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Urteil

17 K 4693/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0414.17K4693.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Beklagten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. 1 Die Beigeladene stellte am 21. Juni 2006 den Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhen a bis b im Flöz C des Steinkohlebergwerks X zur Zulassung durch die Beklagte. 2 Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich des Steinkohleabbaus und erhoben mit Schreiben vom 13. September 2006 im Rahmen der Auslegung Einwendungen gegen den Sonderbetriebsplan. Sie wandten im Wesentlichen ein, ihr ehemals hochwassersicheres Haus werde mit dem zukünftigen Abbau durch ein eventuelles Rheinhochwasser zum Totalschaden. Ebenso werde das Haus in der bergbaubedingten Tallage durch Starkregenfälle gefährdet. Es seien Schäden an den Zu- und Ableitungen des Hauses zu erwarten. Geräuschbelästigungen mit erdbebenartigen Erschütterungen seien ebenso wie Geräuschbelästigungen durch jahrelangen Reparaturbetrieb unzumutbar. Durch Pressungen, Zerrungen und Schieflagen entstünden große Schäden, welche bis zu einem Totalverlust führen könnten. 3 Die Beklagte ließ den Sonderbetriebsplan durch Bescheid vom 19. April 2007 zu. In Nebenbestimmungen der Zulassung wird die Beigeladene zur Überwachung der Tagesoberfläche durch Schwingungsmessungen verpflichtet und die Abbaugeschwindigkeit geregelt. In der Begründung des Zulassungsbescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abbau keine schweren Schäden am Oberflächeneigentum erwarten lasse. 4 Den Klägern wurde eine Ablichtung der Betriebsplanzulassung am 27. April 2007 zugestellt. 5 Die sofortige Vollziehung der Zulassung des Sonderbetriebsplans wurde durch Bescheid vom 21. Mai 2007 angeordnet. 6 Der Zulassung des Sonderbetriebsplans liegt der mit Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zugelassene Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X zu Grunde. 7 Gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führten sie im Wesentlichen aus, die Zulassung eines Sonderbetriebsplans ohne genauen Zuschnitt der Bauhöhen widerspreche dem Sinn eines Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz. Die alternative Abbauplanung weise auf eine unzureichende Exploration des Abbaugebietes hin. Im Fall eines weiteren Abbaus sei ein Totalschaden zu befürchten. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2007 hob die Beklagte die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau in Flöz C, Bauhöhen a, c, d und b vom 19. April 2007 in Bezug auf die in dem Betriebsplan als "Planfall A" bezeichnete Abbauführung auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dies wurde damit begründet, dass die alternative Zulassung mehrerer Abbauvarianten nicht zulässig sei. Im Übrigen seien jedoch an dem Wohnhaus der Kläger ausgehend von den Hinweisen des Länderausschusses Bergbau keine schwerwiegenden Schäden zu erwarten, da das Objekt nicht im unmittelbaren Bereich von bekannten oder vermuteten Unstetigkeiten liege, die Grenzwerte für die maximale bzw. mittlere Gesamtschieflage (= Vorbelastung zzgl. der durch diesen Abbau zu erwartenden Schieflage) nicht überschritten würden und das Objekt auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung, die durch den Bergbau verursacht worden sein könnte, nicht als besonders gelagerter Einzelfall im Sinne des Kriterienpunktes 3 einzuordnen sei. 9 Die Bauhöhe a ist bereits ausgelaufen. Die Bauhöhe d wird voraussichtlich noch bis Oktober 2010 abgebaut werden. Die Bauhöhen c und b existieren nicht mehr. 10 Die Kläger haben am 19. Oktober 2007 Klage erhoben. 11 Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren aus, am 16. Februar 2009 sei es bergbaubedingt zu einem Gasaustritt vor dem Wohnhaus der Kläger gekommen. Die Klage sei bereits aufgrund des Fehlens von Regelungen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Kläger bezüglich der Gefahren durch die Beschädigung von Gasleitungen begründet. Zudem seien keine zutreffenden Bergschadensprognosen erstellt worden. Durch das Zusammentreffen der Auswirkungen einer Vielzahl von Abbauten sowie Zwischenzuständen des Abbaus komme es zu wesentlich höheren Zerrungs- bzw. Pressungswerten als diese von der Beigeladenen in ihren Sonderbetriebsplanunterlagen dargestellt werden. Vorbelastungen aufgrund bereits