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Urteil

16 K 4325/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0706.16K4325.09A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der eigenen Angaben zufolge am 00.0.1978 in A geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 26. März 2009 von der Türkei kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 31. März 2009 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung im Wesentlichen aus. Er spreche nur arabisch und sei katholischer Chaldäer. Im Jahr 1996 sei er in Bagdad getauft worden. Er sei bereits im Kindesalter mit seiner Familie nach Bagdad umgezogen und habe dort die Grundschule besucht. Danach habe er freie Jobs genommen. Ungefähr seit dem Jahr 2000 sei er als Koch in verschiedenen Restaurants tätig gewesen. In die Bundesrepublik Deutschland sei er illegal eingereist. Er habe Bagdad am 7. November 2008 verlassen und sei zunächst etwa sechs Monate nach Syrien und dann in die Türkei gegangen. Er habe im Irak ein Visum für die Türkei ausgestellt bekommen. In dem Restaurant, in dem er zuletzt gearbeitet habe, seien viele Parteiführer und Persönlichkeiten zum Essen gekommen. Er sei von einer Einheit der Schiiten bedroht worden. Er habe seine Arbeiten dort einstellen sollen. Seine Eltern und seine Geschwister seien auch Christen. Sie seien nach B2 in die Nähe von B1 gegangen und lebten jetzt in der kurdischen Sicherheitszone. Sie seien kurz vor ihm aus Bagdad abgereist. In dem Ort bei B1, in dem seine Eltern jetzt lebten, gebe es einen Onkel väterlicherseits, der sich auch zuvor in Bagdad aufgehalten habe. Eine Schwester von ihm lebe in Schweden. Er habe nur noch wenige weitläufige Verwandte in Bagdad. 1996 habe er drei Monate Wehrdienst geleistet. Sein Musterungsamt sei Mosul gewesen. Nach drei Monaten sei er geflohen. Warum sein Einführungsamt Mosul gewesen sei, obwohl er in Bagdad gelebt habe, sei ihm unbekannt. Im Mai 1997 habe es für die Kurden eine Amnestie der Art gegeben, dass diese vom Militärdienst befreit worden seien. Daher habe er dann seine Entlassung vom Einführungsamt in Mosul gestempelt bekommen. In Syrien habe er im November 2008 bei einer Hochzeitsfeier eine Frau kennengelernt, die aus der Familie B stamme, die in U im Norden des Iraks lebe. Er habe in Syrien gehört, dass in Deutschland die Yeziden und die Christen gute Chancen hätten. Eine Taufbescheinigung könne er nicht vorlegen, da es wohl schwierig sei für seine Eltern nach Bagdad zurückzukehren. In der Kirche, in der er getauft worden sei, gebe es keinen Pfarrer mehr. Die seien alle ins Ausland geflohen. Seine Eltern hätten von der kurdischen autonomen Behörde ein Stück Land bekommen. Auf diesem Stück Land hätten sie ein Haus gebaut. Sein Bruder arbeite bei der UN als Koch. Für den Bau des Hauses sei seitens der Regierung eine Unterstützung geleistet worden. Das Haus sei etwa 100 Quadratmeter groß und existiere seit November 2008. Das Grundstück sei schon lange nach bestimmten Regeln als Projekt von Seiten der Regierung und der Autonomiebehörde der Kurden an alle Christen zugeteilt oder abgegeben worden. Sein Onkel mütterlicherseits lebe auch dort. Er habe dafür gesorgt, dass das Haus schon eingerichtet gewesen sei. Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Der Kläger hat am 29. Juni 2009 Klage erhoben. Diese begründet er zusätzlich wie folgt: Es habe bei der Anhörung erhebliche Probleme mit dem anwesenden Dolmetscher gegeben, was zu einigen Unstimmigkeiten geführt habe. Seine Mutter stamme wie er aus A und sei dort geboren. Sein Vater sei in Bagdad geboren. Er selbst spreche ausschließlich arabisch, die kurdische Sprache beherrsche er nicht. Er habe noch vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die ganze Familie sei christlichen Glaubens. Sie seien in ihrem Heimatland auf Grund ihres christlichen Glaubens unterdrückt worden. Deshalb seien seine Eltern zusammen mit seinen Geschwistern im November 2008 von Bagdad in den Nordirak gereist. Dort habe seit bereits mehr als zwei Jahren ein Bruder des Vaters namens N in einem Dorf in der Nähe von B1 gelebt. Dort sei die Familie auch zunächst unter gekommen. Er selbst sei noch in Bagdad verblieben, um die Wohnung aufzulösen. Er habe nicht vorgehabt seiner Familie nach B1 zu folgen, sondern hätte von Anfang an nach Europa gewollt, um dort Schutz vor