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Urteil

37 K 4810/04.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0707.37K4810.04BDG.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ruhestandsbe¬am-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Dienst¬herrn auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ruhestandsbe¬am-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Dienst¬herrn auferlegt. Der am 0.00.1933 geborene Ruhestandsbeamte war in führender Position in der Bundesbaudirektion (BBD) tätig. Seine Ausbildung schloss er nach Studium und Referendariat 1965 als Diplom-Ingenieur mit "gut bestandener" Großer Staatsprüfung in der Fach-richtung Hochbau ab. In den Dienst der BBD trat er im August 1968 als Bauassessor. 1970 wurde er als Regierungsbaurat Beamter auf Lebenszeit. Nach mehrfacher Beförderung in der Bundesbauverwaltung beging er 1989 sein 25jähriges Dienstjubiläum. 1990 wurde er zum Leitenden Bundesbaudirektor (BesGr A16) und Abteilungsleiter in der BBD C ernannt. In dieser Funktion ereigneten sich die hier in Rede stehenden Vorfälle. Mit Ablauf des Jahres 1997 wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten sind nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung geordnet. Abgesehen von dem von ihm bewohnten Haus, das allerdings nicht lastenfrei ist und dessen Eigentümer mittlerweile seine Kinder sind, sind größere Vermögenswerte nicht vorhanden. Der im 77. Lebensjahr stehende Ruhestandsbeamte leidet an gesundheitlichen Einschränkungen. Auf den ersten Termin zur Hauptverhandlung im November 2004 hat das Gericht hierzu ein fachinternistisch-kardiologisches Gutachten des Dr. med. H eingeholt, der den Ruhestandsbeamten am 1. Dezember 2004 untersucht hat (Gerichtsakte Bl. 94 ff.). Danach liegt auf internistisch-kardiologischem Gebiet eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern vor, die spätestens seit 2001 bekannt ist. Zudem besteht eine dilatative Kardiomyopathie mit reduzierter Pumpfunktion. Diese hatte sich unter der damaligen Therapie in den unteren Normbereich stabilisiert. Seit etwa 1995/96 ist ein Diabetes mellitus bekannt, der seit April 2001 mit Insulin therapiert wird. Dabei werden sehr hohe Insulinmengen (nach Angabe des Ruhestandsbeamten über 100 Einheiten täglich) benötigt. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung hat der Ruhestandsbeamte angegeben, dass die Einschränkungen weiterhin bestehen. Die Pumpleistung seines Herzen betrage nur etwa 40% des regulären Wertes. Disziplinar ist der Ruhestandsbeamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Strafrechtlich ist er dagegen vorbelastet. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts C vom 11. Juni 2003 - 21 M 3/02 - wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Strafverfahren bezog sich auf Sachverhalte, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. II. Nach disziplinaren Vorermittlungen leitete das Bundesbauministerium (damals noch "Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau", im folgenden: Bundesministerium) mit Verfügung vom 16. Juni 1998 das förmliche Disziplinarverfahren ein. Danach stand der Ruhestandsbeamte im Verdacht, seine Dienstpflichten durch seine Beiratstätigkeit für die C1 GmbH (in seiner Nebentätigkeitsanzeige als "C1" bezeichnet) verletzt zu haben. Zugleich wurde gemäß § 92 Abs. 3 BDO die Einbehaltung eines Sechstels seines Ruhegehalts angeordnet. Das Disziplinarverfahren wurde mit weiterer Verfügung vom 23. Oktober 1998 gemäß § 17 Abs. 2 BDO bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Nach dem Urteil des Landgerichts wurde es fortgeführt; die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts wurde mit Wirkung ab Juli 2003 aufgehoben (Verfügung vom 8. August 2003). Mit Verfügung des Untersuchungsführers vom 12. Januar 2004 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Sachverhalte ausgedehnt, die im Zusammenhang mit einer ARGE (Arbeitsgemeinschaft) aus Firmen der Bauunternehmer B und T stehen. Unter anderem wurde dem Ruhestandsbeamten der Vorwurf gemacht, er habe im September 1997 von T als Ausgleich für Diensthandlungen einen Geldbetrag von 20.000,- DM gefordert und erhalten. Die Einleitungsbehörde war nicht um Zustimmung zu dieser Ausdehnung gebeten worden. Nachdem der Ruhestandsbeamte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich zur Sache eingelassen hatte, hat das Bundesministerium am 22. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht Köln eine Anschuldigungsschrift eingereicht. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2004 an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verwiesen. Mit der damaligen Anschuldigungsschrift ist dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt worden, falsche Angaben im Zusammenhang mit Aufnahme und Beendigung seiner Beiratstätigkeit bei der "C1" gemacht zu haben, in hervorgehobener Position maßgeblichen Einfluss auf den Abschluss von Verträgen der Bundesbaudirektion mit der Firmengruppe B im Jahr 1996 genommen und dabei haushaltsrechtliche Vorschriften bei der Vergabe von Aufträgen umgangen zu haben, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Beirat Gelder und sonstige Leistungen angenommen, insbesondere auf die Bereitstellung einer Pauschale im Gesamtwert von 150.000,- DM für die ARGE hingewirkt zu haben und einen Geldbetrag von 20.000,- DM gefordert und erhalten zu haben. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2005 wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ausgesetzt und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Ausweitung des Disziplinarverfahrens sei ohne Zustimmung der Einleitungsbehörde unwirksam gewesen. Zudem habe der mit der Ausweitung erhobene und in der damaligen Anschuldigungsschrift zu 3. enthaltene Vorwurf, von T 20.000,- DM gefordert zu haben, nicht auf einen gegen T ergangenen Strafbefehl gestützt werden dürfen, da der Strafbefehl keine Feststellungen enthalte; der Vorwurf sei zu untersuchen. Nach Einholung einer Zustimmung des Staatssekretärs zu der Ausweitung des Verfahrens und weiteren Ermittlungen sowie erneuter Vernehmung und Anhörung des Ruhestandsbeamten hat das Bundesministerium am 9. Januar 2009 erneut eine Anschuldigungsschrift eingereicht. Mit ihr wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt, falsche Angaben im Zusammenhang mit Aufnahme und Beendigung seiner Beiratstätigkeit bei der "C1" gemacht zu haben, maßgeblichen Einfluss auf den Abschluss von Verträgen der Bundesbaudirektion mit der Firmengruppe B im Jahr 1996 genommen und dabei haushaltsrechtliche Vorschriften bei der Vergabe von Aufträgen für den Plenarsaal des Deutschen Bundestages und des Bundesministeriums der Verteidigung umgangen zu haben, Einfluss auf die Vergabe dieser beiden Aufträge zugunsten der ARGE genommen zu haben gegen Bereitstellung von insgesamt 150.000,- DM mit dem Ziel seiner eigenen beruflichen Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift Bezug genommen. Der in der ersten Anschuldigungsschrift enthaltene und von der Disziplinarkammer als verfahrensfehlerhaft beanstandete Vorwurf, die Forderung der 20.000,- DM betreffend, wird in der zweiten Anschuldigungsschrift nicht aufrechterhalten. Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Ruhestandsbeamten, der Disziplinarvorgang und die Strafakten vorgelegen (Beiakten H. 1–23). Diese waren Gegenstand der Hauptverhandlung. III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: 1. Das Urteil des Landgerichts enthält folgende Feststellungen: Der heute 69 Jahre alte Angeklagte ist das älteste Kind in einer dreiköpfigen Geschwisterreihe. Der Vater war Architekt, die Mutter zunächst ebenfalls berufstätig, später Hausfrau. Der Angeklagte wurde im Jahre 1940 eingeschult, durchlief zunächst die Volksschule und sodann von 1943 bis 1952 das Gymnasium. Nach dem Abitur absolvierte er für ein Jahr Praktika als Maurer und Schreiner, bevor er von 1953 bis 1955 an der Städtischen Ingenieurschule H1 in der Fachrichtung Hochbau studierte. Hieran schloss sich bis 1961 ein Studium an der Technischen Hochschule in E im Fachbereich Architektur an, das er erfolgreich abschloss. Während dieses Studiums war er auch als Assistent am Lehrstuhl von O beschäftigt. Die Ausbildung als Referendar erfolgte sodann in den Jahren 1961 bis 1965, zunächst beim Staatlichen Universitätsbauamt in H1, sodann als Regierungsbaureferendar bei der Landesbauverwaltung in Hessen; letztere schloss eine sechsmonatige Gastausbildung beim Senat in C2 ein. Die zweite Staatsprüfung schloss der Angeklagte mit der Note "gut" ab. Die erste Station der beruflichen Laufbahn des Angeklagten war der Posten des Leiters der Bauabteilung der Deutschen Förderungsgesellschaft für, Entwicklungsländer in G, den der Angeklagte vom 1.10.1965 bis zum 31.07.1968 bekleidete. Er war hier mit dem Aufbau der Abteilung, der Ermittlung von infrastrukturellen Voraussetzungen für alle Regionalprojekte und Bauvorhaben der Technischen Entwicklungshilfe (Universitäten, Krankenhäuser, Gewerbeschulen, landwirtschaftliche Versuchsfarmen sowie Regional- und Stadtplanungen), der Vergabe, Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahmen befasst. Im Anschluss an diese Tätigkeit war der Angeklagte bis Ende Februar 1971 Leiter der Abteilung "Ausland" der Bundesbaudirektion in C2. Auf Grund der gewonnenen umfangreichen Auslandserfahrungen wurde er sodann bis Ende Mai 1972 als Referent an die Bauabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen versetzt. Seit dem 01.06.1972 war der Angeklagte bei der Bundesbaudirektion (BBD) in C tätig, zunächst - unter gleichzeitiger Ernennung zum Regierungsbaudirektor - als Stellvertretender Leiter der BBD in C. Ab dem 1.10.1990 war der Angeklagte, nunmehr als Leitender Regierungsbaudirektor, bis zu seiner Pensionierung zum 31.12.1997 Leiter der BBD C. Er war unter anderem befasst mit der verantwortlichen Leitung von Großprojekten wie der Endunterbringung des Bundesministeriums der Verteidigung mit einem Auftragsvolumen von ca. 600 Mio. DM, dem Bau des Hauses der Geschichte in C (Auftragsvolumen von ca. 120 Mio. DM) und der Errichtung des Plenarbereichs in C (ca. 240 Mio. DM). Der Angeklagte arbeitete sehr erfolgreich und wurde für seine Leistungen auch ausgezeichnet. Seit dem Ausscheiden aus dem Dienst übt der Angeklagte, zuletzt allerdings nur in geringem Umfang, selbständige Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Projektentwicklung und -steuerung (controling) aus. Der Angeklagte ist verheiratet. Aus der Ehe sind drei zwischenzeitlich erwachsene Kinder hervorgegangen, die im Berufsleben stehen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Das Tätigkeitsfeld des Ang.eklagten in der BBD brachte es mit sich, dass er in den Kreisen der Firmen, die Aufträge erhielten, als Mann in bedeutender Position und als Entscheidungsträger bekannt war. Dies galt auch für die Firmengruppe des vormals Mitangeklagten und nunmehr gesondert verfolgten B. Zu dessen Gruppe gehörten zum einen die Firmen B1 GmbH in E1 (im folgenden B1 E1) sowie B1 GmbH in C3. Diese beiden Gesellschaften waren zu 100% Gesellschafter der B2 GmbH, die wiederum zusammen mit der Firma C4 GmbH (im folgenden C4 C2) zu 100% (B2 49%, C4 51%) Gesellschafter der Firma C1 GmbH in C2 (im folgenden C1) waren. An der C4 war neben dem Senat von C2 und einem weiteren Gesellschafter ferner die Firma H1 als Mehrheitsgesellschafterin beteiligt, deren geschäftsführender Gesellschafter der gesondert verfolgte T, Bundesbruder und Freund des Angeklagten aus Studienzeiten, war. Im Jahre 1990 wurde [im] Rahmen der Erörterungen über einen bei der Firma C1 zu bildenden Beirat von dem gesondert verfolgten B auch der Angeklagte vorgeschlagen. Während andere Kontakte aus der Bundesbaudirektion offenbar nicht in Betracht kamen – in einem Handprotokoll einer Gesellschafterversammlung der C1 ist insofern vermerkt, der gesondert verfolgte B habe die Behörde als "Saftladen" bezeichnet –, wurde der Angeklagte darüber informiert, die C1 habe beschlossen, einen Beirat zu bilden, dem erfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und der Bauverwaltung angehören sollten. In dem entsprechenden Schreiben, das der Angeklagte seiner Behörde mit dem Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorlegte, ist bewusst von "C1", und nicht von "C5" die Rede, um die Verbindung zur B-Gruppe zu verschleiern und somit Diskussionen um mögliche Interessenkollisionen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Unter dem 17.12.1990 wurde dem Angeklagten die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass eine weitere Nebentätigkeit in dem Beirat der C1 versagt werden müsste, wenn ihre Ausübung zu Interessenkonflikten mit Dienstpflichten des Angeklagten führen [würde]. Die Hauptverhandlung hat nicht ergeben, dass im Zuge der sodann von