stattgefundenen Abbaus würden ebenso wenig berücksichtigt wie die sich während der Durchführung ergebenden Zwischenzustände. Es fehle eine erforderliche Addition von Zerrungen aus aktuellem und vorausgegangenem Abbau. Auch seien besondere tektonische Gegebenheiten, wie sie im Bereich S-B vorhanden seien, nicht betrachtet worden. Es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob die Zulassung aufgrund der bergbauinduzierten Erdbeben zum Schutz von Leben und Gesundheit hätte versagt werden müssen. Darüber hinaus würden die Kläger in ihren Grundrechten dadurch verletzt, dass im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans keine ausreichende Abwägung der Belange der Oberflächeneigentümer im Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus erfolgt sei. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhen a bis b im Flöz C des Steinkohlenbergwerks X vom 19. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2007 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Das Oberflächeneigentum der Kläger habe keine Schäden von einigem Gewicht zu erwarten. Vorbelastungen eines künftigen Einwirkungsbereiches habe die Beigeladene in der Abbauhistorie, die den Antragsunterlagen beizufügen sei, darzustellen. Die Beklagte rechne die Angaben erforderlichenfalls mit dem Berechnungsprogramm "CadBerg" nach. Dynamische Zwischenstufen eines Abbaus würden ebenfalls mit dem Berechnungsprogramm "CadBerg" ermittelt und bei der Zulassung berücksichtigt. Die Beklagte prüfe vor dem Abbau und während des Abbaus durch intensive eigene Begehungen des betroffenen Bereichs die Einwirkungen des Abbaus auf die Tagesoberfläche. Falls sich in der vermuteten Verlängerung einer Unstetigkeit Gebäude befinden, würden diese auch dann bergschadenkundlich berücksichtigt, wenn die Unstetigkeit mehr als 7 Meter von dem Gebäude entfernt verlaufe. Seit dem 1. Mai 2007 sei an einer Messstation, die ca. 650 Meter von dem Haus der Kläger entfernt liege, eine Erschütterung aufgezeichnet worden, die größer als 5 mm/s gewesen sei. 17 Die Beigeladene beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Nach der ausgehend von den Hinweisen des Länderausschusses Bergbau durchgeführten Prognose seien an dem Oberflächeneigentum der Kläger keine schweren Bergschäden zu erwarten. Zwischenzustände eines Abbaus seien rechtlich nicht zu betrachten. Entgegen der Ansicht der Kläger erfolge eine Betrachtung der Auswirkungen vorausgegangenen Abbaus bei der Zulassung weiteren zukünftigen Abbaus. Die Beigeladene ermittele und die Beklagte prüfe, ob vorangegangener Abbau zu Unstetigkeitszonen an der Tagesoberfläche geführt habe und ob durch diese Zonen Objekte an der Tagesoberfläche betroffen seien. Im Übrigen seien im Bereich des Anwesens der Kläger für den streitgegenständlichen Abbau keine Zerrungen, sondern vielmehr Pressungen von -1 mm/m prognostiziert. Der Gasaustritt sei nicht bergbaubedingt, vielmehr komme ausweislich der Darlegungen des Netzbetreibers entweder eine höhere Einmauerung der Hauseinführung oder ein Herabdrücken der Leitungen durch die Schalbretter im Erdreich in Betracht. Durch die Erderschütterungen seien keine schweren Bergschäden zu erwarten ebenso wenig wie Gesundheitsschäden. Mangels zu erwartender schwerer Bergschäden habe es keiner Abwägung der Belange der Kläger mit den Belangen des Bergbaus bedurft. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 ergangenen Beschluss zur Ablehnung der Beweisanträge der Kläger Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist durch den bereits erfolgten Abbau eines Teils der Bauhöhen keine Erledigung eingetreten. Der von dem streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan umfasste Abbau dauert noch an. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Die angefochtene Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhen a bis b im Flöz C des Steinkohlenbergwerks X vom 19. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" hat sich im Gefolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -[N-L], BVerwGE 81, 329 (339 ff.), 27 herausgebildet. Nach dieser bedarf es im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Möglichkeit der Verhinderung oder Begrenzung schwerwiegender Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum im Wege des Primärrechtschutzes. Eine ausschließliche Verweisung der Oberflächeneigentümer auf das Bergschadensrecht ohne eine vorausgehende Abwägung der Belange der schweren Einwirkungen ausgesetzten Oberflächeneigentümer im Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus im Rahmen der Zulassung des Abbaus widerspricht dem Schutzgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG. Der insoweit erforderliche Grundrechtsschutz hat in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen, in welchem ein schweren Einwirkungen ausgesetzter Oberflächeneigentümer die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Abbauvorhabens erheblichen Einwendungen äußern kann. Ausgehend von der erforderlichen ausgleichenden Lösung des Konflikts zwischen Oberflächeneigentum und Bergwerkseigentum beschränken sich diese Anforderungen an die Zulassung des Abbaus jedoch auf zu erwartende schwere Bergschäden. Im Bereich zu erwartender kleiner und mittlerer Bergschäden im üblichen Umfang gebührt dem Bergbau Vorrang und sind die Oberflächeneigentümer verfassungsrechtlich unbedenklich auf die Bergschadensregulierung zu verweisen. Von schweren Schäden ist in Abgrenzung zu kleinen und mittleren Schäden auszugehen, wenn diese im Ganzen das Ausmaß eines Gemeinschadens erreichen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (344 f.); Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - [Rammelsberg], BVerwGE 100, 31 (35). 29 Niederschlag im Bundesberggesetz finden die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in den Regelungen des § 48 Abs. 2 BBergG. 30 Regelungsgegenstand eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" sind nach diesen Grundsätzen und der Verwaltungspraxis der Bergverwaltung in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Auswirkungen des Steinkohleabbaus an der Erdoberfläche auf das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 12 B 1186/92 -; Beschluss vom 1. September 2004 - 21 B 1902/04 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf), Beschluss vom 15. Juni 2004 - 3 L 1046/04 -. 32 Der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" trifft die Aussage dazu, inwieweit Oberflächeneinwirkungen hinzunehmen sind, weil sie kein abwägungsrelevantes Gewicht erwarten lassen oder sich trotz einer Erheblichkeit in der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorzunehmenden Abwägung nicht haben durchsetzen können. 33 Vgl. Schmidt-Aßmann / Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 201. 34 Dem Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" unzugänglich sind Regelungen zur Abwehr von außerhalb des Schutzes der Oberflächeneigentums vom Abbau ausgehender Gefahren. Soweit vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 35 vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 22/03 -, 36 zugleich der Schutz von Leben und Gesundheit in den Sonderbetriebsplan "Anhörung der Oberflächeneigentümer" einbezogen wird und aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG Abwehrrechte in diesem Sonderbetriebsplanverfahren angenommen werden, beruht dies auf einer von der des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X abweichenden Regelungswirkung. Ausgehend von der Nebenbestimmung 1.3.15.3 und Ziffer 2.1.4.7.3 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X, werden nach § 57 a Abs. 5 BBergG ausschließlich Sachauswirkungen des Abbaus auf die Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" verlagert. Mögliche Abbaueinwirkungen auf die Gesundheit werden hiervon nicht erfasst, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 63 (juris). 38 Das Gericht kann keinen zur Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans führenden und die Kläger in geschützten Rechten verletzenden Verfahrensmangel feststellen. 39 Das von der Beklagten durchgeführte Verfahren genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen sowie den sich aus diesen ergebenden Vorgaben des § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG i. V. m. § 73 VwVfG NRW. Ein die Kläger in geschützten Rechten verletzender Verfahrensmangel könnte nur darin begründet sein, dass sie im Zulassungsverfahren unzureichend einbezogen worden wären. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 12 B 1186/92 -. 41 Die Kläger hatten jedoch im Rahmen der Auslegung des Sonderbetriebsplans Gelegenheit zur Äußerung von Einwänden und haben von dieser Gebrauch gemacht. 