moslemischen Übergriffen zu suchen. Wenige Tage nach Abreise der Eltern habe er sich deshalb nach Syrien und von dort in die Türkei und nach Deutschland begeben. In der Bundesrepublik Deutschland habe er in Erfahrung gebracht, dass seine Eltern und Geschwister den Nordirak wieder verlassen hätten. Sie wohnten jetzt in einer Mietwohnung in der Nähe ihrer alten Wohnung. Die Familie hätte im Nordirak Probleme mit den Kurden gehabt. Diese hätten weitere Araber in ihrem Dorf nicht dulden wollen. Dem Onkel sei nicht gestattet worden, seine Familienangehörigen in seinem Haus aufzunehmen. Er müsse im Fall einer etwaigen Rückkehr befürchten erneut wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden. Eine interne Fluchtalternative stünde ihm in seinem Heimatland nicht zur Verfügung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die beigezogene Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG. Der Anerkennung nach Art. 16a GG steht schon entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG bei § 60 Abs. 1 AufenthG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, DÖV 1983, 35.54, 341 ff. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Irak wegen seines christlichen Glaubens oder aus sonstigen Gründen eine staatliche Verfolgung fürchten müsste, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm von quasistaatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG wegen seines christlichen Glaubens bzw. aus sonstigen Gründen Verfolgung droht, der er in seinem Heimatland landesweit und unausweichlich ausgesetzt wäre. Der Kläger ist zu seinem Verfolgungsschicksal eingehend in der mündlichen Verhandlung befragt worden. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89, InfAuslR 1990, 38 ff.; Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 -. Nach diesen Maßstäben erscheint das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich überhaupt, wie vom Bundesamt angenommen, der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, warum er nicht in der Lage sei, eine Taufurkunde zu beschaffen, wenn seine ebenfalls dem Christentum zugehörige Familie seit geraumer Zeit wieder in Bagdad leben soll, erscheinen sehr fragwürdig. Der Kläger konnte dem Gericht jedenfalls nicht zu dessen Überzeugung vermitteln, warum er entgegen den Ausführungen des Bundesamtes in dessen Bescheid vom 16. Juni 2009 hinsichtlich etwaiger quasistaatlicher Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens keine interne Schutzmöglichkeit im kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks finden kann. Sein nunmehriger Vortrag im gerichtlichen Verfahren, der darauf abzielt, jegliche Verbindung seiner Familie in den kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks abzustreiten, ist als asyltaktisches Verhalten und damit als unglaubhaft zu bewerten. Abgesehen von seiner eigenen Geburt in A, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung als bloße Zufälligkeit darstellt, leugnet der Kläger nunmehr jede Verbindung seiner Familie in den Nordirak. Während er gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten noch angegeben hat, dass seine Mutter aus A stamme (vgl. Schriftsatz vom 5. August 2009, Bl. 26 GA), was die Geburt des Klägers in A und die spätere erneute Hinwendung der Familie in den Nordirak plausibel macht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine Mutter wie sein Vater in Bagdad geboren sei und die Familie keine verwandtschaftlichen Bezüge in den Nordirak habe. Auf Befragen des Gerichts, warum seine Mutter sich dann zu seiner Geburt in A aufgehalten habe, hat der Kläger angegeben, diese habe sich dort während des irakisch-iranischen Krieges, als sein Vater an der Front gewesen sei, zur Erholung aufgehalten. Es ist nach den Verhältnissen im Irak vollkommen unrealistisch, dass sich eine verheiratete schwangere Frau mit mehreren Kindern ohne Ehemann zur Geburt eines Kindes freiwillig in ein Gebiet im Irak begibt, in dem sie nicht über verwandtschaftliche Bezüge verfügt, die ihr Schutz und Fürsorge bieten können. Im Widerspruch dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung wie während seiner Anhörung angegeben, einen Onkel im Kurdengebiet zu haben. Zu den bestehenden verwandtschaftlichen Bezügen in den Nordirak passt auch, dass der Kläger seine Familie, nachdem er geschlagen worden sein will, aus Sicherheitsgründen