Beschluss
27 L 656/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0628.27L656.10.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 27 L 656/10 untersagt, das in ihrem Bescheid vom 31. März 2010 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 27 L 656/10 untersagt, das in ihrem Bescheid vom 31. März 2010 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht Anordnungen zur vorläufigen Sicherung der Rechtsstellung eines Beteiligten treffen (sog. Zwischenentscheidung oder Hängebeschluss). Eine solche Zwischenentscheidung dient dazu, den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 , juris. Der effektive Rechtsschutz wäre illusorisch, wenn Behörden irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1987 – 1 BvR 620/87 , NJW 1987, 2219. Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde, OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 , juris. Einer Interessenabwägung in diesem Sinne bedarf es nur dann nicht, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 , juris. Dies ist hinsichtlich des Eilverfahrens gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2010 getroffenen Regelungen nicht der Fall. Der Antrag ist zulässig. Er ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Es bedarf insbesondere einer näheren Prüfung, ob die Antragsgegnerin für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 Satz 1 a) GlüStV AG NRW angesichts der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Aspekte zuständig ist und ob es sich bei der zum Anlass für die streitbefangene Ordnungsverfügung genommenen Werbung der Antragstellerin um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel i.S. des GlüStV handelt. Insoweit wird es einer Würdigung der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren sowie der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in den Verfahren 27 L 651/10 und 27 K 2654/10 aufgeworfenen Fragen zu beiden genannten Aspekten bedürfen. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien wendet sich in den Verfahren 27 L 651/10 und 27 K 2654/10 ebenfalls gegen die gegen die Antragstellerin ergangene Ordnungsverfügung vom 31. März 2010: Im Hinblick auf Art. 111a der Bayerischen Landesverfassung, wonach sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sei, sei sie klagebefugt; ausschließlich zuständig zur Aufsicht über die privaten Rundfunkanbieter seien nach dem Rundfunkstaatsvertrag die staatsfernen Landesmedienanstalten; für die Antragstellerin sei sie nach dem Sitzlandprinzip ausschließlich zuständig – unbeschadet der vorgesehenen Einschaltung der Kommission für Zulassung und Aufsicht. Die Antragsgegnerin hingegen bejaht eine parallele Zuständigkeit beider Behörden zur Aufsicht. Eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dem Gericht vor der von der Antragsgegnerin angekündigten Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ab dem 1. Juli 2010 insbesondere vor dem Hintergrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht möglich. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 27 L 656/10 hinter dem Interesse der Antragstellerin, von dieser Vollstreckungsmaßnahme vorübergehend verschont zu bleiben, zurückzutreten. Zwar erachtet die Kammer in ihrer Rechtsprechung das Drohen einer Zwangsgeldfestsetzung auf der ersten Stufe einer zwangsweisen Durchsetzung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung regelmäßig nicht als unzumutbare Belastung für einen Antragsteller. Hier geht das Interesse der Antragstellerin aber schon über diesen finanziellen Aspekt hinaus. Denn sie macht geltend, sich – wenn auch ggf. nur vorübergehend - einer von der Antragsgegnerin aus § 18 Abs. 2 Satz 1 a) GlüStV AG NRW hergeleiteten unmittelbaren staatlichen Aufsicht über ihr Rundfunkprogramm beugen zu müssen, was sie in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze sie vor einer unmittelbaren staatlichen Einflussnahme auf ihr Rundfunkprogramm. Garantiert werde dieser Schutz vor unmittelbaren Eingriffen nur durch eine staatsferne Aufsicht. Im Hinblick auf Art. 111a der Bayerischen Landesverfassung, der die staatsferne Rundfunkaufsicht garantiere, sei, so die Antragstellerin in Übereinstimmung mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in den Verfahren 27 L 651/10 und 27 K 2654/10, ausschließlich Letztere zuständig zu ihrer - der Antragstellerin - Aufsicht. Überdies dürfte es sich um eine atypische Sachverhaltskonstellation handeln, die ausnahmsweise das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses einschränkt. Schon die Frage, ob es sich bei der beanstandeten Werbung der Antragstellerin um eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt, wird von beiden, nach der Gesetzeslage zur Aufsicht über die Antragstellerin berufenen Behörden unterschiedlich beantwortet. Dies erschwert bereits die Bewertung der in Frage stehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insb. Suchtgefahren, Gefahren für den Jugendschutz), die möglicherweise mit der von der Antragsgegnerin beanstandeten Werbung der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 27 L 656/10 verbunden sind. Die Antragsgegnerin, die ihre Zuständigkeit zur Prüfung und zum Einschreiten gegenüber der Antragstellerin aus § 18 Abs. 2 Satz 1 a) GlüStV AG NRW herleitet, bejaht eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hingegen verneint dies. Sie legt in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2010 im Verfahren 27 L 651/10 im Einzelnen dar, warum es sich ihrer rechtlichen Prüfung zufolge bei der beanstandeten Werbung nicht um eine solche für unerlaubtes Glücksspiel handelt. Zuvor hatte sie in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2010 darauf verwiesen, die schon im Jahr 2009 eingeschaltete Kommission für Zulassung und Aufsicht sei prüfend tätig geworden, habe indes bislang keinen begründeten Anlass für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gesehen; eine abschließende Entscheidung liege noch nicht vor. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Zwischenentscheidung ergeht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 , juris.