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Urteil

31 K 3169/09.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0526.31K3169.09O.00
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Tenor

Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die 1951 geborene Beklagte stand zuletzt als Lehrerin der BesGr A12 im Dienst des klagenden Landes. Sie war nach bestandener 2. Staatsprüfung 1976 zunächst in ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulamt E eingetreten, im gleichen Jahr aber noch zur Beamtin auf Probe, 1979 dann zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. 1998 hatte sie ihr 25jähriges Dienstjubiläum. 2002 wurde sie auf ihren Antrag von L nach E versetzt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 trat sie vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ein. Die Beklagte ist verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder. Gegen die Beklagte sowie gegen ihren Ehemann wurden wegen Betruges und anderer Straftaten zahlreiche Strafverfahren geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakten H. 4 und 5 sowie 8–21 Bezug genommen. Zu strafrechtlichen Verurteilungen der Beklagten kam es in den Jahren 1992 (Strafbefehl vom 6. November 1992, Beiakte H. 8), 1997 (Strafbefehl vom 1. Dezember 1997, Beiakte H. 15), 2002 (Strafbefehl vom 25. April 2002, Beiakte H. 12) und 2007 (Urteil vom 4. Januar 2007, Beiakte H. 20). Den Verurteilungen, die alle rechtskräftig geworden sind, lag jeweils zugrunde, dass die Beklagte vertragliche Verpflichtungen eingegangen war in dem Bewusstsein, dass sie die dabei entstehenden Schulden nicht würde begleichen können. Im Zeitraum von 1994 bis 2005 waren gegen sie über 130 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen; wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (6 Bde., Beiakten H. 6 und 7) verwiesen. Am 21. Oktober 2004 hatte die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Mit dem schon erwähnten Urteil vom 4. Januar 2007 - 81 Ds - 162 Js 380/05 - (188/06) Amtsgericht E - wurde gegen sie eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesem Urteil, das sich außer auf die Beklagte auch auf ihren Ehemann bezog, traf das Amtsgericht folgende Feststellungen: „Die Angeklagten sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder. Der Angeklagte ist gelernter Elektroniker und führt zur Zeit einen 400,00-Euro-Job in einer Arztpraxis aus. Die Angeklagte ist Lehrerin und verdient monatlich ca. 2.600,00 Euro netto. Der Angeklagte beauftrage im Februar 2002 die Rechtsanwälte N und Partner in L1 mit der Erhebung einer Zivilklage in dem Verfahren 2b O 67/02 beim Landgericht E1. Wie von vornherein beabsichtigt, wollte der Angeklagte die Kosten nicht begleichen, so dass es zu einer Mandatsniederlegung kam. Er hatte von der ursprünglichen Kostenrechnung über 1.650,48 Euro nur einen Teil gezahlt. Die Angeklagte T bestellte im Mai 2004 bei der Firma W einen Strandkorb zum Preis von 707,13 Euro, der in der 24. Kalenderwoche des Jahres ausgeliefert worden ist. Die Angeklagte bezahlte den Kaufpreis, wie von vornherein beabsichtigt, nach der Lieferung zunächst nicht. Am 06.06.2005 leistete sie eine Zahlung von 500,00 Euro, nachdem vom Amtsgericht Niebüll am 22.11.2004 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war. Am 06. 06.2005 buchten die Angeklagten bei der Firma C Reisen in X eine Reise für sich und zwei Kinder zum Gesamtpreis von 2.761,00 Euro. Die Reise sollte in der Zeit vom 02. bis zum 11.10.2005 stattfinden. Der Angeklagte T stornierte seine Reise, versicherte jedoch den Reiseveranstaltern, den Rechnungsbetrag für die Restfamilie am nächsten Tag zu überweisen. Beide Angeklagte riefen am 28. 09. 2005 bei dem Reiseveranstalter an und fragten, ob sie die Reise zum 15.10.2005 bezahlen könnten. Eine Teilzahlung von 894,00 Euro wurde geleistet. Die Angeklagte wies auf ihre Lehrerstellung hin und erreichte, dass sie die Reise mit den Kindern machen konnte. Sie wusste, dass sie den vollen Betrag nicht begleichen konnte. Dies war auch dem Angeklagten bekannt. Dem Reiseveranstalter wurde ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 Euro zugefügt. Der Angeklagte gab am 14.02.2003 die Eidesstattliche Versicherung ab. Die Angeklagte Scharmach gab am 21.10.2004 die Eidesstattliche Versicherung ab. Am 04.04.2005 war die finanzielle Lage der beiden Angeklagten katastrophal. Es lagen folgende Pfändungen vor: Abtretungserklärung des BHW I vom 10.3.76, 29.9.76, 9.12.81 und 23.11.84 über mtl. insgesamt 604,19 Euro, monatliche Tilgung zur Zeit 57,00 Euro. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 03.01.94,AZ 24 M 6224/93 RA I1 und Partner i.S. PVS in Höhe von 743,29 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 3[0].09.94,AZ 24 M 6652/94, RA Dr.C1 pp. i.S. Dr. M in Höhe von 334,08 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 10.11.94,AZ 24 M 8199/94, RA G. i. S. Dr. B in Höhe von 805,38 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 27.3.95,AZ 24 M 1700/95, RA L2 pp. i. S. Prof. T1 in Höhe von 333,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 04.05.95,AZ 24 M 2444/95 i.S. D H in Höhe von 1.245,17 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 14.7.95,AZ 24 M 3772/95, RA I2 pp. i. S. F in Höhe von 14.496,94 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 23.10.95,AZ 24 M 5834/95, D1 in Höhe von 700,80 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 3.11.95,AZ 24 M 5943/95, RA N1 i.S. Zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 2.838,27 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 3.11.95,AZ 24 M 5944/95 RA J.K. N1 i.S. Zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 1.119,55 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 1.12.95,AZ 24 M 6547/95 RA I1 pp. i.S. PVS in Höhe von 719,40 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 19.1.96,AZ 24 M 365/96 RA U pp. i.S. Kremer in Höhe von 1.075,64 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 24.1.96,AZ 24 M 986/96 RA Q i.S. Dr. G1 in Höhe von 902,72 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 30.1.96,AZ 24 M 6788/95 i.S. Gemeinschaftspraxis Dr. L3 in Höhe von 346,49 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG L vom 4.3.96,AZ 16 M 1092/96 RA Dr. X1 pp. i.S. Q1 in Höhe von 712,69 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 27.8.96,AZ 24 M 3946/96 RAin L4 i.S. I3 in Höhe 336,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 14.10.96,AZ 24 M 5526/96 RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in von 724,11 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 21.10.96,24 M 5661/96 RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 2.213,62 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 21.10.96, RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 343,08 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 25.10.96,AZ 24 M 5793/96 RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 489,98 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 22.10.96,AZ 24 M 5833/96, RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 773,75 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E o. Datum,AZ 24 M 6651/96 RA I4 i.S. freies Rechenzentrum Heilberufe in Höhe von 2.286,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 5.12.96,AZ [24] M 6822/96 RA N1 i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe [von] 439,89 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 6.6.97,AZ [24] M 3019/97 RA I1 ff pp. i. S. PVS in Höhe von 726,29 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 23.7.97,AZ [24] M 3616/97 RA G2 pp. i.S. I5 in Höhe von 16.017,56 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 18.7.97,AZ [24] M 3955/97 RA Dr. X1 pp. i.S. St. L4 in Höhe von [2].698,08 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 15.8.97,AZ 24 M 4465/97 RA I1 pp. i.S. PVS in Höhe von 565,06 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 8.10.97,AZ [24] M 4471/97 RA G3 pp. i.S. Deutscher Inkasso Dienst in Höhe von 12.109,01 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 12.10.97,AZ 24 M 5377/97 RA T2 pp. i.S. C2 in Höhe von 12.804,79 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 13.10.97,AZ 24 M 5597/97 RA L5 i.S. E2 in Höhe von 850,80 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 5.11.97,AZ 24 M 6087/97 RA T3 i.S. E3 in Höhe von 614,93 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 16.1.98,AZ 24 M 305/98 RA T3 