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Urteil

10 K 915/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0527.10K915.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht als Posthauptschaffner (BesGr A4) im Dienst der Beklagten und wurde dort bei der E, Niederlassung E1, Zustellbasis X, als Paketzusteller eingesetzt. Am 14. Dezember 2007 hatte er an eine Postkundin in S, Frau C, ein Paket von Z auszuliefern. Er legte dieses Paket am Wohnhaus der Kundin ab und unterschrieb den Zustellnachweis selbst. Nach seinem Vortrag geschah dies, weil er die Vorstellung hatte, mit der Kundin bestehe ein sog. Garagenvertrag. Nach einem solchen Vertrag werden Zustellungen an einer zuvor mit dem Kunden vereinbarten Ablagestelle vorgenommen, wenn der Kunde nicht persönlich angetroffen werden kann. Das von dem Kläger abgelegte Paket ging verloren. Die Kundin erstattete darauf Schadensmeldung; ihr wurde aufgrund Garantiehaftung ein Erstattungsbetrag von 34,37 Euro ausbezahlt. Nach Anhörung nahm die E den Kläger mit Leistungsbescheid vom 1. Oktober 2009 auf Regress in voller Höhe in Anspruch. Der Betrag soll von seinen laufenden Bezügen einbehalten werden. Den Widerspruch des Klägers wies die E mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 zurück. Wegen des Vorfalls sowie anderer Vorwürfe ist gegen den Kläger unter dem 4. Februar 2010 eine Disziplinarverfügung ergangen, die noch nicht bestandskräftig ist. Am 9. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat die Sache im Termin vom 21. April 2010 erörtert; dabei haben beide Seiten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger trägt vor: Bei der Zustellung habe er selbst unterschrieben, weil dies damals in S bei Garagenverträgen üblich gewesen sei. Mit Frau C habe ein solcher Vertrag bestanden. Dieser Vertrag sei bei der Beklagten bei einem Regressfall im Jahre 2004/2005 vorgelegt worden, habe allerdings nicht den Weg zurück zu ihm, dem Kläger, gefunden. Bei der Zustellung sei er davon ausgegangen, dass er noch im Besitz des schriftlichen Garagenvertrages gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien dort die Originalgaragenverträge noch nicht in die Handscanner eingepflegt gewesen. Dies sei erst im Frühjahr 2008 geschehen. Dass tatsächlich ein Garagenvertrag bestanden habe, könne Frau C als Zeugin bestätigen. Deren Vernehmung sei von erheblicher Wichtigkeit. Den Verzicht auf mündliche Verhandlung widerrufe er daher. Der Kläger beantragt, den Bescheid der E vom 1. Oktober 2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass der Kläger seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung, den er durch seinen Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin vom 21. April 2010 erklärt hat, später widerrufen hat, ist unschädlich. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesserklärung bedingungsfeindlich und grundsätzlich nicht widerrufbar. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 101 Rdnr. 6. Das Gericht ist auch nicht deshalb an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehindert, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich wäre. Der von dem Kläger angeregten Einvernahme der Zeugin C bedarf es nicht, da es auf die in ihr Wissen gestellte Behauptung, es habe zum Zeitpunkt der Zustellung ein Garagenvertrag bestanden, nicht ankommt, wie noch auszuführen sein wird. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der E vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er beruht auf § 7 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 75 Abs. 1 BBG (ehemals § 78 Abs. 1 BBG a.F.). Danach ist der Beamte bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig. Er haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zu den Pflichten des Postzustellers gehört die ordnungsgemäße Zustellung von Postpaketen. Diese Dienstpflicht hat der Kläger verletzt. Aus den ihm bekannten für Paketzusteller bestehenden Dienstvorschriften ergibt sich nämlich unmissverständlich, dass die Sendungen auf keinen Fall "irgendwo ungesichert abgelegt werden" dürfen (HB ZustPktSdg 3.2, Beiakte H. 5 Bl. 79). Eine Ausnahme gilt nur bei Zustellung durch Ablage im Falle eines bestehenden "Garagenvertrages" (a.a.O. 3.3). Ein solcher Vertrag lag für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung an sie - 14. Dezember 2007 - nicht vor. Dies geht aus der Erklärung des damals zuständigen Leiters der Zustellbasis (Verwaltungsvorgänge Bl. 29) hervor. Danach war ein solcher Vertrag weder in Papierform vorhanden noch im Handscanner eingescannt und auch nicht im Verzeichnis der "Besonderheiten im Bezirk" aufgeführt. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Auch der Kläger hat sie nicht erschüttert. Sein Vortrag, die in S bestehenden Verträge seien damals noch nicht eingepflegt gewesen, kann ebenso als wahr unterstellt werden wie die Behauptung, mit Frau C habe ein Garagenvertrag bestanden, der nur nicht schriftlich vorgelegen habe. Eine Ablage des Paketes in der durch den Kläger geübten Weise war nämlich nur bei schriftlichem Garagenvertrag zulässig. Aus den schon zitierten einschlägigen Dienstvorschriften ergibt sich, dass mündliche Vereinbarungen nicht ausreichen (a.a.O. 3.3 "Zustellung durch Ablage" unter 1. Allgemeines). Dass ein schriftlicher Garagenvertrag vorlag, behauptet auch der Kläger nicht. Durch die pflichtwidrige Ablage des Paktes hat der Kläger einen Schaden verursacht. Das Paket ist in Verlust geraten, so dass der Kundin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 34,37 Euro gegen die E erwuchs. In dieser Höhe wurde deren Vermögen gemindert. Dem Kläger liegt auch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schadensverursacher die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Dies setzt objektiv das Vorliegen einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung voraus; subjektiv muss es sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorgehen des Klägers war objektiv grob fahrlässig. Denn es liegt auf der Hand und ist jedem sofort einsichtig, dass Postsendungen in einer Weise zugestellt werden müssen, die so weit wie möglich sicherstellt, dass der Empfänger die Sendung auch tatsächlich erhält. Dafür bietet sich die unmittelbare Aushändigung an den Empfänger oder dessen bevollmächtigten Vertreter an. Wenn niemand angetroffen wird, kann ein Einlegen in eine dafür bestimmte Vorrichtung, insbesondere den Hausbriefkasten, erfolgen. Ist die Sendung hierfür zu groß, so muss sie wieder mitgenommen und der Empfänger entsprechend benachrichtigt werden. Die Ablage an einer mit dem Empfänger vereinbarten Ablagestelle stellt wegen der damit verbundenen Gefahr, dass ein Unbefugter die Sendung an sich nimmt, die Ausnahme dar. Ein solches Vorgehen lässt sich nur vertreten, wenn der Empfänger durch Abschluss eines ausdrücklichen sog. Garagenvertrages dieser Vorgehensweise zugestimmt und damit das beschriebene Risiko auf sich genommen hat. Wegen dieser mit dem Garagenvertrag verbundenen Folgen ist - wie schon dargestellt - ausdrücklich festgelegt, dass eine mündliche Vereinbarung nicht ausreicht. Der Postzusteller muss sich also vergewissern, ob ein schriftlicher Garagenvertrag besteht, bevor er eine Zustellung in der beschriebenen Weise vornimmt. Die dazu erforderlichen Informationen kann er normalerweise auf seinem "INCA-Terminal" abrufen, das er während der Zustellfahrt bei sich zu führen hat. Dies alles sind einfache, naheliegende Überlegungen, die dem Zusteller auch bekannt sind und von denen er daher in jedem Fall einer Zustellung durch Ablage auszugehen hat. Der Kläger hat dies versäumt, indem er sich - seine Angaben als wahr unterstellt - auf sein Gedächtnis verließ. Sein - im Übrigen erstmals nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, Klageerhebung und Durchführung des gerichtlichen Erörterungstermins gebrachter - Vortrag, die in S bestehenden Garagenverträge seien damals noch nicht eingepflegt gewesen, so dass er sie auf seinem Terminal auch nicht habe abrufen können, entlastet ihn nicht. Wenn dies so gewesen sein sollte, hätte er sich rechtzeitig erkundigen müssen, mit welchen Kunden solche schriftlichen Verträge bestanden. War er sich unsicher, weil er eine solche Erkundigung unterlassen hatte, so hätte er von einer Zustellung des Paketes durch Ablegen Abstand nehmen und die Kundin in der üblichen Weise benachrichtigen müssen. Die objektive Pflichtwidrigkeit des Klägers ist auch subjektiv schlechthin unentschuldbar. Die Notwendigkeit eines schweren auch subjektiven Vorwurfs bedingt eine Beurteilung der individuellen Kenntnisse, Erfahrungen und der Einsichtsfähigkeit des Handelnden. Unerfahrenheit und Unbeholfenheit können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Auch die konkrete Situation ist zu beachten, insbesondere kann eine plötzlich auftretende Gefahrenlage das Verschulden geringer erscheinen lassen. Vgl. Löwisch, in: Staudinger, BGB (Neubearb. 2004), § 276 Rdnr. 95. Dem Kläger ist subjektiv ein schwerer Schuldvorwurf zu machen. Er kann sich nicht auf Unerfahrenheit berufen; denn zum Zeitpunkt des Vorfalls stand er seit mehr als 20 Jahren im Postdienst. Auch andere Umstände, die sein Handeln als Nachlässigkeit erscheinen ließen, wie sie auch gewissenhaften Beamten hin und wieder unterlaufen kann, sind nicht ersichtlich. Dass möglicherweise andere Zusteller in S in ähnlich sorgloser Weise vorzugehen pflegten, entlastet ihn nicht. Denn ihm musste klar sein, dass ein solches Handeln, selbst wenn es verbreitet praktiziert wurde, vorschriftswidrig war. Er war sogar ausdrücklich belehrt worden, dass das ungesicherte Ablegen von Postsendungen eine grobe Pflichtverletzung darstelle (Merkblatt, Beiakte H. 3 Bl. 265). Gerade der Kläger hätte zudem ganz besonders auf eine sorgsame Verrichtung seiner dienstlichen Angelegenheiten bedacht sein müssen. Denn schon in der Vergangenheit war er durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Dies war Anlass für eine ausdrückliche, gegen Postzustellungsurkunde zugestellte, Mahnung gewesen, dass er beim nächsten Mal mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechnen habe (Schreiben vom 8. März 2006, Beiakte H. 3 Bl. 283). Trotzdem hat er die gebotene Sorgfalt wiederum nicht ansatzweise beachtet. Gegen die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestehen keine Bedenken. Angesichts des geringen Betrages war die Beklagte nicht gehalten, ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Pflicht zu Fürsorge und Schutz sowie ihrer betrieblichen Verursachung durch eine nur anteilige Regressnahme des Klägers Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.