesetzgeber auch unter Verweis auf die Erfahrungen, die man beim Vollzug der im Waffenrecht verschärften Zuverlässigkeitsbestimmungen gewonnen habe, im Sprengstoffgesetz aus Anlass der Anpassung der dortigen Zuverlässigkeitsbestimmungen an die Verschärfung der entsprechenden jagd und waffenrechtlichen Bestimmungen eine Übergangsregelung getroffen, nach der für den Widerruf und die Verlängerung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse bei "Altfällen" noch die früheren sprengstoffrechtlichen Regelungen zur Zuverlässigkeit anzuwenden seien. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im Jagd und Waffenrecht gelte es, die sprengstoffrechtliche Übergangsbestimmung hier anlog anzuwenden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Mai 2009 zu verpflichten, ihm einen bis zum 31. März 2012 befristeten Jagdschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Wie schon zur Begründung seiner Versagungsentscheidung macht er geltend, der Erteilung des begehrten Jagdscheins stehe zwingend entgegen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung bis zum Jahr 2017 unwiderleglich vermutet werde. Die dem zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen seien auch verfassungskonform. Die Dauer der gesetzlich vermuteten Unzuverlässigkeit knüpfe an die Rechtskraft der Verurteilung an, weshalb einerseits der Zeitraum zwischen deren Ende und der Tatbegehung für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vermutung rechtlich unerheblich sei und andererseits der Kläger in der Zeit zwischen der Begehung seiner Straftaten und dem Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung von seiner jagdrechtlichen Erlaubnis habe weiter Gebrauch machen können. Auch seien auf den Kläger die jagd bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen in der nach Begehung der Straftaten verschärften Fassung anwendbar, weil es im Waffenrecht und damit auch im Jagdrecht stets auf die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltende Rechtslage ankomme. Schließlich fehle es für die vom Kläger geforderte Anwendung der sprengstoffrechtlichen Übergangsbestimmung auf die Fälle, in denen die Straftaten bereits vor der Verschärfung der jagd und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsregelungen begangen worden seien, an der für eine solche analoge Heranziehung erforderlichen Regelungslücke. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf die Schaffung entsprechender Bestimmungen für den Bereich des Jagd und Waffenrechts bewusst verzichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 22 K 2874/09 ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Jagdschein, den gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geänderten Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) derjenige mit sich zu führen hat, der die Jagd ausübt, und der als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt wird (§ 15 Abs. 2 BJagdG), ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen dabei die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), darf gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Gemessen daran war der Beklagte rechtlich gehindert, dem Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Jagdschein zu entsprechen, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung dem Kläger die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG fehlte. Nach diesen Bestimmungen besitzen Personen die notwendige jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers durch das Landgericht L ist wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 StGB) und damit einer Vorsatztat, erfolgt, weist den Strafausspruch einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr auf und ist am 20. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen. Bei Erlass des Versagungsbescheides vom 11. Mai 2009 war mithin die zehnjährige Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG noch nicht verstrichen. Zu Recht hat der Beklagte seiner Entscheidung die jagd bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen in der der durch Art. 1 des Waffenrechts-Neureglungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zum 1. April 2003 geänderten Fassung zu Grunde gelegt. Dies gilt, obwohl der Kläger die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, die danach zu Beurteilung seiner Zuverlässigkeit heranzuziehen sind, bereits in den Jahren 1994 und 1995 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten der waffenrechtlichen Neuregelung begangen hat. Maßgeblich für die Bescheidung eines Antrages über die Verlängerung eines Jagdscheins ist nämlich – ebenso wie bei einem Neuerteilungsantrag