OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 4766/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde; eine Ablehnung ist nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Versorgungsamtliche Stellungnahmen zur Schwere von Behinderungen binden die Straßenverkehrsbehörde und das Gericht in Verfahren über Parkerleichrigkeiten; eine materielle Überprüfung dieser Bewertungen durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Verwaltungsinterne Erlasse (hier Nordrhein-Westfalen) konkretisieren die Ermessensausübung; eine von der versorgungsamtlichen Bewertung abweichende Ermessensreduzierung liegt nicht vor, wenn das Versorgungsamt die Voraussetzungen verneint.
Entscheidungsgründe
Keine Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO bei versorgungsamtlicher Negativbewertung • Eine Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde; eine Ablehnung ist nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Versorgungsamtliche Stellungnahmen zur Schwere von Behinderungen binden die Straßenverkehrsbehörde und das Gericht in Verfahren über Parkerleichrigkeiten; eine materielle Überprüfung dieser Bewertungen durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen. • Verwaltungsinterne Erlasse (hier Nordrhein-Westfalen) konkretisieren die Ermessensausübung; eine von der versorgungsamtlichen Bewertung abweichende Ermessensreduzierung liegt nicht vor, wenn das Versorgungsamt die Voraussetzungen verneint. Die Klägerin, schwerbehindert mit zunächst 80% GdB, beantragte eine Parkerleichterung außerhalb der aG-Regelung. Die Straßenverkehrsbehörde holte wegen Zuständigkeit das Amt für Soziales und Wohnen (Versorgungsamt) ein, das mit Schreiben vom 4.6.2009 die gesundheitlichen Voraussetzungen verneinte. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.6.2009 den Antrag ab. Zwischenzeitlich wurde der GdB der Klägerin am 8.7.2009 auf 100% erhöht und RF festgestellt; das Versorgungsamt bestätigte jedoch in einer erneuten Stellungnahme vom 24.8.2009 weiterhin, dass die Voraussetzungen für die beantragte Parkerleichterung nicht vorlägen. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. • Anspruchsgrundlage und Ermessen: Die begehrte Parkerleichterung ist eine auf §46 Abs.1 Nr.11 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung und damit Ermessenssache der Behörde; das Gericht prüft nur auf Ermessensfehler (§114 VwGO). • Ermessensumfang: Erfolg hat ein klägerischer Antrag nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null oder bei feststellbaren Ermessensfehlern; hier sind keine solchen Fehler ersichtlich, insb. wurden alle relevanten Belange berücksichtigt und abgewogen. • Bindungswirkung versorgungsamtlicher Bewertungen: Die fachliche Bewertung des Versorgungsamtes zur Schwere der Behinderung ist für die Straßenverkehrsbehörde verbindlich; eine materielle Überprüfung dieser Bewertung durch das Verwaltungsgericht wäre unzulässig, um widersprüchliche Entscheidungen zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vermeiden. • Rolle verwaltungsinterner Erlasse: Der landesrechtliche Erlass konkretisiert die Kriterien für eine landesweit einheitliche Ermessensausübung; nach diesen Kriterien bestätigte das Versorgungsamt die Ablehnung, sodass die Behörde zu keiner abweichenden Ermessensentscheidung verpflichtet war. • Rechtsfolgen und weitere Möglichkeiten: Mangels Ermessensfehlern besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung; der Klägerin bleibt offen, nach einer gegebenenfalls abweichenden sozialgerichtlichen Entscheidung einen neuen Antrag zu stellen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO, weil die Entscheidung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt und keine Ermessensfehler vorliegen. Die versorgungsamtlichen Stellungnahmen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen verneinten, binden die Behörde und das Gericht; eine materielle Überprüfung dieser Bewertungen durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. Der Beklagte durfte den Antrag ablehnen; die Klägerin kann jedoch nach einer gegebenenfalls günstigeren Entscheidung des Landessozialgerichts einen neuen Antrag stellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.