i.S. Dr. E3 in Höhe von 681,47 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 16.2.98,AZ 24 M 922/98 RA T3 i.S. T4 in Höhe von 1.154,81 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 25.2.98,AZ 24 M 1071/98 G4 Jagd in Höhe von 954,70 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 3.3.98,AZ 24 M 1190/98 RA O i.S. D2 in Höhe von 3.656,03 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 15.4.98,AZ 24 M 2117/98 RA L6 i.S. Q2 in Höhe von 653,84 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 4.5.98,AZ 24 M 2431/98 i.S. S Versicherung in Höhe von 1.301,45 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 9.11.98,AZ 24 M 6039/98 i.S. Q3 in Höhe von 80.498,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 23.11.98,AZ 24 M 6381/98 RA Q4 i.S. C3 in Höhe von 4.507,31 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 7.12.98,AZ 24 M 6663/98 RA X2 i.S. Kühn in Höhe von 1.621,32 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 20.1.99,AZ 24 M 433/99 Stadt E in Hohe von 528,90 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 26.3.99,AZ 24 M 1797/99 RA L7 i.S. Musikhaus T5 in Höhe von 1.196,58 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 9.4.99,AZ 24 M 2248/99 Stadtwerke E in Höhe von 3.680,47 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 7.10.99,AZ 24 M 5812/99 RA I6 ff pp. i.S. PVS in Höhe von 422,20 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 21.2.00,AZ 24 M 739/00 L5 pp. i.S. Malteser St. B1 in Höhe von 51,10 DM Pfändungsverfügung der Stadtkasse E1 vom 29.6.00AZ 21-3 64102532 Scha in Höhe von 2.475,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 6.2.01,AZ 24 M 784/01 RA K in Höhe von 1.114,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 12.4.01,AZ 24 M 1392/01 G4 Jagd in Höhe von 1.453,98 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 23.5.01,AZ 24 M 2666/01 RA Dr. L8L9 i.S.. Dr. X1 in Höhe von 365,96 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 25.7.01,AZ 24 M 3985/01 RA I6 pp. i.S. PVS in Höhe von 608,12 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 7.8.01,AZ 24 M 4041/01 RA I7 i.S. L9 in Höhe von 6.638,11 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 21.9.01,AZ 24 M 5095/01 RA Q4 i.S. T6 in Höhe von 950,13 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 17.1.02,AZ [24 M] 6884/01 RA Dr. C4 pp. i.S. Dr. L10 in Höhe von 977,09 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 16.12.02,AZ 40 M 4003/02 RA I6 pp. i.S. PVS in Höhe von 659,80 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 20.2.03,AZ 40 M 761/03 RA L11 i.S. Freiherr v.d. C4 in Höhe von 1.001,58 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 25.2.03,AZ 40 M 764/03 RA C5 i.S. Das C6 in Höhe von 384,04 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 16.6.03,AZ 40 M 1259/03 i.S. B2 in Höhe von 904,85 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gerichtskasse E vom 1.12.03, AZ 4773302227 + 18 in Höhe von 385,30 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 22.6.04,AZ 40 M 1433/04 RA Dr. T6 pp. i.S. H1 in Höhe von 605,36 Euro Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 13.1.05,AZ 40 M 59/05 RA Q5 i. S. V Inkasso in Höhe von 410,25 Euro Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E vom 09.03.05AZ 40 M 391/05 RA T7 i.S. W in Höhe von 1.088,39 Euro. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Beide Angeklagte geben den objektiven Sachverhalt zu. Sie geben jedoch beide an, sie hätten keinerlei Betrugsabsicht gehabt. Das Gericht hält diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung und ist davon überzeugt, dass die Angeklagten in allen drei Fällen nicht Willens und in der Lage waren, die Forderungen vollständig zu begleichen. Systematisch betrügen sie ihre Gläubiger, was sich insbesondere auch aus den Vorverurteilungen ergibt. Nach alledem hat sich der Angeklagte T8 des Betruges und des gemeinschaftlichen Betruges, die Angeklagte T ebenfalls des Betruges und des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Dies sind Vergehen gemäß den §§ 263, 25 Abs. 2, 53 StGB. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte T wie folgt vorbestraft ist: Angaben zu den Entscheidungen: 1. Entscheidungsdatum: 01.12.1997 entscheidende Behörde: Amtsgericht E BKZ entsch. Behörde: R1202 Aktenzeichen: 32 CS 74 JS 911/97 (620/97) Rechtskräftig seit: 20.12.1997 Tatbezeichnung: Betrug in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.10.1996 Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 53 ... zusätzliche Angaben: 50 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe 2. Entscheidungsdatum: 15.06.1999 entscheidende Behörde: Amtsgericht L BKZ entsch. Behörde: R1402 Aktenzeichen: 22 CS 12 JS 337/99 (442/99) Rechtskräftig seit: 08.07.1999 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 09.06.1998 Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ... zusätzliche Angaben: 00 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe 3. Entscheidungsdatum: 25.04.2002 entscheidende Behörde: Amtsgericht E BKZ entsch. Behörde: R1202 Aktenzeichen: 32 CS 332 JS 226/02 (222/02) Rechtskräftig seit: 07.06.2002 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 20.02.2001 Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1 ... zusätzliche Angaben: 60 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe.“ Zur Strafzumessung führte das Gericht sodann aus: „Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen kamen nur Freiheitsstrafen in Betracht. Bezüglich der Tat - Rechtsanwaltsgebühr - erschien eine Einzelstrafe von 3 Monaten tat- und schuldangemessen.Bezüglich der Tat Strandkorb ebenfalls 3 Monate Freiheitsstrafe und für den gemeinschaftlichen Betrug im Zusammenhang mit der Urlaubsreise erschienen für beide Angeklagte jeweils Einzelstrafen von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Daraus wurde bezüglich beider Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten gebildet. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten gemäß § 56 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erste Freiheitsstrafe gegen die beiden Angeklagten handelt und das Gericht davon überzeugt ist, dass sich die Angeklagten entsprechend beeindrucken lassen.“ Der Kläger hatte mit Verfügung vom 4. September 2006 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gleichzeitig im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt. Nach der Verfügung bestand der Verdacht auf zwei Fälle von Eingehungsbetrug, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, auf weitere mögliche Fälle von Eingehungsbetrug im Zusammenhang mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und des Beihilfebetruges. Ferner wurde der Beklagten ihr Nichterscheinen zur Hauptverhandlung im Strafverfahren vorgeworfen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 setzte der Kläger das Verfahren fort und erweiterte die gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe. Nach Abschluss der Ermittlungen und Anhörung der Beklagten hat er am 6. Mai 2009 Disziplinarklage erhoben. Gegenstand des erweiterten Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage sind insgesamt elf Vorwürfe: 1 Bestellung eines Strandkorbes im Mai 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 2 Buchung einer Reise zusammen mit ihrem Ehemann für sich und zwei Kinder im Juni 2005, ebenfalls in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Schaden: 2.000,- Euro, 3 Unentschuldigtes Nichterscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 27. Juli 2006, 4 Eingehen von Verpflichtungen trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit mit der Folge, dass - wie in dem oben wiedergegebenen Strafurteil ausgeführt - von 1976 bis 1984 vier Abtretungserklärungen des BHW I sowie von 1994 bis 2005 insgesamt 60 im einzelnen bezeichnete Pfändungen ergangen sind, Gesamthöhe der Forderungen: 174.688,- Euro, 5 Beauftragung von Badsanierungsarbeiten (Auftragsvolumen: 15.033,83 Euro) im Oktober 2005, wiederum in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 6 Nichtbegleichen einer Arztrechnung über 440,90 Euro trotz gewährter Beihilfe, Zeit der ärztlichen Behandlung: März bis April 2005, 7 Nichtbegleichen einer Arztrechnung über 749,66 DM trotz gewährter Beihilfe, Zeit der ärztlichen Behandlung: März 1999, 8 Erwerb eines Gemäldes („Dünenlandschaft“ von Rahm) im April 2003 zum Preis von 2.500,- Euro in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und spätere