Urteil
13 K 6627/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0625.13K6627.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Darlehenslasten für die Errichtung eines Altenpflegeheimes, das zu Krankenhauszwecken umgewidmet worden soll, als sogenannte Alte Last zusteht. Die Klägerin ist Trägerin des St. X-Spitals F-S, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Das Krankenhaus hat zwei Betriebsstätten, nämlich in F das St. X-Spital und in S das N-Hospital, für das zuletzt nur noch die Abteilung Geriatrie ausgewiesen war. An das Krankenhausgebäude der Betriebsstätte F schloss sich ein weiteres Gebäude, bestehend aus dem Gebäudeteil F und dem Gebäudeteil Cstraße, an, in dem die Klägerin zunächst ein Altenpflegeheim (Altenkrankenheim) betrieben hatte. Für die Errichtung des Gebäudeteils F hatte die Klägerin in den 1980er Jahren und Anfang der 1990er Jahre zweckgebundene Darlehen aufgenommen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei geplant, die Abteilung Geriatrie an den Standort F zu verlagern und dort in dem Gebäude des Altenpflegeheimes unterzubringen. Für das Altenpflegeheim solle ein neues Gebäude errichtet werden. Vor der Verlagerung der Abteilung Geriatrie solle das Gebäude des Altenpflegeheimes umgebaut werden, das räumliche und bauliche Konzept dafür werde derzeit erstellt. Der Stand der seinerzeit bei Errichtung des Altenpflegeheimes aufgenommenen Darlehen betrage gut 1,7 Millionen Euro. Die Zins- und Tilgungsleistungen könnten nach der Nutzungsänderung des Altenpflegeheimes nicht mehr über den Pflegesatz refinanziert werden. Neben der Genehmigung der Verlagerung der Abteilung Geriatrie zur Betriebsstätte F werde daher die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen als Alte Last beantragt. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1233 vom 10. Oktober 2005 wies die Beklagte die Abteilung Geriatrie nunmehr beim Betten-Soll für die Betriebsstätte F aus. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter dem 28. August 2006 und 17. Oktober 2006 an den Antrag auf Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen als Alte Last erinnert hatte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2007 darauf hin, dass im Rahmen einer Entscheidung einige nähere bezeichnete Punkte zu prüfen seien, u.a. ob die Ablösung der Kosten des Restdarlehens und die Finanzierung des Umbaus des Altenpflegeheimes insgesamt wirtschaftlicher sei als z.B. eine Erweiterungsmaßnahme des Krankenhauses. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 15. März 2007 führte die Klägerin u.a. aus, die Kosten eines Neubaus seien erheblich höher als die Kosten eines Umbaus. Da die Darlehensbelastungen bei beiden Alternativen als Alte Last zu übernehmen seien, betrügen die Mehrkosten für eine Neubaumaßnahme gut 1,8 Millionen Euro. Nachdem am 14. Mai 2007 ein gemeinsamer Ortstermin stattgefunden hatte, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2007 die nunmehr beabsichtigten Vorhaben wie folgt mit: Die Gebäudeteile F und Burgstraße werden zunächst als Ausweichquartier für die in dem Gebäudeteil B des Krankenhauses untergebrachten Abteilungen genutzt, weil der Gebäudeteil B generalsaniert wird. Sodann soll der Gebäudeteil F durch Sanierung und Umbau soweit hergerichtet werden, dass er die Abteilung Geriatrie von der Betriebsstätte S provisorisch aufnehmen kann. Schließlich soll anstelle des Gebäudeteils Cstraße ein neues Gebäude mit ebenengleicher Anbindung an den Gebäudeteil F errichtet werden, das dann zusammen mit dem Gebäudeteil F die Abteilung Geriatrie auf Dauer aufnehmen soll. Unter dem 19. November 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, im Sommer sei der Neubau des Altenpflegeheimes bezogen worden. Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudeteils B werde die Sanierung des Gebäudeteils F und der Neubau des Gebäudeteils Cstraße in die Wege geleitet. Es werde darum gebeten, dem Antrag zur Übernahme der Darlehenslasten als Alte Last schnellstmöglich zu entsprechen. Mit Schreiben vom 3. März 2008 bat die Beklagte die Klägerin u.a., die endgültige Planung für die Verlagerung der Abteilung Geriatrie mit Angabe der Gesamtkosten vorzulegen und den Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung sichergestellt sei. Dem entsprach die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2008 und gab an, die Gesamtkosten der Verlagerung der Geriatrie betrügen 5,6 Millionen Euro. Der Darlehensstand zum 31. Dezember 2007 belaufe sich auf gut 1,5 Millionen Euro. Mit Bescheid vom 11. September 2009, zugestellt am 15. September 2009, lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Februar 2004 auf Übernahme als Alte Last ab. Zur Begründung führte sie aus, die beantragte Ablösung von Darlehen für ein Altenpflegeheim sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Mai 2004 weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 28 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW), der den wortgleichen § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) abgelöst habe, möglich. Die von den Behörden früher davon abweichend geübte und in Verwaltungsvorschriften niedergelegte Praxis sei nach dem Ergehen dieses Urteils nicht fortgeführt worden. Die Klägerin hat am 14. Oktober 2009 Klage erhoben. Sie hatte zunächst, zusätzlich zu ihrem auf § 25 KHGG NRW gestützten Hauptantrag, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihr einen besonderen Betrag im Sinne von § 23 Abs. 1 KHGG NRW in gleicher Höhe zu gewähren, um die Übernahme der Darlehenslasten sicherzustellen. Diesen Hilfsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. Zur Begründung ihres (bestehen gebliebenen) Hauptantrages macht die Klägerin geltend: Bei dem Erwerb eines Gebäudes, um es für Krankenhauszwecke zu nutzen, handele es sich ebenso um förderungsfähige Investitionskosten wie bei der Errichtung von Krankenhausbauten. Das Gleiche gelte im vorliegenden Fall. Aufgrund der Umnutzung des bisherigen Altenpflegeheimes für Krankenhauszwecke müssten die Darlehen in einer Einmalzahlung abgelöst werden. Diese Darlehensablösung sei als Erwerb einer Krankenhausimmobilie zu qualifizieren. Die Darlehen seien auch vor Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Dabei sei auf die Aufnahme der Abteilung Geriatrie in den Krankenhausplan am Standort F im Jahre 2005 abzustellen, weil das streitgegenständliche Darlehen sich auf ein Gebäude beziehe, das ausschließlich für die Nutzung durch diese Abteilung am Standort F vorgesehen sei. Wegen der Neuaufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes mit dieser Abteilung am Standort F sei die bauliche Erweiterung für die Klägerin notwendig geworden. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Mai 2004 sei nicht zu folgen, insbesondere soweit es darauf verweise, dass in den Fällen vorliegender Art im Wege der Einzelförderung der reguläre Weg der Investitionsförderung zu beschreiten sei. Das Urteil verkenne, dass eine Einzelförderung lediglich dann in Anspruch genommen werden könne, wenn dass betreffende Bauprojekt noch nicht begonnen worden sei. Hiervon könne aber im Falle eines Bestandsgebäudes, das erstmals in eine Krankenhausnutzung umgewidmet werde, nicht die Rede sein. Diesem Umstand trügen die Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW, RdErl. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 4. November 2004, MBl. NRW. 2004 S. 1004 (VVKHG NRW), Rechnung, wonach krankenhausfremde Gebäude im Falle ihrer Umnutzung ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Alten Last fallen sollten. Dies bestätige auch die Kommentierung von Prütting zu § 28 KHG NRW bzw. § 25 KHGG NRW. Ursprünglich habe die Übernahme der Alten Last gewährleisten sollen, dass Investitionen für den Krankenhausbau, die vor 1972, also vor Einführung der dualen Finanzierung der Krankenhäuser, getätigt worden seien, ebenfalls in die Investitionsförderung der Länder einbezogen würden, soweit die Krankenhäuser hieraus noch Darlehenslasten zu tragen gehabt hätten. Denn den Krankenhäusern sei es seit 1972 verboten, Mittel für die Investitionsfinanzierung aus den Pflegesätzen zu erwirtschaften. Nichts anderes könne für Maßnahmen gelten, die nicht vor 1972, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals dem Krankenhausbetrieb zugeschlagen würden und die vormals aus fremdfinanzierten Mitteln des Krankenhauses finanziert worden seien. Auch die Mittel für diese Baumaßnahmen bzw. die Bedienung der entsprechenden Darlehenslasten dürften Krankenhäuser nicht mit in ihre Pflegesatzkalkulation einstellen; seit Einführung