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Urteil

25 K 5491/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0517.25K5491.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, Eer Straße 193. Das Grundstück liegt östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Eer Straße und ist mit einem 1913/1914 errichteten zweigeschossigen Villengebäude mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss bebaut, dem sog. Haus S. Nördlich davon steht ein ins Hinterland langgestrecktes dreigeschossiges Bürogebäude mit Flachdach (Eer Straße 191), zwischen diesen beiden Gebäuden ein zweigeschossiger Verbindungstrakt, in welchem sich nunmehr der Eingang befindet. Die Klägerin nutzt das Haus S sowie den Neubau als Bürogebäude für ihre Verwaltung. 2 Das Haus S ist in den Jahren 1913/1914 aufgrund Bauantrages des Unternehmers S errichtet worden; die Bauvorlagen stammen vom "Atelier für Architektur Q" aus C und sind "i.V. X" unterzeichnet. Zuvor befand sich auf dem Grundstück die 1867 errichtete Villa des Unternehmers D, die für das neue Gebäude abgerissen worden ist. Der Lageplan von 1913 zeigt auf dem nördlich angrenzenden Grundstück die Villa des Landrichters a.D. W, auf dem südlich angrenzenden Grundstück die Villa eines Fabrikbesitzers N. Auf dem Lageplan zur Errichtung eines Gewächshauses im Jahre 1924 ist auf dem südlich angrenzenden Grundstück die Villa der Unternehmerfamilie X verzeichnet. Diese Villa ist abgerissen, das Grundstück derzeit mit hohem Baumbestand bewachsen. Eine südlich dieses Grundstücks von der Eer Straße abzweigende Straße trägt den Namen Xstraße, ein an dieser Straße liegendes Altenheim den Namen Xstift. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (ehemals Landrichter W) steht ein mehrgeschossiges Bürogebäude der A AG; es schließt sich das Gebäude des Polizeipräsidiums E1 an. Nördlich davon zweigt die Dstraße von der Eer Straße ab; an deren Nordseite stehen die in die Denkmalliste eingetragenen Villen Cstraße 1 und 3, die aus den 1920er Jahren stammen. In Höhe dieser Villen steht auf der gegenüberliegenden Seite der Eer Straße auf einem Eckgrundstück die ebenfalls in die Denkmalliste eingetragene Villa N1straße 55, die etwa zur gleichen Zeit errichtet worden ist. Auf der dem Haus S gegenüberliegenden Seite der Eer Straße befindet sich der weitgestreckte sog. "C1-Park", benannt nach der Unternehmerfamilie C1. In ihrem weiteren Verlauf nach Norden, nördlich der genannten Baulichkeiten, führt die Eer Straße in die E1er Stadtmitte; nördlich einer aufgegebenen, die Straße kreuzenden Bahntrasse und der Kreuzung mit der N1- bzw. D1straße befindet sich an der westlichen Seite der Eer Straße mehrgeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise etwa aus der Bauzeit um die 1900er-Jahrhundertwende, an der östlichen Seite jüngere Wohnbebauung, sodann das Gelände des L-Parks mit Mmuseum. 3 An dem Haus S sind im Jahre 1951 auf Antrag der Klägerin (damals unter dem alten Namen Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft) an der Straßenseite größere Dachgauben eingebaut worden. Bis zu dem Verkauf im Jahre 1951 war das Haus von der Witwe und sodann von den Kindern des Bauherrn bewohnt worden. Im Jahre 1961 ist im Zusammenhang mit der Errichtung des dreigeschossigen Bürogebäudes ein innerer Umbau erfolgt. Weitere Innenumbaumaßnahmen sind 1981 und 2003 erfolgt. Auf eine südlich angebaute eingeschossige Veranda ist ein mit Aluminiumverkleidung versehener Raum im ersten Obergeschoss aufgesetzt worden. An der nördlichen Seite ist die ursprünglich dort angebaute eingeschossige Küche mit darauf befindlichem Balkon beseitigt und durch den neuen Verbindungstrakt zwischen Villa S und neuem Bürogebäude ersetzt worden. 4 Der Beklagte führte zur Ermittlung des Denkmalwertes am 20. Oktober 2006 eine Ortsbesichtigung durch. Unter dem 17. Juli 2008 übersandte der Beklagte dem Beigeladenen den Entwurf des Eintragungstextes mit Begründung; der Beigeladene stellte unter dem 15. August 2008 sein Benehmen zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste her. 5 Unter dem 20. März 2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung des Haus S in die Denkmalliste an und übersandte den beabsichtigten Eintragungstext mit Begründung. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht. 6 Nach Beteiligung der politischen Gremien trug der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2009, zugestellt am 24. Juli 2009, das Baudenkmal "Haus S" in die Denkmalliste ein. Die Kurzbeschreibung lautet "repräsentative Stadtvilla der Zeit vor dem ersten Weltkrieg an der ehemaligen E1er Villenstraße im E2viertel". Der Schutzumfang ist bestimmt mit "das ehemalige Wohngebäude (Eer Straße 193) in seiner das äußere Erscheinungsbild prägenden Substanz sowie in seinem inneren wandfesten Bestand wie beschrieben, insbesondere den Kamin, die Holztreppen und Türen soweit bauzeitlich erhalten, ohne die Anbauten seit 1961 (Eer Straße 191)". In der Beschreibung des Denkmals wird der Bauherr beschrieben sowie die weitere Nutzung durch die Familie des Bauherrn; erwähnt wird, dass 1939 Herr I als Mieter vermerkt sei. Die Umbaumaßnahmen werden beschrieben. Sodann wird eingehend das Hauptgebäude beschrieben mit Details zu Ausstattung und Raumnutzungen, insbesondere zu den genannten Türen und einem in der ehemaligen Halle befindlichen Kamin mit Kupfertafeln mit Reliefbildern. Das Haus sei bedeutend für Städte und Siedlungen, hier E1-Mitte (E2viertel), denn es dokumentiere in einem frühen Beispiel den Charakter dieses Stadtteils als Wohnbezirk der großbürgerlichen Gesellschaft. Die städtebauliche Entwicklung habe hier bereits in den 1860er-Jahren eingesetzt, wie der Vorgängerbau nachweise, und eine Fortsetzung in den ebenso anspruchsvollen, einzeln stehenden Stadtvillen nach dem ersten Weltkrieg gefunden, wie sie in den unter Schutz gestellten Häusern Dstraße 1 und 3 von 1923 und N1straße 55 von 1923-24 erhalten seien. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche, nämlich architektur- und stadthistorische Gründe vor. In diesem Zusammenhang wird zunächst die Geschichte der Familie des Bauherrn S dargestellt. Ferner wird abgestellt auf die Bedeutung des Architekten Q, der damals nach ersten Erfolgen am Beginn einer großen Laufbahn gestanden habe. In diesem Zusammenhang werden einzelne Objekte des Architekten ab 1904 genannt. Verantwortlich für die Baupläne habe der Schwager des Architekten Q, Herr X, gezeichnet. Es werden sodann Vergleichsbetrachtungen mit anderen Werken von Q angestellt. Auf die Begründung des Bescheides im Einzelnen wird Bezug genommen. 7 Zur Begründung der am 24. August 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Bescheid sei entgegen § 39 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß begründet. Auch sachlich lägen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor. Das Gebäude sei nicht bedeutend für Städte und Siedlungen. Der fragliche Bereich sei nicht Wohnbezirk der großbürgerlichen Gesellschaft gewesen, allenfalls hätte es vereinzelte Villen wohlhabender Bürger gegeben. Ein etwaiger solcher Wohnbezirk sei jedenfalls nicht bedeutend für die Entwicklung des Stadtteils oder der Stadt. Das Gebäude könne mit seiner heute andersartigen Nutzung in einem anderen Nutzungs- und Bebauungszusammenhang den Charakter eines solchen etwa früher anders genutzten Stadtteils nicht mehr dokumentieren. Es lägen auch keine architektur- und stadthistorischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Die Person des Unternehmers S sei für die Geschichte der Stadt E1 unbedeutend; ebenso sei es unbedeutend, dass I dort einmal Mieter gewesen sei; immerhin habe es gegen den Abriss des ehemaligen I-Kaufhauses im Zusammenhang mit dem Neubau des Forum E1 keine denkmalrechtlichen Bedenken gegeben. Die architekturgeschichtlichen Gründe griffen nicht durch, da der Entwurf nicht von dem Architekten Q stamme. Das Haus komme als Forschungsobjekt nicht in Betracht. Bau- und Architekturgeschichte E1er Unternehmervillen sei kein Wissenschaftszweig. Im Werk von Q habe es sich bei diesem Objekt allenfalls um Alltags- und Gebrauchsarchitektur zum Geldverdienen gehandelt. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes in das Bewusstsein mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Auf die Schriftsätze vom 26. November 2009, 3. März und 7. Mai 2010 mit Anlagen wird im einzelnen Bezug genommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist darauf, dass die Eer Straße einstmals die Prachtstraße E1er Unternehmer gewesen sei; Villen hätten sich hier von der L1straße an bis zum – südlich liegenden – Hwald befunden, teils innerhalb großer Gärten (heute Lpark, C1park). Das Haus S sei ein "Überlebender" dieser Epoche. Der Beklagte legt altes Kartenmaterial zur Dokumentation der Lage früherer Villen vor (Karte von 1895), ferner Schrifttum zur Qualität des Villenviertels, zur Forschung über Unternehmervillen sowie speziell zu dem Architekten Q und zu X. Auf die Schriftsätze vom 11. Januar, 15. April und 5. Mai 2010 mit Anlagen wird im einzelnen Bezug genommen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Der Vorsitzende hat im Erörterungstermin vom 21. April 2010 die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Der angefochtene Bescheid genügt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil der Kammer vom 14. September 2001 – 25 K 4328/99 – verweist, in welchem die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG NRW 19 Urteil vom 13. Oktober 1988 – 11 A 2734/86 -, BRS 48 Nr. 116 20 zum Grundrechtsschutz durch Verfahren einen Denkmaleintragungsbescheid u.a. schon wegen nicht ausreichender formelhafter und unverständlicher Begründung aufgehoben hat, greift dies hier nicht durch; die Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht lediglich formelhaft, sondern führt detailliert die die Auffassung des Beklagten tragenden Aspekte (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) aus. Ob die Gründe zutreffen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. 21 Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; Bedenken sind insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 22 Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden kann, 23 vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn. 28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte. 24 Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt: 25 "Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 , UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 12. 27 Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 , UA S. 12 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 13 m.w.N..” 29 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 30 Unter dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, 31 OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr. des OVG NRW; 32 das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, 33 OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –. 34 Diese Anforderungen sind erfüllt. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die Eer Straße von der Stadtmitte aus bis etwa zum Hwald in vergangener Zeit tatsächlich einmal eine von Villen gesäumte Straße (vom Beklagten als "Prachtstraße E1er Unternehmer" bezeichnet) war. Der Plan von 1895 (Gerichtsakte Bl. 97) zeigt am nördlichen Ende der Straße auf der westlichen Seite eine Villa mit großem Garten auf dem Grundstück, auf dem heute das Kaufhaus H1 steht. Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite war eine weitere Villa mit Garten vorhanden; auf dieser Fläche stehen heute nach örtlicher Kenntnis des Vorsitzenden Bankgebäude, und in einem etwas jüngeren, aber ebenfalls historischen Gebäude ist neben einer Gaststätte die E1er Abteilung der Folkwang Musikhochschule untergebracht. Südlich dieses Grundstücks auf der östlichen Seite der Eer Straße befindet sich heute der Lpark mit dem M-Museum. Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogene, von der Klägerin vorgelegte Abhandlung des früheren Direktors des Mmuseums, Brockhaus, "Eine kleine Kulturgeschichte des Lparks" (Gerichtsakte S. 75-76), erwähnt am nördlichen Ende dieses Grundstücks die Villa des Unternehmers C1 von 1853, sodann Villen auf der Westseite der Straße im nördlichen Abschnitt von K, C1, D2, C3 und C4. An der Ostseite der Straße stand südlich der Villa C1 eine weitere Villa, die in dem Beitrag ebenfalls C4 zugeordnet wird. Brockhaus bezeichnet den Nordabschnitt der Eer Straße seit 1850 bis zum Beginn des zweiten Weltkriegs als "Prachtstraße" und führt aus, "nach Süden ließe sich dieses Bild bis zum Hwald verlängern" (dies war nicht mehr Thema seines Beitrags zum Lpark). Bereits die Karte von 1895 zeigt in dem südlicheren Bereich des hier in Rede stehenden Grundstücks weitere Villen beidseits der Straße, u.a. das früher vorhandene Gebäude des Unternehmers D, auf der gegenüberliegenden Straßenseite (heute C1park) ebenfalls eine Villa in großem Garten und südlich davon eine etwas kleinere von der Straße zurückliegende. Zu dem Gebäude der Klägerin von 1913 hinzugetreten sind 1923/1924 die – auf der Karte naturgemäß noch