Urteil
23 K 5627/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0426.23K5627.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Der am 00.0.1936 geborene und seit 1971 verheiratete Kläger stand als Grundschullehrer bis zu seiner Zurruhesetzung im Dienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Seit dem 1. August 1996 befand er sich wegen Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Seitdem erhielt er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 bei einem Ruhegehaltssatz von 75 % nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (Festsetzungsbescheid vom 30. Januar 1996). 2 Mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück – Familiengericht – 8 F 154/98 –, verkündet am 21. Juli 1998, wurde die Ehe des Klägers geschieden und ein Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten seiner bei dem beklagten Land bestehenden Versorgungsanwartschaften für seine Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.567,67 DM bezogen auf den 31. März 1998 begründet wurden. 3 Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 regelte das LBV gegenüber dem Kläger die Folgen seiner Ehescheidung. Insbesondere ordnete es an, dass von dem Zeitpunkt, in dem seinem früheren Ehegatten eine Rente unter Berücksichtigung der vom Familiengericht im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten Anwartschaften gewährt werde, frühestens ab Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, seine Versorgungsbezüge um den vom Familiengericht festgesetzten Betrag gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu kürzen seien, und der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30. Januar 1996 mit Beginn des Rentenanspruchs insoweit gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen werde. Dem Bescheid war als Anlage ein Auszug aus dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), insbesondere dessen §§ 4 bis 9, beigefügt. 4 Die frühere Ehefrau des Klägers bezog seit dem 1. April 1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Seitdem zahlte das LBV dem Kläger seine Versorgungsbezüge im (zunächst um 1.567,67 DM monatlich) gekürzten Umfang. 5 Die frühere Ehefrau des Klägers verstarb am 18. März 2008. Daraufhin stellte der Kläger unter dem 2. April 2008 beim LBV unter Verweis auf den Tod seiner geschiedenen Ehefrau den Antrag, den Versorgungsausgleich einzustellen. 6 Auf die daraufhin erfolgte Anfrage des LBV teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund mit, dass die verstorbene frühere Ehefrau des Klägers vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2008 – insgesamt also für 9 Jahre – eine Altersrente als Vollrente bezogen habe. Auf dieser Grundlage lehnte das LBV ein Absehen von der gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG erfolgten Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab und begründete dies damit, dass durch den Bezug der Altersrente über einen Zeitraum von insgesamt 9 Jahren der maßgebliche Grenzbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 VAHRG überschritten sei. 7 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ablehnung des Rückausgleichsverfahrens gemäß §§ 9, 10, 4 VAHRG sei zwar gesetzeskonform, verstoße jedoch gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Juli 1989. In den vergangenen 20 Jahren seit dem Urteil des BVerfG habe sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung erheblich erhöht. Deshalb sei auch die durchschnittliche Rentenbezugsdauer angestiegen, weshalb der auf den Betrag einer Vollrente über 2 Jahre bemessene Grenzbetrag nicht mehr ausreichend sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers weder wiederverheiratet gewesen sei, noch anspruchsberechtigte Kinder als Hinterbliebene vorhanden seien. Deshalb würden vom Kläger erarbeitete Anwartschaften nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau in beträchtlicher Höhe ersatzlos für die Dauer von statistisch voraussichtlich noch zehn Jahren wegfallen. Somit verstoße § 4 VAHRG auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. 8 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. Juli 1993 – 12 A 3282/91 – zurück. 