Urteil
8 K 4193/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0708.8K4193.09.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Ver¬fah-ren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Ver¬fah-ren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der am 0.0.1986 in Deutschland (E) geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten seinen Angaben zufolge etwa 1976 in das Bundesgebiet ein, sind hier erwerbstätig und verfügen zwischenzeitlich über Grundbesitz in E-F. Vor Haftantritt lebte der Kläger bei seinen Eltern; zusammen mit einem jüngeren Bruder bewohnte er eine Etage des elterlichen Hauses. Ein älterer Bruder lebt ebenfalls in E. Der Kläger verfügt nach zwei Schulverweisen, die er wegen Konflikten und Prügeleien mit Mitschülern erhielt, über einen Hauptschulabschluss. Den anschließenden Besuch einer Abendrealschule brach er nach kurzer Zeit ab, ebenso – wegen Auseinandersetzungen mit anderen Teilnehmern – ein freiwilliges soziales Trainingsjahr. Der Kläger verfügt über keinerlei Berufsausbildung. Ein im September 2006 begonnenes Arbeitsverhältnis in einem Fastfoodlokal (N) kündigte er im Februar 2007 wegen Konflikten mit dem Vorgesetzten. Eine Zeitarbeitsfirma vermittelte ihm eine Beschäftigung in einer Apotheke, wo man ihm nach einem Monat bereits wieder kündigte. Am 28. Juni 2002 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit seinem 16. Lebensjahr ist er wiederholt durch Eigentums- und Gewaltdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich insoweit Folgendes: Im Jahre 2002 wurden zwei gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren eingestellt: ein Verfahren wegen Diebstahls einer Packung Zigaretten im Hinblick auf die Geringfügigkeit sowie ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Raubes nach Ableistung von 20 Arbeitsstunden und der Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich. Der Kläger hatte am 18. Februar 2002 einem Jungen die abwehrende Hand weggezogen und dann die Geldbörse aus der Tasche genommen. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen erkannte das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28. Februar 2003 – 138 Ds 70 Js 14818/02 – gegen den Kläger auf 30 Arbeitsstunden. Er hatte am 31. Oktober 2002 in einem Supermarkt Waren im Wert von 28,14 Euro entwendet. Ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Beförderungserschleichung wurde im Januar 2004 vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom 21. April 2004 – 135 Ds 70 Js 13090/03 – verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu 30 Arbeitsstunden. Er hatte am 2. Mai 2003 zusammen mit zwei Begleitern unter Alkoholeinfluss einen ihm zufällig begegnenden Jungen geschlagen, nachdem ihm der Zutritt zu einem Jugendclub verwehrt worden war. Mit Urteil vom 11. Oktober 2004 – 135 Ds 70 Js 2181/04 – verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 21. April 2004 zu einem Freizeitarrest und zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining. Er hatte sich am 24. November 2003 durch bloße Blicke eines anderen provoziert gefühlt und diesen im Zusammenwirken mit einem seiner Begleiter geschlagen. Am 21. Januar 2004 hatte er in einem Geschäft eine Packung Haarwachs entwendet. Mit Urteil vom 2. August 2005 – 137 Ds 70 Js 430/05 – erteilte das Amtsgericht Düsseldorf dem Kläger wegen Diebstahls eine Verwarnung, verurteilte ihn zu einer Woche Dauerarrest und sprach eine sechsmonatige Betreuungsweisung aus. Der Kläger hatte am 4. November 2004 jemandem bei engem Vorbeifahren mit dem Fahrrad 50 Euro aus der Hand gerissen. Mit Urteil vom 11. April 2006 – 137 Ds 70 Js 17987/05 – verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger wegen zweifachen Raubes zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte am 27. November 2005 zusammen mit einem Begleiter jemanden geschlagen und ihm Handy und EC-Karte weggenommen, danach einen anderen zu Boden gerissen und auch ihm eine EC-Karte weggenommen. Mit Urteil vom 29. August 2006 – 137 Ds 70 Js 4620/06 – verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 11. April 2006 zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte am 31. März 2006 mit einem Mittäter ein Auto aufgebrochen und zwei Handtaschen, eine Geldbörse und zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von etwa 500 Euro entwendet. Mit Urteil vom 13. Februar 2007 – 137 Ds 70 Js 3704/06 – verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils vom 29. August 2006 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte am 25. Februar 2006 zusammen mit Begleitern einen anderen mit Schlägen und Tritten attackiert und ein Portemonnaie und ein Mobiltelefon entwendet. Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 – 7 KLs 3/07 – verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Kläger wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung unter Einbeziehung der Urteile vom 11. April 2006 und vom 29. August 2006 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Er hatte am 15. Mai 2006 zusammen mit einem Freund und seinem Bruder ein 16-jähriges Mädchen zu mehrfachem, gleichzeitigen und ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr gezwungen und sie dabei zusätzlich mit Leibes- und Lebensgefahr bedroht. Anschließend hatte er vor dem Opfer masturbiert und in deren Gesicht und auf ihre Kleidung ejakuliert. Der Kläger befand sich in Untersuchungshaft in der Zeit vom 1. bis 26. April 2006 (wegen des am 29. August 2006 abgeurteilten Einbruchsdiebstahls) sowie vom 16. Mai bis 17. August 2006 (wegen des Verdachts der Vergewaltigung). Am 22. April 2008 trat er die Haft an; seine Haftstrafe wird am 22. August 2010 zu 2/3 und am 21. Dezember 2011 vollständig verbüßt sein. Nach Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2009 unter Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet aus und führte hierzu an: Der Kläger erfülle auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf vom 30. Oktober 2007 den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Besonderer Ausweisungsschutz komme ihm wegen § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht nach Absatz 2 der Vorschrift zugute, allerdings gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Zu seinen Gunsten werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass in seinem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven sowie aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Geburt im Bundesgebiet stelle keinen Freibrief für die Begehung massiver strafbarer Handlungen dar. Im Ergebnis stehe weder der Schutz des Familienlebens noch der Schutz des Privatlebens der Ausweisung entgegen. Der Kläger habe sich bislang noch nicht im Bundesgebiet integrieren können, weder in wirtschaftlicher noch in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. In seinem Alter könne er sich noch in seinem Herkunftsland einleben. Eine auf Grund des mazedonischen Migrationshintergrundes unterstellte muttersprachliche Befähigung werde beim Einfinden in die Gesellschaft hilfreich sein. Der Kläger hat am 23. Juni 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe in Mazedonien weder Familie noch Bindungen und spreche nur schlecht oder wenig mazedonisch. Seine gesamte Familie lebe in E, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Nach seiner Haftentlassung oder im offenen Vollzug könne er sofort arbeiten; er habe ein festes Arbeitsangebot in einem Restaurant in E1. Trotz der Inhaftierung pflege er enge familiäre Kontakte. Seine Eltern, sein Bruder und eine Freundin besuchten ihn jede Woche. Ursprünglich hat der Kläger auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt begehrt, den diesbezüglichen Teil der Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Juni 2009 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Straf- und Vollstreckungsakten des Amtsgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung unter Einbeziehung vorangegangener Urteile zu einer Jugendstrafe von vier Jahren erfüllt. Da dem Kläger jedoch besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zukommt – er hat sich von Geburt an rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hat am 28. Juni 2002 eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten – kann er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen unterdessen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel – so auch hier – u.a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG tritt an die Stelle der zwingenden Ausweisung allerdings die Regelausweisung. Danach ist der Ausländer "im Regelfall" auszuweisen. Regelfälle sind grundsätzlich solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Sie machen eine Ermessensentscheidung erforderlich. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Insbesondere bei der Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegen steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, InfAuslR 2008, 116 ff. So verhält es sich bei dem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt. Das Gericht kann diese Entscheidung nur im Rahmen des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüfen. Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und alle für und gegen den Kläger sprechenden Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Die Ausweisung des Klägers stellt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles insbesondere als verhältnismäßig dar. Der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG steht ihr nicht entgegen, und sie hat auch vor dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK Bestand. Durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das zu achtende Familienleben geschützte Interessen werden durch die Ausweisung des volljährigen, ledigen und kinderlosen Klägers nicht berührt. Eine schutzwürdige familiäre Beistandsgemeinschaft mit seinen Eltern und volljährigen Geschwistern, mit denen er vor Haftantritt noch zusammen gelebt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Keines der erwachsenen Familienmitglieder ist zwingend auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen, und auch dieser selbst ist nicht beistandsbedürftig. Die Ausweisung berührt jedoch den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK, soweit das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens betroffen ist. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt dabei nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., unter Bezugnahme auf EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., unter Bezugnahme auf EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., unter Bezugnahme auf EGMR, Entscheidung vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008, a.a.O., und vom 7. Februar 2006,a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einem Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen. Der Kläger kann wegen seines ausschließlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nur hier nennenswert verwurzelt sein. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die hiernach durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung geht zu Lasten des Klägers. Dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht keine beachtliche Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse entgegen, die geeignet wäre, das öffentliche Interesse dahinter zurücktreten zu lassen. Zwar hat der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben zusammen mit seinen engsten Familienangehörigen im Bundesgebiet verbracht, dies allerdings ohne wesentliche Integrationsleistungen. Einen (Haupt)Schulabschluss hat er nur mit Schwierigkeiten erreicht. Schon während der Schulzeit ist der Kläger durch solch aggressives Verhalten auffällig geworden, dass dem mit Schulverweisen begegnet wurde. Eine wirtschaftliche Integration fehlt vollständig. Der Kläger verfügt über keinerlei Berufsausbildung. Vor der Haft war er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, sondern wurde von den Eltern unterstützt. Zwei begonnene Arbeitsverhältnisse endeten jeweils nach kürzester Zeit. Der Kläger hat bislang im Wesentlichen nur kriminelle Energie zur Geldbeschaffung eingesetzt. Sein Strafregister macht die fehlende Akzeptanz und Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung deutlich. Von seinem 16. Lebensjahr an ist der mittlerweile 24 Jahre alte Kläger in erheblichem Umfang und in sich steigernder Weise straffällig geworden. Die Straftaten waren überwiegend gewaltsamer Natur. Die Gewaltbereitschaft des Klägers hat dabei zusehends zugenommen. Sichtlich unbeeindruckt von Arbeitsstunden, Freizeitarrest, Dauerarrest, Anti-Gewalt-Training, Betreuungsweisung, Jugendstrafe auf Bewährung und gerade erlebter mehrwöchiger Untersuchungshaft hat der Kläger die Vergewaltigungstat begangen, die am schwerwiegenden Ende des Spektrums krimineller Aktivitäten anzusiedeln ist. Das erhebliche Gefahrenpotential des Klägers kommt in den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 – 7 KLs 3/07 – zum Ausdruck. Hier heißt es: Die Regelwirkung des besonders schweren Falles sexuellen Tuns nach § 177 Abs. 2 StGB entfalle wegen der vielen straferschwerenden Gesichtspunkte nicht. Die Verhängung von Jugendstrafe sei überdies im Hinblick auf die schwerwiegende Schuld des Klägers und seine bereits verfestigten schädlichen Neigungen erforderlich. Die Tatbegehung in einer Bewährungszeit und nur kurz nach dem Vollzug mehrwöchiger Untersuchungshaft in anderer Sache zeige, dass bei dem Kläger ein ganz erhebliches Erziehungsdefizit bestehe. Vor diesem Hintergrund geben die seit Begehung der letzten Tat am 15. Mai 2006 vergangene Zeit und das zwischenzeitliche Verhalten des Klägers als solche keine Veranlassung zu einer positiven Sozialprognose. Der Kläger hat sich seither nur in dem Zeitraum vom 17. August 2006 bis zum 21. April 2008 überhaupt auf freiem Fuß befunden. Dass er sich in dieser Zeit – soweit ersichtlich – nichts hat zuschulden kommen lassen, war angesichts des seinerzeit bestehenden Drucks des Strafverfahrens und des drohenden Strafvollzuges zu erwarten. Aus den beigezogenen Vollstreckungsakten ergibt sich nichts zu dem Verhalten des Klägers während der Haft. Die von ihm selbst vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Sozialarbeiterin Q vom 14. Juni 2010 über die Teilnahme an zwei in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Kursen Soziales Training mit den Schwerpunkten "Soziale Beziehungen" und "Freizeit" im Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis zum 8. März 2010 trifft keine weitergehende Aussage zum individuellen Erfolg bei dem Kläger. Sie erschöpft sich vielmehr in der generellen Beschreibung von Kursinhalt und –ziel. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe die in den Kursen vorgesehenen Rollenspiele nach Einschätzung von Frau Q sehr gut absolviert und in bestimmten Situationen nicht wie früher seinen Aggressionen freien Lauf gelassen, kann ein solcher Erfolg – sein Zustandekommen einmal als wahr unterstellt – noch keine entscheidende Wesensänderung des Klägers belegen. Denn es bedarf keiner Wesensänderung, um eine in inszenierten Alltagssituationen bekannte Erwartungshaltung zu erfüllen. Für die Kammer gibt es bislang keinerlei Anzeichen für Reue, Einsicht oder innere Umkehr des Klägers. Dass er sich insbesondere einmal mit den Folgen seiner Straftaten für die jeweiligen Opfer auseinandergesetzt hätte, hat er nicht zu erkennen gegeben. Soweit er vor der Verurteilung vom 30. Oktober 2007 ein schriftliches Geständnis abgelegt hat, ist dieses ausdrücklich vor dem Hintergrund der Erklärung des Gerichts, das Strafmaß von 4 Jahren nicht zu überschreiten, formuliert worden. Es beinhaltet zudem ausschließlich die Einräumung des Tatvorwurfs ohne den Ausdruck irgendeines Bedauerns. In der mündlichen Verhandlung hat er pauschal geschildert, Gefährdungssituationen in vielen Gesprächen aufgearbeitet zu haben; ihm sei einfach mittlerweile das richtige Verhalten praktisch ins Gehirn eingebrannt und er hoffe, es in Zukunft auch entsprechend einsetzen zu können. Diese bloße Absichtserklärung lässt die Erläuterung echter Motive vermissen. Ein authentisches Bild eines geläuterten Straftäters hat sich für die Kammer nicht ergeben. Nach alledem entbehrt eine positive Prognose dahingehend, dass sich der Kläger ohne den Druck der Strafhaft künftig straffrei verhalten wird, jeder Grundlage. Der Kläger verfügt zudem über keine festigenden sozialen Strukturen im Bundesgebiet. Der Einfluss von Eltern und Geschwistern, mit denen er vor der Haft zusammen gelebt hat, hat den Kläger seinerzeit nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten können. Über eine positive Einflussnahme durch die von ihm benannte Freundin J ist nichts bekannt. Anhand der Besuchsnachweise der Justizvollzugsanstalt E lässt sich lediglich feststellen, dass sie den Kläger regelmäßig besucht. Er selbst hat sich hierzu erstmalig in der mündlichen Verhandlung geäußert und einzig ausgeführt: Er habe seine Freundin während seiner Beschäftigung bei N kennengelernt. Mittlerweile bestünden Heiratsabsichten. Dass es in diesem Zusammenhang zu einer entscheidenden Wende im Leben des Klägers gekommen wäre, ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr heißt es in einem Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 12. Oktober 2007 noch, dass der Kontakt des Klägers zur Bewährungshilfe seit einiger Zeit sehr unbefriedigend sei und der Kläger anscheinend den Ernst der Situation nicht erkennen wolle. Vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 489. Da der Kläger zudem ohne Berufsausbildung kaum auf dem Arbeitsmarkt wird Fuß fassen können – von dem erforderlichen Willen einmal abgesehen –, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft schon durch den Kontakt mit seinem früheren Umfeld wieder straffällig wird. Soweit der Kläger auf ein im Verfahren vorgelegtes Arbeitsangebot des Restaurants M in E1 verweist, handelt es sich um eine Bescheinigung vom 6. Mai 2009 mit fragwürdigem Inhalt. Zunächst wird darin Bezug genommen auf eine "bisherige gute Zusammenarbeit", die weder in den Akten noch in den Angaben des Klägers jemals Niederschlag gefunden hat. Die weitere Formulierung "Wir garantieren Ihnen einen Festvertrag als Servicefachmann und würden uns riesig freuen Sie als Mitarbeiter begrüßen zu dürfen." gibt Anlass zu Zweifeln an der Authentizität des Angebots. Zudem fehlt jede Angabe dazu, wie lange das Angebot gelten soll. Selbst wenn es sich um ein seriöses, nach wie vor bestehendes Arbeitsangebot handelte, bedürfte es eines Zutuns des Klägers. Dieser hat jedoch bislang noch kein echtes Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung erkennen lassen und kein einziges längeres Arbeitsverhältnis vorzuweisen. Dem Kläger ist ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten. Er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, Cousins und Cousinen in Mazedonien zu haben, die die Familie in der Vergangenheit zu Urlaubszwecken besucht hat. Zur Häufigkeit der Besuche ergibt sich aus den beigezogenen Akten ein anderes als das von dem Kläger behauptete Bild: Im Juli/August 2007 wurde der Kläger auf Antrag von seiner Meldepflicht befreit, um Verwandte in Skopje besuchen zu können. Zuvor war zur Außervollzugsetzung des gegen den Bruder E2 gerichteten Haftbefehls im Juni 2006 erklärt worden, dass dieser nur insgesamt fünfmal in Mazedonien gewesen sei. Vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 414, 443. Demnach ist der Kläger bereits einige Male nach Mazedonien gereist und hat dort Familienangehörige, mit denen er sich auch sprachlich verständigt haben muss. Er wird somit nicht vollständig isoliert in Mazedonien leben. Der Kläger befindet sich zudem in einem Alter, in dem er sich in die Lebensverhältnisse in Mazedonien eingewöhnen kann. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger jemals in das Bundesgebiet zurückkehrt. Hierzu steht ihm die Möglichkeit eines Antrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung offen. Die Abschiebungsandrohung erfolgte ebenfalls rechtmäßig, §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.