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Urteil

5 K 3260/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0708.5K3260.10.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterle¬gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterle¬gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Tatbestand: Die Klägerin wehrt sich gegen eine Heranziehung zu Schmutzwassergebühren wegen des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "Cstraße 37 - 43" in E der Höhe nach. Die Stadt erhebt Schmutzwassergebühren nach dem sog. Frischwassermaßstab, bei dem sich der Umfang der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Beseitigung des Schmutzwassers nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab der für das betroffene Grundstück in bestimmten Zeiträumen bezogenen Frischwassermengen bemisst. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Die Wasserversorgung dieses Grundstücks erfolgt über nur einen Hauptwasserzähler, der die Wasserlieferung an mehrere Grundstücke misst, nämlich an die Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen "Cstraße 21- 27, 29 - 35 und 37 - 43". Auf diesen Grundstücken befinden sich insgesamt 12 Wohneinheiten, von denen vier auf das Grundstück der Klägerin entfallen. Für jede Wohneinheit gibt es einen privaten Zwischenzähler. Nach Anhörung zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 16. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, wegen des streitgegenständlichen Grundstücks für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 24. November 2009 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.620,32 Euro heran. Dieser Veranlagung lag ein Gebührensatz von 1,52 Euro je Kubikmeter bezogener Frischwassermenge bei einer dem Grundstück vom Beklagten für den Festsetzungszeitraum zugerechneten Wassermenge von 1.066 cbm zugrunde. Diese Zurechnung beruht auf einer Schätzung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteiles an der von den Grundstücken "Cstraße 21 - 43" insgesamt im Festsetzungszeitraum bezogenen Wassermenge. Bei der Schätzung verteilte der Beklagte die bezogene Gesamtwassermenge, soweit sie nach der Satzung maßgeblich ist, von 3.198 cbm gleichmäßig auf die 12 Wohneinheiten, die sich auf den belieferten Grundstücken befinden, so dass sich für das klägerische Grundstück die maßstabgebende Menge von (3.198 cbm : 12 Wohneinheiten = 266,5 cbm/Wohneinheit x 4 Wohneinheiten des betroffenen Grundstücks =) 1.066 cbm ergab. Zur Begründung seiner Schätzung machte der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Folgendes geltend. Da nur ein Hauptwasserzähler für die drei Grundstücke "Cstraße 21 - 43" bestehe, müsse er die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Wasserbezugsmengen schätzen. Bei der Schätzung sei darauf zu achten, dass einerseits keine der betroffenen Parteien unverhältnismäßig oder willkürlich belastet werde und andererseits der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei die Aufteilung der Wassermengen nach der Anzahl der Wohneinheiten auf den betroffenen Grundstücken die sachgerechteste Methode. (Soweit der Beklagte an einer Stelle des Bescheides auf die Anzahl der Grundstücke abstellt, handelt es sich nach dem Argumentationsgang im Übrigen offensichtlich um ein Versehen). Eine Aufteilung nach der jeweiligen Zahl der Bewohner der Grundstücke sei nur unter unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich, weil diese Zahl stets zu aktualisieren und bei Änderungen zeitraummäßig abgrenzend anzupassen sei. Auch eine mögliche Aufteilung der Wassermengen nach den Zwischenzählerwerten habe sich in vergleichbaren Fällen als nicht sinnvoll erwiesen, weil es zwischen den Zwischenzählerwerten und dem festgestellten Gesamtverbrauch zu nicht zu klärenden Differenzen gekommen sei. Außerdem sei auch hier der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig. Am 19. Mai 2010 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 16. April 2010 mit der Begründung erhoben, der der Schätzung zugrunde liegende Verteilungsmaßstab nach Wohneinheiten sei fehlerhaft. Bei der gewählten