Urteil
13 K 5220/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0715.13K5220.05.00
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Leitsätze
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Einstellungsbeschlus-ses gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verwirkt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Eintritt der Rücknah-mefiktion gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichts¬ordnung wirksam beendet ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicher-heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Einstellungsbeschlus-ses gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verwirkt. Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Eintritt der Rücknah-mefiktion gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichts¬ordnung wirksam beendet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicher-heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er hat sechs unterhaltsberechtigte Kinder, geboren in den Jahren 1983, 1984, 1987, 1988, 1995 und 1999. Mit Schreiben vom 26. August 2005 beantragte der Kläger, ihm eine amtsangemessene Alimentation im Hinblick auf seine Kinder zu gewähren. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. Oktober 2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 zurückwies. Am 5. Dezember 2005 erhob der Kläger Klage, die er - nachdem eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangen war - mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2006 begründete. In diesem Schriftsatz wurde der Kläger fälschlich als Landesbeamter bezeichnet und die Besoldung von Landesbeamten erörtert. Ferner wurde fälschlich ausgeführt, der Kläger habe drei Kinder. Die Klageerwiderung der Beklagten, in der diese Ungereimtheiten gerügt worden waren, wurde dem Kläger mit Verfügung des Gerichts vom 17. August 2006 zur Stellungnahme binnen sechs Wochen übersandt. Nachdem diese Stellungnahme ausgeblieben war, erinnerte das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 an die Stellungnahme. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, forderte das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 VwGO auf, das Verfahren zu betreiben und zu der Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Dezember 2006 zugestellt. Am 14. März 2007 ging der Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. März 2007 bei Gericht ein, in dem diese darauf verwiesen, dass der Kläger trotz der Erwiderung der Auffassung sei, dass die derzeitigen familienbezogenen Leistungen des Dienstherrn nicht ausreichten, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Im Übrigen werde angeregt, einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Dieser Schriftsatz wurde zunächst versehentlich einer anderen Verfahrensakte zugeordnet. Unter dem 15. März 2007 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2007 eine Entscheidung geplant sei. Mit Beschluss vom 29. März 2007 stellte das Gericht das Verfahren ein. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderungen des Gerichts vom 17. August 2006, 19. Oktober 2006 und 19. Dezember 2006 länger als zwei Monate nicht betrieben habe. Insbesondere sei der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2007 fast drei Wochen nach Ablauf der Frist eingegangen und habe den Eintritt der gesetzlichen Fiktion nicht mehr verhindern können. Dieser Beschluss wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt und der Beklagten am 2. April 2007 zugestellt. Am 12. August 2009 hat der Kläger einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt. Zu dessen Begründung machte er geltend, für den Erlass einer Betreibensaufforderung müsse ein bestimmter Anlass gegeben sein, der Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzinteresses zu wecken geeignet sei. Im vorliegenden Fall seien derartige Zweifel nicht gegeben. Er habe die Klage ausführlich begründet. Eine rechtliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, da das Gericht die Entscheidung auch ohne Kenntnis der rechtlichen Auffassung des Klägers zu den Ausführungen der Beklagten hätte treffen können und müssen. Darüber hinaus habe er das Verfahren auch innerhalb der Frist betrieben. Er habe mit Schriftsatz vom 13. März 2007 mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsauffassung trotz der Erwiderung der Gegenseite in dem Schriftsatz vom 15. August 2006 festhalte. Zudem habe er um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls ein weiterer Sachvortrag für erforderlich gehalten werde. Das Gericht habe daraufhin mit der Verfügung vom 15. März 2007 zu erkennen gegeben, dass es von diesem Schriftsatz Kenntnis erlangt habe. Soweit die Auffassung vertreten werde, dass auch eine unterbliebene Stellungnahme zur gegnerischen Klageerwiderung Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung sein könne, könne dies nach dem Sinn und Zweck einer solchen Betreibensaufforderung lediglich in dem Fall richtig sein, wenn es um den gegnerischen Sachvortrag gehe. Hier sei es jedoch ausschließlich um unterschiedliche Rechtsauffassungen gegangen. Wenn er darauf verzichtet habe, seine eigene Auffassung, wie er sie bereits schriftsätzlich vertreten habe, nochmals zu wiederholen, stelle dies keinen Ausdruck von Desinteresse an der Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens dar. Der Verzicht darauf, Rechtsauffassungen zu äußern, könne niemals eine Verletzung von prozessualen Mitwirkungspflichten begründen. Der maßgebliche Sachverhalt habe bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 17. August 2006 festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er selbst also nicht mehr zur Förderung des Rechtsstreits beitragen können. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein "Massenverfahren" gehandelt habe. Alle wesentlichen Rechtsfragen seien bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 geklärt gewesen. In den noch anhängigen Verfahren, auch im vorliegenden, sei es im Wesentlichen darum gegangen, inwieweit eine zeitnahe Geltendmachung notwendig gewesen sei. Sein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens sei schließlich auch nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung aller Obergerichte setzte die Verwirkung eines Anspruchs sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment voraus. Durch bloßen Zeitablauf könne ein Anspruch nicht verwirkt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die früher in § 76 VwGO enthaltene Regelung aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die die Beklagte berechtigt hätten, darauf zu vertrauen, dass er an seinem Anspruch nicht festhalte. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass im Grunde alle betroffenen Beamten parallel ihre diesbezüglichen Ansprüche weiterverfolgt haben. Allen Beteiligten und auch dem Gericht sei bekannt gewesen, dass nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine endgültige Klärung der Angelegenheit bevorstehen würde. Schließlich handele sich bei dem Fortsetzungsantrag nicht um einen Rechtsbehelf. Der entsprechende Einstellungsbeschluss sei nur rein deklaratorisch. Da hier die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, sei der Beschluss schlicht gegenstandslos. Es liege mithin weder eine prozessuale Handlung noch eine Gerichtsentscheidung vor, die das Verfahren beendet hätten. Dementsprechend sei nicht ersichtlich, welches Recht er verwirkt haben könnte. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Oktober 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 7. November 2005 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen. Die Beklagte hat zu dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens nicht Stellung genommen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 hat der Kläger in Kenntnis der beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 4. November 2009 hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 8. Januar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2010 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit durch ihre Schriftsätze vom 28 Oktober 2009 und 4. November 2009 einverstanden erklärt haben. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist er statthaft, da im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO der Betroffene beantragen kann, das Verfahren fortzuführen. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist zu verneinen, wenn er seinen Anspruch auf Rechtsschutz verwirkt hat. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, Vorbemerkung § 40 Rdn. 53 m.w.N.; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorbemerkung § 40 Rdn. 103. Eine solche Verwirkung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene den in Rede stehenden Rechtsbehelfs - jenseits von gesetzlich vorgegebenen Fristen - so verzögert eingelegt hat, dass er hierdurch gegen Treu und Glauben verstößt. Kopp/Schenke, a.a.O. Entsprechend hat ein Kläger sein Recht zur Klage verwirkt, wenn die verspätete Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Kläger, obwohl er von den Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d.h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird. Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Rdn. 19 m.w.N.; ähnlich Ehlers, a.a.O. Für den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO gilt nichts anderes. Auch wenn der diesbezügliche Einstellungsbeschluss lediglich rein deklaratorisch wirkt, handelt es sich bei dem genannten Antrag um eine Prozesshandlung, mit deren Hilfe der Kläger den Streit über die Wirksamkeit der fingierten Klagerücknahme einer gerichtlichen Klärung zuführen will. Insoweit unterscheidet sich in dieser Antrag nicht von einer Klage oder einem sonstigen Rechtsbehelf und unterliegt er damit demselben allgemeinen Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses und entsprechend den oben genannten Einschränkungen. Demzufolge kann auch ein derartiger Antrag verwirkt werden, wenn der Betroffene derart lange mit der Antragstellung zuwartet, dass der Beklagte nicht mehr mit einer Fortsetzung des Verfahrens rechnen musste. Im Ergebnis ebenso Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 92 Rdn. 77 m.w.N.; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 21. März 2002 - 1 E 1285/00 -, juris, Rdn. 38; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 6. November 2001 - M. 12 K 00.4902 – juris, Rdn. 31. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine solche Verwirkung im Hinblick auf die Aufhebung der vormals in § 76 VwGO enthaltenen Regelung schon vor Ablauf eines Jahres angenommen werden kann. So Verwaltungsgericht Frankfurt, a.a.O., Rdn. 38; weiter demgegenüber Verwaltungsgericht München, a.a.O., Rdn. 31: Verwirkung nach 15 Monaten. In jedem Fall muss ein Beklagter nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach dem Erlass eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger die Wirksamkeit dieses Beschlusses in Frage stellt. Vorbehaltlich besonderer Umstände besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers daran, die Frage der Fortführung des Verfahrens derart lange offen zuhalten. Vielmehr geht in einer derartigen Situation das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden vor. Ob in dieser Situation zugleich der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch verwirkt ist, ist für die Frage der Verwirkung des prozessualen Rechts auf Fortführung des Verfahrens ohne Bedeutung. Entsprechend kommt es auf die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht an. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen etwaigen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens verwirkt, weil er den entsprechenden Antrag erst mehr als zwei Jahre nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses gestellt hat. Der Einstellungsbeschluss datiert vom 29. März 2007. Zwar kann nicht festgestellt werden, wann dieser Beschluss dem Kläger zugegangen ist, doch spricht die Zustellung an die Beklagte am 2. April 2007 dafür, dass der Beschluss dem Kläger jedenfalls im Laufe des Monats April 2007 zugegangen ist. Auch der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass dies erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Den Antrag auf Fortführung des Verfahrens hat der Kläger jedoch erst am 11. August 2009 und damit gut zwei Jahre und vier Monate nach der Kenntniserlangung von dem Einstellungsbeschluss gestellt. Nach einer derart langen Zeit aber musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger die Beendigung des Verfahrens in Frage stellt. Im Übrigen ist der Antrag auch nicht begründet, da die Betreibensaufforderung formell nicht zu beanstanden ist und im Zeitpunkt ihres Erlasses am 19. Dezember 2006 berechtigte Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Ausbleiben einer Stellungnahme zur Klageerwiderung trotz gerichtlicher Aufforderung in allen Fällen derartige Zweifel begründet. So wohl Kopp/Schenke, a.a.O., § 92 Rdn. 19. Jedenfalls im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt, da die Klagebegründung offenkundig nicht den konkreten Fall des Klägers betraf, vielmehr eine Vielzahl fehlerhafter Angaben enthielt, und die Beklagte dies in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich gerügt hatte. Da der Kläger hierauf aber trotz der entsprechenden Aufforderung des Gerichts vom 15. August 2006 und der Erinnerung vom 19. Oktober 2006 nicht reagiert hatte, bestand im Dezember 2006 Anlass, an dem Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu zweifeln. Demgegenüber kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in diesem Zeitpunkt die Sachlage geklärt war und nur bestimmte, obergerichtlich noch nicht entschiedene Fragen der verfassungsgemäßen Alimentation vom Beamten mit drei und mehr Kindern zu beantworten waren. Angesichts der offenkundig einen anderen Fall betreffenden Klageerwiderung konnte hier keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Hinzu kommt, dass weder der Klageschrift noch der Klagebegründung zu entnehmen war, für welchen Zeitraum der Kläger die Verfassungswidrigkeit seiner Argumentation rügen wollte. Der danach in rechtmäßiger Weise ergangenen Betreibensaufforderung ist der Kläger auch nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von zwei Monaten gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO nachgekommen. Da die Aufforderung seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2006 zugestellt worden ist, lief die Frist am 21. Februar 2007 ab. Reagiert hat der Kläger jedoch erst durch den Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2007 und damit deutlich nach Fristablauf. Da aber schon der bloße Ablauf der Frist nach § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO zur Beendigung des Verfahrens führt, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht im Zeitpunkt des Erlasses des Einstellungsbeschlusses von dem (verspäteten) Schriftsatz Kenntnis hatte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Gericht nach Ablauf der Frist Erklärungen zum weiteren Verfahrensablauf abgegeben hat, da diese schon wegen des zeitlichen Ablaufs nicht geeignet sein konnten, bei dem Kläger Zweifel daran zu wecken, ob er der Betreibensaufforderung noch nachkommen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.