nicht verzeichneten – noch vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude Dstraße 1 und 3 sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite N1straße 55. Unmittelbar benachbart zum Haus S war nach den Bauvorlagen nördlich das Anwesen des Landrichters W (heute Bürogebäude A AG), südlich die Villa der Unternehmerfamilie X (heute baumbestandenes Grundstück). Dem optischen Gesamteindruck der Häuser Dstraße 1 und 3 entsprechen nach dem Ergebnis des Ortstermins die etwas kleineren Gebäude Dstraße 5 und 7, die nach der Erklärung der Vertreterin der unteren Denkmalbehörde im Ortstermin "denkmalverdächtig" sind. Es ergibt sich hiernach bereits im näheren Umfeld des Hauses S ein Bestand von mindestens acht Villen (drei auf der westlichen Straßenseite, davon eine N1straße 55, fünf auf der östlichen Straßenseite, davon erhalten Haus S sowie Dstraße 1 und 3). Dass nördlich davon eine – auch auf der Karte von 1895 ersichtliche – Fabrik gestanden hat, steht dem Befund der benachbarten Bebauung mit einer Mehrzahl von Villen nicht entgegen. Die Bewertung dieses Gebietes als Villenviertel findet sich auch in der historischen Abhandlung von H2 über den "Wohnungsverein zu E1 in den Jahren 1905-1930" (Gerichtsakte S. 134), in welcher das für den – im Ortstermin ebenfalls besichtigten – "Bhof" von 1906/1907 in Aussicht genommene Gebiet als Villenviertel an der Eer Straße beschrieben wird. Insofern ist das Haus S, wie in der Klageerwiderung ausgeführt, ein "Überlebender" dieser Epoche. Es ist insofern ebenfalls geeignet, diese geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen, und dokumentiert diesen ehemaligen historischen Entwicklungsprozess der Stadt in nicht unerheblicher Weise. Dass die Entwicklung inzwischen einen anderen Verlauf genommen hat, die meisten Villen beseitigt sind und die Bebauung "ohne klare städtebauliche Struktur" (Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 2009, S. 10) ist, steht dem nicht entgegen. Es ist das Schicksal der Mehrzahl der Baudenkmäler, dass sich die Umgebungsbebauung verändert, was aber nicht ihren Dokumentationswert entfallen lässt. 35 Die seit seiner Erbauung durchgeführten Veränderungen nehmen dem Objekt nicht den Denkmalwert. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten bleiben, 36 z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 – 7 A 1777/92 –. 37 Dies ist hier der Fall. Die Erneuerung und leichte Vergrößerung der Dachgauben hat die Dachstruktur jedenfalls unverändert gelassen. Die Beseitigung des nördlichen eingeschossigen Anbaus (jetzt Verbindungstrakt) und das Aufsetzen eines metallverkleideten Zimmers im ersten Obergeschoss auf den südlichen eingeschossigen Veranda-Anbau, ferner dessen rückwärtige Schließung durch eine großflächige Wand, schließlich der Austausch der Sprossenfenster durch großflächige Fenster lässt nach dem im Ortstermin vom Vorsitzenden gewonnenen und der Kammer anhand der gefertigten Fotos vermittelten Eindruck den wesentlichen Eindruck eines repräsentativen Gebäudes, der durch den Hauptbaukörper bestimmt wird, unberührt. Die Inneneinrichtung ist, soweit sie im Denkmalseintragungsbescheid dem Schutzumfang zugeordnet wird, nach den Feststellungen im Ortstermin unverändert vorhanden (Holztreppen, bauzeitliche Türen, insbesondere Kamin mit Kupfer-Reliefplatten). 38 Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen auch wissenschaftliche Gründe. Diese setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, 39 vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N. . 40 Letzteres ist hier jedenfalls unter dem Aspekt der Architekturgeschichte der Fall. 41 Zunächst sind bereits Unternehmervillen an sich Gegenstand wissenschaftlicher Forschung, wie der Schriftsatz des Beklagten vom 15. April 2010 mit umfänglichem Verzeichnis einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttums zeigt. Dass es keinen Wissenschaftszweig "Bau- und Architekturgeschichte der E1er Unternehmervillen" gibt (Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2010), steht dem nicht entgegen; insoweit ist der Oberbegriff der Eignung des Objekts, Gegenstand wissenschaftlicher Forschung zu sein, von der Klägerin zu eng gefasst. 