in den Nordirak geschickt haben will. Im Irak mit seiner Stammeskultur sucht man Hilfe und Schutz zunächst innerhalb der eigenen Familie und Sippe. Dass die Familie sich entgegen der Ausführungen des Klägers während seiner Anhörung nunmehr nur noch drei Tage im Nordirak aufgehalten haben will und die kurdischen Behörden diese dann nach Bagdad zurückgeschickt hätten, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat während seiner Anhörung detailreich und ausführlich berichtet, auf welche Weise seine Eltern und sein Bruder im Nordirak Unterstützung und Hilfe erfahren hätten. Er hat beschrieben, dass seine Eltern ein Stück Land in B2 bei B1 bekommen hätten, ein Haus bis zu 100 qm gebaut hätten und dass sein Bruder bei der UN als Koch arbeite. Sein Onkel mütterlicherseits, der auch dort lebe, habe dafür gesorgt, dass das Haus schon eingerichtet gewesen sei. Später hat er vorgetragen, es gebe dort auch einen Onkel väterlicherseits, bei dem die Familie zunächst untergekommen sei (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.8.2010, Bl. 27 GA). Dagegen ist es völlig unglaubhaft, wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe diese Details nicht von seien Eltern gehört, sondern während der Anhörung nur wiedergegeben, wie christliche Flüchtlinge aus dem Zentralirak allgemein im Nordirak behandelt würden. Diese Kenntnisse habe er von kurdischen Immigranten in der Türkei während seiner Flucht erhalten. Er habe angenommen, dass seine Eltern genauso behandelt worden wären, habe aber erst nach seiner Anhörung erfahren, dass diese bereits nach drei Tagen wieder nach Bagdad hätten zurückkehren müssen. Dass sein Bruder bei der UN im Nordirak als Koch gearbeitet habe, sei unzutreffend. Diese frühe Rückreise seiner Eltern nach Bagdad korrespondiert auch nicht mit den Angaben des Klägers während seiner Anhörung, dass er noch eine Woche nach Abreise der Familie in den Nordirak gebraucht habe, um die Einrichtungsgegenstände der verlassenen Wohnung zu verkaufen, bevor er selbst ausgereist sei. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet, am selben Tag, an dem seine Familie in den Nordirak gereist sei, aus dem Irak ausgereist zu sein. Für die Wohnungsauflösung habe er höchstens drei bis vier Stunden gebraucht. Gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten hatte der Kläger dagegen noch behauptet, selbst wenige Tage nach der Abreise der Eltern aus dem Irak ausgereist zu sein (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.8.210, Bl. 27 GA). Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass all diese Widersprüche nur darauf beruhen, dass der Kläger unter dem Eindruck des ablehnenden Bundesamtsbescheides, der sich wesentlich auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak für Christen mit verwandtschaftlichen Bezügen dorthin stützt, jeglichen Bezug zum kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks leugnet, um einen günstigeren Ausgang seines Asylverfahrens zu ermöglichen. Für die Erklärung des Klägers, die widersprüchlichen Angaben rührten daher, dass er bei seiner Anhörung psychisch nicht auf der Höhe, neu in Deutschland und ziemlich konfus gewesen sei, gibt es im Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte. Das Anhörungsprotokoll umfasst 13 Seiten und protokolliert einen intensiven Dialog. Zudem hat der Kläger abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Christen leiden in der Region Kurdistan-Irak zwar unter einer prekären ökonomischen Situation, unterliegen aber keiner systematischen staatlichen Diskriminierung. Die Regionalregierung bemüht sich um eine Verbesserung der Lage der christlichen Binnenvertriebenen. Christen leben zumeist in Miet- oder Eigentumswohnungen in den christlichen Vierteln der Städte der kurdischen Region, sehr selten nur in Lagern. Kardinal Emmanuel Delly III hat das Priesterseminar von Bagdad nach B1 verlegt, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Kläger als alleinstehender Mann im arbeitsfähigen Alter, nicht ebenso wie sein Bruder, der sogar denselben Beruf wie er hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Nordirak sein Auskommen finden und dort offen seinen christlichen Glauben leben könnte, selbst wenn seine Kernfamilie mittlerweile wieder nach Bagdad zurückgekehrt sein sollte. Das Gericht geht zumal davon aus, dass der Kläger im Nordirak