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Urteil

19 K 2477/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0706.19K2477.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebüh-ren nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebüh-ren nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die 1981 geborene Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Spanien für den Zeitraum September 2004 bis August 2005. Nachdem der Klägerin zunächst antragsgemäß Ausbildungsförderung für das Studium der Regionalwissenschaften an der Universität L durch Bescheid des Studentenwerks L vom 29. November 2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 gewährt wurde, wurde der Bescheid vom 29. November 2004 durch bestandskräftigen Bescheid des Studentenwerks L vom 29. September 2005 zurückgenommen und für diesen Zeitraum gemäß § 50 SGB X von der Klägerin 6.360,- Euro Ausbildungsförderung zurückgefordert, die sie an das Studentenwerk zurückgezahlt hat. Die Klägerin ist am 30. September 2004 exmatrikuliert worden und hatte ab dem Wintersemester 2004/2005 am J in Barcelona ein Studium in der Fachrichtung Communication Y Marketing de Moda aufgenommen. Nach ihren Angaben hat sie während des Wechsels irrtümlich Ausbildungsförderungsleistungen vom Studentenwerk L bekommen, die sie später zurückgezahlt hat. Für das neue Studium in Barcelona beantragte die Klägerin am 20. September 2005 beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. April 2006 für das Auslandsstudienjahr 2005/2006 in Spanien unter Hinweis auf § 5 Abs. 1, Abs. 3 BAföG a.F. ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Mai 2006 Widerspruch. Dem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 ab. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Abhilfe des Widerspruchs erfolgen konnte, da das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ämter für Ausbildungsförderung angewiesen habe, dass Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2007 im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch rückwirkend, für gestellte Anträge, zu beachten. Der Klägerin wurde für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von 955,- Euro gewährt. Ebenfalls wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum September 2006 bis Juni 2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt. Am 3. Januar 2008 beantragte die Klägerin zusätzlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2007 rückwirkend auch die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium in Barcelona für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis August 2005. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2008 ab. Zur Begründung war ausgeführt, dass Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 1 BAföG nur vom Beginn des Monats angeleistet werden könne, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an, sofern in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt werde. Da die Klägerin erstmals am 20. September 2005 einen Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung in I gestellt habe, könnten vorher Förderungsleistungen nicht erbracht werden. Die Klägerin hat hiergegen am 20. November 2008 Widerspruch erhoben. Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor, dass sie bereits im April 2004 beim Studentenwerk L einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt habe und im September 2004 zur Fortsetzung ihrer Ausbildung nach Barcelona gewechselt sei. Ihr Vater sei im Rahmen einer Vorsprache vom Studentenwerk L auf die Zuständigkeit des Studentenwerks I für eine Ausbildung in Spanien hingewiesen worden. Darüber hinaus sei auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 zu berücksichtigen, wonach deutsche Studenten, die im europäischen Ausland studieren, vom ersten Semester Anspruch auf Ausbildungsförderung hätten. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. März 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, dass der im April 2004 beim Studentenwerk L für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 gestellte Antrag nicht als Antrag für ein Studium in Spanien gewertet werden könne. Die Klägerin habe ausschließlich für eine Ausbildung im Inland einen Antrag gestellt. Dies könne nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, in dem ein Auszubildender aus Unachtsamkeit einen Antrag beim unzuständigen Amt stellt und dieser dann amtsintern an das zuständige Amt weitergeleitet wird. Zudem sei die Klägerin nach ihren eigenen Angaben davon ausgegangen, keinen Anspruch auf Förderungsleistungen für das Studium in Barcelona zu haben und habe schon deshalb von einer Antragstellung abgesehen. Wer bewusst auf die Beantragung staatlicher Förderungsleistungen oder der Einlegung etwaiger Rechtsmittel gegen eine für ihn ungünstige Entscheidung verzichtet, weil er glaubt keinen Anspruch zu haben, könne sich im Nachhinein nicht auf eine zu seinen Gunsten entsprechend geänderte Rechtslage berufen. Die Klägerin hat am 8. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, dass § 46 BAföG dem Anspruch nicht entgegenstehe, da sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung beim Studentenwerk L gestellt habe. Zwar handele es sich hierbei um einen Antrag auf Förderung eines Inlandstudiums, welcher nicht an das für das Auslandsstudium zuständige Studentenwerk I gerichtet worden sei. Aus Sinn und Zweck des Antragserfordernisses ergebe sich jedoch, dass dieser Umstand nicht dem Anspruch entgegenstehen könne. Entscheidend sei, dass eine schriftliche Erklärung vorliege, der mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden könne, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt werde. Dabei seien unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie keinen Antrag für eine Förderung eines Auslandsstudiums gestellt habe, da sie damals davon ausgegangen sei, keinen Förderanspruch aufgrund des Erfordernisses der einjährigen Inlandsausbildung zu haben. Nach verfassungskonformer Auslegung müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Antrag auf Inlandsförderung dann ausreichend ist, wenn ein Antrag auf Förderung im Ausland keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die zunächst europarechtswidrige Anwendung des § 5 BAföG a.F. könne nicht dazu führen, dass ihr der zustehende Anspruch abgeschnitten werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 zu verpflichten, ihr für das Studium am J in Barcelona, Fachrichtung Communication Y Marketing de Moda, für den Zeitraum September 2004 bis August 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass es nicht ausreichend sein könne, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes irgendeinen Antrag auf Förderung bei einer beliebigen Stelle zu stellen. Vielmehr verlange das Antragserfordernis nach §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt werde. Auch unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung sei erforderlich, dass hinreichend deutlich werde, wofür genau Ausbildungsförderung begehrt werde. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis August 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Gewährung von Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum steht bereits die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG a.F. wonach während eines Auslandsstudiums Leistungen nur gewährt werden, wenn dieses Studium die Fortsetzung eines mindest einjährigen Studiums in Deutschland ist, entgegen. Zwar ist die genannte Vorschrift nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 23. Oktober 2007 (C11/06 und C12/06 – NVwZ 2008, 298) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht mit den Artikeln 17,18 EG vereinbar. Dieses Urteil hat aber keine Auswirkung auf die frühere Bewilligung oder Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2004 bis August 2005. Da das angesprochene Urteil lediglich den Verstoß gegen die genannten Bestimmungen festgestellt hat und keine weiteren Feststellungen zu einer etwaigen Rückwirkung getroffen hat, ist von dem in § 79 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine Vorschrift für nichtig erklärt wird mit Ausnahme eines rechtskräftigen Strafurteils grundsätzlich keine Auswirkung auf frühere Rechtsbeziehungen haben soll, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1972 – 2 B VL 3571 – BVerfGE 38, 387, 389, Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 79 Rdnr: 3, Hillgruber/Goos Verfassungsprozessrecht, Rz. 549. Gleiches gilt für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Auflage 2009, Seite 225 m.w.N., Classen, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, S. 200 m.w.N.. Es widerspräche dem Sinn dieser Regelung, wenn derartige Entscheidungen auf frühere Rechtsbeziehungen einwirken und gegebenenfalls zu einem neuen Anspruch führen könnten, vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O. Es kommt also weder zu einer Rückabwicklung abgeschlossener Normanwendungen noch müssen andauernde nachteilige Wirkungen, die von einer fehlerhaften, nämlich sich auf die unwirksame Norm stützenden Akt der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, korrigiert oder auch nur, soweit überhaupt möglich, finanziell kompensiert werden, vgl. Hillgruber/Goos a.a.O. Lediglich für die Zukunft sollen negative Folgen für die Normadressaten ausbleiben. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die zunächst europarechtswidrige Anwendung des § 5 BAföG a.F. könne nicht dazu führen, dass ihr ein zustehender Anspruch abgeschnitten werde. Denn die Klägerin hatte – worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die Möglichkeit gehabt, im Jahre 2004 rechtzeitig gegen einen auf § 5 BAföG a.F. gestützten Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einzulegen. Insoweit ist auch nicht die Praxis des Beklagten, bei rechtzeitig gestellten Anträgen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2007 auch rückwirkend zu berücksichtigen, zu beanstanden. Solange der Gesetzgeber im Einzelfall eine europarechtswidrige Rechtslage nicht rückwirkend auch darüber hinaus neu regelt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf Rücknahme eines etwaigen belastenden Verwaltungsaktes, der auf einer gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstoßenen Norm gestützt ist, vgl. m.w.N. Grashoff, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 79, Rdnr. 26; Oppermann a.a.O. Unabhängig davon stehen aber auch die §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 2 BAföG der begehrten Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2004 bis August 2005 entgegen. zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009, denen das Gericht folgt, verwiesen. (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung sei ergänzend darauf hingewiesen, dass gerade nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 2 BAföG entscheidungserheblich darauf abzustellen ist, ob eine schriftliche Erklärung vorliegt, der mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, dass gemäß §§ 15, Abs. 1, 46 Abs. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für "eine bestimmte Ausbildung" begehrt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 16/92 – NVWZ 1995, 75, 76 -. Da die Klägerin zunächst nur Ausbildungsförderung für das Studium der Regionalwissenschaft an der Universität L beantragt hatte und nicht für das Studium am J in Barcelona kommt eine rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei nochmals darauf hingewiesen, dass es hier nicht darum geht, dass die Klägerin einen Antrag bei einer unzuständigen Stelle im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGBI eingereicht hat, der unverzüglich an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung weiter geleitet werden müsste. Vielmehr hat die Klägerin für das Studium in Barcelona überhaupt keinen Antrag im Jahre 2004 gestellt, so dass der Anwendungsbereich der genannten Vorschrift überhaupt nicht berührt ist, vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 46 Rdnr. 11. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe von einer Antragstellung für das Auslandsstudium damals abgesehen, weil ein derartiger Antrag nach der damaligen Rechtslage offensichtlich erfolglos gewesen wäre, sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung auch nicht durch einen etwaigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden kann. § 15 Abs. 1 BAföG bestimmt keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGBX, vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O. Die Ausführungen der Klägerin zu einer etwaigen Entbehrlichkeit des Antrages im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG können hier ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da es wegen der unterschiedlichen Struktur der Vorschriften nicht darauf an kommen kann, ob es der Klägerin angelastet werden kann, einen verspäteten Antrag gestellt zu haben. Insoweit ist die von der Klägerin angesprochene verfassungskonforme Auslegung im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG hier ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.