Nichtherausgabe des Gemäldes, so dass es bei der Beklagten beschlagnahmt werden musste, 9 Beleidigung eines Vollstreckungsbeamten (als „Arschloch“), als dieser im August 2004 versuchte, einen Haftbefehl gegen ihren Ehemann zu vollstrecken, wobei sie dem Beamten einen Zettel aus der Hand riss und den Zettel zerriss, 10 Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung im Februar/März 2001 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 11 a) Beauftragung einer Sanitärfirma im Oktober 1996 zur Behebung eines Wasserschadens sowie b) Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Behandlung im Juli 1997, jeweils in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Ein weiterer zunächst erhobener Vorwurf, nämlich die Inanspruchnahme von Hotelleistungen des I8hofes in Leutasch (Österreich) zusammen mit ihrem Ehemann im März/April 1991, ist vor Klageerhebung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden, da nach Auffassung der Ermittlungsführerin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Vorwurf bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens und damit verbraucht war (Ermittlungsergebnis vom 2. März 2009, Beiakte H. 2 Bl. 446). Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Disziplinarkammer die Vorwürfe Nr. 3 und 5–11 aus dem Verfahren ausgeschieden (§ 55 LDG NRW). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört habe. Sie habe ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das schwer wiege. Sie habe gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Zum einen habe sie sich über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt des Betruges schuldig gemacht und sich dabei in mehreren Fällen auch an Beihilfemitteln bereichert. Die Schulden habe sie leichtfertig gemacht und sich so in eine Situation gebracht, aus der sie ohne Hilfe Dritter nicht herauskommen könne. Damit habe sie das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt. Ihr außerdienstliches Verhalten entfalte auch dienstrechtliche Relevanz, zumal sie den Antritt der gebuchten Reise (Punkt 2) gerade unter Hinweis auf ihre Lehrerstellung erreicht und Beihilfeleistungen beantragt und erhalten habe, ohne die ärztlichen Leistungen zu bezahlen. Die strafrechtlichen Verurteilungen hätten sie nicht bewogen, ihren Lebensstil zu ändern. Dabei habe sie ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens (Prof. T9der vom 6. August 2008) auch schuldhaft gehandelt. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Sie verweist auf ihre Bemühungen seit November 2009, ihre Verschuldung auf Grundlage der Insolvenzordnung zu regulieren. Des weiteren habe sie an einer systematischen Familienberatung teilgenommen. Die beantragte Disziplinarmaßnahme sei nicht angemessen, da bei ihr aus psychiatrischer Sicht eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass der Dienstherr ihr nicht wegen ungeregelter Wirtschaftsführung einen Verweis ausgesprochen habe, dass sie durch die verhängte Bewährungsstrafe wachgerüttelt worden sei, dass sie Ruhestandsbeamtin und disziplinar nicht vorbelastet sei und dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits sehr lange zurücklägen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Beklagten ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F.) das Ruhegehalt abzuerkennen, § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 12 LDG NRW. Bei den nach der Beschränkung des Verfahrens noch zu beurteilenden Sachverhalten (Nrn. 1, 2 und 4 der Klageschrift) hat die Beklagte insgesamt ein außerdienstliches Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). Durch ihre über Jahre betriebene, mit Eingehungsbetrug und zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln verbundene Schuldenwirtschaft hat sie gegen ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG, ehemals § 57 Satz 3 LBG NRW). Im einzelnen gilt hierzu folgendes: Hinsichtlich der Verschuldung (Nr. 4 der Klageschrift) sind die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 4. Januar 2007 für das Gericht bindend, § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Daraus ergeben sich die Abtretungserklärungen des BHW I sowie ferner, dass zwischen 1994 und 2005 gegen die Beklagte 60 Pfändungen ergangen