42 Den Klägern stehen ausgehend von den zu erwartenden Bergschäden keine Abwehrrechte aus § 48 Abs. 2 BBergG in Hinsicht auf Art. 14 Abs. 1 GG zu. Das Oberflächeneigentum der Kläger ist nach der von der Beklagten geprüften und sich keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sehenden Prognose von keinen schweren Bergschäden bedroht. 43 Von schweren Bergschäden ist in Abgrenzung zu kleinen und mittleren Schäden insbesondere auszugehen, wenn diese im Ganzen das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (344 f.). 45 Jedenfalls sind über das "normale" Bild von Bergschäden hinausgehende schwerwiegende Beeinträchtigungen erforderlich, was der Fall sein kann, wenn das Grundeigentum z.B. durch Totalverlust in seiner Substanz zerstört zu werden droht, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1989 – 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015). 47 Die Ermittlung der zu erwartenden Bergschäden orientiert sich an den von der Rechtsprechung anerkannten, 48 vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2001 - 2 W 1/01 -, Urteil vom 21. April 2004 2 R 22/03 ; Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, 49 "Hinweisen des Länderausschusses Bergbau zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - (N-L)" vom 23. Oktober 1992. Im Kern können sich nach diesen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewichtige Bergschäden in Bereichen vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen und in Bereichen zu erwartender maximaler Gesamtschieflagen von mindestens 30 mm/m sowie bei geringeren Einwirkungen in spezifischen Einzelfällen ergeben. 50 Das klägerische Grundstück liegt nicht im Bereich einer Unstetigkeit. Folgende Einwirkungen sind für das Anwesen der Kläger prognostiziert: max. Senkungen von 0,75 m, Schieflage von 1,7 mm/m, Pressungen von -1 mm/m. Unter Zugrundelegung der Kriterien des Länderausschusses Bergbau sind schwere Bergschäden für das klägerische Grundstück nicht zu erwarten. 51 Der Vortrag der Kläger kann diese Prognose nicht erschüttern. Bezüglich der Forderung der Kläger nach einer Addition von Zerrungen aus vorausgegangenem und aktuellem Abbau ist zu beachten, dass für das Anwesen der Kläger lediglich Pressungen und keine Zerrungen prognostiziert sind. Auch das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06, auf welches die Kläger verweisen, lediglich gefordert, dass eine Berücksichtigung bereits bestehender Zerrungen auf der Ebene des Sonderbetriebsplans erfolgen muss, soweit dies erforderlich ist, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 – S. 47 des Urteilsabdrucks. 53 Aufgrund der Tatsache, dass für das klägerische Grundstück lediglich Pressungen prognostiziert sind, erscheint eine Addition von Zerrungen aus vorausgegangenem und aktuellem Abbau vorliegend nicht erforderlich. 54 Ebenso besteht angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger im Verhältnis zu den in dem Gebiet bereits bestehenden Unstetigkeiten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine reißverschlussartige Verlängerung vorhandener Unstetigkeitszonen zu der Entstehung von Unstetigkeiten in diesem Bereich führen könnte. 55 Offen gelassen werden kann, ob Zwischenzustände bei der Zulassung berücksichtigt wurden, was zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist. Das Verwaltungsgericht Saarlouis führte insoweit aus, die bei den dynamischen Vorgängen im Rahmen der Senkungen eintretenden Pressungen und Zerrungen blieben auf jeden Fall unter den prognostizierten Maximalwerten, 56 vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 2 F 14/03 -, S. 29. 57 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme auch vorliegend zutrifft. Angesichts der für das klägerische Anwesen prognostizierten Bodenbewegungen erscheint jedoch selbst im Fall von dynamischen Zwischenzuständen das Auftreten einer schwerwiegenden Beeinträchtigung nicht hinreichend wahrscheinlich. 58 Offen gelassen werden kann und bedurfte keiner weiteren Aufklärung im Wege der Beweiserhebung, ob und inwieweit zu erwartende Erderschütterungen – wie von den Klägern angenommen – zu Gesundheitsschäden führen können, da dies keine Auswirkung auf die angegriffene Zulassung haben kann. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist – wie ausgeführt – kein Prüfungs- und Regelungsgegenstand der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 63 (juris). 60 Auch bezüglich der von den Klägern gerügten mangelnden Berücksichtigung der Gefahr für Leib und Leben durch Gasaustritte ist auf den Prüfungsumfang des angefochtenen Sonderbetriebsplans zu verweisen. 