die Sach und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung. Anzuwenden waren mithin hier die Rechtsvorschriften, die in dem Zeitpunkt galten, als der Beklagte seinen angegriffenen Versagungsbescheid vom 11. Mai 2009 erließ. Dies folgt aus den allgemein für die Änderung von rechtlichen Bestimmungen geltenden Grundsätzen und dem anzuwendenden materiellen Recht. Aus dem Jagdrecht erlangt insoweit § 15 Abs. 2 BJagdG entscheidende Bedeutung. Die nach dieser Norm zwingend vorgeschriebene Befristung des Jagdscheins bezweckt, der Verwaltung nach Auslaufen der Befristung wieder die "volle Regelungsoffenheit für die Zukunft" zu verschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. September 2005, 20 A 1490/05, Jagdrechtliche Entscheidungen, Band XIV, Sg.Nr. V Nr. 223, und Beschluss vom 9. Juli 2009, 20 A 746/09, n. v.; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand: 1. Januar 2010 (Leonhardt), zu § 17 BJagdG, Anm. 2.1.6.5. Damit ist die Jagdbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung eines Jagdscheins die im Zeitpunkt der Bescheidung geltenden Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen. Rechtlich unerheblich ist mithin, ob wie im Fall des Klägers – die rechtskräftig abgeurteilte Straftat, die nach dem seit dem 1. April 2003 anzuwenden Recht für die Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit einschlägig ist, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 und 6. September 2005, jeweils a. a. O.; Leonhardt, a. a. O. Soweit danach in die Beurteilung der jagd bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeit Sachverhalte einzubeziehen sind, die sich schon vor der Änderung der Rechtslage durch das Waffenrechts-Neuregelungsgesetz zugetragen haben, begegnet dies keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Namentlich widerspricht ein solcher Rückgriff nicht dem im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Vertrauensschutzgedanken. Die Neuregelung der §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 WaffG wirkt nämlich hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich aus den neugefassten Normen ergeben, nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden und bereits abschließend geregelten Lebenssachverhalt zurück. Anders als im Fall der damit nicht gegebenen "echten" Rückwirkung eines Gesetzes nimmt die waffenrechtliche Neuregelung auf solche Sachverhalte lediglich Bezug, um an sie für die Zukunft andere als die zuvor geltenden Rechtsfolgen zu knüpfen. Diese in den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 WaffG angelegte tatbestandliche Rückanknüpfung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das mit ihr verfolgte Ziel, nämlich der Schutz vor den besonderen Gefahren, die der Umgang mit Waffen für Leben, Gesundheit und Eigentum mit sich bringt, überwiegt die durch eine tatbestandliche Rückanknüpfung etwa berührten Belange des Vertrauensschutzes eines rechtskräftig abgeurteilten Straftäters, der um die Verlängerung seines Jagdscheins nachsucht. Schon nicht schutzwürdig ist angesichts der vorgeschriebenen Befristung von Jagdscheinen und deren oben dargestelltem Zweck dabei jedenfalls das Vertrauen darauf, dass die Verlängerung eines Jagdscheins unter denselben rechtlichen Voraussetzungen erfolgen wird wie dessen Erteilung. Vgl. dazu: OVG NRW; Beschluss vom 6. April 2005, 20 B 155/05; Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 220 und juris-Dokumentation sowie www.nrwe.de.; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage 2010 (Steindorf/Heinrich/Papsthart), zu § 5 WaffG Rdnr. 7a. Soweit die Anwendung der §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 WaffG zu einer tatbestandlichen Rückanknüpfung führt, ist diese entgegen der Meinung des Klägers auch nicht durch die analoge Anwendung des § 47a Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe – Sprengstoffgesetz – (SprengG) in der zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. August 2008 (BGBl. I S. 2723) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) auszuschließen. Zwar war nach § 47a Abs. 1 SprengG bis zum 31. Dezember 2009 und vorbehaltlich der sich aus seinem Absatz 2 ergebenden Ausnahmen für den Widerruf und die Verlängerung vor dem 1. September 2005 erteilter sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltende Rechtslage anzuwenden, was unter anderem ausschloss, insoweit die durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) zum 1. September 2005 sprengstoffrechtlich verschärfte Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SprengG über das Fehlen der nach dem Sprengstoffrecht erforderlichen Zuverlässigkeit anzuwenden, die § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG inhaltlich entspricht. Im Jagd bzw. Waffenrecht war (und ist) diese, im Sprengstoffrecht einer tatbestandlichen Rückanknüpfung bis zum 31. Dezember 2009 entgegenstehende Regelung des § 47a Abs. 1 SprengG indes nicht entsprechend heranzuziehen. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Lücke in den jagd bzw. waffenrechtlichen Vorschriften. So auch: Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, a. a. O., zu § 5 WaffG Rdnr. 7b. Die Verschärfung der im Sprengstoffrecht geltenden Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit und mit ihr die Aufnahme der Übergangsregelung des § 47a in das Sprengstoffgesetz datieren zeitlich nach dem Inkrafttreten des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, im Zusammenhang mit der Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen im Jagd und Waffenrecht eine § 47a SprengG entsprechende Übergangsvorschrift zu schaffen. Dies gilt erst recht, wenn entsprechend dem Vortrag des Klägers Anlass für die Schaffung der sprengstoffrechtlichen Übergangsbestimmung gerade die "praktischen Erfahrungen" mit den Folgen des Waffenrechtsrechts-Neuregelungsgesetzes gewesen sind, weil der Gesetzgeber dann trotz dieser Erkenntnisse daran festgehalten hat, eine § 47a SprengG entsprechende Regelung nicht in das Jagd bzw. Waffengesetz aufzunehmen. Schließlich begegnet die Versagungsentscheidung des Beklagten vom 11. Mai 2009 auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht, was der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede stellt, einerseits mit den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG auf Normen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2005, a. a. O., und setzt andererseits mit der Ablehnung einer Jagdscheinerteilung auch keine Rechtsfolge, die den Kläger angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise gleichwohl unverhältnismäßig belastet. Soweit der Kläger dem entgegenhält, die Anwendung der vorbezeichneten Bestimmung führe in seinem Fall dazu, dass er bis in das Jahr 2017 und damit auch noch über 20 Jahre nach der Begehung seiner letzten abgeurteilten Tat als jagd bzw. waffenrechtlich unzuverlässig gelte, belegt dies keinen Verstoß der angegriffenen Versagungsentscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dass die mit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins für ihn nachteilig verbundenen Folgen gänzlich außer Verhältnis stehen zu dem mit den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG verfolgten Schutzzweck, ist damit jedenfalls nicht dargetan. Nach der Neuregelung der jagd waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen knüpfen die in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 des § 5 WaffG getroffenen Regelungen das Verdikt der Unzuverlässigkeit des Straftäters an die Rechtskraft seiner Verurteilung wegen einer bestimmten Art der Tatbegehung (Vorsatz und Fahrlässigkeit) mit einem bestimmten Strafausspruch an. Die im Strafprozess unanfechtbar festgestellte Schuldform und Schwere der Tat sind dabei im Fall des § 5 Abs. 1 WaffG "... von einem solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar anzusehen ist ...". Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 5 WaffG, BT-Drucks. 14/7758, S. 54. Bietet aber erst die Rechtskraft der abgeurteilten Verletzung der Rechtsordnung den Anlass für jagd bzw. waffenrechtlichen Konsequenzen, folgt hieraus, dass jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Länge des zwischen der Tatbegehung und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung liegenden Zeitraumes und ein Verhalten desVerurteilten, das während dieser Zeit im Einklang mit der Rechtsordnung steht, für die Beurteilung der jagd bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtlich unerheblich ist. Hiergegen ist angesichts der Schwere der von § 5 Abs. 1 WaffG erfassten Verfehlungen und dem bereits dargestellten Schutzzweck der Zuverlässigkeitsbestimmungen auch dann rechtlich nichts zu erinnern, wenn – wie hier – zwischen der Begehung der Straftat und dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Aburteilung knapp 11 Jahre liegen. Dieser Umstand berührt allenfalls Belange des Klägers als Jagdscheinbewerber, die gegenüber dem Gesetzeszweck von gänzlich untergeordnetem Gewicht sind. Abgesehen davon, dass der Kläger bis zur Rechtskraft des ihn betreffenden Strafurteils nicht als jagdrechtlich unzuverlässig galt und deshalb während des vorbezeichneten Zeitraumes auch (zu Recht) im Besitz eines Jagdscheines war, hat er nicht nur durch sein eigenes "... Fehlverhalten Anlass für die maßgebliche Befürchtung gesetzt (...), dass ihm die für den Umgang mit Waffen erforderliche allgemeine Charakterstärke fehlt, auch in kritischen Situationen verlässlich die Rechte und Sicherheitsbelange anderer zu berücksichtigen ...". Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2005, a. a. O. Ihm stand es ab dem Zeitpunkt der ersten Tathandlung auch offen, sein strafrechtlich relevantes Verhalten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und sich im Strafverfahren uneingeschränkt kooperativ zu zeigen mit dem Ziel, den zwischen Tat und Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils notwendig liegenden Zeitraum möglichst kurz zu halten. Damit ist – anders als der Kläger meint rechtlich unerheblich etwa auch der Umstand, dass Straftaten, die, wie die von ihm begangene Untreue (§ 266 StGB), als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind, oft erst zeitlich weit nach der ersten Tathandlung zur Vollendung gelangen mit der Folge, dass der Beginn ihrer Verjährung dann viel später einsetzt als bei anderen strafbaren Handlungen. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger um die Verlängerung seines Jagdscheines aus einem anderem Grund nachsucht als dem, einem Hobby nachzugehen. Dass er hieran nicht nur bis zum 31. März 2012 als dem Zeitpunkt gehindert sein wird, bis zu dem nach Maßgabe seines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages der Jagdschein zu befristen gewesen wäre, sondern gemäß den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG für die Dauer von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils hat er nach allem als Einschränkung allein seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Dies gilt um so mehr, als in anderen Rechtsbereichen – wie etwa dem Beamtenrecht mit dem Verlust des Beamtenstatus (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr weit gravierendere Folgen für den Verurteilten nach sich zieht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung OVG NRW Beschluss vom 6. April 2005, a. a. O; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 5 WaffG, BT-Drucks. 14/7758, S. 54 Dem Kläger stünde indes auch dann der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins nicht zu, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen die §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. Buchst. b) WaffG trotz ihrer zwingenden Rechtsfolge rechtlich Raum ließen, mit Blick auf den zwischen Tatbegehung und Rechtskrafteintritt liegenden Zeitraum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall und nur ausnahmsweise eine absolute Unzuverlässigkeit für eine Dauer anzunehmen, die die gesetzliche Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung unterschreitet. Namentlich gilt dies mit Blick auf die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 1990, 1 C 56/89, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 1043 f. und juris-Dokumentation, sowie Beschluss vom 24. Juni 1992, 1 B 105/92, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Buchholz) 402.5 WaffG Nr. 65 und juris-Dokumentation, zu der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Waffengesetz alter Fassung angestellt hat. Danach hätte der in damaligen Norm bestimmte Zeitraum von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, innerhalb dessen der Verurteilte nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) WaffG a. F. in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen war, "... in der Weise von Bedeutung sein (sc.: können), dass seit Begehung der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre verstrichen sein dürfen ...", was im Ergebnis bedeutet haben würde, "... dass die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt ...". Gemessen an diesem den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis betreffenden gedanklichen Ansatz, käme die Qualifizierung der Versagung des Jagdscheins als unverhältnismäßig nach derzeit geltendem Recht hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen Begehung der Tat und der letzten behördlichen Entscheidung über den Jagdscheinverlängerungsantrag zumindest das Doppelte der nach den §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. Buchst. b) WaffG für die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit geltenden Frist von zehn Jahren verstrichen wäre. Schon an dieser notwendigen, allein aber nicht hinreichenden Bedingung fehlt es hier. Zwischen der letzten abgeurteilten Tat des Klägers aus dem Jahr 1995 und dem Erlass des insoweit hier maßgeblichen Bescheides des Beklagten vom 11. Mai 2009 liegen weit weniger als zwanzig Jahre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.