Beschluss
13 L 460/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Die sofortige Vollziehung kann nur angeordnet werden, wenn die Behörde den Ausnahmecharakter schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); diese Begründung entbindet das Gericht nicht von einer eigenen Interessenabwägung.
• Ein Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, wenn erhebliche formelle Verfahrensverstöße vorliegen, die das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben können.
• Nach Landesgleichstellungsgesetz (LGG), insbesondere §§ 17, 18 LGG, sind Gleichstellungsbeauftragte bei personellen Maßnahmen zu beteiligen; eine nachträgliche Billigung der Unterlassung kann den Formfehler nicht heilen.
• Verletzungen von Beteiligungsvorschriften sind nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Die sofortige Vollziehung kann nur angeordnet werden, wenn die Behörde den Ausnahmecharakter schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); diese Begründung entbindet das Gericht nicht von einer eigenen Interessenabwägung. • Ein Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, wenn erhebliche formelle Verfahrensverstöße vorliegen, die das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben können. • Nach Landesgleichstellungsgesetz (LGG), insbesondere §§ 17, 18 LGG, sind Gleichstellungsbeauftragte bei personellen Maßnahmen zu beteiligen; eine nachträgliche Billigung der Unterlassung kann den Formfehler nicht heilen. • Verletzungen von Beteiligungsvorschriften sind nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte. Die Antragstellerin wandte sich gegen Ziffer 1 und 2 eines Bescheides der Bezirksregierung vom 8. März 2010. Ziffer 1 betraf die Rücknahme einer früheren Zulassung zur Einführung zum Regelaufstieg; Ziffer 2 forderte die Antragstellerin auf, den Dienst am 15. März 2010 wieder bei der Bezirksregierung anzutreten. Die Behörde hatte für beide Regelungen die sofortige Vollziehung angeordnet und dies schriftlich begründet. Die Antragstellerin rügte insbesondere, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht formell beteiligt worden. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 VwGO sowie die Rechtmäßigkeit des Bescheides und die Folgen eines Verfahrensfehlers nach dem LGG und VwVfG. • Rechtliche Grundlagen: § 80 VwGO regelt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4 und § 80 Abs. 3 VwGO betreffen die Anordnung und schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung. • Die Bezirksregierung hat den Ausnahmecharakter der Sofortvollziehung hinreichend schriftlich dargelegt, dies entbindet das Gericht jedoch nicht von einer eigenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist; an der Sofortvollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen besteht kein öffentliches Interesse. • Die Entscheidung ist wegen eines erheblichen formellen Verfahrensfehlers offensichtlich rechtswidrig: Die Gleichstellungsbeauftragte war nach §§ 17, 18 LGG bei den personellen Maßnahmen (Rücknahme der Zulassung, Aufforderung zum Dienstantritt) rechtlich zu beteiligen. • Der Wortlaut und die Systematik des § 17 LGG erfassen personelle Maßnahmen weit; die von der Behörde getroffenen Maßnahmen fallen hierunter, sodass Beteiligungspflichten bestanden. • Die nachträgliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten kann den Verfahrensfehler nicht heilen, da § 18 Abs. 3 LGG keine Heilung vorsieht und die Beteiligungsunterlassung nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre. • Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Materielle Bedenken gegen die Sachentscheidung bleiben unbehandelt, weil die formelle Rechtswidrigkeit für die Entscheidung ausreicht; der Gerichtsvorbehalt hinsichtlich inhaltlicher Fragen (z. B. Bewertungskriterien für Zulassung) wird dennoch angemerkt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides der Bezirksregierung vom 8. März 2010 wurde wiederhergestellt, weil der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Entscheidender Rechtsmangel war die unterbliebene förmliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei den personellen Maßnahmen, obwohl nach §§ 17, 18 LGG ihre Mitwirkung erforderlich war. Die nachträgliche Kenntnisnahme und Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten heilte den Verfahrensfehler nicht, und es konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre; daher ist der Formmangel nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Wegen des überwiegenden Aussetzungsinteresses der Antragstellerin wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt; die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.