61 Demgegenüber dürften die Einwirkungen von Erderschütterungen auf Gebäude von dem Prüfungsumfang des Sonderbetriebsplans umfasst sein. Die Auswirkungen von Erderschütterungen sind zwar Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. Divergierend von der Nebenbestimmung 1.3.15.3 und Ziffer 2.1.4.7.3 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum ergibt sich ausgehend von der Nebenbestimmung 1.3.14 und Ziffer 2.2.5.5 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses keine Einschränkung der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses und Verlagerung der Prüfung und Regelung (§ 57 a Abs. 5 BBergG) auf einen Sonderbetriebsplan in Hinsicht auf Erderschütterungen. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des OVG NRW die Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidung für alle denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen gelten. 62 Die Nebenbestimmung 1 stellt sicher, dass die Bergverwaltung informiert wird, sobald Schwinggeschwindigkeiten > 5 mm/s auftreten. Nach den in der DIN 4150 Teil 3 genannten Anhaltswerten ist bei Schwinggeschwindigkeiten unter 5 mm/s nicht mit der Entstehung von Schäden zu rechnen. Seit Mai 2007 wurde laut Vortrag der Beklagten an einer in der Nähe des klägerischen Anwesens befindlichen Messstation im Übrigen lediglich eine Erschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit von über 5 mm/s aufgezeichnet (8,5 mm/s). 63 Da maßgeblich für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, 64 vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. November 2007 – 2 B 176/07 -, Rn. 33 (juris), 65 können spätere hiervon abweichende Ereignisse diese nicht in Frage stellen. Insofern kann auch der von den Klägern als Anlage K 12 vorgelegte Bericht über Erschütterungsereignisse am 24. und 31. Juli 2009 mit Schwinggeschwindigkeiten von 30,4 mm/s bzw. 26,7 mm/s die getroffene Prognose nicht erschüttern, zumal diese von der östlich von L1 betriebenen Bauhöhe e (Flöz H) und nicht von dem in dem streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan behandelten Flöz C ausgelöst wurden. 66 Auch eine fehlende Prüfung wasserwirtschaftlicher Auswirkungen kann vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Zulassung des Sonderbetriebsplans führen, da sich selbst bei Annahme eines objektiven Mangels dieser nach Auffassung der Kammer nicht nachteilig auf die Kläger auswirkt. Unter Beachtung der in der Nebenbestimmung 1.3.4.2.2 zum Planfeststellungsbeschluss festgelegten Richtwerte bezüglich des Grundwasserflurabstandes besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen des Anwesens der Kläger durch wasserwirtschaftliche Auswirkungen. Dies wird auch durch die Prognosen im Rahmen des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der M-Genossenschaft vom 29.06.2000/01.03.2002 (S. 113 sowie S. 126) sowie die nach der Nebenbestimmung 1.3.4.1 zum Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 vorzulegenden Wasserwirtschaftsberichte für die Wasserwirtschaftsjahre 2006 und 2008 bestätigt. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. 67 Offen bleiben kann daher, ob die Kläger vorliegend mit diesbezüglichen Einwänden nach § 48 Abs. 2 Satz 4 BBergG ausgeschlossen wären. Dahinstehen kann zudem, ob die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 20. August 2009, 68 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 168 f. (juris), 69 im Sinne einer strikten, in jedem Fall zu beachtenden Prüfungspflicht auf Ebene des vorliegenden Sonderbetriebsplans zu verstehen sind. 70 Keine Zweifel an der angegriffenen Zulassung des Sonderbetriebsplans kann der Einwand einer unzureichenden Gewichtung der Belange der Oberflächeneigentümer im Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus begründen. Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, 71 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., 72 bedurfte es im Rahmen der Zulassung keiner Abwägung, da auf Grund der – wie ausgeführt – keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzten Prognose der Beigeladenen und Beklagten keine schweren Bergschäden zu erwarten sind. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger als unterliegende Partei tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen (§ 164 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.