dem Angeklagten ausgeübten Beiratstätigkeit für die C1 bis zu der nachfolgend unter III. darzustellenden Tat ein solcher Interessenkonflikt aufgetreten ist. Ein solcher Konflikt bahnte sich aber bereits im Jahre 1994 an. Der Angeklagte hoffte zu dieser Zeit noch, Nachfolger der damaligen Präsidentin der BBD, Frau K, zu werden. Der Angeklagte spielte mit dem Gedanken, im Falle einer ihm nachteiligen Entscheidung bei der Besetzung dieser Führungsstelle vorzeitig aus den Diensten der BBD auszuscheiden und privatwirtschaftlich tätig zu werden. Solche Überlegungen teilte er auch den gesondert verfolgten B und T mit, die diese Äußerungen durchaus richtig verstanden: Sie kannten – wie bereits erwähnt – die Bedeutung des Angeklagten als Entscheidungsträger für Auftragsvergaben in der BBD und verstanden seine Äußerungen über privatwirtschaftliche Tätigkeiten nach einem Ausscheiden aus der BBD als nachhaltige Aufforderung, eine "Auffangposition" – so bereits in einer Handnotiz des gesondert verfolgten B vom 24.10.1994 notiert – für ihn zu schaffen. Dem Angeklagten seinerseits war klar, dass seine Überlegungen von B und T angesichts seiner, des Angeklagten, Position in der BBD und seiner Entscheidungsmacht genau so verstanden werden würden. Schon jetzt bestand die unausgesprochene Übereinkunft, dass für den Fall, dass der Angeklagte nicht Nachfolger von Frau K würde, bei der B-Gruppe – zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch nicht konkretisierte – berufliche Alternativen für den Angeklagten entwickelt werden mussten, damit die zugehörigen Firmen bei der BBD im Geschäft blieben. Die aus der vorgeschilderten, von den Beteiligten erkannten Abhängigkeit resultierende Problematik wurde aktuell, als im Jahre 1995 die Entscheidung über die Nachfolge von Frau K zum Nachteil des Angeklagten ausfiel. Die Frage eines vorzeitigen Ausscheidens aus der BBD war für den Angeklagten ebenso aktuell wie die Frage, wie im Rahmen oder in Anbindung an die B-Gruppe die "Auffangposition" ausgestaltet sein würde. Für die gesondert Verfolgten B und T bestand Bedarf, sich mit dieser Frage näher zu befassen: Wenn auch möglicherweise eine direkte Übernahme des Angeklagten in die Firmengruppe nicht ernsthaft gewollt war, so war ein Gefüge zu schaffen, in dessen Rahmen der Angeklagte die von ihm ins Auge gefasste privatwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen konnte. In dieser Situation stellte sich B und T das weitere Problem, dass sie – u.a. nach dem Zusammenbruch von bisherigen Märkten im Osten – neue Tätigkeitsfelder für ihre Firmen in C2 suchten. Diese fanden sie im Bereich des sogenannten Facility Managements (FM), das die Betreuung von Gebäuden von der Planung bis zum Abriss umfasste. Der Angeklagte war seinerseits über diese neue geschäftliche Ausrichtung informiert. In diesem Zusammenhang wies er gegenüber B und T auf zwei Vorhaben des Bundes hin, und zwar zum einen betreffend das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), zum anderen betreffend den Neubau des Plenarbereichs und des Präsidiums des Bundestages (Plenarsaal). Beide Vorhaben umfassten jeweils die Digitalisierung von Bestandsplänen sowie die Erstellung von Bestandsraumbüchern. Sie betrafen Auftragsvolumen von rd. 2 Mio. DM (BMVg) sowie rd. 1 Mio. DM (Plenarsaal). Der Auftrag betreffend das BMVg war allerdings bereits mit Vertrag vom 30.3./4.4.1995 an die Fa. B E1, die über das entsprechende know-how verfügte, vergeben worden, zu dem Auftrag Plenarsaal hatte die Fa. B E1 im Herbst 1995 ein Angebot abgegeben. Im Rahmen einer Beiratssitzung der C1 am 18.12.1995 wurde erörtert, wie die C2er Firmen der gesondert Verfolgten B und T, C4 und C1, an diese Aufträge, und zwar auch an den bereits an die Fa. B E1 vergebenen, heran kommen könnten. Dass hier T ein besonderes Interesse entfaltete, belegt bereits eine Handnotiz von B, in der als Äußerung von T zu einem der Vorhaben festgehalten ist: "... T: "Auftrag Digitalisierung - BMVG kriegt ihr nicht" .. In diesem Zusammenhang ist in der genannten Handnotiz auch das von T aufgenommene "Angebot N: Machen wir ARGE C1 Know how C4 "Beziehungen" .." vermerkt. In dieser und in der Folgezeit, auch unter Beteiligung des Angeklagten geführten Gesprächen nahm folgende Planung konkrete Gestalt an: Die Firmen C4 und C1, die – anders als die Fa. B E1 – im Bereich des FM über keine Erfahrung und auch über keine Referenzen verfügten, bilden eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf dem Gebiet des FM. Der Angeklagte N setzt sich im Rahmen seiner Dienststellung als Leiter der für Bauangelegenheiten des Bundes zuständigen Abteilung III der BBD dafür ein, dass die Digitalisierungsaufträge "BMVg" und "Plenarsa[a]l", ersterer unter Auflösung des bereits mit der Fa. B E1 geschlossenen Vertrages, der ARGE übertragen werden. Diese kann zukünftig diese Arbeiten als Referenzen vorweisen. Das fehlende know-how wird dadurch ausgeglichen, dass die ARGE die Ausführung der übernommenen Digitalisierungsaufträge ihrerseits durch gesonderte Verträge der Fa. B E1 überträgt. Aus Sicht der BBD bestand für die Auflösung des Vertrages vom 30.3./4.4.1995 mit der Fa. B E1 und dessen Übertragung auf die ARGE kein sachlicher Grund, zumal die Arbeiten im Endeffekt doch durch die Fa. B E1 ausgeführt wurden. Ebensowenig sachgerecht war es, [dass] die Digitalisierung "Plenarsaal" nicht der als qualifiziert ausgewiesenen Fa. B E1 übertragen wurde, die bereits ein Angebot abgegeben hatte. Jedenfalls sollten diese Machenschaften, die beide von hohem Interesse für die Firmen C4 und C1 waren – im Beirat letzterer saß der Angeklagte –, nicht zum Nachteil für den Angeklagten sein. In internen Papieren der B-Gruppe von Januar 1996 wird offen über die "Zielrichtung" einer "Pos. für N" diskutiert sowie über die Planung, dass Verhandlungen zur Gründung einer eigenständigen [Firma], die im Bereich FM tätig werden sollte, "mit T + N" erfolgen sollen. Auch wird die ARGE "FM" als "Auffangpos. N ...." bezeichnet. In einem Positionspapier vom 16.01.1996 ist festgehalten: "... – Sollte mit FM-Ges. in C2, dort eine Zukunftspos. für N entwickelt werden, so sind auch bisherige Vorteilsnahmen und deren zukünftige Verpflichtungen gegenzurechnen. ..." Die bereits früher gesehene Notwendigkeit, dem Angeklagten eine wie auch immer geartete Ausgangsposition für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der BBD zu verschaffen, um die eigene Geschäftstätigkeit weiter entwickeln zu können, führte nunmehr im Gegenzug zur Ausgestaltung einer dem Angeklagten vorteilhaften Position. Ausgangspunkt war die zu gründende ARGE, die zu einem späteren Zeitpunkt – so die Zielsetzung – in eine GmbH überführt werden sollte. Fest stand aber, dass der Angeklagte – wenn er nicht selbst in der ARGE tätig werden würde – von dieser jedenfalls Aufträge für seine späteren privatwirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten sollte. Insofern bedurfte die ARGE im Interesse des Angeklagten der finanziellen Ausstattung, um wirtschaftlich tätig sein zu können. Es war vereinbart, dass der Angeklagte an Aufträgen, die an die ARGE gingen, mit 5% des Auftragsvolumens beteiligt werden sollte. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte unmittelbaren Zugriff auf die in Aussicht gestellten finanziellen Vorteile im Sinne eines 5%-igen Anteils erhalten sollte. Fest steht aber, dass sie jedenfalls in die ARGE fließen sollten, damit der Angeklagte die Gelder als finanzielle Ausstattung der ARGE zumindest mittelbar, nämlich als Auftragnehmer der ARGE nutzen konnte. Der Angeklagte tat alles, um den Erfolg der Absprachen sicherzustellen. So machte er dem gesondert verfolgten T klar, wie er verfahren werde, wenn Aufträge nicht von der ARGE übernommen würden. In einem Memo von T vom 31.01.1996 heißt es betreffend die Umstellung der Planungsunterlagen des BMVg in das ISY-Bau-Programm-System u.a.: " ... Herr N ist bereit, eigene Haushaltsmittel (ca. 1,5–2 Mio DM) dafür einzusetzen. Voraussetzung ist, daß der Auftrag von der ARGE C4-C1 übernommen wird. ... Ist die Durchführung durch ARGE nicht gesichert, wird der Auftrag wegen Mittelknappheit verzögert. ..." In der Folgezeit wurden die o.a. Planungen und Absprachen in die Tat umgesetzt: Betreffend die Digitalisierung BMVg zeichnete der Angeklagte am 08.02.1996 einen Vermerk über die Einschaltung der ARGE als einverstanden. In diesem Einschaltvermerk wird der in Aussicht genommene Auftragnehmer – unzutreffend – als erfahrene Arbeitsgemeinschaft, speziell auf dem Gebiet "Facility-Management" bezeichnet. Ferner wurde dieser Einschaltvermerk von dem Angeklagten unter dem 01.03.1996 in Vertretung des Präsidenten der BBD als "zugestimmt" gezeichnet. In der Folgezeit wurde – unter Auflösung des Vertrages zwischen der BBD und der Fa. B E1 – der Vertrag über die Digitalisierung BMVg zwischen der Bundesrepublik Deutschland, für diese zeichnend wiederum der Angeklagte, und der ARGE geschlossen. Der Vertrag trägt das Datum 13./14.03.1996. Hierbei handelt es sich allerdings um eine von dem Angeklagten veranlasste Rückdatierung, um die Wirksamkeit des Vertrages im Hinblick auf eine ab dem 15.03.1996 geltende Haushaltssperre sicherzustellen. Dazu vermerkte der gesondert verfolgte T auf einen entsprechenden Hinweis des Angeklagten unter dem 19.03.1996 in seinem Kalender: "vor dem 15.3 unterschreiben". Die – nach den vorangegangenen Absprachen erforderliche – Unterbeauftragung der Fa. B E1 durch die ARGE betreffend die Digitalisierung BMVg erfolgte unter dem 31.05./03.06.1996. In diesem Vertrag ist unter § 5.1 betreffend die Vergütung der Fa. B E1 eine – nicht näher bezeichnete – Pauschale von 100.000,- DM in Abzug gebracht. Dies entspricht den 5% der Auftragssumme, die auf Grund der unter den Beteiligten gesprochenen Abreden zugunsten des Angeklagten in die ARGE fließen sollten und dort auch schließlich verfügbar waren. Bei der Digitalisierung Plenarsaal wurde in entsprechender Umsetzung der Absprachen des Angeklagten mit B und T nicht auf das Angebot der Fa. B E1 eingegangen. Der Auftrag wurde der ARGE zugeschoben, obwohl diese erkennbar nicht über eine vergleichbare Qualifikation verfügte. Auch hier bestand das Problem, dass die ab dem 15.03.1996 geltende Haushaltssperre grundsätzlich der Wirksamkeit eines bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Vertrages entgegenstand. Dieses Problem umging der Angeklagte dadurch, dass er mit einem sogenannten "Ietter of intend" vom 11.03.1996 – mithin vor Eintritt der Haushaltssperre – die die Bundesrepublik Deutschland bindende Absicht erklärte, den Auftrag zu einem Auftragsvolumen von 800.000,- DM brutto (Obergrenze) der ARGE zu erteilen. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ARGE über das Vorhaben Plenarsaal wurde schließlich am 05./09.07.1996 geschlossen. Aus der Auftragssumme entfielen rund 700.000,- DM brutto für die gesamte Leistungserbringung sowie 50.000,- DM .für die Beschaffung eines CAD-Arbeitsplatzes bei der ARGE, was der internen Kalkulation der Gesamtkosten von rund 750.000,- DM entspricht. Es verblieben 50.000,- DM, die der Grundvereinbarung zwischen dem Angeklagten, B und T entsprachen und bei der ARGE absprachegemäß für den Angeklagten zur Verfügung gestellt wurden. Nach alledem standen schließlich bei der ARGE 150.000,- DM bereit. Dies entsprach der Absprache, die auch Eingang gefunden hatte in eine Notiz über die voraussichtlichen Honorare für die Vorhaben "BMVg" und "Plenarsaal". Hierin ist u.a. notiert: "... 800 + 2200 Einmal 5% zahlung N 3x50 ..." Dies stellt den Vorteil dar, den der Angeklagte absprachegemäß durch die Vergaben der Aufträge Digitalisierung BMVg und Plenarsaal erhalten hat. Ausgehend von einem Gesamtauftragsvolumen beider Aufträge von rund 3 Mio DM machen 150.000,- DM, die schließlich bei der ARGE zur Verfügung standen, den 5%igen Anteil des Angeklagten aus – zumindest in der Form der entsprechenden finanziellen Ausstattung der ARGE als Basis der von dem Angeklagten ins Auge gefassten privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht mehr. Noch im Spätsommer/Herbst 1996 wurden gegen den Angeklagten disziplinare Ermittlungen eingeleitet. Diese ließen eine weitere Umsetzung der in Aussicht genommenen Planungen nicht zu. So wurde denn die ARGE im Übrigen nicht weiter betrieben. Der dort stehende Betrag in Höhe von 150.000,- DM wurde nicht im Sinne des Angeklagten genutzt. Es ist nicht festgestellt worden, ob der Bundesrepublik Deutschland durch die Auftragsvergaben an die ARGE ein weitergehender Schaden entstanden ist. Diese Feststellungen sind für die Disziplinarkammer bindend, § 18 Abs. 1 BDO. Ein Anlass zur Lösung von ihnen besteht nicht. Mit ihnen sind die Vorwürfe zu den Punkten 2. und 3. der (zweiten) Anschuldigungsschrift abgehandelt, so dass hierzu keine ergänzenden Feststellungen getroffen werden mussten. 