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Beschluss

3 L 1995/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0420.3L1995.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8486/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2009 wird hinsichtlich der Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit manuellem Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 23. Dezember 2009 im Sinne des vorstehenden Tenors gestellte Antrag hat Erfolg. 3 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO NRW) die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen oder anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. 4 Der zulässige Antrag ist auch begründet, weil jedenfalls die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. 5 Eine derartige Interessenabwägung ist hier geboten, weil bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der wahrscheinliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem Grad an Verlässlichkeit, der für eine maßgebliche Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erforderlich ist, abgeschätzt werden kann. Allerdings bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung durchaus gewichtige Bedenken. Der Kammer erscheint es insbesondere unter mehreren rechtlichen Aspekten fraglich, ob die TRBA 214 tatsächlich das von der Antragsgegnerin angenommene "allgemein geltende Verbot" enthält und ob dieses – ohne Weiteres und vor allem unabhängig vom "Schutzniveau" – Grundlage einer Untersagungsverfügung sein kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Experten des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe zwecks Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Arbeitnehmer einen erheblichen technischen Aufwand für erforderlich halten; ob dieser allerdings – wie in der angegriffenen Ordnungsverfügung (auf Seite 5) unterstellt – praktisch nur in stationären Anlagen erbracht werden kann, ist zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die TRBA 214 (in Nummer 5.2 Abs. 5) das manuelle Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen immerhin "in Ausnahmefällen als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme" zulässt, wenn das Schutzniveau sichergestellt ist; davon, dass dies grundsätzlich erreicht werden kann, ist offenbar ursprünglich auch die Antragsgegnerin ausgegangen, wie ihr Anhörungsschreiben vom 19. Oktober 2009 belegt. Ob die in der genannten Technischen Regel vorgenommene Beschränkung auf Ausnahmefälle, unter die sich die Tätigkeit der Mitarbeiter der Antragstellerin ersichtlich nicht fassen lässt, ihrerseits den einschlägigen rechtlichen Vorgaben – im Arbeitsschutzgesetz und insbesondere in der Biostoffverordnung – entspricht, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; hierbei wird maßgeblich das "Schutzniveau" bzw. die Gleichwertigkeit von "Schutzmaßnahmen" (vgl. die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BioStoffV) in den Blick zu nehmen sein. 6 Sind dem Anfechtungsbegehren der Antragstellerin demnach Erfolgsaussichten nicht abzusprechen, sind die gegenläufigen Interessen losgelöst hiervon zu gewichten und zu bewerten. Dabei steht im Vordergrund eine Betrachtung der Folgen der gerichtlichen Entscheidung vor dem Hintergrund eines noch ungewissen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Auf Seiten der Antragstellerin sind die von ihr genannten erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen im Falle einer sofortigen Vollziehung einzustellen. Ihr würde im räumlichen Geltungsbereich der Ordnungsverfügung (E), in dem sie nach eigenen Angaben ca. 52.000 Wohneinheiten betreut, weitgehend ihre Existenzgrundlage genommen. Diese Folgen dürften auch im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nur schwerlich rückgängig zu machen sein; insoweit verweist die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung (auf den Seiten 22 ff.). Zu Gunsten der Antragsgegnerin ist das erhebliche öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer der Antragstellerin zu berücksichtigen. Es spricht allerdings nichts Konkretes dafür, dass dieses bedeutsame Rechtsgut ohne die sofortige Vollziehung gefährdet wäre und es zu unumkehrbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der mit dem manuellen Sortieren von Abfällen Beschäftigten käme. Maßgeblich für die Kammer ist in diesem Zusammenhang das Gutachten des Labors für Arbeits- und Umwelthygiene Dr. N (I) von Oktober 2005 ("Bericht über die Ergebnisse der Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und –verpressung durch die D West GmbH in F am 28.09.2005"). In dieser Ausarbeitung, die sich anders als die in dem abfallrechtlichen Verfahren (durch den 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –) zu Grunde gelegten Gutachten nicht zur Gefährdung von Anwohnern und Passanten, sondern von Mitarbeitern verhält, heißt es (auf Seite 12) zusammenfassend, dass die gemessene durchschnittliche Arbeitsplatzbelastung durch Schimmelpilze und Bakterien mehr als eine Größenordnung unter den Luftbelastungen liege, die bei bisherigen Untersuchungen an Müllwerkern bei der Bio- und Restabfallsammlung messbar gewesen seien. Bei Berücksichtigung der zum Teil längeren Anfahrten der Behälterstandorte bei der Schichtmittelwertbildung reduziere sich die Arbeitsplatzbelastung deutlich. Ausgeprägte Belastungsspitzen, wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise aufträten, seien bei der Abfallsortierung und –verpressung nicht messbar gewesen. Der von der Antragsgegnerin gegen diese schlüssige sachverständige Bewertung einzig vorgebrachte Einwand, dass die Arbeitsplatzmessungen im Freien grundsätzlich nicht als Referenzmessungen für andere Arbeitsplätze herangezogen werden könnten, da die Einflussparameter im Freien derartigen Schwankungen unterlägen, vermag den zentralen Vergleich mit der Arbeitsplatzbelastung von Müllwerkern nach Auffassung der Kammer jedenfalls in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zu entkräften. Bleibt die Arbeitsplatzbelastung bei der auch von der Antragstellerin vorgenommenen Sortiertätigkeit um mehr als eine Größenordnung unter der von Beschäftigten bei der Abfallsammlung, so kann bei Einhaltung der von der Antragstellerin dargestellten Schutzmaßnahmen von einer arbeitsschutzrechtlich sofort abzuwehrenden drohenden Beeinträchtigung der Gesundheit deren Mitarbeiter keine Rede sein. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; angesichts der identischen wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin orientiert sich die Kammer dabei an den bekannten abfallrechtlichen Entscheidungen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 20 B 180/08 –).