9 Der Kläger hat hiergegen am 8. August 2008 Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG wendet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs werde seine Pension bei Klageerhebung monatlich um 902,11 Euro gekürzt. Aus finanziellen Gründen habe er bereits seine private Krankenversicherung auf den Standardtarif heruntersetzen lassen, um monatlich 150 Euro einzusparen. Infolgedessen müsse er 10 % der Krankenbehandlungskosten selbst tragen, was sich insbesondere bei einer Krebserkrankung mit erforderlicher Bestrahlungsbehandlung im Jahr 2007 und aus Anlass eines Schlaganfalls mit anschließendem Reha-Aufenthalt im Jahr 2008 auf Selbstbeteiligungen von insgesamt 1.500 Euro summiert habe. Von seinem Ruhegehalt von 2.659,40 Euro verblieben brutto nach der Kürzung 1.757,29 Euro, monatlich netto 1.614,27 Euro. Da er hiervon noch seine ergänzende Krankenversicherung für die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten zu zahlen habe, sei er wohl auf Dauer auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen angewiesen. Seine geschiedene Ehefrau habe jedenfalls neben ihrer im Wesentlichen durch den Versorgungsausgleich begründeten Altersrente Grundsicherungsleistungen beantragen müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um mehr als 1/3 insbesondere deshalb verletzt, weil er bei Eingehung der Ehe im Jahr 1971 nicht mit der Einführung des Versorgungsausgleichs habe rechnen müssen. Der Versicherungsgemeinschaft entstünden durch die Zahlung der ungekürzten Versorgung an ihn ab April 2008 keine Mehrkosten, da das beklagte Land ihm ohne den Versorgungsausgleich ebenfalls bis heute ungekürzte Versorgung hätte zahlen müssen. In Folge des Vorversterbens seiner Ehefrau spare das beklagte Land künftig monatlich 902,11 Euro ein, jährlich 10.825,32 Euro. Dies sei insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da seine durchschnittliche Lebenserwartung derzeit noch 11,079 Jahre betrage. Auf dieser Grundlage ergäben sich für ihn Einkommenseinbußen in Höhe von 119.919,09 Euro. Insbesondere sei es unzulässig und mit Art. 14 GG nicht vereinbar, dass auch nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau weiterhin die tariflichen Erhöhungen anteilig von seiner Versorgung in Abzug gebracht würden. So werde heute eine höhere Kürzung in Abzug gebracht als vor dem Tod seiner früheren Ehefrau. Die aus der erheblich gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung folgende Verfassungswidrigkeit habe anscheinend auch der Gesetzgeber erkannt, weshalb er hierauf mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Neuregelung in §§ 37, 38 Versorgungsausgleichgesetz reagiert habe. Dies sei als Indiz zu berücksichtigen. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 1. den Bescheid des LBV vom 2. Juni 2008 (Grundbescheid) und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 aufzuheben, 12 2. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen, 14 und begründet dies unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide mit dem Überschreiten des Grenzbetrages durch den Bezug einer Vollrente über 9 Jahre. Wegen der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit verweist es auf das Urteil des BVerfG vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 –. 15 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogene Versorgungsakte des LBV Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2009 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Die im Streit befindlichen Bescheide des LBV vom 2. Juni 2008 und vom 7. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgungsbezügen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Das LBV hat die Versorgungsbezüge des Klägers zutreffend auf der Grundlage des § 57 BeamtVG gekürzt. Diese grundsätzlich rechtmäßige Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 VAHRG entfallen. 22 Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Vorschrift anwendbar. Die ab 1. September 2009 geltende Nachfolgevorschrift in § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG), welche vorsieht, dass bei einem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person keine Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person mehr stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat, ist hier noch nicht anwendbar. Denn nach § 49 VersAusglG ist das bis zum 1. September 2009 geltende Recht auf Verfahren nach §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist. Hier ist der Antrag des Klägers vor diesem Zeitpunkt – Anfang April 2008 – beim LBV eingegangen. 23 Gemäß der danach anwendbaren Vorschrift in § 4 Abs. 2 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Damit findet ein Härteausgleich lediglich in den Fällen statt, in denen sich der Versorgungsausgleich beim Ausgleichsberechtigten und seinen Hinterbliebenen nur geringfügig ausgewirkt hat. Davon kann hier keine Rede sein. 24 Der nach § 4 Abs. 2 VAHRG maßgebliche Grenzwert ergibt sich aus dem 24-fachen des Monatsbetrags der Vollrente wegen Alters; dieser errechnet sich aus dem Produkt der Summe der Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) am Ende des Leistungsbezuges. Die Ermittlung der Entgeltpunkte geschieht, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaft mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit geteilt wird, 25 vgl. zur Berechnung Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 8 zu § 4 VAHRG. 