Urteil
16 K 741/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0414.16K741.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. August 1937 in Mogilno/Polen geborene Kläger gehört der Gruppe der Sinti und Roma an und begehrt eine laufende Beihilfe aus dem Härtefonds des Landes NRW zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (HärteRL NRW). Mit Bescheid des Regierungspräsidenten L vom 7. Juli 1983 wurde dem Kläger eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des damaligen Höchstbetrages von 5.000,- DM nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26.08.1981 als Beihilfe gewährt Zur Begründung seines Verfolgungsschicksals hatte der Kläger damals folgendes angegeben: "... von 1940 bis 1945 Rassen verfolgt - ich war mit meinen Eltern in Belsitz in Lager 1941 von dieser zeit waren wir Rassenverfolgt – wir sind ausgewiesen worden von Breslau nach Polen - 1958 sind wir zurück mit meinen Eltern über Friedland in die BRD zurück gekehrt. Ich konnte keine Schule besuchen weil meine Eltern aus Deutschland ausgewiesen worden 1940." Beigefügt waren damals zwei Bescheinigungen folgenden Wortlautes: 1. R. H: Bestätigung Hiermit bestätige ich R. H geb. am 00.05.1922 wohnhaft in" ... "dass Herr P. T geb am 00.08.1937 in Bromberg" ... "mit seinen Eltern und Verwandten im KZ Belick/Polen im Juni 1940inhaftiert waren. Dies kann ich bezeugen da wir im Mai 1940mit mehreren Hundert der Sippe T inhaftiert waren." 2. J. T: "Ich J. T geb. am 1913 in Breslau wohnhaft in 0000 N T1str. 37 dass Herr P. T geb. am 00.08.1937 wohnhaft in 0000 N L1str.61 mit seinen Eltern und Verwandten im KZ Belick/Polen im Juni 1940 inhaftiert waren. Dies kann ich bezeugen da wir im Mai 1940 mit mehreren Hundert der Sippe T inhaftiert waren." Mit Bescheid vom 22. März 1994 erkannte die Landesrentenbehörde NRW in E dem Kläger eine Unterstützung in Höhe von 2.000,- DM nach dem Härtefonds NRW zur Unterstützung von NS-Opfern aus Billigkeitsgründen zu. Der Entscheidung hatte die Behörde folgendes zugrunde gelegt: "Der Antragsteller ist Angehöriger der Sinti und Roma. Aufgrund seiner Abstammung war er mit seiner Familie während der NS-Zeit von 1940 – 1945 im Lager von Belsitz interniert." Mit Schreiben vom 2. September 1996 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die bereits gewährte einmalige erstmals eine laufende Beihilfe aus dem Härtefonds NRW. Eine Anfrage der Beklagten beim Internationalen Suchdienst in Arolsen (ITS) blieb erfolglos. Aus dem gleichfalls angeforderten Einkommenssteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau H. T für das Jahr 1996 ergab sich, dass sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von netto monatlich 2.706,91 DM vorlagen, die die Einkommensgrenze für eine laufende Beihilfe in Höhe von monatlich 2.082,- DM für Verheiratete überstiegen. Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2. September 1996 daher ab. Den hiergegen mit der Begründung, die Schuldzinsen seien nicht berücksichtigt worden, eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1999 und der Begründung, dass eine wirtschaftliche Notlage nicht vorliege, zurück. Einen beim Bundesministerium der Finanzen gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nach § 8 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen ... vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 lehnte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27. April 2000 ab. Darin wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Gewährung einer Beihilfe nach § 8 dieser RL unter anderem ein außergewöhnlich schweres Verfolgungsschicksal voraussetze. Dies könne grundsätzlich nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen einer der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 RL aufgeführten Tatbestände (z.B. eine mindestens 9-monatige KZ-Haft) vorliege. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger vorgetragen, er sei von 1939 bis 1944 im ehemaligen Lager Belsitz (Belzec) in Polen interniert gewesen. Nach Erkenntnissen des ITS Arolsen habe das Zwangsarbeitslager Belzec aber nur in der Zeit von Anfang 1940 bis Frühjahr 1941 bestanden. Eine 18-monatige Haft – wie von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RL gefordert, könne somit beim Kläger nicht vorliegen. Auch lägen weder außergewöhnliche Umstände vor noch könne eine besondere Notlage des Ehepaars T festgestellt werden. So schließe Grundvermögen, das über den unmittelbaren Wohnbedarf eines Antragstellers und seiner Familie hinausgehe, gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Notlage grundsätzlich aus, da es zumutbar sei, derartiges Vermögen zunächst zu verwerten. Mit Schreiben des vom Kläger beauftragten Landesverbandes Deutscher Sinti und Roma e.V. NRW vom 14. August 2003 bat der Kläger um Überprüfung dieser Entscheidung, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert hätten. So habe er kein Eigentum und