2. Zu Beginn und Ende der Beiratstätigkeit des Ruhestandsbeamten bei der "C1" (Vorwurf zu 1. der Anschuldigungsschrift) hat die Hauptverhandlung - teilweise mit dem Urteil des Landgerichts übereinstimmend, teilweise darüber hinausgehend - folgende Feststellungen ergeben: Der Ruhestandsbeamte sollte 1990 in den Beirat der Firma C4 gewählt werden. Die Firma richtete an ihn ein Schreiben dieses Inhalts. Dort war absichtlich nur von "C1" und nicht von "C4" die Rede, um eine Verbindung zur B-Gruppe zu verschleiern und Diskussionen um etwaige Interessenkonflikte erst gar nicht aufkommen zu lassen. Der Ruhestandsbeamte legte dieses Schreiben zur Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung vor. Dabei versicherte er mit Schreiben vom 29. Oktober 1990, dass bei seiner Beiratstätigkeit bei der C1 kein Interessenkonflikt mit seinen dienstlichen Aufgaben bestehe, obwohl die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts angesichts der häufigen Vergabe von Aufträgen an die B-Gruppe auf der Hand lag. Er erhielt die Nebentätigkeitsgenehmigung daraufhin mit dem Hinweis, dass im Falle möglicher Interessenkonflikte weitere Nebentätigkeitsgenehmigungen versagt werden müssten. Das Ende der Tätigkeit ließ der Ruhestandsbeamte auf Januar 1996 festhalten, obwohl die Beendigung dieser Tätigkeit erst zum Ende des Oktober 1996 erfolgte. Allerdings nahm er 1996 tatsächlich an keinen Sitzungen des Beirats mehr teil. Der Ruhestandsbeamte hat sich hierzu folgendermaßen eingelassen: In seinem Nebentätigkeitsgenehmigungsantrag habe er die Abkürzung "C1" nicht mit einem bestimmten Hintergedanken verwandt. Dass sich dahinter die B-Gruppe verbarg, sei in seiner Behörde bekannt gewesen. Er sei deshalb zu seiner Präsidentin gerufen worden, und sie hätten darüber gesprochen. Sie habe etwa die Formulierung verwendet: "Ach ja, der B ist überall". Da Bedenken hinsichtlich der Genehmigung bestanden hätten, sei es dann zu der Einschränkung gekommen, die die Frage des Interessenwiderstreits anspreche. Soweit es um das Ende der Beiratstätigkeit des Ruhestandsbeamten bei der C1 geht, ist er teilweise geständig. Bei der Vernehmung im disziplinaren Ermittlungsverfahren hat er die insoweit gemachten falschen Angaben eingeräumt (Beiakte H. 5 Bl. 133). Dieses Geständnis hat er in der Hauptverhandlung auf Befragen bestätigt und vertieft. Er hat erklärt, er habe den Wunsch, aus dem Beirat auszuscheiden, bereits Ende 1995 gegenüber B und T geäußert, und dann nochmals bei einem Treffen am Ger Flughafen im Februar 1996. Allerdings habe er die Niederlegung des Beiratsmandats damals noch nicht schriftlich erklärt. Wegen dieses Unterlassens habe sich die Notwendigkeit ergeben, das Ende der Beiratstätigkeit später rückwirkend zu beschließen. Hierzu sei das Protokoll der Sitzung im Oktober 1996 nachträglich geändert und dabei die Rückdatierung vorgenommen worden. Der Ruhestandsbeamte hat allerdings angegeben, dass die Änderung des Protokolls mit der Rückdatierung ohne sein Wissen erfolgt sei. Die von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den bindenden Feststellungen des Strafurteils und dem Inhalt der Personalakte. Das Schreiben des Ruhestandsbeamten vom 29. Oktober 1990 ist dort als Bl. 217 enthalten. Dass der Ruhestandsbeamte 1996 nicht mehr an Beiratssitzungen teilnahm, ergibt sich zudem aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 1998, Beiakte H. 14 Bl. 35 ff. (S. 17/18). Die Disziplinarkammer folgt dem Ruhestandsbeamten nicht darin, dass die nachträgliche Änderung des Protokolls der Beiratssitzung von Oktober 1996 mit der Rückdatierung des Endes seiner Tätigkeit ohne sein Wissen erfolgt sei. Seine Angaben in diesem Punkt sind nicht glaubhaft. Nur er hatte ein Interesse daran, dass seine Beiratstätigkeit mit Rückwirkung beendet wurde. Denn ihm musste daran gelegen sein, bei den Auftragsvergaben an die ARGE, die im Laufe des Jahres 1996 stattfanden und bei denen er für die BBD mitwirkte, nicht zugleich "auf der anderen Seite des Tisches" zu sitzen. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt seine Beiratstätigkeit für die B-Gruppe angedauert hätte. Ausgehend von dieser Interessenlage hatte er eingestandenermaßen sowohl B als auch T gegenüber die Bitte geäußert, aus dem Beirat auszuscheiden, es aber versäumt, dieses Ausscheiden rechtzeitig zu bewirken. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Ruhestandsbeamte über die Rückdatierung seines Ausscheidens aus dem Beirat nicht informiert war. 3. Hinsichtlich der von T erhaltenen 20.000,- DM steht nur fest, dass das Geld von der C4 an den inzwischen verstorbenen Dipl.-Ing. T1 geflossen ist, der es in der Weise an den Ruhestandsbeamten weitergeleitet hat, dass er es in dessen Hausbriefkasten gesteckt hat oder stecken ließ. Die weiteren Umstände und Motive der Geldleistung lassen sich dagegen nicht mehr aufklären. Der Ruhestandsbeamte hat sich hierzu wie folgt eingelassen: In seiner Vernehmung im disziplinaren Ermittlungsverfahren hat er unter Bezugnahme auf den Schriftsatz seiner früheren Verteidiger vom 15. Oktober 2004 (Gerichtsakte Bl. 67 ff.) angegeben, die 20.000,- DM seien an T1 als Honorar gezahlt worden. Dieses Honorar habe T1 dafür bekommen sollen, dass er ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einem Müllentsorgungskonzept für die Stadt Q (bei St. Petersburg/Russland) erstattet habe. Das Müllentsorgungskonzept sei Thema der Diplomarbeit seines, des Ruhestandsbeamten, Sohnes N1 gewesen. Die Auswahl von T1 als Sachverständigem sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass er noch Schulden wegen des gemeinsamen Ferienhauses in Italien gehabt habe. Mit den 20.000,- DM habe er diese Schulden tilgen können. Diese Darstellung hat der Ruhestandsbeamte im Kern in der Hauptverhandlung wiederholt. Er hat dabei präzisiert, dass das Sachverständigengutachten T1 nicht die Diplomarbeit seines Sohnes betroffen habe. Vielmehr sei es ein Testat die Leistungen der C4 betreffend gewesen, um der russischen Seite nachweisen zu können, dass diese Leistungen ordnungsgemäß waren. Sein Sohn sei mit den 20.000,- DM nach Italien gefahren und habe dann Rechnungen beglichen und ähnliche Ausgaben für das Ferienhaus gemacht. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten kann ihm auch unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Zeugenaussagen nicht widerlegt werden. Insbesondere sein Sohn N1 hat sie als Zeuge im disziplinaren Ermittlungsverfahren im wesentlichen bestätigt (Beiakte H. 5 Bl. 313 ff.). Der Zeuge T1, der als einziger weiteren Aufschluss bringen könnte, kann nicht mehr befragt werden, da er bereits am 19. Mai 2003 verstorben ist. Auch die Einleitungsbehörde verfolgt den Vorwurf, die 20.000,- DM betreffend, nicht weiter, wie aus der zweiten Anschuldigungsschrift hervorgeht. Der Untersuchungsführer hat dazu in seinem Abschlussbericht ausgeführt, dass sich verbleibende Divergenzen in den verschiedenen Aussagen nicht mehr aufklären ließen (Beiakte H. 5 Bl. 349). Die Disziplinarkammer ist zur gleichen Auffassung gelangt. IV. 1. Das Verfahren ist nach altem Recht, also nach den Vorschriften der BDO, fortzuführen, da das förmliche Disziplinarverfahren am 16. Juni 1998 und damit vor dem Inkrafttreten des BDG am 1. Januar 2002 eingeleitet worden ist, § 85 Abs. 3 BDG. Hiervon ausgehend ist über den gesamten mit der ersten Anschuldigungsschrift rechtshängig gemachten Sachverhalt zu befinden; die Möglichkeit der Beschränkung (§ 56 BDG) besteht nach altem Recht nicht. Außer den drei mit der zweiten Anschuldigungsschrift aufrechterhaltenen Punkten ist somit auch der in der ersten Anschuldigungsschrift enthaltene und damit rechtshängig gewordene Vorwurf, die 20.000,- DM gefordert zu haben, Gegenstand des Verfahrens. Allerdings ergibt sich insoweit keine disziplinar relevante Dienstpflichtverletzung. Die Disziplinarkammer folgt in dieser Bewertung dem Untersuchungsführer. Er war der Ansicht, allein der Umstand, dass Geld an T1 für das gemeinsame Ferienhaus geflossen sei und der Ruhestandsbeamte daran beteiligt gewesen sei, reiche für die Annahme eines Dienstvergehens nicht aus (Beiakte H. 5 Bl. 349). Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen trifft dies auch weiterhin zu. Die Disziplinarkammer stellt den Ruhestandbeamten daher bezogen auf diesen Sachverhalt von einer Verantwortung frei. 2. Nach dem im übrigen festgestellten Sachverhalt (oben III 1. und 2.) hat der Ruhestandsbeamte ein als Einheit zu wertendes Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 BBG). Er hat schuldhaft gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG (ehemals § 54 Satz 2 und 3 BBG). Die Vorwürfe sind vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: Der Ruhestandsbeamte war in der BBD C in leitender Position tätig und insbesondere mit der Auftragsvergabe bei größeren Bauprojekten des Bundes in C befasst. Dabei hatte er ständig mit verschiedenen Bauunternehmen zu tun. Zu diesen gehörte auch die Firmengruppe B. Obwohl angesichts dieses geschäftlichen Kontaktes Interessenkollisionen vorherzusehen waren, ließ sich der Ruhestandsbeamte in den Beirat der zu dieser Firmengruppe gehörenden "C1" berufen. Später regte er die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) an, die aus Firmen Bs und seines früheren Bundesbruders und langjährigen Freundes T bestand, und wirkte maßgebend darauf hin, dass dieser ARGE zwei größere Aufträge (Gesamtvolumen: etwa 3 Mio. DM) zukamen. Er bediente sich verschiedener Mittel, um dieses Zusammenwirken gegenüber der Hausspitze (Präsidentin K) und anderen damit befassten Stellen, etwa der Personal- oder der Haushaltsabteilung, zu verschleiern. In diesem Licht sind die Vorgänge um die Nebentätigkeitsgenehmigung oder -anzeige und den Umgang mit haushaltsrechtlichen Vorschriften zu würdigen. Ausgehend von diesem gemeinsamen Hintergrund ergibt sich zu den einzelnen Vorwürfen gemäß der zweiten Anschuldigungsschrift folgendes: Dass das dienstliche Verhalten des Ruhestandsbeamten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der insgesamt 150.000,- DM für die ARGE bei den Aufträgen für den Plenarsaal des Deutschen Bundestages und des Bundesministeriums der Verteidigung (Vorwurf zu 3.) mit seinen dienstlichen Pflichten nicht in Einklang zu bringen war, bedarf keiner vertiefenden Ausführungen. Unabhängig von der im Urteil des Landgerichts C vorgenommenen strafrechtlichen Einordnung als Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 und 3 StGB a.F.) ist klar, dass eine solche Amtsführung mit den genannten beamtenrechtlichen Pflichten nicht vereinbar ist. Der Ruhestandsbeamte hat seine hervorgehobene Position als Abteilungsleiter in der BBD zu einer Kungelei mit ihm dienstlich verbundenen Firmeninhabern missbraucht und diesen zwei Aufträge mit erheblichen Volumina verschafft, um private Vorteile in Form einer beruflichen Zukunftsperspektive zu erlangen. Dieses Verhalten war nicht nur dem Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Allgemeinheit abträglich, sondern auch eigennützig. Denn dem Ruhestandsbeamten war es vorrangig darum zu tun, sich günstige Voraussetzungen für eine spätere privatwirtschaftliche Betätigung zu schaffen, wenn es auch nicht mehr dazu gekommen ist, dass er diese Voraussetzungen ausgenutzt hat. Hinzu kommen die Vorgänge bei Eingehung und Beendigung der Beiratstätigkeit (Vorwurf zu 1.) und im Zusammenhang mit der Haushaltssperre (Vorwurf zu 2.). Auch dieses Verhalten des Ruhestandsbeamten lief seinen beamtenrechtlichen Pflichten zuwider. Bei der Aufnahme der Beiratstätigkeit ist dem Ruhestandsbeamten allerdings zuzugeben, dass ihm falsche Angaben nicht zur Last gelegt werden können. Die Bezeichnung "C1" für die "C4" war gebräuchlich; sie wurde von der Firma in ihrem Briefkopf verwandt, und auch das Landgericht hat sie im Urteil mit dieser Kurzform bezeichnet. Der Ruhestandsbeamte hat sich aber insoweit pflichtwidrig verhalten, als er den dienstlichen Kontakt zur Firmengruppe B in dem Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht offengelegt hat. Er konnte nicht davon ausgehen, dass alle mit dem Vorgang befassten Dienststellen die Bezeichnung "C1" von sich aus mit der B-Gruppe identifizieren würden. Daher war es seine Pflicht, diese Verbindung ausdrücklich selbst herzustellen und auch auf mögliche Interessenkonflikte hinzuweisen. Dies hat er unterlassen, und zwar offenbar mit Absicht. Denn wäre der Interessenkonflikt offengelegt worden, hätte er damit rechnen müssen, dass ihm die Nebentätigkeit versagt würde. Dass das Unterlassen des Ruhestandsbeamten mit Absicht geschah, wird auch daran deutlich, dass er sogar ausdrücklich angab, es sei kein Interessenkonflikt zu erwarten. Auch bei Beendigung der Beiratstätigkeit war das Tun des Ruhestandsbeamten darauf angelegt, den wahren Sachverhalt gegenüber seiner