des DRG-Systems (Abrechnung nach diagnosebezogenen Fallgruppen) sei eine solche Kalkulation von vorneherein nicht mehr vorgesehen. Im Ergebnis bedeute dies, dass Krankenhäuser, die fremdfinanzierte Gebäude erstmals in die Krankenhausnutzung einbrächten, keinerlei rechtlich zulässige Möglichkeit hätten, die für die Darlehen notwendigen Abträge für die Maßnahme zu erwirtschaften. Aus diesem Grund sei es rechtlich geboten, auch diese Fallkonstellationen der späteren Umwidmung fremder Gebäude in Krankenhausbauten mit in den Anwendungsbereich des § 25 KHGG NRW einzubeziehen. Das sei bisher auch so gehandhabt worden. Der Landesgesetzgeber habe über 35 Jahre nach Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) diese Fälle im Blick gehabt. Denn Altfälle, in denen Lasten aus der Zeit vor 1972 abzulösen gewesen seien, seien inzwischen wohl praktisch nicht mehr zu finden. Allein der Umstand, dass die Regelung gleichwohl wieder in das Gesetz aufgenommen worden sei, zeige deutlich, dass gerade die in Rede stehenden Fälle vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift hätten erfasst werden sollen. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Übernahme als Alte Last. Zwar stehe es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob eine Alte Last übernommen werde. Hier sei dieser Ermessensspielraum der Beklagten jedoch auf Null reduziert. Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Verfahrenshistorie habe die Klägerin erwarten können, dass nach Abarbeitung der von der Beklagten gestellten Anforderungen bzw. der Vorlage der entsprechenden Planungen und Testate dem Antrag entsprochen werden würde. Die Klägerin habe annehmen dürfen, dass der Übernahme als Alte Last jedenfalls keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen stehen würden. Durch die verzögerte Bearbeitung des Antrages habe die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit genommen, gegebenenfalls im Wege der regulären Investitionseinzelförderung nach §§ 21 ff. KHG NRW eine Übernahme oder jedenfalls Beteiligung des Landes an den förderfähigen Investitionskosten für die Neu- und Umbaumaßnahme zu beantragen. Während der Verfahrensdauer sei das Recht der Investitionsförderung grundlegend umgestaltet worden, sodass kein Anspruch auf Einzelförderung für große Investitionsmaßnahmen mehr bestehe. Die Beklagte verkenne den Umfang des von ihr geschaffenen Vertrauensschutzes bei der Klägerin. Über Jahre hinweg hätten sich die Klägerin und die Beklagte in enger Abstimmung darüber verständigt, wie die Abteilung Geriatrie am Standort F umgesetzt und finanziert werden könne. Während des gesamten Zeitraumes der Abstimmung habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt der Klägerin gegenüber angedeutet, dass eine Übernahme als Alte Last aus grundsätzlichen Erwägungen, wie beispielsweise der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, ausgeschlossen sein könnte oder auf Dauer eine Investitionsförderung im Wege der Einzelförderung ausgeschlossen sein werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2009 zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2004 die Übernahme der Alten Last gemäß § 25 KHGG NRW in Höhe von 1.568.360,54 Euro zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt und vertieft das in dem angefochtenen Bescheid Ausgeführte. Weiter macht sie geltend: Aus den Einlassungen der Beklagten im Antragsverfahren könne die Klägerin nicht die Erwartung ableiten, dass ihrem Antrag entsprochen werden würde. Die Voraussetzungen des § 25 KHGG NRW würden schon seinem Wortlaut nach nicht vorliegen. Eine Einzelförderung sei nicht nur dann möglich gewesen, wenn das betreffende Bauprojekt noch nicht begonnen worden sei. Vielmehr seien den Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern die marktüblichen Kosten für den Kauf eines Gebäudes nach § 2 Nr. 2 KHG dann gleichgestellt, wenn der Kauf und der eventuelle Umbau wirtschaftlicher gewesen sei als die Errichtung oder Anmietung eines entsprechenden Krankenhausgebäudes (Nr. 9.1.6 VVKHG NRW). Die Klägerin hätte sich dann allerdings dem Wettbewerb mit anderen Investitionsvorhaben um die knappen Haushaltsmittel der Investitionsprogramme stellen müssen, den sie bei Anerkennung als Alte Last vermieden hätte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihr sei zu keiner Zeit eine Förderung über die Alte Last zugesagt worden. Die Verantwortung für die Entwicklung förderfähiger Lösungen habe stets bei der Klägerin gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 11. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2004 die Übernahme der Alten Last gemäß § 25 KHGG NRW in Höhe von 1.568.360,54 Euro übernimmt. Maßgeblich ist § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW, der inhaltsgleich mit dem bis Ende 2007 geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW ist. Danach gilt: Sind für förderungsfähige Investitionskosten von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes vor Aufnahme in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden vom Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan in Höhe der sich hieraus ergebenden Belastungen Fördermittel bewilligt. Diese Vorschrift setzt die bundesgesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG um, wonach die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel bewilligen für Lasten aus Darlehen, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW für die Übernahme als Alte Last sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Was hier unter dem Begriff Krankenhaus zu verstehen ist, ist in § 2 Nr. 1 KHG festgelegt. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Damit ist unter Krankenhaus die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit zu verstehen. Zu dem Krankenhausbetrieb gehören die Krankenhausgrundstücke, die Krankenhausgebäude, die Krankenhauseinrichtung und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 1983 - 3 C 55/82 -, juris, zu § 12 Abs. 1 Satz 1 KHG i.d.F. vom 29. Juni 1972 (KHG a.F.), der inhaltlich weitgehend identisch ist mit § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. Dementsprechend ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW mit "Aufnahme in den Krankenhausplan" die Aufnahme des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit in den Krankenhausplan gemeint. Dagegen fallen darunter weder die Aufnahme einer zusätzlichen medizinischen Fachabteilung in den Krankenhausplan noch die Indienststellung eines Krankenhausgebäudes, das bisher nicht zu Krankenhauszwecken genutzt worden ist. Für die zuletzt genannte Fallgestaltung im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Mai 2004 - 7 K 3362/01 -, n.v. Das Krankenhaus der Klägerin ist, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, bereits im Jahre 1972 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Die hier in Rede stehenden Darlehen für die Errichtung des Gebäudeteiles F sind erst zeitlich danach, nämlich in den 1980er und 1990er Jahren, aufgenommen worden. Es fehlt somit an der Anspruchsvoraussetzung, dass Darlehen vor Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind. Darauf, dass das Krankenhaus der Klägerin zwar mit der Abteilung Geriatrie in dem Krankenhausplan aufgeführt war, jedoch erst mit Wirkung ab dem 10. Oktober 2005 eine Verlagerung dieser Abteilung von der Betriebsstätte S zu der Betriebsstätte F ausgewiesen worden ist, kommt es somit nicht an. Außerdem sind die in Rede stehenden Darlehen seinerzeit nicht für förderungsfähige Investitionskosten von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW aufgenommen worden. Was in diesem Zusammenhang unter Investitionskosten zu verstehen ist, ist in § 2 Nr. 2 KHG geregelt, nämlich u.a. die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der Verbrauchsgüter. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 27/81 -, juris. Im Falle der Klägerin ging es im Zusammenhang mit der Aufnahme der Darlehen nicht um ein Krankenhausgebäude, sondern um das Gebäude eines Altenpflegeheimes. Ein Altenpflegeheim (Altenkrankenhaus) wird jedoch, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nicht von dem Begriff des Krankenhauses gemäß § 2 Nr. 1 KHG umfasst. Dass der Klägerin somit nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW betrifft, ebenso wie § 12 KHG a.F., die Ablösung Alter Lasten. Dabei handelt es sich um die Lasten aus Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des KHG a.F. zur Deckung von Investitionskosten aufgenommen wurden. Für die betreffenden Investitionskosten wurden regelmäßig Landesmittel nicht