Urteil
13 K 4238/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0528.13K4238.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Änderung der Förderkennziffer nach § 9 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) für das Jahr 2008 zusteht. Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums O in W, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Unter dem 16. Mai 2008 beantragte sie eine Baupauschale gemäß §§ 17, 18 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) i.V.m. den Bestimmungen der PauschKHFVO. Hierzu gab sie in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formblatt an, in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 seien als Sonderposten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ein Betrag von 20.801.989,00 Euro und keine Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG enthalten. Außerdem legte die Klägerin eine Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E (im Folgenden: E) vom 16. Juni 2008 über Angaben aus dem Jahresabschluss des Krankenhauses der Klägerin zum 31. Dezember 2006 vor, in dem es hieß, dass in dem geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Baupauschale aufgeführten Beträge betreffend Sonderposten und Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG als Teil der Posten "Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG" und "Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht" enthalten seien. Mit Bescheid vom 17. November 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin einen – hier nicht streitigen – Betrag für die pauschale Förderung zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Ferner setzte sie die Förderkennziffer für die Klägerin unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO auf 26,1622 fest. Zudem bestimmte sie, dass der Klägerin für 2008 kein Anspruch auf Pauschalförderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG (Baupauschale) zustehe, da ihre Förderkennziffer über der gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PauschKHFVO festgelegten Förderkennziffer des letzten in der Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses mit der Förderkennziffer 21,0340 liege. Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der in ihrem Antrag als Sonderposten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG aufgeführte Betrag sei fehlerhaft. Richtigerweise müsse der Betrag 15.272.169.00 Euro lauten. Für das Wirtschaftsjahr 2007 sei die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T (im Folgenden: T) beauftragt worden. In deren Prüfbericht für das Wirtschaftsjahr 2007 werde der richtige Betrag in der Anlage VIII aufgeführt. Zudem verwies die Klägerin auf ein beigefügtes Schreiben von T vom 17. November 2008, in dem der erwähnte Betrag bestätigt wird. Schließlich bat die Klägerin um Verwendung dieses Betrages für den Antrag auf Zahlung der Baupauschale. In dem Schreiben von T vom 17. November 2008 wurde das Testat von E vom 16. Juni 2008 nicht erwähnt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 2. Dezember 2008, änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 17. November 2008 wie folgt: Der Betrag der - hier nicht streitigen - pauschalen Förderung zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter wurde reduziert. Die Förderkennziffer für die Klägerin setzte die Beklagte nunmehr auf 26,2657 fest. Schließlich bestimmte sie wieder, dass der Klägerin für 2008 kein Anspruch auf Pauschalförderung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW zustehe, da ihre Förderkennziffer über der gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PauschKHFVO festgestellten Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses mit der Förderkennziffer 20,5518 liege. Zur Begründung für die vorgenommenen Änderungen verwies die Beklagte darauf, dass bei der dem ersten Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung für 34 Krankenhäuser im Bereich der Bezirksregierung E1 die effektiven Bewertungsrelationen für Überlieger bei der Berechnung der Pauschalen nicht berücksichtigt worden seien. Die Korrektur dieses Fehlers habe Auswirkungen auf die Fallwertbeträge aller Krankenhäuser und über den veränderten Wert der Baupauschale auch auf die Förderkennziffer gehabt. Als Wert der bisherigen Landesförderung legte die Beklagte weiterhin den Betrag von 20.801.989,00 Euro zu Grunde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Bestätigung von E vom 24. November 2008 über Angaben aus dem Jahresabschluss des Krankenhauses der Klägerin im Jahr 2006, wonach im Jahresabschluss vom 31. Dezember 2006 als Sonderposten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG ein Betrag von 15.272.169,00 Euro enthalten war. Das Testat vom 16. Juni 2008 wurde in dieser Bestätigung nicht erwähnt. Herr L, der bis Ende Juni 2008 Geschäftsführer der Klägerin war, nahm in einem an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2008 auf ein dort am 21. November 2008 geführtes Gespräch Bezug. Unter anderem verwies er unter Beifügung des Testates von E vom 24. November 2008 darauf hin, dass der dort aufgeführte Betrag der Sonderposten zutreffend sei. Das MAGS antwortete Herrn L mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, dem Schreiben vom 1. Dezember 2008 könne keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem mit dem Antrag auf die Baupauschale vorgelegten Testat entnommen werden, das damit der Aktenlage nach unverändert Geltung habe. Eine Kopie dieses Schreibens vom 5. Dezember 2008 ging, offenbar von Herrn L weitergeleitet, am 8. Dezember 2008 bei der Klägerin ein. Unter dem 29. Dezember 2008 bat die Klägerin die Beklagte nochmals um eine Änderung des ihr zugegangenen Bescheides im Sinne der testierten und der Beklagten vorgelegten Zahlen. Unter dem 2. April 2009 legte die Klägerin dem MAGS eine Bestätigung von E vom 1. April 2009 über Angaben aus dem Jahresabschluss des Krankenhauses der Klägerin im Jahr 2006 vor, wonach das Testat vom 24. November 2008 Gültigkeit besitzt und die ursprüngliche Fassung vom 16. Juni 2008 als gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 1. Dezember 2008 - entsprechend einem ihr vom MAGS vorgegebenen Entwurf - insoweit ab, als sie die Förderkennziffer des Krankenhauses der Klägerin mit Wirkung ab dem 2. April 2009 auf 19,2835 festlegte. Zur Begründung führte sie aus: Es hätten zunächst drei einander teilweise widersprechende förmliche Erklärungen von zwei unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern vorgelegen. Diese inhaltlich widersprüchliche Dokumentenlage sei erst mit Vorlage des Schreibens von E vom 1. April 2008 bereinigt worden. Das in § 9 Abs. 3 PauschKHFVO vorgesehene Testat der Wirtschaftsprüfer sei nicht lediglich Formalie, sondern ausschlaggebender Entscheidungsmaßstab. Angesichts der unverzichtbaren Formstrenge und Eindeutigkeit des Verfahrens und der materiellen Bedeutung des Testats auch für alle Krankenhäuser, die in der Reihenfolge gegebenenfalls zurücktreten müssten, könne es nicht im Belieben des Antragstellers stehen, zwischen verschiedenen, einander widersprechenden Testaten auszuwählen. Auf der anderen Seite stehe es der Verwaltung nicht zu, ein ordnungsgemäß mit dem Antrag eingegangenes Testat durch ein späteres mit abweichendem Inhalt zu ersetzen. Für die Entscheidung über die Änderung des Bescheides vom 1. Dezember 2008 könne dahinstehen, ob der Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Auch könne offenbleiben, ob es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt habe. Das ihr auf jeden Fall eingeräumte Ermessen habe sie, die Beklagte, dahingehend ausgeübt, dass sie sich für eine Aufhebung der ursprünglichen Festlegung der Förderkennziffer entschieden habe. Das gesamte System der pauschalen Finanzierung sei in besonderem Maße auf Verteilungsgerechtigkeit angelegt. Komme es in diesem Zusammenhang nachträglich aufgrund bisher unberücksichtigt gebliebener Umstände zu einer anderen Einstufung eines Krankenhauses, so müsse die nunmehr als fehlerhaft zu beurteilende Einstufung auch entsprechend korrigiert werden. Eine Aufhebung für die Vergangenheit für die Zeit vor dem 2. April 2009 sei nicht geboten. Ein die Änderung des Ausgangsbescheides rechtfertigender Sachverhalt habe erst mit dem Eingang der Bestätigung von E vom 1. April 2009 vorgelegen. Bis dahin sei der Sachverhalt aus Gründen in der Sphäre der Klägerin ungeklärt gewesen, was angesichts der Anforderungen des § 9 Abs. 3 PauschKHFVO zu ihren Lasten gehen müsse. Denn es falle in die eindeutige Pflicht und Verantwortung des Antragstellers, seinen Antrag in der geforderten Form und Richtigkeit eindeutig zu stellen. Auf die Notwendigkeit eines Widerrufs des ersten Testats sei der Vertreter der Klägerin unverzüglich mündlich am 21. November 2008 und erneut mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 auch schriftlich hingewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung von E vom 1. April 2009 sei über die für 2008 bereit gestellten Fördermittel zu Gunsten anderer Träger bereits wirksam verfügt worden, wobei eine teilweise Rückabwicklung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheiden müsse. Würde die Förderkennziffer rückwirkend neu festgesetzt und auf dieser Grundlage eine Baupauschale für 2008 gewährt, so