OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 7659/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0607.23K7659.08.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall einer Beamtin, die trotz rechtswidriger Zwangseinstellungsteilzeit versorgungsrechtlich in Bezug auf ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht so zu stellen war, als hätte sie vollzeitig Dienst geleistet. Die Lehrerin hatte die Verfügung, mit der bei der Einstellung ihre regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt worden war (auf 18 von 28 Wochenstunden), bestandskräftig werden lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Beamtin, die trotz rechtswidriger Zwangseinstellungsteilzeit versorgungsrechtlich in Bezug auf ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht so zu stellen war, als hätte sie vollzeitig Dienst geleistet. Die Lehrerin hatte die Verfügung, mit der bei der Einstellung ihre regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt worden war (auf 18 von 28 Wochenstunden), bestandskräftig werden lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die am 00.0.1955 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung als Grundschullehrerin (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes. Nach dem entsprechenden Vorbereitungsdienst bewarb die Klägerin sich mit Formularantrag LID 110 V vom 10. März 1981 um die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes und gab darin u.a. folgende Erklärung ab: "Falls mir nur eine Beschäftigung mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit angeboten werden kann, bin ich mit der Begründung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses einverstanden." Mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 teilte der Regierungspräsident Düsseldorf der Klägerin mit, dass ihr nur eine Teilzeitbeschäftigung angeboten werden könne; den entsprechenden Bescheid erhalte sie zusammen mit der Ernennungsurkunde. Am 23. Oktober 1981 wurde die Klägerin durch Urkunde vom 13. Oktober 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin für die Primarstufe zur Anstellung ernannt. Mit Bescheid vom selben Tag ermäßigte der Regierungspräsident Düsseldorf die Arbeitszeit der Klägerin gemäß § 85 a Landesbeamtengesetz in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG NRW a. F.) auf 18 Wochenstunden, befristet bis zum 31. Juli 1989. Am 29. März 1985 wurde der Klägerin die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Schreiben vom 10. November 1986 beantragte die Klägerin, sie ab sofort mit voller Stundenzahl zu beschäftigen, festzustellen, dass sie sich seit dem 31. Oktober 1981 nicht mehr in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis befinde, und ihr die Differenz zum vollen Gehalt nachzuzahlen. Der Regierungspräsident Düsseldorf lehnte diese Anträge durch Bescheid vom 2. Dezember 1986 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1987 als unbegründet zurück. Die seit dem 1. Februar 1987 mit voller Stundenzahl beschäftigte Klägerin erhob gegen die ablehnenden Bescheide am 10. März 1987 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf 10 K 951/87 , mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage mit Urteil vom 10. November 1987 ab. Im dagegen gerichteten Berufungsverfahren der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) – 6 A 385/88 – wies das OVG NRW die Klägerin unter dem 23. Januar 1990 darauf hin, dass die Verfügung über ihre Arbeitsermäßigung, die nicht als nichtig anzusehen sei, bestandskräftig geworden und damit die Klage unzulässig sei. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87 und 2 C 14.88 – seien anders gelagert, da in den entschiedenen Fällen die Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen den die Ermäßigung der Arbeitszeit regelnden Bescheid eingelegt hätten. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück. Mit Verfügung vom 1. August 2008 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin nach amtsärztlicher Untersuchung und entsprechender Anhörung wegen Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 LBG NRW a. F. mit Ablauf des 31. August 2008 zur Ruhe. Daraufhin regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 24. September 2008 die ihr ab dem 1. September 2008 zustehenden Versorgungsbezüge. Es setzte die ihr aus der Besoldungsgruppe A 12 bei einem Ruhegehaltssatz von 61,86 % nach neuem Recht zustehenden Versorgungsbezüge auf 2.015,05 Euro fest. Dabei berücksichtigte das LBV in der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zeit im Beamtenverhältnis vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 ihre Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit 18 von 28 Wochenstunden und legte insofern einen Zeitraum von 3 Jahren und 143,15 Tagen zugrunde. Zudem berücksichtigte das LBV wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung einen sog. Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) von 10,8 % des Ruhegehalts (243,98 Euro). Wegen der Einzelheiten dieser Festsetzungen wird auf den Bescheid vom 24. September 2008 verwiesen (Beiakte 1). Die Klägerin erhob gegen die Höhe ihrer Versorgungsbezüge unter dem 1. Oktober 2008 Widerspruch, mit dem sie den Versorgungsabschlag von 10,8 % rügte. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Die Klägerin hat hiergegen am 7. November 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und sich außerdem auch gegen die versorgungsrechtlichen Folgen ihrer in den Jahren nach der Einstellung erfolgten Teilzeitbeschäftigung wendet. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt vor: Es sei rechtswidrig, dass das LBV für den Zeitraum vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 18 von 28 Wochenstunden berücksichtigt habe. Auch wenn dies den Tatsachen entspreche, handele es sich um einen Fall der unzulässigen Einstellungsteilzeit, da der Klägerin die Ermäßigung der Arbeitszeit bei ihrer Ersteinstellung aufgrund eines ihr abverlangten Antrags, ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung, abgerungen worden sei. Dies sei nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des BVerwG sowie des VG Gelsenkirchen unzulässig. Wäre der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden, ihren Dienst als Vollzeitbeschäftigte zu erbringen, hätte sie dies getan. Nach der Rechtsprechung seien Beamte, die in "Zwangsteilzeit" eingestellt worden seien, versorgungsrechtlich so zu stellen, als wären sie ab der Einstellung in Vollzeitbeschäftigung gewesen. Auch der berücksichtigte Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Zurruhesetzung sei rechtswidrig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 – entschieden, dass der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang stehe. Die Entscheidung betreffe aber einen Fall vorzeitiger Zurruhesetzung auf eigenen Antrag bei Erreichen der Antragsaltersgrenze. Für einen Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – wie im Fall der Klägerin – habe sich das BVerfG nicht geäußert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des LBV vom 24. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu berechnen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das LBV vor: Die Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit der Klägerin ab Einstellung in den Schuldienst gemäß § 85 a LBG NRW auf 18 Wochenstunden habe Bestandskraft erlangt. Deshalb habe die Klägerin nach einem Hinweis des OVG NRW im Berufungsverfahren im Jahr 1990 ihre Klage zurückgenommen. Nach dem Erlass des damaligen Kultusministeriums NRW vom 4. Juni 1992 Z B 1 / 2 – 24/02 – 57/92 – sei nur in den Fällen, in denen die Ermäßigung der Arbeitszeit rechtswirksam angefochten worden und die Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit nicht bestandskräftig geworden sei, die ermäßigte Arbeitszeit in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. In Bezug auf den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG habe das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 2 BvR 361/03 – seine Ausführungen nicht auf den Fall des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Zurruhesetzung auf eigenen Antrag beschränkt, sondern sich umfassend zum Versorgungsabschlag in der geltenden Fassung geäußert. Im Zusammenhang mit der gegen die Urteile des BVerwG vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 und 2 C 20/03 – gerichteten Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 797/04 – habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2007, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, sich nicht erneut mit § 14 Abs. 3 BeamtVG auseinandergesetzt, weil die Verfassungsbeschwerde lediglich eine Verfassungsverletzung durch die gemäß § 53 BeamtVG getroffene Ruhensregelung geltend gemacht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Versorgungsakte des LBV (Beiakte 1) und der Personalakte der Bezirksregierung Düsseldorf (Beiakte 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. April 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des LBV vom 24. September 2008 und vom 8. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 bzw. ohne den Versorgungsabschlag wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); deshalb kann sie auch keine Neuberechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie in der Zeit vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 mit einer Arbeitszeit von 18 von 28 Wochenstunden beschäftigt war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer nur anteiligen Berücksichtigung dieses Zeitraums (mit einem Anteil von 18/28) als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 6 BeamtVG liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist die Dienstzeit ruhegehaltfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Satz 3). Bei Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Zeit vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Klägerin im Festsetzungsbescheid vom 24. September 2008 nur nach einem Verhältnis von 18/28 berücksichtigt werden konnte, da sie in dieser Zeit entsprechend der bestandskräftigen Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 13. Oktober 1981 nur mit 18 Wochenstunden beschäftigt war (Beiakte 2, Bl. 40). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Einstellung in den Schuldienst überhaupt nicht die Wahl hatte, ob sie die volle Pflichtstundenzahl (damals 28 Wochenstunden) leisten oder mit ermäßigter Stundenzahl tätig werden wollte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung (sog. Zwangseinstellungsteilzeit) rechtswidrig ist, vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Juli 1989 – 2 C 52/87 –, BVerwGE 82, 196 ff.; Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 1/99 –, BVerwGE 110, 363 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2002 – 2 B 17/02 –, Juris; vgl. Pressemitteilung zu Urteilen vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08 und 85.08 –. Liegt ein solcher Fall der rechtswidrigen Zwangseinstellungsteilzeit – wie hier – vor, so ist der betroffene Beamte versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er in dieser Zeit vollzeitig beschäftigt worden wäre. Dann ist die entsprechende Zeit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur anteilig zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beamte sich gegen die Ermäßigung seiner Arbeitszeit wehrt und diese nicht bestandskräftig werden lässt. Nur die Aufhebung der Arbeitszeitermäßigung führt dazu, dass er im Hinblick auf die Besoldung und die Versorgung so gestellt wird, als hätte er vollzeitig Dienst geleistet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. Januar 2002 – 1 K 5443/00 –, Juris, - 1 K 4795/00 und 4993/00 – (nicht veröffentlicht). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat erst mehr als fünf Jahre nach ihrer Einstellung als Lehrerin, als sie bereits auf Lebenszeit ernannt worden war, den Antrag gestellt, vollzeitig beschäftigt zu werden, verbunden mit dem Begehren, auch rückwirkend so gestellt zu werden, als wenn sie seit Einstellung mit voller Stundenzahl Dienst geleistet hätte (Beiakte 2, Bl. 98). Zu diesem Zeitpunkt war die Verfügung über die Arbeitszeitermäßigung vom 13. Oktober 1981, auch wenn diese keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 VwGO lange bestandskräftig. Auf dieser Grundlage hat das VG Düsseldorf die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage mit Urteil vom 10. November 1987 – 10 K 951/87 – abgewiesen, weil die bestandskräftige Arbeitszeitermäßigung wirksam sei. Im Berufungsverfahren 6 A 385/88 hat das OVG die Klägerin auf mangelnde Erfolgsaussichten hingewiesen, woraufhin sie damals die Klage zurückgenommen hat. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Kürzung der Versorgungsbezüge der Klägerin um den Versorgungsabschlag wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45, 47 LBG NRW a. F. ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 108 BeamtVG). Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F., der wegen der infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG NRW a. F. mit Ablauf des 31. August 2008 erfolgten Zurruhesetzung der Klägerin hier anzuwenden ist, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltssatzes darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. Das beklagte Land hat in dem angefochtenen Bescheid des LBV unter Anwendung dieser Vorschriften den für die Klägerin maßgeblichen Versorgungsabschlag zutreffend mit einem auf 10,8 v.H. als Höchstsatz begrenzten Minderungsfaktor ermittelt. Diese Berechnung – sowie das sonstige in dem Bescheid des LBV vom 24. September 2008 enthaltene Rechenwerk – wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Ebenfalls stellt sie nicht in Frage, dass das LBV § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. auf sie zutreffend angewandt hat. Die Klägerin sieht in der Regelung über den Versorgungsabschlag allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht (2. Senat, 1. Kammer), – 2 BvR 361/03 –, NVwZ 2006, 1280 ff., in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt: "1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1444>). b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Das Alimentationsprinzip (steht) im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, 166 <167>) – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird durch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger besoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der Leistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe Rechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2005, 166 <167>). 2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). a) Soweit in der Gesetzesbegründung (...) auf Parallelvorschriften im Rentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen. Denn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des frühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den Anreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen. 3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1449>). c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen mit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des Versorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden." Erweist sich somit die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. als verfassungskonform, so gilt für den hier zu entscheidenden Fall eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine andere Betrachtung. Auch der auf die Klägerin, die zum 31. August 2008 nach § 45 Abs. 1 LBG NRW a. F. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, anzuwendende § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F. steht im Einklang mit Verfassungsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004, – 2 C 12/03 –, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13, sowie Juris m.w. Fundstellen, in Übereinstimmung mit den dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, (2. Senat, 1. Kammer), Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, FamRZ 2008, 382 ff., ergeben sich keine hiervon abweichenden Erkenntnisse. Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mehr im Schuldienst tätig sein konnte und vom beklagten Land ohne eigenen Antrag vorzeitig zur Ruhe gesetzt wurde. Denn der Versorgungsabschlag ist keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat namentlich nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Es liegt vielmehr in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht – wie bei einem Dienstunfall – aus der Sphäre des Dienstes herrühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 –, Juris Rn. 18. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin geht nicht auf einen Dienstunfall zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.