Schätzungsmethode sei eine interne Verteilung der Kosten im Rahmen der Betriebsabrechnung auf die Mieter nach den tatsächlichen Verbrauchsverhältnissen nicht mehr möglich. Auf den drei betroffenen Grundstücken befänden sich Einzelzähler, die den Verbrauch je Wohneinheit mäßen. Der Klägerin liege allerdings noch keine Abrechnung über diese Zwischenzähler vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seinen Bescheid entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Schmutzwassergebühren für den Festsetzungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 24. November 2009 kommen zwar §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit den für das Jahr 2009 geltenden Bestimmungen der "Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E - Neufassung - vom 29.04.2005" in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 (EGS) in Betracht. Danach ist der Gebührenanspruch für den Festsetzungszeitraum dem Grunde nach entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrundeliegen, oder gegen die individuelle Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren dem Grunde nach sind weder geltend gemacht noch - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich. Die Heranziehung ist aber der Höhe nach rechtswidrig. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht der in der Entwässerungsgebührensatzung festgelegte und vom Beklagten angewandte Gebührensatz von 1,52 Euro/cbm bezogener Wassermenge streitig. Allein streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach Maßgabe einer Bezugsmenge von 1.066 cbm veranlagt hat. Die vom Beklagten in dieser Höhe vorgenommene Schätzung der auf das streitgegenständliche Grundstück entfallenden Verbrauchsmenge ist aus folgenden Gründen zu beanstanden. Bemessungsgrundlage der Gebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 EGS die für das - an die öffentlichen Entwässerungsanlage - angeschlossene Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen während des Veranlagungszeitraumes entnommene Wassermenge (m³). Gemäß § 3 Nr. 2 lit. a.) EGS gilt als Wassermenge nach § 2 Nr. 1 für das aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene Wasser (den hier allein einschlägigen Fall) die durch die Stadtwerke E bzw. die Stadtwerke E1 auf den Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr; § 3 Nr. 1 Satz 1 EGS) umgerechnete und in Rechnung gestellte Frischwassermenge. Wird eine - für das Veranlagungsjahr 2009 unstreitig - entstandene Gebühr wie hier nur für einen Teilzeitraum des Veranlagungsjahres festgesetzt, ist die Bemessungsgrundlage nur im Umfang der Bezugsmenge zu berücksichtigen, die dem abgerechneten Teilzeitraum (anteilig) entspricht. Im Ansatz zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass er hier die auf das streitgegenständliche Grundstück entfallende, für die Gebührenbemessung maßgebliche Bezugsmenge zu schätzen hat. Die nach der Satzungslage für die Bemessung maßgebliche, für das angeschlossene streitgegenständlich veranlagte Grundstück entnommene Wassermenge kann nämlich nicht der von dem Wasserversorger festgestellten Bezugsmenge entnommen werden. Denn der Versorger beliefert nicht nur das streitgegenständliche, sondern zwei weitere angeschlossene Grundstücke über nur einen Hauptwasserzähler. Die vom Wasserversorger allein über diesen Zähler festgestellte Bezugsmenge betrifft also mehrere zu Schmutzwassergebühren zu veranlagende Grundstücke. Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden, für deren Gebührenveranlagung je maßgeblichen Bezugsmengen sind daher nicht aufgrund des durch den Wasserversorger festgestellten Bezugs zu ermitteln oder zu berechnen. Infolgedessen ist die auf das klägerische Grundstück entfallende anteilige Bezugsmenge als Abgabenerhebungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG im Abgabenverfahren entsprechend anzuwenden ist, vom Beklagten als Behörde der abgabenberechtigten Körperschaft zu schätzen. Dabei hat die Behörde nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zu schätzenden Grundlagen der Abgabenerhebung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zahlenmäßig