müsste ein zusätzlicher Korrekturbetrag zu Lasten des Haushaltsansatzes 2009 gemäß § 2 Abs. 3 PauschKHFVO und damit zu Lasten aller Krankenhäuser eingestellt werden. Eine auf das Jahr 2008 zurückwirkende Änderung der Kennziffer wäre deshalb mit einer Verkürzung der Ansprüche anderer Träger für das laufende Jahr 2009 verbunden, was diesen im Hinblick auf deren Erfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Abgabe der Bilanzansätze gemäß § 9 Abs. 3 PauschKHFVO nicht zuzumuten sei. Obwohl nach Bestandskraft des Bescheides das Vertrauen auf den Bescheid grundsätzlich geschützt werden solle, sei in diesem Einzelfall das Ermessen auf Widerruf bzw. Rücknahme des Bescheides jedoch mit Wirkung für die Zukunft auszuüben. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass die in der PauschKHFVO vorgesehene Förderreihenfolge realisiert werde. Zwar sei eine rückwirkende Herstellung der gewollten Förderreihenfolge nicht veranlasst. Ohne Korrektur der Förderkennziffer würde die Klägerin aber ohne sachlichen Grund in Zukunft benachteiligt. Bei dieser Ausgangslage habe das Interesse der Verwaltung an der Bestandskraft des Bescheides hinter das Interesse der Klägerin, den Bescheid an die veränderte Sachlage anzupassen, zurückzutreten. Unter dem 24. Juni 2009 hat die Klägerin der Beklagten gegenüber auf einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 16. Juni 2009 verzichtet, soweit dieser Regelungen für die Zuweisung der Baupauschale 2009 enthält. Die Klägerin hat am 25. Juni 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der Bescheid vom 1. Dezember 2008 sei, soweit hier von Interesse, rechtswidrig. Zudem handele es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, sodass § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einschlägig sei. Die Beklagte habe das ihr danach eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe selbst keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Das MAGS habe der Beklagten einen Musterbescheid zugeleitet, den diese ohne Änderungen übernommen habe. Nach dem Bilanzrecht sei der Widerruf eines Bestätigungsvermerkes nicht erforderlich, wenn der falsche Eindruck auf andere Weise korrigiert werde. Das sei hier der Fall gewesen. Sie, die Klägerin, habe bereits mit Schreiben vom 17. November 2008 unter Übersendung einer aussagekräftigen Zusammenstellung des insoweit einschlägigen Zahlenwerkes aus ihrer Bilanz gegenüber der Beklagten unmissverständlich dargelegt, dass sie die in ihrem Antrag angegebenen Sonderposten als fehlerhaft erkannt und auch als solche qualifiziert habe. Diese Richtigstellung sei mit der am 2. Dezember 2008 übersandten Bestätigung von E nochmals bestätigt worden. Es sei für sie, die Klägerin, nicht nachvollziehbar, warum bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch Unklarheiten in Bezug auf den Geltungsanspruch der korrigierten Zahlen für die Bescheidung des Antrags hätten bestehen können. Es sei nicht so, dass ihre, der Klägerin, Geschäftsführung auf die Notwendigkeit eines Widerrufs des ersten Testats von E zunächst mündlich am 21. November 2008 und erneut mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 auch schriftlich hingewiesen worden sei. Entsprechende Hinweise seien in beiden Fällen an Herrn L und somit an eine Person gegangen, die die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr wirksam habe vertreten können. Schließlich berufe sie, die Klägerin, sich auf Vertrauensschutz. Herr X vom MAGS habe mit Herrn T1, Wirtschaftsprüfer von T, eine Absprache getroffen, wonach der Beklagten mit Hilfe eines Austausches des ursprünglichen Testates durch ein richtiges Testat das korrigierte und zutreffende Zahlenwerk für die Entscheidung über den Antrag habe zugeleitet werden sollen. Das neue Testat von E habe hierbei ihr altes Testat ersetzen sollen. Da bereits am 3. Dezember 2008 die für die Berechnung der Förderkennziffer notwendigen Angaben vorgelegen hätten, habe sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahingehend verdichtet, dass sie die Rücknahme des angefochtenen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 hätte zusprechen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2009 zu verpflichten, die neue Förderkennziffer 19,2835 bereits mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 festzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt und vertieft im Wesentlichen das in dem angefochtenen Bescheid Ausgeführte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des MAGS verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 16. Juni 2009 ist – soweit hier im Streit – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die