weiterhin über verwandtschaftliche Bezüge verfügt und dort von der christlichen Glaubensgemeinschaft Unterstützung erfahren würde. Die vom Kläger vorgetragenen sonstigen Verfolgungshandlungen nicht staatlicher Akteure sind zu vage und unsubstantiiert geschildert worden, als dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung geschlossen werden könnte, der sich der Kläger nicht durch Ortswechsel im Irak entziehen könnte. Zum einen bleibt unklar, in welchem Zeitraum vor der Ausreise des Klägers diese Verfolgungshandlungen stattgefunden haben und was der Grund für diese Verfolgungshandlungen gewesen sein soll. Der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, er habe in einem Restaurant gearbeitet, in dem auch viele Parteiführer und Persönlichkeiten zum Essen gekommen seien und sei von einer Einheit der Schiiten bedroht worden, dass er seine Tätigkeit dort einstellen solle ("wegen seines christlichen Glaubens"?); er habe auch Schläge und Folter von der Almahti Armee erhalten. Sein linker Oberschenkel sei mal gebrochen gewesen und seine Nase sei schief, weil er immer Schläge erhalten habe. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei von der Ahmadi Armee mit einer Stahlröhre am Fuß geschlagen worden, sodass dieser hätte eingegipst werden müssen. Erst auf die Frage des Gerichts, wie er mit dieser Verletzung bei seiner Flucht umgegangen sei, hat der Kläger erklärt, dass diese Verletzung Ende 2007, also etwa ein Jahr vor seiner Ausreise passiert und im Irak behandelt worden sei. Als Grund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seit dem Jahr 2000 in einem Restaurant gearbeitet habe, das Essen an amerikanische Soldaten verteilt habe. Während seiner Anhörung hatte der Kläger hingegen detailreich ausgeführt, dass er die Restaurants, in denen er als Koch gearbeitet habe, mehrfach gewechselt habe. Der Kläger kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, InfAuslR 2008, 474, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 23 A 5339/94.A , Blatt 6 ff. m.w.N. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Ebenso wenig lässt sich auf Grund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Schutz des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entspricht dem sog. "subsidiären Schutz" vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; individuelle Gefahr erhöhende Umstände müssen insoweit nicht vorliegen. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, a.a.O. Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften jedoch nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977 ausgegangen werden kann, bei dem praktisch jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2010 - A 2 S 364/09 - Urteilsabdruck S. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 2008 - 1 LB 17/08 -; VG München, Urteil vom 23. November 2009 - M 4 K 09.50443 -. Die allgemeine Sicherheitslage ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Berichte auf Grund von Kämpfen mit Aufständischen sowie auf Grund zahlreicher Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung, konfessionell-ethnischer Auseinandersetzungen und allgemeiner Kriminalität, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat, zwar immer noch verheerend, im kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks jedoch wesentlich besser als im Zentral- und Südirak, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010. sodass einer Rückkehr des Klägers in den Nordirak keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Individuelle Gefahr erhöhende Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, sind für den Kläger, wie bereits oben ausgeführt, nicht ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen – soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bleiben – auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus und aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Unabhängig von der Frage einer solchen Verdichtung bedarf es einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege verfassungskonformer Auslegung zur Zeit nicht. Denn gegenwärtig werden aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen. Die darüber hinaus angefochtene Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.Verb. mit § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch einen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.