42 Darüber hinaus ist das Haus S auch mögliches Forschungsobjekt betreffend den Architekten Q. Auch das Werk eines einzelnen Architekten kann das architekturhistorische Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines Gebäudes begründen; dies hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Mai 2009 – 25 K 7261/08 – betreffend Eintragung der Fassade der H1 in E1 in die Denkmalliste ausgeführt (Wabenfassade, von einem bestimmten Architekten entwickelt und hier erstmals ausgeführt). Bei Q handelt es sich um einen bedeutenden Architekten der ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts, wie das vom Beklagten vorgelegte Material über Q erweist. Im Werkverzeichnis von Q ist das Haus S verzeichnet (Gerichtsakte S. 137). Das Haus S ist bereits im Jahre 1920 in dem Aufsatz "Ein Landhaus von Q – das Haus S in E1" in der Zeitschrift Innen-Dekoration Juli/August 1920, S. 217-248, umfänglich besprochen und bewertet worden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Monographie über Q sowie der Aufsatz "Q und X – ein L2er Architekturbüro und sein Weg im Nationalsozialismus" zeigen Fotos von drei Werken von Q , nämlich Haus M in L2 von 1912/13, Haus I1 in C von 1913/14 und Haus S in E1 von 1913/14. Alle drei Gebäude sehen sich in ihrer äußeren Struktur sehr ähnlich; sie können schon insoweit Anlass bieten, speziell über diese Phase des Werks des Architekten zu forschen im Vergleich zu seinem veränderten Baustil aus den folgenden Jahren. Nach der eingangs zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – ist es auch nicht erforderlich, dass das Haus S selbst bereits Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist, wie die Klägerin meint (Schriftsatz vom 7. Mai 2010, S. 6-7). Es reicht für die wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals aus, dass das Objekt Anschauungsobjekt für entsprechende Forschungen sein kann, 43 vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –. 44 Der Herleitung der wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts aus der Person des Architekten Q kann nicht entgegengehalten werden, dass die Bauvorlagen von seinem Schwager "i.V. X" unterzeichnet worden sind. Als Urheber weisen die Bauvorlagen das "Atelier für Architektur Q" aus. Entsprechend wird das Haus S auch im Schrifttum dem Architekten Q zugeordnet (Besprechung in der Fachzeitschrift von 1920, Werkverzeichnis in der Monographie). Der Architekt X war Mitarbeiter des Architekten Q; seine Unterzeichnung "i.V." steht der Zuordnung des Objekts zum Werk von Q nicht entgegen, wie auch der Beklagte im Schriftsatz vom 5. Mai 2010 unter Verweis auf entsprechende Handhabung im Atelier anderer Architekten im einzelnen eingehend ausgeführt hat. Im übrigen mag ggf. sogar das Verhältnis von Q und seinen Mitarbeitern und deren Beitrag zu seinem Werk Gegenstand selbständiger Forschung sein; so ist etwa in dem Aufsatz "Q und X – ein L2er Architekturbüro und sein Weg im Nationalsozialismus" die Tätigkeit von X für das Regime und demgegenüber die zwangsweise Ruhestandsetzung von Q und dessen Ausschluss aus der preußischen Akademie der Künste dargestellt und ausgeführt, die Biographie von Q sei in vielen Bereichen immer noch unzulänglich behandelt, die Person des Partners X fehle meist gänzlich. Es mag insofern durchaus Gegenstand künftiger Forschung sein, das Verhältnis von Architekt und Mitarbeiter auch anhand einzelner gemeinsam erstellter Gebäude aufzuarbeiten. 45 Ob daneben auch die vom Beklagten angeführten stadthistorischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts, die der Beklagte aus der Person des Bauherrn S herleitet, gegeben sind, kann nach Vorstehendem dahinstehen; es reicht jeweils aus, wenn ein Grund für die Denkmaleintragung gegeben ist. 46 Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist auch das von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte dritte Erfordernis erfüllt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehen muss, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden kann. Auch dies ist hier der Fall. Wie ausgeführt, befasst sich ein umfangreiches Schrifttum sowohl mit Villen des Großbürgertums als auch mit der architekturhistorischen Bedeutung des Architekten Q. Es ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Objekt, welches unter diesen Kriterien sich als denkmalwürdig erweist, selbst schon Gegenstand von Abhandlungen im Fachschrifttum gewesen sein muss; hier ist das Objekt sogar schon in mehreren Fachpublikationen verzeichnet. 47 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.