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Urteil

4 K 2610/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0630.4K2610.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin beantragte unter dem 29. Mai 2008 eine Genehmigung zur Errichtung eines Kraftfahrzeugstellplatzes (einschließlich Absenkung des Gehwegbordsteins) auf dem Grundstück L Straße 14 in EV, G1. Der Stellplatz soll straßennah in den Vorgartenbereich des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstücks platziert und mit Pflaster oder Rasensteinen befestigt werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen für verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1,2,3,4,6,7, und 9 in der Stadt E vom 19. November 1981, § 2 geändert durch Satzung vom 25. November 1988 (Erhaltungssatzung 1988). Es ist Teil des Stadtbezirks 6, Teilgebiet 1 (zwischen F Straße, I Straße, C Straße und E1straße). § 2 der Satzung schreibt für die Errichtung baulicher Anlagen ein Genehmigungserfordernis vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext, wegen der Lage des Grundstücks und des geplanten Bauvorhabens auf die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Pläne verwiesen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. März 2009 ab. Zur Begründung war ausgeführt: Das Vorhaben füge sich in die Umgebung nicht ein und sei deshalb planungsrechtlich unzulässig. Im näheren Bereich des Grundstücks der Klägerin seien die Vorgärten bislang von Stellplätzen frei geblieben. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben leite eine unerwünschte Bauentwicklung ein. Die Klägerin hat am 15. April 2009 Klage erhoben. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 19. März 2009 der Klägerin die Baugenehmigung zur Einrichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück L Straße 14 in E V, G1 entsprechend dem Bauantrag vom 29. Mai 2008 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 16. April 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs und Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Kraftfahrzeugstellplatz im Vorgarten ihres Grundstücks L Straße 14 in E. Der Bauvorhaben stehen öffentlichrechtliche Vorschriften entgegen (§§ 75 Abs. 1 BauO, § 172 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 BauGB (in der Fassung vom 8. Dezember 1986, gültig ab 1. Juli 1987), § 2 der Erhaltungssatzung 1988, Nr. 6 Teilgebiet 1 der Stadt E, § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 3, 12, 15 Abs. 1, 23 Abs. 5 BauNVO). 1. Das Bauvorhaben ist genehmigungsbedürftig. Zwar stellt die BauO NRW kleine Stellplätze für Kraftfahrzeuge genehmigungsfrei (§ 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO). Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 Buchst. b) der Erhaltungssatzung 1988, § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Diese Vorschriften regeln die Genehmigungsbedürftigkeit von baulichen Anlagen. Der Stellplatz ist eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn, denn er kann Belange im Sinne von § 1 Abs. 6, Nr. 4, 5 BauGB berühren. Er ist außerdem eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechtes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 8 BauO). 2. Der Beklagte hat die Erteilung der Genehmigung zu Recht abgelehnt. 2.1 Die Erhaltungssatzung 1988 der Stadt E verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007, 10 A 305/05, BauR 2007, 1552). Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 2 Abs. 2 Erhaltungssatzung 1988 darf die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich der Satzung nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Versagungsgründe müssen städtebaulicher Natur sein. 2.2 Beweggrund für die Einbeziehung des Gebietes um den UPlatz in die Erhaltungssatzung war nach den Materialien zu dieser Rechtsnorm die Bewahrung eines intakten, rein wohngenutzten Gebietes, das als Reichsheimstättensiedlung im Jahre 1928 entstanden ist; nach Auffassung des Ortsgesetzgebers sind die Gebäude vergleichsweise einheitlich gestaltet und auf die Straßenführung, einschließlich des in der Mitte liegenden Platzes abgestimmt; das Erscheinungsbild der in privates und öffentliches Grün eingebetteten Anlage vermittele einen besonderen Wohnwert und bilde ein unverwechselbares städtebauliches Ensemble im Stadtteil von V. 2.3 Der von der Klägerin geplante Stellplatz und, was mit zu berücksichtigen ist, seine Nutzung, beeinträchtigen die so charakterisierte städtebauliche Gestalt der Umgebung. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. 2.3.1 Das Ortsbild, insbesondere die nähere Umgebung um das Grundstück der Klägerin, weist weit gehend unverändert die charakteristischen Merkmale auf, die den Satzungsgeber veranlasst haben, seine Erhaltung zu sichern. Das Erscheinungsbild der Häuser ist einheitlich, die Häuserzeilen folgen dem Straßenverlauf. Die Vorgärten und der innere Kreis des UPlatzes sind weit überwiegend begrünt. Stellplätze in den Vorgärten finden sich in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Klägerin, westlich des UPlatzes, kaum, die bei der Ortsbesichtigung festgestellten Parkmöglichkeiten (L Straße 1 und 9) sind baurechtlich nicht genehmigt. Östlich der L Straße sind es einige mehr (L Straße 37 und 46, F Straße 34, alle nicht genehmigt, L Straße 41 und 42, baurechtlich genehmigt). Tatsächlich vorhanden sind an der L Straße insgesamt auf sieben Grundstücken Vorgartenstellplätze, davon fünf ungenehmigt entstanden, auf 49 Grundstücken ist der begrünte Vorgarten erhalten geblieben. 2.3.2 Mit dem Hinzutreten eines Stellplatzes auf dem Grundstück der Klägerin würde eine Entwicklung, wenn nicht in Gang gesetzt, so doch entscheidend vertieft, die auf einen Verzicht auf grüne Vorgärten hinausliefe. Das Gebiet verfügt über wenig Parkmöglichkeiten vor den Häusern. Das muss bei einer wachsenden Zahl von Kraftfahrzeugen pro Familie notwendig zu Schwierigkeiten führen, das Kraftfahrzeug in einer erträglichen Nähe zur Wohnung abzustellen. Würde der Klägerin die Genehmigung zur Herstellung des Stellplatzes erlaubt, würden ihre Nachbarn alsbald nachziehen. Die Einbettung der Häuser in eine grüne Umgebung und damit eines der charakteristischen Merkmale des Ortsteiles ginge verloren. 2.3.3 Die Erhaltungsziele der Erhaltungssatzung 1988 sind durch die bauliche Entwicklung nicht überholt. Im Vergleich zu den grünen Vorgärten sind die befestigten und dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienenden nicht zahlreich genug, um die Erhaltungssatzung 1988 gegenstandslos erscheinen zu lassen. Mit den vorhandenen Stellplätzen ist auch keine bautechnische Verfestigung verbunden, die die Verwirklichung der Satzung auf absehbare Zeit offensichtlich ausschließt. Die mit Waschbetonplatten oder Verbundpflaster hergestellten Parkplätze lassen sich ohne großen Aufwand an Kosten und Mühen beseitigen. Setzt der Beklagte die Beseitigung der formell illegal angelegten Stellplätze durch, bleiben lediglich zwei übrig, denen zunächst Bestandsschutz zukommt. Sie prägen das Gesamtbild der Siedlung nicht, insbesondere nicht das westlich des UPlatzes. 2.3.4 Schließlich ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zu befürchten, dass gerade ein Stellplatz im Vorgarten der Klägerin besonders nachteilige Wirkungen auf das Erscheinungsbild der Siedlung hätte. Das Grundstück der Klägerin weist durch die zurück gesetzten Häuser einen besonders großen Vorgarten auf. Diese Baugestaltung bewirkt eine Öffnung des Blickfeldes auf den seinerseits grün angelegten – UPlatz. Spiegelbildlich entspricht dem die Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken östlich des UPlatzes. Der Stellplatz im Vorgarten der Klägerin befände sich in einer exponierten Lage. Er würde zugleich mit seiner Nutzung der Aufweitung des Raumes entgegen wirken und die gärtnerische Prägung der Siedlung an einer empfindlichen Stelle treffen. Ein Stellplatz im Vorgarten der Klägerin wäre auffällig. Er verschiebt fühlbar die Gewichte und vermittelt den Eindruck, dass Parkplätze in den Vorgärten der Eigenart der Siedlungsanlage entsprechen. Das steht ihm Widerspruch zu dem überkommenen Erscheinungsbild und damit dem Ziel der Erhaltungssatzung. 2.4 Dem Bauvorhaben stehen in gleicher Weise §§ 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen. Der geplante Stellplatz widerspricht trotz der allgemeinen Zulässigkeit von Stellplätzen in Wohngebieten auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen nach den Besonderheiten des Einzelfalles durch seine Lage der Eigenart des Baugebietes. Mit der charakteristischen Einbettung der Häuser in eine gärtnerisch gestaltete Umgebung ist die Anlagen von befestigten Parkplätzen in den Vorgärten unvereinbar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.