26 Nach dem Grundgedanken des § 4 Abs. 2 VAHRG findet ein Versorgungsausgleich wegen nur in geringfügigem Umfang bis zum Tod der ausgleichsberechtigten Person bezogenen Leistungen nicht statt, wenn der Berechtigte die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – vereinfacht ausgedrückt – nicht mehr als zwei Jahre bezogen hat. 27 Hier hat die geschiedene Ehefrau des Klägers ihre Vollrente wegen Alters über einen Zeitraum von neun Jahren bezogen. Eine Anwendung des § 4 Abs. 2 VAHRG kommt deshalb auch aus Sicht des Klägers nicht in Betracht. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet § 57 BeamtVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 VAHRG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 29 Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Systems des Versorgungsausgleichs unter Ehegatten bei Scheidung (Erstes Eherechtsreformgesetz, BGBl. I 1976, 1421 ff.) hat das BVerfG bestätigt. Es hat auch keinen Anstoß an der Einbeziehung der vor dem 1. Juli 1977 unter anderen rechtlichen Voraussetzungen geschlossenen sog. "Altehen" in dieses Regelungssystem genommen. Dabei war der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf das sog. Quasi-Splitting zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei aus dem öffentlichen Dienst stammenden Versorgungsberechtigten Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), welchen das BVerfG nicht verletzt sah. 30 Vgl. Urteil des 1. Senats vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, BVerfGE 53, 257 ff. (auch Juris). 31 Auch die aufgrund der im genannten Urteil enthaltenen Ausführungen zu einer fehlenden Härtefallregelung und dem insofern an den Gesetzgeber erteilten Auftrag ergangene Regelung im VAHRG ist vom BVerfG als verfassungsmäßig bestätigt worden. Dies bezieht sich insbesondere auf den Grenzbetrag von zwei Jahren bezogener Vollrente in § 4 Abs. 2 VAHRG für den Fall des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten. 32 Vgl. Urteil des 1. Senats vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. –, BVerfGE 80, 297 ff. (auch Juris). 33 Eine Härtefallregelung, die jeden Einzelfall würdigt und die individuellen Verhältnisse einbezieht, ist im Urteil vom 5. Juli 1989 nicht für notwendig gehalten worden. Die abstrakte, auf die Zeitdauer des Bezugs einer Vollrente abstellende generelle Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG ist als ausreichend angesehen worden, auch wenn dies – wie z. B. in vergleichbarer Weise Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten von Gesetzesänderungen – unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Es war danach sachgerecht, dass der Gesetzgeber von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. 34 Vgl. das genannte Urteil, a. a. O., Juris Rn. 52 ff. 35 Die Kürzung um den Versorgungsausgleich ist auch im Fall vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – wie hier – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, 36 vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 502 f. (auch Juris). 37 Soweit der Kläger konkret vorträgt, die Rechtsprechung des BVerfG bedürfe nach ca. 20 Jahren seit der Entscheidung vom 5. Juli 1989 einer Überprüfung im Hinblick auf eine seitdem erfolgte erhebliche Erhöhung der Lebenserwartung der Bevölkerung und dadurch auch der statistisch ermittelten durchschnittlichen Bezugsdauer von Versorgungsleistungen, ist dies zwar im Grundsatz nicht von der Hand zu weisen. Die vom Kläger angemahnte Überprüfung der sachlichen Grundlagen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 VAHRG geschaffenen pauschalierten Härtefallregelung ist durch die Novellierung dieser Regelung mit § 37 VersAusglG erfolgt. Soweit der Kläger sich sinngemäß darauf beruft, dass für die Zeit vor dem 1. September 2009 und damit auch für diesen Rechtsstreit Viel dafür spricht, dass sich die statistische Grundlage für den dem Grenzbetrag gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG zugrunde gelegten 2-Jahres-Zeitraum nicht sprunghaft zum 1. September 2009 verändert haben dürfte, ist ihm zuzustimmen. Ob dies die auf § 4 Abs. 2 VAHRG ausgerichtete Praxis aktuell verfassungswidrig macht, kann offenbleiben, da die frühere Ehefrau des Klägers bis zu ihrem Tod über einen Zeitraum von neun Jahren eine Vollrente bezogen hatte. Damit hat sie ungefähr den dreifachen Betrag dessen erhalten, was sogar nach der neuen Regelung in § 37 VersAusglG der Grenzbetrag für einen Wegfall der Kürzung um den Versorgungsausgleich wäre. Das sind keine geringfügigen Leistungen, bei denen wegen unbilliger Härte von einer Kürzung nach § 57 BeamtVG abzusehen ist. 38 Der Kläger kann auch nicht individuelle Berechnungen der ihm durch die Kürzung nach § 57 BeamtVG in seiner statistisch noch vor ihm liegenden Lebensdauer entgehenden Versorgungsbezüge mit