Dienststelle zu verschleiern. Dem Ruhestandsbeamten musste klar sein, dass er gerade bei den wirtschaftlich bedeutsamen Auftragsvergaben an die ARGE im Jahr 1996 keinesfalls gleichzeitig im Beirat einer Firma sitzen durfte, deren Unternehmensgruppe an dieser ARGE beteiligt war. Spätestens jetzt wäre es deshalb seine Pflicht gewesen, den Posten im Beirat der C1 in einer eindeutigen und rechtlich verbindlichen Weise niederzulegen. Dies hat er unterlassen. Die lediglich mündliche Niederlegung des Beiratsmandates genügte nicht. Sie beschwor die Situation herauf, dass die Tätigkeit im Beirat zumindest formell noch nicht beendet war, als die Aufträge vergeben wurden, und führte daher zu der Notwendigkeit, eine Auflösung der Tätigkeit mit Rückwirkung vornehmen zu müssen. Der Ruhestandsbeamte hat darauf hingewirkt, dass es zu dieser Rückdatierung kam, und damit versucht, die Gleichzeitigkeit von Auftragsvergabe und Mitgliedschaft im Beirat nachträglich zu verwischen. Ein derart undurchsichtiger und rechtlich zweifelhafter Umgang mit einer genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit ist einem Beamten nicht gestattet. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Ruhestandsbeamte im Jahre 1996 tatsächlich nicht mehr an Sitzungen des Beirats teilnahm. Zusätzliche disziplinarrechtliche Relevanz hat der Umgang des Ruhestandsbeamten mit der ab 15. März 1996 geltenden Haushaltssperre. Die Rückdatierung eines Vertrages, wie sie auf Geheiß des Ruhestandsbeamten im Falle "BMVg" vorgenommen wurde, ist ein eindeutiger Verstoß gegen Haushaltsrecht, dem erhebliches Gewicht zukommt. Das Inkrafttreten der Haushaltssperre soll gerade verhindern, dass ab dem betreffenden Datum noch Verbindlichkeiten zu Lasten des Haushalts eingegangen werden. Dieser Intention läuft es zuwider, wenn gleichwohl ein Vertragsschluss stattfindet, bei dem durch Einsetzen eines früheren Datums der Eindruck erweckt wird, er sei bereits vor dem Inkrafttreten der Haushaltssperre erfolgt. Bei dem falschen Datum handelt es sich daher nicht um eine Formalie, sondern um einen materiellen Verstoß gegen Haushaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn hier der Vertrag mit der ARGE als Ersatz für den schon abgeschlossenen Vertrag mit der Fa. B E1 gesehen wird. Darin lag keine bloße Umfirmierung, sondern mit der Aufnahme der Pauschale in Höhe von 100.000,- DM ein erheblicher zusätzlicher materieller Gehalt, der gerade auch die Haushaltssperre betraf. Bei dem Vertrag "Plenarsaal" hat sich der Ruhestandsbeamte dagegen mit dem "letter of intent" vom 11. März 1996 eines gebräuchlichen und haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässigen Mittels bedient, um den späteren Vertragsschluss sicherzustellen. Auch die Ausstellung dieses Schreibens war aber pflichtwidrig. Denn sie ist im Lichte der Kungelei mit den dem Ruhestandsbeamten verbundenen Bauunternehmern B und T und seinem Bestreben auf Schaffung einer "Auffangposition" zu sehen. In diesem Zusammenhang hat es einen zusätzlichen Unrechtsgehalt. Der Ruhestandsbeamte zeigte so (erneut), dass er entschlossen war, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Erfolg der auch seinem Vorteil dienenden Absprachen sicherzustellen. Der bei dem anderen Vertrag begangene Haushaltsverstoß färbt auch auf die Wertung dieses Vorganges ab. V. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3. Hiernach ist vom disziplinarrechtlichen Ansatz her die Höchstmaßnahme zu verhängen. Bei einem aktiven Beamten ist dies die Entfernung aus dem Dienst, im Falle des Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDO). Für die Verhängung dieser einschneidenden Sanktion streiten sowohl das Eigengewicht des Dienstvergehens als auch die Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt sehr schwer. Zwar muss zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er nicht direkt Geld angenommen oder sonstige ihm nachzuweisende wirtschaftliche Vorteile aus der Angelegenheit gezogen hat. Insbesondere die für ihn bereitgestellte "Auffangposition" bei der ARGE hat er nicht mehr ausgenutzt. Gleichwohl handelt es sich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorgänge, der hohen dienstlichen Stellung des Ruhestandsbeamten und der über einen längeren Zeitraum – 1990 bis 1996 – von ihm immer wieder begangenen Pflichtverstöße um ein gravierendes Versagen im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten. Denn es ist, zumal für einen leitenden Beamten mit langjähriger einschlägiger Erfahrung, leicht einsehbar, dass ein mit der Vergabe von Bauaufträgen befasster Amtsträger in keiner Weise an den Firmen beteiligt sein darf, die als Nutznießer dieser Aufträge in Betracht kommen. Gegen diese selbstverständliche Maxime hat der Ruhestandsbeamte aber über Jahre hinweg in eklatanter Weise verstoßen und damit einen schweren Fall von Korruption begangen. Er hat dabei auch kriminelle Energie bewiesen, die sich unter anderem in den Unkorrektheiten bei Beantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung und besonders bei der haushaltsrechtlich unzulässigen Rückdatierung des Vertrages "BMVg" niedergeschlagen hat. Die erhebliche kriminelle Energie hat zutreffend schon das Landgericht bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung hervorgehoben. Auch die Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten, wie er sie der Disziplinarkammer in der Hauptverhandlung präsentiert hat, spricht gegen ihn. Angesichts des aktenkundigen, insbesondere vom Landgericht festgestellten Sachverhalts wäre es zu erwarten und angebracht gewesen, dass der Ruhestandsbeamte, wenn er sich überhaupt zur Sache einließ, sein Fehlverhalten bedauert und Reue gezeigt hätte. Davon war jedoch auch ansatzweise nichts zu bemerken. Der Ruhestandsbeamte vermittelte vielmehr den Eindruck, dass er weder die offen zutage liegende Pflichtwidrigkeit seiner Amtsführung noch die mit ihr verbundenen schädlichen Auswirkungen für die Allgemeinheit wahrhaben will. Auch rückblickend scheint ihm sein Verhalten im Grundsatz nicht anstößig zu sein. Die Fehler, die er bedauert, liegen mehr auf taktischem Gebiet. Anders ausgedrückt würde er sein Verhalten, wenn er nochmals in der gleichen Lage wäre, so einrichten, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der korrupten Amtsführung aufzufallen und dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden, geringer wäre und er seinen eigenen Vorteil im Ergebnis noch besser verfolgen könnte. In die Reihe der in diesem Sinne taktischen Fehler, die der Ruhestandsbeamte bedauert, gehört auch der Umstand, gegen das Urteil des Landgerichts, das aufgrund einer Absprache im Strafprozess zustande gekommen sein soll, nicht vorgegangen zu sein. Im übrigen waren seine Einlassungen unaufrichtig und von dem Bestreben geprägt, die Verantwortung für die Vorgänge auf andere abzuwälzen. Dies wurde beispielhaft bei den Vorgängen um die Rückdatierung seines Ausscheidens aus dem Beirat der "C1" deutlich, wo er den Umstand in den Vordergrund rückte, an der entscheidenden Sitzung nicht teilgenommen zu haben ohne klarzustellen, dass die Beschlüsse auf seine Veranlassung und in seinem Interesse getroffen wurden. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Wertung des Landgerichts, es handele sich um ein "situationsbedingtes Einzelfallversagen", tritt die Kammer nicht bei. Sie steht in Widerspruch zu der strafgerichtlich festgestellten erheblichen kriminellen Energie und der Dauer des Zeitraumes, in dem sich die Vorgänge abspielten. Gleichwohl sieht die Disziplinarkammer aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise von der an sich gebotenen und erforderlichen Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ab und stellt das Verfahren ein. Sie verfährt dabei nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO. Die Bestimmung ist auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar, § 76 Abs. 3 BDO. In § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO enthält das Gesetz eine Sonderbestimmung, die speziell für Ruhestandsbeamte Gesichtspunkten der Angemessenheit Rechnung trägt. Gegenüber dieser Personengruppe treten die Maßnahmezwecke der Pflichtenmahnung und der Spezialprävention in ihrer Bedeutung zurück, da der aktive Dienst beendet ist. Die Verhängung einer Maßnahme ist regelmäßig nur noch aus Gründen der Generalprävention geboten, erscheint aber unter diesem Blickwinkel nicht immer angemessen. Der Ruhestandsbeamte soll nicht zum Objekt allgemeiner Abschreckung degradiert werden, indem an ihm ein "Exempel statuiert" wird. Zudem ist typischerweise zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte sich sein Ruhegehalt über einen großen Zeitraum erdient hat, in dem er seinen Dienst - abgesehen von den disziplinar bedeutsamen Handlungen - treu und gewissenhaft versehen hat. Das Gesetz räumt dem Gericht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit ein, von der Verhängung einer an sich gebotenen Maßnahme gegen den Ruhestandsbeamten abzusehen. Damit ist die Vorschrift insbesondere auch Ausdruck eines in gewissen Grenzen zu verwirklichenden Gnadengedankens. In diesem Verständnis ist § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO nicht etwa eine reine Prozessvorschrift, die keine materiellen Maßstäbe für die Einstellung des Verfahrens setzt. Einer solchen früher vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Einordnung der Bestimmung - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1973 - I D 25.72 -, BVerwGE 46, 64 - steht entgegen, dass eine prozessuale Handhabe für die Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in denen die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts wegen des geringen Gewichts des Dienstvergehens nicht in Betracht kommt, schon nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO besteht; denn das Disziplinarverfahren wäre in diesen Fällen unzulässig. Zudem ergibt sich auch aus dem Wort "gerechtfertigt" und der Geltung der Vorschrift allein für Ruhestandsbeamte, dass es hier um eine Wertung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geht. Die Besonderheiten des Falles, die die Disziplinarkammer hier zur Einstellung des Verfahrens veranlassen, liegen in folgenden Umständen: Der Ruhestandsbeamte steht im 77. Lebensjahr; seine Gesundheit ist angeschlagen. Die in dem fachärztlichen Gutachten, das das Gericht eingeholt hat, festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind offenbar durch die Belastungen, die die gegen ihn geführten strafrechtlichen und disziplinaren Verfahren mit sich gebracht haben, zumindest mitverursacht worden. Diese Verfahren stellten für den Ruhestandsbeamten eine fühlbare Belastung mit einer andauernden Einschränkung seiner Lebensqualität dar, seine Lebenserwartung ist hierdurch nicht erhöht worden. Um den Umfang der Belastungen richtig ermessen zu können, muss die ungewöhnlich lange Dauer des Disziplinarverfahrens in den Blick genommen werden. Es hat bereits seit Einleitung des förmlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung gut 12 Jahre gedauert, unter Einbeziehung der Vorermittlungen noch etwas länger. Zwar steht der bis zur disziplinaren Ahndung eingetretene Zeitablauf der Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669. Das schließt aber nicht aus, ihn bei der Maßnahmebemessung und insbesondere bei der Anwendung von § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO zu würdigen. Wenn nach dieser Vorschrift unter Umständen die Einstellung des Verfahrens geboten sein kann, bedeutet dies, dass es in der Wertung des Gesetzes einen Punkt gibt, ab dem die Verhängung einer Maßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten nicht mehr angemessen erscheint. Dieser Punkt ist erreicht, wenn der Ruhestandsbeamte durch den Gang des Verfahrens genügend "bestraft" ist und es keinem anzuerkennenden Zweck mehr dienen kann, ihm die voraussichtlich noch verbleibende letzte Spanne seines Lebens durch Entziehung seines erdienten Ruhegehalts zu verderben. Nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer ist ein solcher Fall hier gegeben. Dem Ruhestandsbeamten ist bereits durch das Strafurteil eine empfindliche Strafe auferlegt worden, die ihm - ungeachtet der Aussetzung auf Bewährung und des inzwischen ausgesprochenen Erlasses der Strafe - auf Dauer als Makel anhaftet. Zudem hat er - wie ausgeführt - über einen langen Zeitraum unter den Begleiterscheinungen der gegen ihn geführten Verfahren zu leiden gehabt, die seinen nach der Pensionierung eingeleiteten Lebensabend belastet haben. Diese Belastung soll nunmehr ein Ende finden, auch wenn eine Verhängung der Höchstmaßnahme sich möglicherweise in der Realität nicht mehr auswirkte. Die Grenze, an der Gesichtspunkte des Rechtsfriedens generalpräventive Erwägungen überwiegen, ist erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 BDO.