so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984 - VIII R 195/82 -, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 42, und Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 162 AO, Rdnr. 38 (Stand: November 1997). Die durch Schätzung ermittelten Grundlagen der Abgabenerhebung enthalten einen Unsicherheitsbereich, der vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Schätzung abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schätzung zutreffend ist, wird um so größer sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte gewisse Sachverhalt und je zuverlässiger die angewandte Schätzungsmethode ist. Eine genaue Bestimmung der Grundlagen der Abgabenerhebung kann im Schätzungsweg trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden. Diese Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984 - VIII R 195/82 -, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnrn. 40 und 41. Ausgehend von den Zielen der Schätzung ist die vom Beklagten hier vorgenommene Schätzung aber rechtlich zu beanstanden. Denn die von ihm gewählte Schätzmethode ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht diejenige, durch die die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Auswahl der Schätzungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen der abgabenerhebenden Behörde steht. Denn die Behörde muss sich angesichts der Zwecke des Schätzungsermessens für eine Methode entscheiden, die die größte Gewähr dafür bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, zu § 162, Rdnr. 52 (Stand: August 2008). Der Beklagte hat aber bei der Wahl der Schätzmethode nicht alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, entsprechend ihrem Gewicht für eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende und damit fehlerfreie Schätzung berücksichtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte hat die hier ungewisse Erhebungsgrundlage der Wasserbezugsmengen der einzelnen zu veranlagenden Grundstücke geschätzt, indem er die am gemeinsamen Zähler festgestellte Bezugsmenge gleichmäßig auf die Zahl der Wohneinheiten auf den gemeinsam angeschlossenen Grundstücken verteilt hat. Diese Schätzungsmethode ist sehr ungenau und wirklichkeitsfern. Sie lässt nämlich außer Acht, dass der Umfang des Wasserbezugs eines Grundstücks weniger von der Zahl der Wohneinheiten als vielmehr von der Zahl der Benutzer eines Grundstücks und deren Gewohnheiten im Umgang mit Wasser abhängt, über die wiederum die bloße Zahl der Wohneinheiten sehr wenig aussagt. Nach den hier gegebenen Umständen lässt sich der auf die einzelnen an den gemeinsamen Zähler angeschlossenen Grundstücke entfallende Wasserbezug demgegenüber bedeutend wirklichkeitsnäher schätzen. Denn auf den Grundstücken befinden sich Zwischenzähler, die den Wasserverbrauch der einzelnen Wohnungen messen. Hierbei handelt es sich zwar um private, nicht durch die Stadtwerke unterhaltene Zähler; da auch sie aber dazu dienen, die entsprechenden Betriebskosten interessegerecht auf die verschiedenen Nutzer der Grundstücke zu verteilen, drängen sich Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse dieser Zähler nicht ohne weiteres auf. Zwecks sachgerechter Schätzung der Verteilung der Gesamtwasserbezugsmenge auf die einzelnen betroffenen Grundstücke könnte der Beklagte daher den Zählerstand der einzelnen Zwischenzähler bei den Eigentümern der einzelnen Grundstücke in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Ablesung des gemeinsamen Zählers durch die Stadtwerke abfragen, um eine bedeutend zuverlässigere Bezugsannahme als bei einer Verteilung der Gesamtbezugsmengen nach Wohneinheiten treffen zu können. Der Erwägung, dass letztere Methode der Schätzung eine bedeutend wirklichkeitsnähere Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ermöglicht und daher der Anwendbarkeit der vom Beklagten gewählten wirklichkeitsferneren Schätzungsmethode entgegensteht, kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, erfahrungsgemäß ergäben sich in vergleichbaren Fällen aus nicht immer genau zu klärenden Gründen Differenzen (Fehlmengen) zwischen den