Erfolg gegen die Kürzung und für eine Härtefallregelung ins Feld führen. Es ist richtig, dass sich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge zugunsten des Pensionshaushalts des beklagten Landes bis zu seinem statistisch ermittelten Versterben auf fast 120.000 Euro beläuft, ohne dass die Versichertengemeinschaft oder der Landeshaushalt für seine Ex-Ehefrau oder deren (nicht vorhandene) Hinterbliebene noch Leistungen erbringen müsste. Diese Problematik läge jedoch genau anders herum, wenn der Kläger verstorben wäre und seine Ex-Ehefrau ihn um viele Jahre überleben würde: Dann würde diese auf Kosten der Allgemeinheit aufgrund des im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanspruchs Leistungen beziehen, ohne dass eine Möglichkeit der Refinanzierung beim Kläger bestünde. Dies ist – in beide Richtungen – das Risiko des Quasi-Splittings. 39 Es ändert auch nichts an der Einschätzung des Einzelrichters über die Verfassungsmäßigkeit der vorgenommenen Kürzung gemäß § 57 BeamtVG, dass der Kläger letztlich nur Versorgungsbezüge von monatlich netto 1614,27 Euro erhält, wovon er noch Beiträge zur privaten Restkosten-Krankenversicherung zahlen muss. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass dieser Versorgungsbezug die Grenze der amtsangemessenen Alimentation unterschreiten würde, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass dies allein die Folge der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Ehescheidung ist. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, er habe zur Kostenreduzierung seine Private Krankenversicherung auf einen Tarif mit einem Selbstbehalt auf Krankenbehandlungskosten von 10 % umgestellt, was ihm aufgrund schwerwiegender Erkrankungen und entsprechend kostenträchtiger Behandlungen in den Jahren 2007 und 2008 eine Zuzahlung von insgesamt 1500 Euro eingebracht habe. Denn zugleich hat er, eine monatliche Ersparnis von 150 Euro zugrunde gelegt, einen Betrag von 3600 Euro eingespart. Für die vom Kläger darüber hinaus vorgetragene Notwendigkeit des künftigen Bezuges von Grundsicherungsleistungen ist nach Aktenlage schon nichts ersichtlich. In Bezug auf die vorstehenden Argumente des Klägers, die sich sämtlich als Rüge der Verletzung der dem Kläger zustehenden und verfassungsrechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentation verstehen lassen, ist zudem erneut das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 heranzuziehen. Dort hat das Gericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser beim Verpflichteten zu einer Rente bzw. zu Versorgungsbezügen führt, die wegen ihrer Höhe durch Sozialleistungen ergänzt werden müssen. Die eigentumsrechtliche Position des Verpflichteten sei von vornherein durch die Ehe bestimmt und gebunden. Die Realisierung dieser im grundrechtlich geschützten Lebensbereich der Ehe angelegten Bindung durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs diene damit einem grundrechtlich legitimierten Zweck. Diese Erwägungen beanspruchen auch in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, welcher die Schutzfunktion der in Art. 14 GG verbürgten Eigentumsgarantie für die Versorgungsansprüche der im öffentlichen Dienst Stehenden übernimmt, in gleicher Weise Geltung. 40 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, a. a. O., Juris Rn. 162, 180 ff. 41 Zuletzt ist auch die vom Kläger als mit der Verfassung nicht im Einklang stehend gerügte Anhebung der stattfindenden Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen und insbesondere Steigerungen auch nach dem Tod seiner früheren Ehefrau nicht zu beanstanden. Diese folgt unmittelbar aus § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG. Die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG darin, dass bei einer statischen Kürzung von langfristig ansteigenden Versorgungsbezügen des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers um einen gleichbleibenden Betrag des Versorgungsausgleichs die anteilige Belastung des Ausgleichspflichtigen mit zunehmender Zeit immer geringer würde, auch wenn (bei noch lebendem Ehegatten) die Rentenzahlungen ebenfalls stetig im tendenziell vergleichbaren Umfang zunehmen würden. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vorverstorben, rechtfertigt sich die gleichwohl erfolgende Veränderung beim überlebenden Versorgungsempfänger wiederum dadurch, dass im umgekehrten Fall, dass der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger vorverstirbt, die Rentenanzahlungen an den überlebenden ausgleichsberechtigen Rentenempfänger im Rahmen der "tariflichen" Anpassungen und Erhöhungen weiter steigen, obwohl vom Ausgleichspflichtigen überhaupt keine Mittel mehr im Wege der Kürzung nach § 57 BeamtVG erlangt werden können. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708