Urteil
16 K 7064/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0706.16K7064.09A.00
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die am 00.0.1983 in N geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg von der Türkei kommend am 15. Januar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Februar 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie bei ihrer Anhörung an: Sie sei Kurdin und keine Schiitin. Es könne sein, dass sie Sunniten seien. Sie sei am 10. Januar 2009 aus dem Irak ausgereist. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in der Stadt N gelebt und habe am 15. Mai 2007 den O geheiratet, sei aber selbst bei der Eheschließung nicht zugegen gewesen. Der Vertrag sei durch ihren Vater und den Bruder ihres Ehemannes abgeschlossen worden. Sie sei mit der Eheschließung einverstanden gewesen und am 15. Mai 2007 auch amtlich um ihre Zustimmung gefragt worden. Sie habe keine Kinder und bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Außer ihrem Ehemann lebe auch ein Bruder ihres Ehemannes in Deutschland. Ihre Eltern lebten weiterhin in N. Sie habe eine verheiratete Schwester, die ebenfalls in N lebe. Nach einem Studium von 2003 bis 2007 in N habe sie einen Bachelorabschluss der Erziehungshochschule, Fachrichtung Chemie erworben. Nach ihrer Ausbildung habe sie nicht gearbeitet, weil die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. Ihr Vater habe sie versorgt. Er habe Bekleidungsgeschäfte und sehr gut verdient. Ihre Familie habe zu den reichsten Familien in N gehört. Sie sei ausgereist, weil sie in einer großen Gefahr gelebt habe. Es seien Zweifel, Depressionen und Angst gewesen. Die Sicherheitslage in ihrem Stadtteil sei sehr, sehr schlecht geworden. Es habe zahlreiche Explosionen und Entführungen gegeben. Sie habe auch vor ihren Nachbarn, die Araber seien, große Angst gehabt. Sie habe zu diesen Nachbarn kein Vertrauen gehabt, auch wenn sie persönlich keine Probleme gehabt habe. Die Nachbarn hätten die Familie immer so merkwürdig angesehen. In ihrem Stadtteil seien aber Entführungen vorgekommen und es habe ein Selbstmordattentat gegeben. Es seien viele Menschen gestorben und es habe in der Nachbarschaft zahlreiche Trauerfeiern gegeben. Ihr Vater habe sie vor den Anschlägen und Entführungen bewahren wollen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Irak an. Die Klägerin hat am 3. November 2009 Klage erhoben. Diese begründet sie zusätzlich wie folgt: Sie sei wegen der Nachstellungen der Terroristen in Bezug auf ihre Person der Gefahr ausgesetzt, von diesen getötet zu werden. Der irakische Staat sei auf Grund der vielfältigen Bedrohungen durch Terroristen und Selbstmordattentäter nicht in der Lage, Zivilisten im Irak ausreichend Schutz zu bieten. Zumindest liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Der Zentral- und Südirak sei gegenwärtig einem innerstaatlichen Konflikt unterworfen. Es bestehe ein generelles Abschiebeverbot für irakische Flüchtlinge mit Ausnahme von Straftätern. Sie sei als Rückkehrerin und Kurdin einem höheren Bedrohungsrisiko ausgesetzt. Gerade in N sei die Lage besonders unsicher. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt worden. Hinsichtlich des Inhalts der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 4, 5 und 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die beigezogene Ausländerakte der Klägerin und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG. Der Anerkennung nach Art. 16a GG steht schon entgegen, dass die Klägerin keine konkreten Tatsachen dargetan hat, die eine Flugeinreise glaubhaft machen. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG bei § 60 Abs. 1 AufenthG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, DÖV 1983, 35.54, 341 ff. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Irak eine staatliche Verfolgung fürchten müsste, liegen nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Eine Verfolgung der Klägerin durch quasistaatliche und nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG lässt sich im Irak zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Zudem lebt die begüterte Familie der Klägerin nach ihren Angaben weiterhin im Irak, bei der die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak – wie vor ihrer Ausreise – Schutz finden könnte. Die allgemeine Sicherheitslage ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Berichte auf Grund von Kämpfen mit Aufständischen sowie auf Grund zahlreicher Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung, konfessionell-ethnischer Auseinandersetzungen und allgemeiner Kriminalität, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat, immer noch verheerend. Dabei kommt es immer noch wöchentlich zu mehr als 100 Anschlägen, bei denen insgesamt ca. 150 Todesopfer zu beklagen sind. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, vor allem im Nordosten sowie die Provinzen Al-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. In der Provinz Niniwe (Mosul) ist die Lage durch hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit Al Qaida im Irak sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010, S. 6. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2008 wird über Schätzungen zwischen 80.000 und 650.000 Opfern berichtet, wobei die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung weit auseinander gehen. Offizielle Schätzungen und Zählungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer oder irakischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010 gibt an, dass die Opferzahl seit 2003 bei mehreren zehntausenden Zivilisten liegen müsse. Obwohl Soldaten, Sicherheitskräfte, Politiker, Offizielle und Ausländer die Hauptanschlagsziele der Terroristen sind, trägt den Großteil der Opferlast die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Bestimmte Anschläge, Vertreibungsmaßnahmen und Morde richten sich dagegen gezielt gegen Kurden. Sie knüpfen also an asylrechtserhebliche Merkmale an. Da die Gruppe der Kurden etwa 15-20% der Bevölkerung (die das Auswärtige Amt mit 32,3 Millionen beziffert) ausmacht, Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010, S. 7, lässt sich auch aus diesen gezielten Verfolgungsmaßnahmen mangels ausreichender Verfolgungsdichte für die Klägerin als Kurdin die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Prozessbevollmächtigen der Klägerin in die mündliche Verhandlung eingeführte Stellungnahme des UNHCR von Mai 2009 nichts. Die dort vorgetragene Ansicht, dass jeder Flüchtling aus dem Zentral- oder Südirak schutzwürdig ist, stellt lediglich eine subjektive Einschätzung des UNHCR dar, die für das Gericht nicht bindend ist. Die Klägerin kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, InfAuslR 2008, 474, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 23 A 5339/94.A , Blatt 6 ff. m.w.N. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Ebenso wenig lässt sich auf Grund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Schutz des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entspricht dem sog. "subsidiären Schutz" vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; individuelle Gefahr erhöhende Umstände müssen insoweit nicht vorliegen. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, a.a.O. Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften jedoch nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977 ausgegangen werden kann, bei dem praktisch jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2010 - A 2 S 364/09 - Urteilsabdruck S. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 2008 - 1 LB 17/08 -; VG München, Urteil vom 23. November 2009 - M 4 K 09.50443 -. Individuelle Gefahr erhöhende Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, sind für die Klägerin, wie bereits oben ausgeführt, nicht ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere hat die Klägerin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, aus denen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könnten. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen – soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bleiben – auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus und aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Unabhängig von der Frage einer solchen Verdichtung bedarf es einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege verfassungskonformer Auslegung zur Zeit nicht. Denn gegenwärtig werden aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen. Die darüber hinaus angefochtene Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.Verb. mit § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden, da die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt ist noch einen Aufenthaltstitel besitzt. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.