Bezugsmengen am gemeinsamen Zähler und der Summe der Bezugsmengen an den Zwischenzählern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auftretende Fehlmengen im Rahmen der Schätzung etwa entsprechend den Bezugsmengenanteilen, die an den Zählern für die einzelnen Grundstücke tatsächlich gemessen werden, anteilig verteilt werden können. Schließlich kann der Beklagte seine Schätzungsmethode auch nicht mit dem Argument wirksam verteidigen, dass eine Schätzung auf der Grundlage der abzufragenden Bezugsmengen an den Zwischenzählern mit einem unverhältnismäßigen, ihm unzumutbaren jährlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schätzungsbefugnis - wie dargelegt - einer Ermittlung sonst nicht greifbarer Abgabenerhebungsgrundlagen auf der Basis möglichst wirklichkeitsnaher Wahrscheinlichkeitsannahmen dient, nicht aber der Verwaltungsvereinfachung durch (pauschalierenden) Verzicht auf eine (zumutbare) Sachverhaltsaufklärung. Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 162 AO, Rdnrn. 8, 9 und 38 (Stand: November 1997). Dass dem Beklagten die bei der vom Gericht befürworteten Schätzmethode erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht zumutbar wäre, erschließt sich bei einem Vergleich mit dem jährlichen Verwaltungsaufwand, der nach § 2 Nr. 5.2 EGS zur Berücksichtigung von Abzugsmengen im Einzelfall zu betreiben ist, nicht. Nach dieser Regelung kann der Abgabeschuldner auf Antrag in den Genuss von gebührenmindernden Abzugsmengen kommen, wenn er die im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht in den öffentlichen Kanal geleiteten Bezugsmengen nachweist. Der Beklagte muss also auch hier ggf. jährlich auf die Besonderheiten des Veranlagungseinzelfalles eingehen und seine zunächst auf die Gesamtbezugsmenge gestützte Gebührenveranlagung unter Berücksichtigung der individuellen Abzugsmengenmitteilungen der Gebührenpflichtigen anpassen. Auch in dem hier in Rede stehenden Fall hat der Beklagte jährlich vor der Festsetzung die wechselnden Gesamtbezugsmengen am Hauptzähler auf die drei betroffenen Grundstücke verteilend zu schätzen und damit ohnehin einen besonderen Verwaltungsaufwand zu entfalten. Dabei kann er die Ermittlungslast insoweit auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verlagern, als er von diesen die Angabe der an den Zwischenzählern gemessenen Bezugsmengen fordert, sobald ihm der Wasserversorger die Gesamtbezugsmengen genannt hat. Abgesehen davon würde es in Fällen wie dem vorliegenden einer sachgerechten Verwaltungsvereinfachung eher dienen, wenn die Stadt im Rahmen ihres Rechts, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Satzung zweckgerecht zu regeln, von den Eigentümern den Einbau eines Wasserzählers für jedes einzelne angeschlossene Grundstück verlangte. Dies hat die Stadt aber weder in ihrer Entwässerungssatzung noch in ihrer Entwässerungsgebührensatzung getan. Dieses sein Verwaltungshandeln bei der Gebührenerhebung hier erschwerende "Versäumnis" kann der Beklagte nicht beheben, indem er sich im Schätzungsverfahren Ermittlungserleichterungen zu verschaffen sucht, die nicht durch § 162 AO gerechtfertigt sind. Da jede Schätzung prognostische Elemente enthält bzw. mit ihr eine ihr eigentümliche Unschärfe verbunden ist, zur Schätzung nach der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Behörde aufgerufen ist und die Verwaltungsgerichtsordnung im Gegensatz zur Finanzgerichtsordnung (s. dort § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) keine sinngemäße Geltung des § 162 AO für das gerichtliche Verfahren vorsieht, ist das Gericht nicht befugt, die behördliche Schätzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine eigene Schätzung zu ersetzen. Es ist daher in seinen Entscheidungsmöglichkeiten hier auf die Aufhebung des Bescheides beschränkt und kann keine eigene Schätzung anstelle der Behörde vornehmen. Der Beklagte bleibt berechtigt, die auf das streitgegenständliche entfallenden ggf. über den unstreitigen Umfang hinausgehende Bezugsmenge nach Maßgabe der obigen Darlegungen neu zu schätzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).