bewilligt. Die Mittel zur Deckung der sich aus diesen Darlehen ergebenden Lasten konnten bis zum Inkrafttreten des KHG a.F. über die Pflegesätze erwirtschaftet werden. Mit dem Inkrafttreten des KHG a.F. ist den Krankenhäusern untersagt worden, solche Investitionskosten im Pflegesatz zu berücksichtigen. Um die dadurch entstehende Deckungslücke zu schließen, mussten die Lasten aus Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des KHG a.F. zur Deckung von Investitionskosten aufgenommen wurden, in die öffentliche Förderung übernommen werden. Dies ist in der Weise geschehen, dass den Krankenhäusern für die Lasten aus Darlehen, die für förderungsfähige Investitionen vor Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden, Fördermittel bewilligt werden. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. August 1983 - 3 C 55/82 -, juris, und vom 9. Juni 1982 - 3 C 27/81 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1983 - 13 A 834/82 -, Medizinrecht 1984, 79. Die beschriebene Fallgestaltung, die bei den betroffenen Krankenhäusern zu einer Deckungslücke geführt hätte, welche durch die Vorschrift über die Übernahme als Alte Last geschlossen werden soll, liegt bei der Klägerin nicht vor. Denn es geht hier nicht um Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 KHG, für die vor Inkrafttreten des KHG a.F. bzw. vor Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan Darlehen aufgenommen worden sind. Eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW auf den Fall der Klägerin ist nicht möglich. Dem stünde auf jeden Fall entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck nach um eine Regelung handelt, die eine Förderung - abweichend von dem Regelfall der in § 18 KHGG NRW festgelegten Pauschalförderung - bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände vorsieht. Die Vorschrift regelt also einen Ausnahmefall und ist daher ihrem Selbstverständnis nach eng auszulegen. Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW etwa auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine Deckungslücke bei den Investitionskosten besteht, verbietet sich daher. Davon abgesehen ist bei der Klägerin eine solche Deckungslücke auch nicht erkennbar. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ist für den Regelfall vorgesehen, dass u.a. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) förderungsfähig sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Begriff "Errichtung von Krankenhäusern" weit zu fassen. Darunter fällt neben dem Neubau eines Gebäudes auch der Kauf eines Gebäudes (vgl. Nr. 9.16 VVKHG NRW). Entsprechendes muss auch für die Umwidmung eines im Eigentum des Krankenhausträgers stehenden Gebäudes gelten, dass erstmals für Krankenhauszwecke in Dienst gestellt und in den Krankenhausbetrieb eingegliedert wird. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Mai 2004 - 7 K 3362/01 -, n.v. Das sieht, soweit ersichtlich, auch die Klägerin nicht anders, wenn sie im Rahmen ihrer Klagebegründung vorträgt, die Ablösung des auf dem umgewidmeten Gebäude lastenden Darlehens sei als Erwerb einer Krankenhausimmobilie zu qualifizieren. Der grundsätzlichen Förderfähigkeit einer derartigen Umnutzung eines Gebäudes zu Krankenhauszwecken steht nicht entgegen, dass das Gebäude bereits zuvor errichtet worden ist, weil eine dahingehende Einschränkung dem KHGG NRW nicht zu entnehmen ist. Demnach bezieht sich die Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW grundsätzlich auch auf die in Rede stehende Umnutzung des vormaligen Altenpflegeheimgebäudes zu Krankenhauszwecken. Das war im Übrigen nach dem bis Ende 2007 geltenden § 21 KHG NRW nicht anders: Die in dieser Vorschrift geregelte Einzelförderung u.a. für die Errichtung von Krankenhäusern hatte danach zwar zur Voraussetzung, dass mit der Maßnahme vor der Bewilligung oder einer schriftlichen Einwilligung des zuständigen Ministeriums nicht begonnen worden ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch, entgegen der Ansicht der Klägerin, mit dem Begriff Maßnahme nicht die Errichtung des Gebäudes - also ein Umstand, der bei einem bestehenden Gebäude stets in der Vergangenheit liegt - gemeint, sondern seine Nutzungsänderung und wirtschaftliche Eingliederung in den Krankenhausbetrieb. Die Klägerin verweist auch auf