neue Förderkennziffer 19,2835 bereits mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 festlegt, und auch nicht darauf, dass die Beklagte die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) bescheidet. Maßgeblich ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Auslegung ergibt, dass ein Verwaltungsakt in diesem Sinne rechtswidrig ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 , BVerwGE 129, 367. Der Bescheid vom 1. Dezember 2008 war, soweit es um die Festlegung der Förderkennziffer ging, bei seinem Erlass rechtswidrig. Nach § 9 PauschKHFVO gilt: Zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses mit der Baupauschale wird für jedes Krankenhaus das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung und dem Wert der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 ermittelt (Förderkennziffer), Abs. 2 Satz 1. Der heutige Wert der bisherigen Landesförderung entspricht der Summe der zum 31. Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, Abs. 3 Satz 1. Die Höhe dieser Bilanzansätze ist bei der Antragstellung gemäß § 17 Satz 1 KHGG NRW anzugeben, Abs. 3 Satz 2. Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der näher beschriebene Haushaltsansatz ausgeschöpft ist, Abs. 4 Satz 1. Dieses zugrunde gelegt, war die in dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 festgelegte Förderkennziffer (26,2657) rechtswidrig. Denn sie ist auf der Grundlage errechnet worden, dass die Sonderposten im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 PauschKHFVO 20.801.998,00 Euro betragen. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch im Übrigen keinen Zweifeln unterliegt, ist aber ein Betrag von 15.272.169,00 Euro zutreffend. Auf dessen Basis errechnet sich eine andere (niedrigere) Förderkennziffer (19,2835). In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. Dezember 2008, was noch an anderer Stelle auszuführen sein wird, aus der Sicht der Beklagten berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Testats von E vom 24. November 2008, in dem der Betrag von 15.272.169,00 Euro aufgeführt war, bestanden. Für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. Dezember 2008 im Zeitpunkt seines Erlasses kommt es allein auf den tatsächlich zutreffenden Betrag für die Sonderposten im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 PauschKHFVO an. Das ist hier der Betrag von 15.272.169,00 Euro. Auch dass nach § 9 Abs. 3 Satz 1 PauschKHFVO die Sonderposten testiert sein müssen, betrifft lediglich ihren Nachweis und bedeutet vor allem, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung in der Regel von den testierten Sonderposten ausgehen kann. Dabei wird aber nach Sinn und Zweck der Regelung in jedem Fall vorausgesetzt, dass die testierten Beträge zutreffend sind. Der Bescheid vom 1. Dezember 2008 ist, soweit er im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, kein begünstigender Verwaltungsakt, weil er nicht ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Vielmehr hat er einen die Klägerin belastenden Charakter, weil er eine für die Klägerin ungünstige Förderkennziffer festgelegt hat. Demnach gelten hier nicht die bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes anzuwendenden Einschränkungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW. Da somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorliegen und sich keine Einschränkungen aus 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW ergeben, stand es im Ermessen der Beklagten, ob die neue Förderkennziffer 19,2835 bereits mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 festgelegt wird. Dieses Ermessen hat die Beklagte hier fehlerfrei betätigt, so dass der Klägerin weder - als Folge einer Ermessensreduzierung auf Null - ein Anspruch auf die von ihr angestrebte Entscheidung, die neue Förderkennziffer 19,2835 bereits mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 festzulegen, noch ein Anspruch auf eine Neubescheidung zusteht. Nach § 114 VwGO ist das Gericht in Ansehung einer behördlichen Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 40 VwVfG NRW). Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen zeigt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 , BVerwGE 129, 367, was hier jedoch mangels entsprechender Regelungen im KHGG und in der PauschKHFVO nicht der Fall ist. Dabei setzt die Ablehnung des Antrags auf Rücknahme eines unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakts nicht stets die Abwägung aller für und gegen ein Wiederaufgreifen sprechenden Gründe voraus. Vielmehr kann sich die Behörde allein auf die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung berufen, wenn sich deren Rechtswidrigkeit nicht geradezu aufdrängt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, juris. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nicht allein auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. Dezember 2008 berufen, sodass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob sich die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geradezu aufdrängt. Tritt die Behörde – wie hier – in eine Abwägung der für und gegen eine Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides sprechenden Belange ein, so muss sie im Einzelfall prüfen, ob der Gerechtigkeit und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder den Interessen der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 1991 15 A 1154/90 , juris. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung anhand des von § 114 VwGO vorgegebenen Maßstabes ist das Augenmerk insbesondere darauf zu richten, ob die Behörde von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, juris, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 1991 15 A 1154/90 , juris. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt das ihr eingeräumte Ermessen betätigt hat, teilt das Gericht nicht. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass der Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Juni 2009 der Beklagten vom MAGS vorgegeben worden ist. Die Beklagte hat sich diesen jedoch durch Erlass des Bescheides vom 16. Juni 2009 zu Eigen gemacht. Im Übrigen ist die Vorgabe des Inhalts des Bescheides durch das MAGS wegen § 13 Landesorganisationsgesetz nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte offen gelassen hat, ob der Bescheid vom 1. Dezember 2008, soweit hier von Bedeutung, rechtswidrig oder rechtmäßig und ferner begünstigend oder nicht begünstigend ist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit ihrer Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat ihr Ermessen jedenfalls auch für den Fall ausgeübt, dass der Bescheid vom 1. Dezember 2008 rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Ein Fehler ist ihr bei der in dieser Weise erfolgten Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens nicht unterlaufen. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Beklagte ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides - was auch die Klägerin an sich nicht bemängelt hat - abgewogen, dass nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides das Vertrauen auf dessen Bestand grundsätzlich geschützt werden soll, hier jedoch ein näher beschriebenes öffentliches Interesse und auch ein Interesse der Klägerin an der Korrektur des Bescheides besteht, denen bei der Frage einer Änderung für die Zeit ab dem 2. April 2009 ein größeres Gewicht zukommt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind aber auch die Erwägungen, die die Beklagte in Bezug auf ihre Entscheidung, den Bescheid vom 1. Dezember 2008 nicht auch mit Wirkung für die Zeit vor dem 2. April 2009 zu ändern, angestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt bis zur Vorlage des Testats von E vom 1. April 2009 nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere bestanden, anders als die Klägerin meint, auch nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 2. Dezember 2008 bei der Beklagten am 3. Dezember 2008 berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Testats von E vom 24. November 2008. Zwar hatte die Klägerin schon zuvor auf den zutreffenden Betrag der Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG hingewiesen und mit Schreiben vom 17. November 2008 und 2. Dezember 2008 entsprechende Bestätigungen von T vom 17. November 2008 und von E vom 24. November 2008 vorgelegt. Bis zu dem Testat von E vom 1. April 2009 lag aber keine Äußerung eines Wirtschaftsprüfers dazu vor, ob das Testat von E vom 16. Juni 2008 (mit dem darin ausgewiesenen Betrag für Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in Höhe von 20.801.989,00 Euro) zutreffend war oder nicht. Auch wenn man der Meinung der Klägerin folgt, dass nach bilanzrechtlichen Vorschriften ein förmlicher Widerruf des Testats nicht erforderlich ist, war die Lage jedenfalls solange unklar, bis nicht zumindest plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden war, dass der in dem Testat von E vom 16. Juni 2008 aufgeführte Betrag nicht zutrifft. Eine solche Darlegung hat die Klägerin der Beklagten jedoch nicht vorgelegt, sodass die bestehende Unsicherheit bei der Beklagten, welcher Betrag zutreffend ist, erst mit Vorlage des neuen förmlichen Testats von E vom 1. April 2009 beseitigt worden war. Es war auch nicht Sache der Beklagten, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Vielmehr lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, die Beträge für die Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG zweifelsfrei nachzuweisen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 PauschKHFVO, wonach es auf die Summe der zum 31. Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten ankommt und die Höhe dieser Bilanzansätze von dem Krankenhausträger bei der Antragstellung anzugeben ist. Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bekannt war, dass wegen bestehenden Unsicherheiten eine Klärung erforderlich war. Denn das MAGS hatte mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hingewiesen, dass keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E zu ihrem Testat von vom 16. Juni 2008 vorlag und dass dieses Testat der Aktenlage nach unverändert Geltung habe. Zwar war dieses Schreiben an Herrn L gerichtet, der seinerzeit nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin war. Er hat das Schreiben vom 5. Dezember 2008 jedoch unverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, bei der es am 8. Dezember 2008 einging, so dass dessen Inhalt der Klägerin bekannt geworden ist. Im Übrigen dürfte, ohne dass es darauf im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankäme, Herr L mit Wissen und Zustimmung der Klägerin mit dem MAGS über diesen Sachverhalt korrespondiert haben, so dass er - zumindest auf Grund einer Anscheins- oder einer Duldungsvollmacht - als Vertreter der Klägerin angesehen werden muss. Auch der von der Beklagten diesen Überlegungen hinzugefügte Gesichtspunkt des Schutzes der übrigen Krankenhausträger, zu deren Nachteil eine rückwirkende Änderung der Förderkennziffer der Klägerin und in deren Folge eine Bewilligung der Baupauschale für das Jahr 2008 für die Klägerin gehen würde, geht von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus und ist nicht sachwidrig. Dass die Entscheidung der Beklagten angesichts der Höhe der damit zusammenhängenden Förderleistungen für die Klägerin und auch die übrigen Krankenhausträger eine große wirtschaftliche Bedeutung hat, versteht sich von selbst und bedurfte bei der Ermessensentscheidung der Beklagten keiner besonderen Erwähnung. Schließlich ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung aller aufgeführten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, von einer rückwirkenden Änderung des Bescheides vom 1. Dezember 2008 mit Wirkung für die Zeit vor dem 2. April 2009 abzusehen. Dabei hat sie maßgeblich darauf abgestellt, dass die anderen Krankenhausträger im Gegensatz zur Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Angabe der Bilanzansätze gemäß § 9 Abs. 3 PauschKHFVO zeitnah erfüllt haben. Ein Fehler ist insoweit nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin sich auf Vertrauensschutz beruft, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Insoweit liegt kein wesentlicher Gesichtspunkt vor, den die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Das gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, dass zwischen Herrn X vom MAGS und Herrn T1 von T abgesprochen worden ist, dass ein neues Testat von E deren altes Testat vom 16. Juni 2008 ersetzen sollte. Zum einen ergibt sich aus diesem Vorbringen schon nicht, dass es in dem neuen Testat keiner Aussage dazu bedurft hätte, dass das alte Testat von E vom 16. Juni 2008 keine Gültigkeit mehr hätte. Davon abgesehen konnte die Klägerin, jedenfalls nachdem sie von dem Schreiben des MAGS vom 5. Dezember 2008 Kenntnis erlangt hatte, nicht (mehr) darauf vertrauen, dass die Beklagte die in dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 festgelegte Förderkennziffer ändern würde, ehe nicht Klarheit über das Fortgelten des Testats von E vom 16. Juni 2008 bestehen würde. Nach dem 8. Dezember 2008, als das Schreiben des MAGS vom 5. Dezember 2008 bei ihr einging, hatte die Klägerin aber noch ausreichend Zeit, unter Wahrung der mit dem 2. Januar 2009 ablaufenden Frist Klage gegen den in dem hier maßgeblichen Punkt rechtswidrigen Bescheid vom 1. Dezember 2008 zu erheben. Demnach kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe von der Möglichkeit der Klageerhebung im Vertrauen darauf, dass es keiner weiteren Klarstellung bedurft hätte, keinen Gebrauch gemacht und so den Bescheid vom 1. Dezember 2008 bestandskräftig werden lassen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, den die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung übersehen hätte, liegt insoweit nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.