sind. Jeweils war sie Verbindlichkeiten eingegangen, die sie später nicht beglichen hat. Eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) ist insoweit nicht gegeben. Die Pfändungen lassen sich sämtlich aus der Zusammenstellung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (6 Bde., Beiakten H. 6 und 7) nachvollziehen. Das Strafurteil ist auch nicht insoweit unrichtig, als es die Verurteilung der Beklagten wegen Eingehungsbetruges hinsichtlich des Strandkorbes zum Gegenstand hat. Zwar kann der Beklagten insoweit der zuletzt genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht als Beleg ihrer Überschuldung vorgehalten werden; denn er ist erst aufgrund der Bestellung des Strandkorbes und somit zeitlich nach dieser ergangen. Das Strafurteil stellt indessen für die Feststellung der Überschuldung auf den 4. April 2005 und damit einen Zeitpunkt nach der Bestellung des Strandkorbes (im Mai 2004) ab. Für sich genommen treffen die mit diesem Datum aufgelisteten Beschlüsse zu. Die mit diesen Abtretungserklärungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen dokumentierte, über Jahre hinweg betriebene Schuldenwirtschaft der Beklagten hat disziplinares Gewicht. Zwar kann ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen, ohne dass seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Auch die leichtsinnige Begründung von Schuldverpflichtungen als solche stellt noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß dar, selbst dann nicht, wenn sich der Beamte in der Folgezeit als schlechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war; wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 78, m.w.Nachw.; Urteil vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Angesichts der bereits aufgelaufenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hätte die Beklagte bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten äußerste Zurückhaltung üben müssen. Davon war ihr Verhalten, wie sich aus der Vielzahl der Pfändungen ergibt, jedoch weit entfernt. Sie hat weitere erhebliche Schulden gemacht, obwohl sie wissen musste, dass es bei deren Zurückführung zu Schwierigkeiten kommen werde. Wie unter anderem die mit dem Strafurteil abgeurteilten Fälle des Strandkorbes und der Urlaubsreise (für über 2.500,- Euro) zeigen, waren darunter auch Luxusausgaben, die die Beklagte in ihrer Lage ohne weiteres hätte zurückstellen können und auch müssen. Hinsichtlich des Strandkorbes und der Reise (Nrn. 1 und 2 der Klageschrift) hat die Beklagte jeweils einen Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) begangen. Dabei hat sie es im Falle der Reise unter Verweis auf ihre Lehrerstellung erreicht, dass sie und ihre Kinder trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit diese Reise antreten konnten. Bei zwei der sowohl in der Klageschrift als auch im Strafurteil aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist der Beklagten darüber hinaus vorzuwerfen - wie dies die Klageschrift in der abschließenden Würdigung auch zum Ausdruck gebracht hat -, dass sie Beihilfemittel zweckwidrig verwendet hat. Es handelt sich dabei um die Beschlüsse vom 7. Oktober 1999 - 24 M 5812/99 - (S. 28 f. der Klageschrift), betreffend eine Arztrechnung über 106,20 DM und vom 16. Dezember 2002 - 40 M 4003/02 - (S. 35 f. der Klageschrift), betreffend Arztrechnungen über 207,80 Euro und 154,19 Euro. Diese drei Rechnungen hat sie bei der Beihilfestelle eingereicht und hierauf Mittel für beihilfefähige Aufwendungen erhalten. Aus dem Umstand, dass gleichwohl noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, ergibt sich, dass sie die Beihilfemittel nicht ihrer Bestimmung gemäß zur Begleichung der Arztrechnungen, sondern für andere Ausgaben eingesetzt hat. Diese drei Fälle zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln haben zusätzliches disziplinares Gewicht. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, so schädigt das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität. Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 D 74.95 - (juris); Urteil vom 21. Januar 1997 - 1 D 5.96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 12. Bei all diesen Pflichtwidrigkeiten handelte die Beklagte vorsätzlich, da sie Kenntnis sowohl von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch von der Unvereinbarkeit mit ihren dienstlichen Pflichten hatte. Ihr Handeln war auch schuldhaft. Die Disziplinarkammer folgt insoweit den gutachterlichen Feststellungen von Prof. T9. Danach war die Schuldfähigkeit der Beklagten nicht eingeschränkt (Beiakte H. 2 Bl. 250). In der mündlichen Verhandlung hat sich nichts Abweichendes ergeben. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, § 13 Abs. 2 LDG NRW. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Das Verschulden der Beklagten wiegt sehr schwer. Ihre über einen Zeitraum von deutlich über 10 Jahren betriebene massive Schuldenwirtschaft hat eine Überschuldung in einem ganz ungewöhnlichen, gemessen an den Einkommensverhältnissen einer Lehrerin im Schuldienst exorbitanten Ausmaß hervorgebracht. Wenn auch die genaue Summe ihrer Schulden naturgemäß Schwankungen unterworfen war, spricht doch der von dem Kläger berechnete und von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Betrag von fast 175.000,- Euro für sich. Mit der Eingehung von immer neuen Verbindlichkeiten bei chronischer Zahlungsunfähigkeit sind die jeweiligen Gläubiger insgesamt und zum Teil auch im Einzelfall um hohe Summen geschädigt worden. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie nicht jedesmal mit Betrugsvorsatz handelte. Hinzu kommt, dass sie in den am 4. Januar 2007 abgeurteilten beiden Fällen die Vertragspartner von vorneherein über ihre Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit getäuscht hat. Hinsichtlich der Reise des Veranstalters „C“ wirkt für das Disziplinarverfahren zudem erschwerend, dass die Beklagte - wie das Strafurteil bindend festgestellt hat - ausdrücklich auf ihre Lehrerstellung hingewiesen und auf diese Weise erreicht hat, dass sie zusammen mit den Kindern die Reise antreten konnte. Darin liegt nicht nur eine qualifizierte Täuschung, indem beim Reiseveranstalter der Eindruck besonderer Vertrauenswürdigkeit und Solvenz erweckt wurde, sondern zugleich auch die Ausnutzung der dienstlichen Stellung zu verwerflichen und strafrechtlich relevanten eigennützigen Zwecken. Schließlich zeigen die drei Fälle von zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln, dass die Beklagte nicht davor zurückschreckte, auch in diesem Bereich Gelder für ihre privaten Ausgaben abzuzweigen, obwohl sie als Beamtin wusste, dass die Beihilfe zweckgebunden einzusetzen war und nur mit dieser Zweckbestimmung gewährt wurde. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten die von ihr geltend gemachte „abhängige Persönlichkeitsakzentuierung“ unterstellt wird, war von ihr zu erwarten, dass sie von der Anhäufung von Schulden in dem Umfang, wie dies geschehen ist, Abstand nahm. Denn es handelte sich um leicht einsehbare Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, die zum Teil - soweit es sich um Eingehungsbetrug handelte - auch durch bestehendes Strafrecht untermauert waren. Dass die Beklagte von ihrem Dienstherrn nicht (oder jedenfalls nicht aktenkundig) eigens auf diese Verhaltenspflichten hingewiesen worden ist, vermag sie vor diesem Hintergrund nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für den Umstand, dass sie disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Denn die strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1997, 1999 und 2002 sowie der noch weiter zurückliegende Strafbefehl aus dem Jahre 1992 hätten ihr ebensogut zur Warnung dienen müssen. Es lag auf der Hand, dass ein Verhalten, das sogar strafrechtlich relevant war, erst recht nicht unter dem Blickwinkel der weitergehenden Wohlverhaltenspflicht des Beamten gutgeheißen werden konnte. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat keine für die Beklagte günstigere Sicht der Dinge ergeben. Nach allem ist im Falle der Beklagten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört. Wäre demnach bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend geboten, so ist bei der Beklagten als Ruhestandsbeamtin die Aberkennung der Ruhestandsbezüge als Höchstmaßnahme auszusprechen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages der Beklagten hat es bei der gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.