die frühere Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach in Fällen vorliegender Art eine Förderung der Umnutzung eines Gebäudes für Krankenhauszwecke möglich war. Die Klägerin nimmt insoweit auf Nr. 23 VVKHG NRW Bezug, wonach, wenn die Umwidmung von Wohnheimen für Krankenhauszwecke zwingend erforderlich war (z.B. zur Vermeidung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm), eine Einbeziehung in die Alte Last grundsätzlich möglich war. So auch Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 25 Rdn. 7. Diese frühere Verwaltungspraxis steht aber im Widerspruch zu dem - wie dargelegt - eindeutigen Regelungsinhalt von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. Sie vermag an der sich aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergebenden Rechtslage nichts zu ändern, weil - eine bestimmte Verwaltungspraxis widerspiegelnde - Verwaltungsvorschriften keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Mai 2004 - 7 K 3362/01 -, n.v. Im Übrigen ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die beschriebene Verwaltungspraxis mittlerweile auch aufgegeben worden. Aus der früheren Verwaltungspraxis lässt sich aber auch nicht mittelbar ein anderes Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW ableiten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Vorschrift die in den Verwaltungsvorschriften niedergelegte Bedeutung beimessen wollte, sind nicht ersichtlich. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. März 2007 (Landtagsdrucksache 14/3958, Seite 50) wird lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift bundesrechtliche Vorgaben umsetzt; gemeint ist der bereits erwähnte § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG. Angesichts des Umstandes, dass seinerzeit das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Mai 2004, wonach die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Verwaltungspraxis nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, bekannt war, wäre ein Hinweis wenn nicht im Gesetzestext so doch zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfs zu erwarten gewesen, dass diese Vorschrift über ihren Wortlaut und über ihren in den erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Sinn und Zweck hinaus auch auf Fälle der Umnutzung eines Gebäudes für Krankenhauszwecke Anwendung finden soll. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass für die Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW mittlerweile nur die Fälle vorliegender Art einer Umwidmung von Gebäuden für Krankenhauszwecke in Betracht kämen, weil es wegen der seit dem Inkrafttreten des KHG im Jahre 1972 verstrichenen Zeit praktisch keine Altfälle mehr geben dürfte und die Vorschrift somit in der Praxis leer laufen würde. Das mag für eine Fallgestaltung, bei dem das Krankenhaus, wie es wohl dem Regelfall entspricht, bereits im Jahre 1972 in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist, zutreffen. Daneben ist aber weiterhin denkbar, dass ein Krankenhaus - ggf. auch geraume Zeit - nach dem Jahre 1972 in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist bzw. wird und dementsprechend das einen Anspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW betreffende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Soweit die Klägerin sich auf einen Vertrauensschutz, den die Beklagte geschaffenen habe, beruft, kann daraus der geltend gemachte Anspruch auf die Übernahme als Alte Last gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW nicht abgeleitet werden. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin die Übernahme als Alte Last nicht zugesagt. Davon abgesehen wäre eine solche Zusage auch nur wirksam, wenn sie in schriftliche Form erteilt worden wäre, § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Des Weiteren kann zwar ein während eines Verwaltungsverfahrens gewecktes Vertrauen u.U. bei der Ausübung des bei der anstehenden Entscheidung eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen sein. Das gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil es sich bei der Entscheidung über einen Anspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW um eine gebundene Entscheidung handelt, der Behörde also kein Ermessen eingeräumt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.