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Urteil

16 K 6522/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0707.16K6522.09A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2010 verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Irak vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2010 verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 0.0.1989 in L. /Irak geboren, irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 21. Dezember in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Dezember 2008 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.Bei seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an: Er sei Kurde, sein Vater sei Kurde, seine Mutter sei Araberin. Er habe bis zu seiner Ausreise in L. bei seiner Mutter und seiner Schwester gelebt; sein Bruder sei verheiratet und lebe ebenfalls in L. . Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. Er sei ein bekanntes Mitglied der Baath-Partei gewesen, er sei Offizier gewesen. Außerhalb des Irak habe er niemanden. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Er habe Ärger gehabt und wegen dieses Ärgers die Schule verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe aber als freier Journalist gearbeitet. Er habe eine Ausbildung gemacht, diese habe 40 Tage gedauert. Ihm sei beigebracht worden, wie man ein Interview mache und wie man schreiben solle. Er habe die Leute begleitet, so habe er das Handwerk des Journalisten gelernt. Er habe für das Institut T. gearbeitet. Während seines Praktikums habe er einen jungen Mann, T1. N. I. , kennengelernt; sie seien gute Freunde geworden. Dieser Freund habe sehr viele kritische Artikel verfasst; er habe Artikel gegen die Regierung geschrieben. Am 21. Juli 2007 sei dieser Freund in seinem Haus in L. ermordet worden. Er selbst habe viele Informationen über diesen gehabt und veröffentlicht. Fünf Tage später habe er einen Brief bekommen, in dem ihm gedroht worden sei, dass sein Ende vergleichbar mit dem Ende des Getöteten Freundes sei. Er habe bei der örtlichen Polizei um Schutz gebeten, dieser sei ihm verweigert worden. Am 24. November 2008 habe er Informationen, die er tags zuvor erhalten habe, zur Druckerei bringen wollen. Vorher habe er bei der Druckerei angerufen, ein Freund habe ihm gesagt, er solle nicht kommen, es gäbe Kontrollen, man hätte auch nach ihm gefragt, er stelle irgendwie eine Gefahr dar und solle sich schützen. Darüber habe er seinen Bruder informiert, mit dessen Hilfe seine Ausreise in die Wege geleitet worden sei. Am 4. Dezember 2008 sei er mit dem Reisebus in die Türkei und schließlich am 15. Dezember von Istanbul aus mit einem LKW nach Deutschland gelangt, wo er am 21. Dezember 2008 angekommen sei. Mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29. September 2009 zugestellt. Der Kläger hat am 9. Oktober 2009 Klage erhoben. Er macht geltend: Nachdem er sich nunmehr das Protokoll habe übersetzen lassen, sei er der Auffassung, dass sich gravierende Missverständnisse ergeben hätten, die offensichtlich auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen seien. Er habe niemals erklärt, dass seine Ausbildung zum freien Journalisten nur 40 Tage gedauert habe und ihm beigebracht worden sei, wie man ein Interview mache, wie man schreiben solle. Auch habe er nicht erklärt, dass er Leute begleitet habe, die ihm das Handwerk des Journalisten beigebracht hätten. Im März 2010 hat der Kläger eine Taufbescheinigung des O. M. Church e.V. vom 19. Dezember 2009 vorgelegt sowie eine Bescheinigung vom selben Tage, in der der bescheinigt wird, dass er in der Gemeinde am 19. Dezember 2009 getauft worden sei und davor einen 6-wöchigen Glaubenskurs besucht und erfolgreich absolviert habe. Man sei der Überzeugung, dass der Kläger den christlichen Glauben aktiv auslebe. Alle Fragen, die ihm gestellt worden seien, habe er überzeugend beantworten können. Es sei ihnen eine Freude gewesen, ihn im Glaubenskurs zu unterrichten und zu sehen, wie er alles aufgenommen habe.Er hat ferner eine Bescheinigung des O. M. Church e.V. vom 8. Dezember 2009 vorgelegt, in der sein Übertritt zum christlichen Glauben und der Besuch eines sechswöchigen Glaubenskurses bescheinigt wird, an dem er regelmäßig teilnehme. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit, der Vater des Klägers sei Christ gewesen, die Mutter Muslimin. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2009 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG und Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger droht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch quasistaatliche und nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG im Irak wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden.Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG bei § 60 Abs. 1 AufenthG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12) – Qualifikations-Richtlinie – ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) „ergänzenden“ Anwendung die Qualifikations-Richtlinie vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist verstrichen ist, wäre die Richtlinie andernfalls unmittelbar anzuwenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikations-Richtlinie umfasst der Begriff der Religion, insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweise Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vor dem Inkrafttreten der Qualifikations-Richtlinie war anerkannt, dass der auch als „forum internum“ bezeichnete unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/89 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (158 f.), BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 90.03 -, BVerwGE 120, 16; beide m.w.N. Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikations-Richtlinie erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Nach seinem klaren Wortlaut unterfällt ihm auch das offene Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, wie beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie außerhalb einer – auch erweiterten – Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009, a.a.O. m.w.N. anderer Obergerichte. Unter Geltung der Qualifikations-Richtlinie ist es dem Glaubenswechsler nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft – etwa Gottesdiensten oder Prozessionen – fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist nämlich auch dann verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt wird, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, 559; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009, a.a.O. m.w.N. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition (Art. 2 lit. c Qualifikations-Richtlinie) angelegten Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009, a.a.O. m.w.N. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009, a.a.O. m.w.N. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinsten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikations-Richtlinie garantierten Rechte zu verzichten, nur um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009, a.a.O. m.w.N. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die dem erkennenden Gericht zum Irak vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben folgendes Bild: Ob die Konversion eines Muslims zum Christentum unter Strafe steht, lässt sich nicht abschließend beantworten. Nach Angaben des UNHCR existiert bislang weder im Zivil- noch Strafrecht eine Bestimmung, die den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religionsgemeinschaft unter Strafe stellt. Zudem wird die Freiheit der Religionsausübung durch die derzeit geltende Verfassung ausdrücklich garantiert und niemand darf wegen seiner Religion von Staats wegen diskriminiert werden (Art. 14 der irakischen Verfassung). Jedoch kann in Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des islamischen Rechts (Schari´a) zurückgegriffen werden. Die Schari´a sieht für den Abfall vom islamischen Glauben bzw. für den Übertritt zum Christentum oder zu einer anderen nicht-islamischen Religionsgemeinschaft die Todesstrafe vor, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 5. November 2009. Die Todesstrafe wurde im August 2004 durch die irakische Übergangsregierung für bestimmte, schwerwiegende Delikte wieder eingeführt. Sie wird gegenwärtig sowohl im kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks wie auch im Zentral- und Südirak auch verhängt und vollzogen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11. April 2010 (Stand: April 2010). Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem unter Rückgriff auf Bestimmungen der Schari´a ein Todesurteil wegen Abfall vom islamischen Glauben oder wegen Konversion zum Christentum durch ein irakisches Gericht ausgesprochen wurde. Zudem sind keine Übergriffe staatlicher Stellen gegen Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, bekannt geworden. Vgl. zum Ganzen: amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7. Dezember 2006; GIGA‑Institut für Nahost-Studien, Auskunft an das VG Aachen vom 2. April 2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2007). Es ist demnach nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Übertrittes zum christlichen Glauben von staatlicher Seite Verfolgung droht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt jedoch fest, dass Konvertiten vom Islam zum Christentum von der Familie im Irak hart sanktioniert werden und getötet werden können. Der Staat leite keine Strafverfolgung gegen die Familie oder gegen islamistische Gruppen ein, die einen Konvertiten getötet hätten, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 5. November 2009. Auch das GIGA-Institut für Nahost-Studien geht davon aus, dass der Abfall vom Islam, wenn er im Irak ernst genommen wird, keine rein private Handlungsweise sondern politischen Hochverrat darstellt und dass für Fundamentalisten und gewalttätige oder gewaltbereite Fanatiker im Irak jeder, der den Islam verlässt, ein Abtrünniger und mit dem Tode zu bestrafen ist, vgl. GIGA-Institut für Nahost-Studien, Auskunft an das VG Aachen vom 2. April 2007. Ein ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure existiert im Irak nach der allgemeinen Sicherheitslage nicht, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11. April 2010 (Stand: April 2010). Deshalb nimmt das erkennende Gericht an, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Kläger wegen seines Übertrittes zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen seiner Konversion politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, wenn die Tatsache seines Übertrittes zum Christentum z.B. durch die Nichtteilnahme an islamischen Riten bekannt wird, oder er seinen Glauben öffentlich leben will, indem er z.B. christliche Gottesdienste besucht. Insofern unterscheidet das Gericht zwischen der Gruppe der originären Christen, bei denen es aufgrund mangelnder Verfolgungsdichte jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers keine bestehende Gruppenverfolgung annimmt, vgl. Urteil vom 22. Mai 2007 – 16 K 3205/06.A - und vom 3. April 2007 - 16 K 505/06.A - und einzelnen zum Christentum konvertierten Gläubigen, die auf Grund der im islamischen Weltbild nicht vorgesehenen Abkehr vom Islam besonders im Blickfeld islamischer Fundamentalisten stehen. Die Verfolgungsgefahr besteht für den Kläger, obwohl sein Vater Christ war. Denn seinen Angaben zufolge ist er in einer moslemischen Familie aufgewachsen, in der der Glaube des Vaters lediglich geduldet und Wert darauf gelegt wurde, dass die Kinder als Moslems aufwuchsen. Weil er erhebliche Repressalien auch von Seiten seiner Familie fürchtet, hat der Kläger im Irak noch niemanden über seinen Glaubenswechsel in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hat für das erkennende Gericht glaubhaft gemacht, aus religiöser Überzeugung zum Christentum übergetreten zu sein und seinen Glauben in Deutschland durch die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten und Bibelstudium zu praktizieren. Der Kläger hat dem Gericht glaubhaft die Hintergründe seiner Hinwendung zum christlichen Glauben geschildert. Bei der Befragung des Klägers durch das Gericht hat dieser in nachvollziehbarer Weise seinen persönlichen Weg zum christlichen Glauben dargelegt und dass er über die von einem aktiven Christen zu erwartenden Kenntnisse über den christlichen Glauben und innerkirchliche Abläufe verfügt. Er hat sich, nachdem er sich über einen längeren Prozess hin dem Christentum zugewandt hat, in einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde am 19. Dezember 2009 taufen lassen und hat für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass er regelmäßig die Gottesdienste dieser Gemeinde und, da er mittlerweile ausgesprochen gut deutsch spricht, einer anderen evangelischen Gemeinde besucht. Er kennt christliche Gebete und besitzt eine Bibel auf persisch, in der er nach seinen Angaben regelmäßig liest. Über die Tatsache der Taufe hat eine Taufbescheinigung vorgelegen. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung der O. M. Church e.V. vorgelegt, dass er vor seiner Taufe einen sechswöchigen Glaubenskurs besucht und erfolgreich absolviert habe. Insgesamt besucht der Kläger nunmehr seit mehr als eineinhalb Jahren regelmäßig christliche Gottesdienste und nimmt am Gemeindeleben teil. Dies spricht in Verbindung mit seiner förmlichen Aufnahme in die evangelische Kirche dafür, dass er aus innerer Überzeugung zu christlichen Glauben übergetreten ist.Dass die Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben in erster Linie über die O. M. Church e.V. erfolgte, ist insbesondere im Hinblick darauf verständlich, dass in dieser Kirche stark missionarisch gearbeitet wird und sowohl der Glaubenskurs als auch die Gottesdienste in englischer und persischer Sprache abgehalten werden, zwei Sprachen, die der Kläger spricht. Seine persischen Sprachkenntnisse machen zudem deutlich, wie es möglich war, dass der erste Kontakt zur O. M. Church e.V. über einen Iraner zustande gekommen ist. Dass der Besuch des Glaubenskurses und der Gottesdienste in Düsseldorf für den Kläger möglich war und ist, obwohl er in Willich wohnt und als Asylbewerber nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, hat er ebenfalls plausibel darlegen können mit seinem Hinweis auf die ebenfalls plausibel erklärte kostenlose Mitfahrgelegenheit. Dass der Kläger in der letzten Zeit verstärkt Gottesdienste und Andachten in Willich besucht, ist angesichts der räumlichen Nähe zu seiner Unterkunft und insbesondere auch deshalb einleuchtend, weil er auf Grund seiner erstaunlichen Sprachbegabung mittlerweile über ausgesprochen gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung hat feststellen können, und daher ohne Schwierigkeiten deutschsprachigen Gottesdiensten u.ä. folgen und sich am Gemeindeleben beteiligen kann.Anhaltspunkte für innere Vorbehalte des Klägers sind nicht erkennbar. Auch § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens, der § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegenwirken soll, lässt sich nicht feststellen. Das Gericht geht im Hinblick auf den nunmehr nahezu anderthalbjährigen regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger, dem die christliche Religion schon durch die Religionszugehörigkeit seines Vaters im Irak nicht völlig fremd war, sich auf Grund einer ernstlichen Gewissensentscheidung und nicht lediglich aus asyltaktischen Gründen vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat. Einer Entscheidung zu der nur hilfsweise beantragten Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedurfte es auf Grund des teilweisen Erfolges des Hauptantrages nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.