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Beschluss

6 L 328/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0420.6L328.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2010 wiederherzustellen, 3 hat Erfolg. 4 Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 5 Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, weil offen ist, ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig oder rechtswidrig ist. 6 Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundsätzlich verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen; der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 ausgeführt: 7 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung – gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. 8 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben. 9 EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – Rechtssache C329/06 (Wiedemann) und C343/06 – (Funk), Randnrn. 52 und 53. 10 Nach diesen Maßstäben hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen. Nur für bestimmte Fallkonstellationen hat der Europäische Gerichtshof Ausnahmen von dem Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen: 11 Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn er auf eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. 12 Vgl. EuGH, Urteile vom 28. September 2006 – C340/05 – (Kremer), Randnrn. 29, 30 und vom 26. Juni 2008, Randnr. 65. 13 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat den polnischen Führerschein erst nach Ablauf der durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2004 verhängten Sperrfrist erworben. 14 Des Weiteren erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaates rechtfertigt. 15 Vgl. EuGH, Urteil vom 28.September 2006 – C –340/05 – (Halbritter), Randnr. 35 und Urteil vom 26. Juni 2008, Randnr. 66. 16 Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. 17 Neben diesen beiden Ausnahmen hat der Europäische Gerichtshof eine dritte Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zugelassen, und zwar für den Fall, dass "auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates" – vorliegend die Bundesrepublik Deutschland – "eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte." 18 Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Randnr. 73. 19 Auskünfte aus Polen dazu, ob der Antragsteller tatsächlich dort seinen Wohnsitz genommen hatte, liegen nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaates erlangten Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren sind, 20 so nunmehr Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 – C – 445/08 -. 21 Liegen solche Informationen aber nicht vor, kann nicht allein aus dem Umstand, dass die Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf Nachfrage keine Informationen gegeben haben, geschlossen werden, dass das Wohnortprinzip verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob aufgrund der im Schreiben des Antragsgegners vom 25. August 2009 an das Kraftfahrtbundesamt gemachten Angaben eine Nachprüfung für die polnischen Behörden überhaupt möglich war. 22 Ernstliche Zweifel, ob der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, bestehen, da der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. 23 In seinem polnischen Führerschein ist unter Nr. 8 (vgl. Nr. 1 der Anlage 8 [zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 <FeV>] eine Anschrift des Antragstellers in O eingetragen. Zudem hat er in Kopie ein Dokument vorgelegt, nach dem er in Polen gemeldet gewesen sein soll. Da eine amtliche Übersetzung dieses Dokumentes dem Gericht nicht vorliegt, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Art des Dokumentes und sein Inhalt nicht überprüft werden. Dies muss dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Meldebehörden des Ausstellermitgliedstaates um Auskunft ersucht werden. Eine solche Anfrage kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 15.09 –. 26 Deshalb ist hier – folgt man der die Zurückverweisung in dieser Entscheidung tragenden Begründung – im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob der Antragsteller bei der Erteilung der vorliegenden polnischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikel 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Polen hatte. 27 Bis zur Aufklärung im Hauptsacheverfahren, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann, überwiegt jedoch das Interesse des Antragstellers an der Ausnutzung der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis. Ein Verfahren für Fälle wie den vorliegenden ist bisher gesetzlich nicht geregelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass eine vorläufige Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bis die Wohnsitzfrage geklärt sei, gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sei. Eine solche vorläufige Maßnahme kenne das deutsche Recht jedoch bisher nur bei dem dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat (§ 111 a StPO). Es sei daher Sache des deutschen Gesetzgebers zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde zu derartigen vorläufigen Maßnahmen befugt sein soll, 28 so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 15.09 – Rn 25. 29 Durch den angeordneten Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 26. Januar 2010 wird im Ergebnis eine vorläufige Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durchgesetzt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob die vorläufige Durchsetzung einer Fahrerlaubnisentziehung bis zur Klärung der Wohnsitzfrage gegen die europäische Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG verstößt. 30 Unter Berücksichtigung dieser bisher ungeklärten Frage überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren nach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000, Euro um die Hälfte (vgl. Ziffern II 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).