Urteil
25 K 8336/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0702.25K8336.09.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2 die Klage zu-rückgenommen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2 die Klage zu-rückgenommen hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 1 begehrt die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zur Verkaufsraumvergrößerung eines bestehenden M-Markts durch Auflösung des Non-Food-Lagers; es handelt sich um Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes, indem eine bestehende Trennwand abgebrochen wird. Durch Bauantrag vom 6. August 2009 stellte die Klägerin zu 1 einen entsprechenden Nutzungsänderungsantrag. Die Klägerin zu 1 betreibt auf dem Grundstück Astraße 1 in T (G1, G2, G3) einen M-Lebensmittelmarkt. Mit Baugenehmigung vom 26. Mai 2000 war der Firma M GmbH & Co. KG für dieses Baugrundstück die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes in Form eines Lebensmittel-Einzelhandels erteilt worden. Aus den zugehörigen Bauantragsunterlagen (Flächenberechnung gemäß DIN 277) ergibt sich, dass der Genehmigung eine Verkaufsfläche von 699,92 qm zugrundeliegt. Durch Bauschein des Beklagten vom 5. Oktober 2006 wurde der Klägerin zu 1 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerfläche in Verkaufsfläche erteilt. Aus den zugehörigen Bauantragsunterlagen ergibt sich, dass die Verkaufsfläche auf 799,23 qm erweitert wurde. Durch den Nutzungsänderungsantrag vom 6. August 2009 begehrt die Klägerin zu 1 die Genehmigung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche auf 997,41 qm. Die durch Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 genehmigte Verkaufsfläche von 799,23 qm soll durch Erweiterung infolge Auflösung des Non-Food-Lagers um eine Verkaufsfläche von 200,18 qm auf 997,41 qm vergrößert werden. Das Baugrundstück Astraße 1 in T ist nordöstlich der T1straße – B000 – gelegen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die von dem Beklagten eingereichten Planunterlagen sowie auf die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 27. Mai 2010 und die dabei getroffenen Feststellungen verwiesen. Bezüglich des nordwestlich gelegenen Nachbargrundstücks an der T1straße hat das OVG NRW durch Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 A 2635/07 – den Beklagten verpflichtet, der dortigen Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters zu erteilen; auf die Urteilsgründe dieses Verfahrens wird ebenfalls Bezug genommen. Durch Bescheid vom 18. November 2009 – zugestellt am 21. November 2009 – lehnte der Beklagte den von der Klägerin zu 1 gestellten Bauantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche auf 997,41 qm habe zur Folge, dass aus dem vorhandenen Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb werde. Der Standort des Vorhabens liege in einer Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei im Umfeld nicht vorhanden, sodass das beantragte Vorhaben aus dem Rahmen falle. Ferner dürften nach § 34 Abs. 3 BauGB von Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein; dies sei bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben jedoch regelmäßig der Fall. Durch eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes würden größere Kundenkreise angelockt; dies führe zu verstärktem Zu- und Abgangsverkehr und erzeuge damit bodenrechtliche Spannungen. Darüber hinaus hätte eine Zulassung Vorbildcharakter für vergleichbare Vorhaben. Zur Begründung ihrer am 18. Dezember 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin zu 1 im Wesentlichen geltend, das geplante Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung bezüglich der Art der baulichen Nutzung bilde die T1straße im Süden eine Abgrenzung, die sich daraus ergebe, dass die Bebauungsstruktur nördlich der T1straße durch eine großvolumige Baustruktur mit überwiegend gewerblicher Nutzung geprägt sei, während sich die Baustruktur südlich der T1straße als kleinteilig und überwiegend wohnlich genutzt darstelle. In östlicher Richtung könne die Abgrenzungslinie in Höhe der Bebauung im Bereich der Straße T2 gezogen werden; an der Straße T2 befinde sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in Form des L. Das Baugrundstück Astraße 1 und das Grundstück des L seien durch eine homogene Bau- und Nutzungsstruktur miteinander verbunden. Innerhalb dieses Rahmens befände sich ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb in Form des Autohauses auf dem Grundstück T1straße 34. Selbst wenn das Vorhaben den sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmen überschreite, füge es sich dennoch ein. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Genehmigung und Durchführung der Vergrößerung des Vorhabens Vorbildwirkung haben könnte, Planungsgrundsätze des § 1 BauGB, insbesondere des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB würden jedoch nicht nachteilig berührt. Die Erweiterung des Vorhabens diene der Entwicklung und damit Stärkung zentraler Versorgungsbereiche, denn bei dem Gebiet um den Vorhabenstandort herum handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2010 hat die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 18. November 2009 zu verpflichten, den Nutzungsänderungsantrag für die Verkaufsraumvergrößerung des vorhandenen Lebensmittel-Discounters auf 997,41 qm auf dem Grundstück G1, G2 und G3, Astraße 1 in T positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Verwaltungsentscheidungen sowie Verwaltungsvorgänge bezieht und zusätzlich ausführt, die im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 27. Mai 2010 vorgenommene Überprüfung der Betriebe habe ergeben, dass es sich – abgesehen von dem L – nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Bei einer Erweiterung des M-Marktes entstehe eine nicht zu akzeptierende Vorbildwirkung. Insoweit sei insbesondere der schräg gegenüber dem Vorhaben liegende frühere Standort der Brauerei C zu erwähnen. Bei Zulassung eines großflächen Vorhabens durch die Erweiterung des M-Marktes werde eine Vorbildwirkung für die Umgebung erzeugt, die eindeutig – und das in größerem und in seinen Spielarten kaum vorhersehbaren Umfang – zu städtebaulich relevanten Spannungen führen werde. Allein der Standort der Brauerei habe einen Umfang von 8.000 qm. Im regionalen Einzelhandelskonzept sei der Bereich T2 mit Teilbereichen entlang der T1straße als Nahversorgungsschwerpunkt ausgewiesen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass dieser Nahversorgungsschwerpunkt sich in der Örtlichkeit nicht in der hinreichenden Qualität als Nahversorgungsschwerpunkt darstelle, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass nunmehr stattdessen ein Nahversorgungsschwerpunkt im räumlichen Bereich des Vorhabens an der Astraße/Ecke T1straße unterstellt werden könne. Gemäß Beweisbeschluss vom 7. April 2010 ist die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 27. Mai 2010 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Bauakten anderer Betriebe entlang der T1straße ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung entsprechend dem Bauantrag gestellt durch Antragsformular vom 6. August 2009 für die Verkaufsraumvergrößerung von 799,23 qm Verkaufsfläche auf 997,41 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G1, G2, G3, T, Astraße 1. Der die Nutzungsänderungsgenehmigung ablehnende Bescheid vom 18. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung besteht nicht, weil dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauO NRW). Das Vorhaben der Klägerin zu 1 ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dabei ist die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,23 qm auf 997,41 qm durch Verkaufsraumvergrößerung infolge Auflösung des Non-Food-Lagers als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebs sind geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren. Demgemäß stellt eine Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs durch zusätzliche Verkaufsflächen regelmäßig ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, BRS 69 Nr. 77. Wird ein Einzelhandelsbetrieb erweitert, ist für die planungsrechtliche Beurteilung nicht allein auf die Verkaufsfläche der Erweiterung abzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs richtet sich vielmehr nach dem Endzustand, den er nach der Erweiterung haben wird. Handelt es sich bei der Erweiterung des Betriebs nicht um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern um die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden, das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften genügen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, aaO. Auf den Endzustand des Betriebs der Klägerin zu 1 ist vorliegend insbesondere deshalb abzustellen, weil der Einzelhandelsbetrieb erstmalig großflächig wird, indem die insoweit maßgebliche Schwelle von 800 qm, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, BRS 69 Nr. 71, überschritten wird. Ferner liegt eine regelmäßig genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn reine Lagerflächen zu Verkaufsflächen umgewandelt werden, weil der Wechsel von reiner Lagerung zu einer Nutzung zum Verkauf die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlässt und Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren und insofern die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu aufzuwerfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, BRS 50 Nr. 68. Das Grundstück der Klägerin zu 1 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Das OVG NRW hat in dem Urteil vom 5. Mai 2009 – Verfahren 10 A 2635/07 – für das nordwestlich gelegene Nachbargrundstück ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem Baugebiet der BauNVO. Bei der näheren Umgebung handele es sich um eine Gemengelage. Entlang der T1straße bis zur Astraße befänden sich nach dem Luftbild und Kartenmaterial neben dem M-Markt westlich straßenrandnah Wohn- und Geschäftshäuser sowie im rückwärtigen Bereich Einzelhandelsnutzungen und ein Schreinereibetrieb. Das Vorhaben der Klägerin zu 1 fügt sich seiner Art nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich nicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben fügt sich jedenfalls hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dabei dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, BRS 33 Nr. 36. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung reichen. Wie sich aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und den Erkenntnissen anlässlich der Ortsbesichtigung vom 27. Mai 2010 ergibt, die durch die Berichterstatterin den anderen Kammermitgliedern vermittelt worden sind, zählt das Grundstück des L an der Straße T2 nicht mehr zu der maßgeblichen näheren Umgebung. Der Einzelhandelsbetrieb L ist großflächig. Die nähere Umgebung umfasst nicht den Bereich, auf den sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb städtebaulich auswirken kann. Die für die Abgrenzung der näheren Umgebung maßgebliche wechselseitige Prägung ergibt sich nicht aus städtebaulichen Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschriebenen Art, sondern aus den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmalen Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Diese Merkmale prägen – vom Vorhaben aus gesehen – im Sinne einer Art Vorbildwirkung nur einen begrenzten Bereich. Umgekehrt wird das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in diesen Merkmalen nur von anderen Nutzungen in einem begrenzten räumlichen Umfeld geprägt, vgl. so BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984, BRS 42 Nr. 42. Zu diesem begrenzten räumlichen Umfeld, welches das Baugrundstück prägt, gehört das Grundstück mit dem Einzelhandelsbetrieb L nicht mehr. Wie bei der Ortsbesichtigung vom 27. Mai 2010 festgestellt und den übrigen Kammermitgliedern verdeutlicht worden ist, ist der Einzelhandelsbetrieb L nicht an der T1straße, sondern an der von dieser abzweigenden Straße T2 gelegen; dabei führt die Straße T2 bergab. Der Betrieb L befindet sich im Hintergelände hinter der Straßenrandbebauung der T1straße. Nach Westen zu dem Grundstück Astraße 1 wird der L durch das höhergeschossige und das umfangreiche Fabrikgebäude der Firma G abgegrenzt. Bei dem Gebäude des L handelt es sich ferner um ein langgestrecktes, eingeschossiges Gebäude; die entsprechenden Parkplatzflächen sind vorgelagert. Von dem Grundstück Astraße 1 ist der Einzelhandelsbetrieb L ca. 700 Meter entfernt; eine Sichtbeziehung besteht nicht. Das Grundstück Astraße 1 wird von diesem großflächigen Einzelhandelsbetrieb L nach den in der Örtlichkeit gewonnenen Erkenntnissen nicht geprägt; vielmehr tritt das Gebäude des L wegen seiner nur Eingeschossigkeit, der tieferen Lage und des neben gelegenen Fabrikgebäudes räumlich nicht prägend in Erscheinung. Daran würde auch die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 in dem Schriftsatz vom 29. Juni 2010 hervorgehobene homogene Bau- und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der T1straße nichts ändern, da eine tonangebende Funktion des Einzelhandelsbetriebs L nicht besteht. Davon abgesehen, folgt die Kammer nicht der Auffassung, dass die T1straße im Süden eine Abgrenzung bildet. Auch nördlich der T1straße findet sich straßenrandnahe Wohnbebauung, von der Größe her gleich wie südlich der T1straße. Der Blick entlang der T1straße unter Einbeziehung beider Straßenseiten vermittelt ein einheitliches Straßenbild, wenn auch im Hintergelände auf der Nordseite großvolumige Baustruktur mehr vorhanden sein mag. In der Örtlichkeit ergab sich nicht, dass jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen; auch auf der Nordseite der T1straße wird das Bild durch die dort vorhandene straßenrandnahe Wohnbebauung geprägt, die in erheblichem Umfang vorhanden ist. Dafür spricht letztlich auch das Urteil des OVG NRW vom 5. Mai 2009 – 10 A 2635/07 -; hier ist davon die Rede, dass sich entlang der T1straße bis zur Astraße neben dem M-Markt westlich straßenrandnah Wohn- und Geschäftshäuser befinden sowie im rückwärtigen Bereich Einzelhandelsnutzungen und ein Schreinerreibetrieb. Zu der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zählt das Autohaus auf dem Grundstück T1straße 34; dieses Autohaus ist jedoch nicht großflächig. In seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2010 hat der Beklagte die Gesamtverkaufsfläche des Autohauses mit 699,25 qm berechnet. Wie aus der beigezogenen Bauakte (vgl. Beiakte Heft 10) ersichtlich ist, hat der Beklagte dabei in die Berechnung bereits Flächen einbezogen, die als 4 Stellplätze nebst zugehörigem Freibereich genehmigt worden sind. Zwar mag – wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 vorbringen zutreffend sein, dass desweiteren der von Kunden betretbare Bereich zwischen dem Ausstellungshaus und der Freifläche für Gebrauchtwagen mit etwa 37,40 qm hinzuzurechnen ist; dies führt jedoch nicht zur Großflächigkeit. Nicht zu berücksichtigen sind die – wie vorgebracht ebenfalls tatsächlich zu Ausstellungszwecken genutzten Bereiche – westlich des Verkaufsraums und der Ausstellungsfläche für Gebrauchtwagen mit 85 qm. Ausweislich der erteilten Baugenehmigung vom 11. Mai 2005 und insbesondere des Plans Grundriss Erdgeschoss befinden sich in diesem Bereich genehmigte Stellplätze. Allerdings ist auch eine vorhandene, aber nicht (oder zu anderen Zwecken) genehmigte Bebauung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998, BRS 60 Nr. 82, Beschluss vom 11. Februar 2000, BRS 63 Nr. 102, Urteil vom 15. Februar 1990, BRS 50 Nr. 75. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2010 erklärt, die Nutzung der 7 westlich gelegenen Stellplätze mit insgesamt 85 qm sei ihm bisher konkret nicht bekannt gewesen. Das Interesse des Beklagten sei es, zu verhindern, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehe. Von einer Duldung seitens des Beklagten kann mithin nicht die Rede sein. Die übrigen Freiflächen auf dem Grundstück des Autohauses stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschehen, sondern sind als Parkmöglichkeiten bzw. Zugangsbereiche und Freiflächen, nicht aber als Verkaufsfläche genehmigt. Das Vorhaben der Klägerin zu 1 fügt sich mithin im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil in der näheren Umgebung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, überschreitet ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BRS 47 Nr. 67, Beschluss vom 12. März 1990 – 4 B 210/89 . Die hier durch das Vorhaben der Klägerin zu 1 beabsichtigte Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens, weil die Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens die Gefahr nach sich zieht, dass der gegebenen Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann sich auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, ausnahmsweise i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, aaO, Urteil vom 17. Juni 1993, BRS 55 Nr. 72, Urteil vom 15. Dezember 1994, BRS 56 Nr. 61. Der Ausnahmefall liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur mit den Mitteln Bauleitplanung schaffen lassen oder wenn die städtebauliche Situation sonst "zum Umkippen gebracht wird", vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974, BRS 28 Nr. 26. Nach diesen Grundsätzen führt das Überschreiten des Rahmens hier zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit Genehmigung des Bauvorhabens der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in dem hier betroffenen Bereich zugelassen würde und dass Baugrundstücke zur Verfügung stehen, für das das Vorhaben als Vorbild dienen könnte, vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 1990 – 4 B 210/89 . Als solche Baugrundstücke kommen insbesondere die von dem Beklagten benannten umfangreichen Hallen der früheren Brauerei C in Betracht, ferner der neu errichtete B auf dem Nachbargrundstück, desweiteren das Autohaus. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 durch Schriftsatz vom 29. Juni 2010 herausgestellte Erwägung, das Vorhaben führe nicht zu bewältigungsbedürftigen Spannungen, weil Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht nachteilig berührt wären, denn bei dem Gebiet um den Vorhabenstandort herum handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich, findet in der bisherigen Rechtsprechung keine Entsprechung. Vorbildwirkung in dem Sinne, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird, ist ausreichend; dies ist der Fall, wenn sich dort als Folgewirkung großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Das OVG NRW hat in dem Urteil vom 6. November 2008 – BRS 73 Nr. 88 – nochmals betont, anders als bei der Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sei § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zu 1 lässt sich schließlich nicht auf § 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 BauGB stützen. Eine Zulassungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 a BauGB scheidet wegen mangelnder städtebaulicher Vertretbarkeit regelmäßig aus, wenn die Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens wegen ihrer städtebaulich beachtlichen Folgewirkungen eine umfangreiche Ermittlung und Abwägung der betroffenen Belange erfordert, die nur im Rahmen eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens sachgerecht geleistet werden kann, vgl. so Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Randnote 366. Städtebaulich beachtliche Folgewirkungen bestehen wegen der Vorbildwirkung für weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708, Nr. 11, 711 ZPO.