keinen Grundbesitz mehr. Auch sein Kleingewerbe könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und sei ausschließlich von der Hilfe seiner Familienangehörigen abhängig. Beigefügt waren unter anderem die Kopien des Einkommenssteuerbescheides vom 21.03.2002, der Gewerbeabmeldung zum 04.07.2003, eines notariellen Grundstücks-kaufvertrages vom 19. September 2002 über das Kaufobjekt L1straße 50 und G Straße 42 in N, das der Sohn des Klägers, Herr F. T, geb. 11.8.62, erworben hatte, sowie einer Bescheinigung der Stadtsparkasse N über die Verwertung des Verkaufserlöses. Durch Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2004 lehnte diese den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Die Einkommensvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 HärteRL NRW seien nicht erfüllt, da insbesondere das Vorhandensein von nicht unbeträchtlichem Haus- und Grundbesitz zur Verneinung der Bedürftigkeit führe. Zudem fehlten Angaben des Klägers zu seiner Einkommenssituation und es sei nicht ersichtlich, von welchem Einkommen er überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreite. Außerdem ergebe sich aus der Härtefondsakte des Bundesfinanzministeriums, dass seine Ehefrau Eigentümerin des Haus- und Grundbesitzes N1straße 10 in N sei. Allein dies schließe eine Bedürftigkeit aus. Den am 12. Februar 2004 mündlich dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger anlässlich eines Telefonats mit dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten am 10. August 2004 wieder zurück. Am 10. Januar 2008 stellte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten erneut einen Antrag auf eine laufende Beihilfe nach den HärteRL NRW und legte zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einen Sozialhilfebescheid vom 14.12.2007 für den Zeitraum ab Januar 2008 vor. Weiter erklärte er, er lebe seit längerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt, eine Scheidung komme aber aus Kostengründen nicht in Betracht. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Stadt N vom 10. Januar 2008 ist der Kläger seit 29.Oktober 2007 mit Hauptwohnung in N S Str. 159 gemeldet, während seine Ehefrau nach wie vor für die Anschrift G Straße 42 gemeldet war. Diese erhielt zum damaligen Zeitpunkt auch keine Leistungen nach dem SGB XII. Beim Finanzamt N wurden die Eheleute seit dem 1. Januar 2002 steuerlich nicht mehr geführt, da sich nach Aktenlage keine festzusetzende Einkommenssteuer ergab. Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, dem zuständigen Beirat vorzuschlagen, seinen Antrag vom 10. Januar 2008 abzulehnen und führte zur Begründung aus: Die Gewährung einer laufenden Beihilfe nach § 4 Abs. 2 HärteRL NRW komme nur bei über eine generelle Verfolgung herausragenden Schicksalen in Betracht. So werde ein besonderer Ausnahmefall u.a. bei mehrmonatiger Haft in einem Konzentrationslager i.S.d. § 42 Abs. 2 BEG angenommen. Ein solches Verfolgungsschicksal sei jedoch nicht schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen worden. So habe das vom Kläger benannte Lager Belzec nur bis Februar 1941 bestanden und eine Anfrage beim Internationalen Suchdienst Bad Arolsen für den Kläger im Zeitraum 1940/41 bis 1945 sei negativ verlaufen. Auch die Angaben seines Vaters Ferdinand T in dessen Entschädigungsakte könnten das Schicksal des Klägers nicht belegen, sondern seien widersprüchlich und ohne Hinweise auf dessen Kinder. Ein herausragendes Verfolgungsschicksal des Klägers sei dem jedenfalls nicht zu entnehmen. Daraufhin überreichte der Kläger zwei Eidesstattliche Versicherungen vom 18. November 2008, in denen bescheinigt wird, dass Vater und Onkel des Klägers mit allen Familienangehörigen kurz vor Weihnachten 1939 von der Gestapo bzw. SS verhaftet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte Heft 1, Bl. 173 - 180 verwiesen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend der gängigen Entscheidungspraxis des Beirates ab und führte zur Begründung aus: Zwar habe der Kläger durch Vorlage des Sozialhilfebescheides seine Bedürftigkeit nachgewiesen; unklar sei jedoch, wann diese eingetreten sei, so dass nicht feststellbar sei, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung einer laufenden Beihilfe nicht vorlägen. So habe der Kläger selbst vorgetragen, ab 1941 wegen seiner Abstammung verfolgt und ins Lager Belzec gebracht worden zu sein. Seine Inhaftierung in diesem Lager im Juni 1940 werde von 2 Zeugen versichert. Da das Lager Belzec jedoch nur bis Februar 1941 bestanden habe und weitere Recherchen über den ITS Arolsen negativ gewesen seien, sei ein herausragendes Verfolgungsschicksal des Klägers nicht nachgewiesen. Auch die Erkenntnisse aus der Entschädigungsakte des Vaters führten zu keinem anderen Ergebnis. Dieser habe bereits sein eigenes Verfolgungsschicksal so widersprüchlich vorgetragen, dass eine Entschädigung nur im Vergleichswege gewährt worden sei. Nachweise zu seinen eigenen Kindern befänden sich jedenfalls nicht in der Akte. Auch die Zeugen des Vaters und des Klägers hätten in ihren eigenen Akten andere Verfolgungsschicksale angegeben. Dies gelte auch für die Verfasser der Eidesstattlichen Versicherungen vom 18. November 2008. Eine Unterstützung aus dem Härtefonds des Landes NRW komme somit nicht in Betracht. Der Bescheid wurde am 6. Januar 2009 zur Post gegeben. Am 30. Januar 2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft. Eine darüber hinaus angekündigte Begründung der Klage ist bislang trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht erfolgt. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30. März 2010 als unbegründet abgelehnt. Zu dem in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich sinngemäß, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 29. Dezember 2008 antragsgemäß monatliche Beihilfezahlungen aus dem Härtefonds des Landes NRW zur Unterstützung von NS-Opfern aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, sie übe das ihr in den Härterichtlinien eingeräumte Ermessen – in Übereinstimmung mit dem Beirat, dem auch Angehörige der Gruppen der Verfolgten angehörten – regelmäßig dahin aus, dass eine laufende Beihilfe nur bei einem über die generelle Verfolgung herausragenden Verfolgungsschicksal bewilligt werde, das zudem nachvollziehbar ausreichend belegt sein müsse. Ein solcher Ausnahmefall werde unter anderem bei einer Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG von mehrmonatiger Dauer angenommen. Durch die widersprüchlichen Angaben des Klägers selbst zu seinem Verfolgungsschicksal, aber auch die widersprüchlichen Angaben von Zeugen in diesem und ihren eigenen Verfahren, sowie die dem widersprechenden Auskünfte des Internationalen Suchdienstes Bad Arolsen sei ein herausragendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von dem ihr durch die Härterichtlinien eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und daher zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung einer laufenden Beihilfe abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO). Grundlage für die begehrten Zahlungen sind die Richtlinien der Landesregierung für den Härtefond des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen vom 8. Mai 2001 (Härterichtlinien NRW), veröffentlicht im Ministerialblatt NW 2001 S. 1019 (HärteRL). Danach können bestimmten Personen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 verfolgt oder durch Willkürmaßnahmen nachhaltig getroffen worden sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien Unterstützungen - in besonderen Ausnahmefällen auch als laufende monatliche Beihilfe - gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nach § 1 Abs. 2 HärteRL nicht. Das Gericht kann offen lassen, ob der Kläger die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 HärteRL überschreitet oder nicht, da er das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2 HärteRL nicht glaubhaft gemacht hat (§ 8 Abs. 2 HärteRL). Danach kann eine laufende Beihilfe in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden. Diese liegen gemäß § 4 Abs. 2 HärteRL insbesondere vor bei Einer durch NS-Unrecht im Sinne des § 1 verursachten nachhaltigen gesundheitlichen oder körperlichen Schädigung, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits behördlich anerkannt ist, Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG von mehrmonatiger Dauer, Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 BEG von mindestens neun Monaten Dauer, Haft unter Todesdrohung nach einem militärgerichtlichen oder standrechtlichen Verfahren oder Bewährung in einer Strafkompanie von insgesamt mindestens sechs Monaten Dauer. Grundsätzlich ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, Vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 21. Mai 2008 – L 8 R 41/07 – juris Rn 37 mwN; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar, § 294 ZPO Rn 1 mwN; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 – 3 B 36/91 – juris Rn 39 mwN. Die Beklagte geht gemeinsam mit dem vor einer Entscheidung anzuhörenden Beirat (§ 8 Abs. 4 HärteRL) in ständiger Ermessensausübung von folgendem aus (siehe hierzu die übersandte Zusammenstellung zur Entscheidungspraxis des Härtefonds, Bl. 39 bis 44 der Gerichtsakte): Für die Gewährung einer laufenden Beihilfe, die nur bei über die generelle Verfolgung hinausragenden Schicksalen zugesprochen werden kann, muss das vorgetragene Verfolgungsschicksal nachvollziehbar ausreichend belegt sein. Angesichts der historisch teilweise schwierigen Beweisführungsmöglichkeiten wird in der Regel von einer Glaubhaftmachung des vorgetragenen Verfolgungsschicksal ausgegangen, wenn es historisch möglich, in sich widerspruchsfrei, schlüssig und von der Behörde nicht zu widerlegen ist. Nachträge zum von Anfang an dargestellten Verfolgungsschicksal unterfallen nicht dieser Beweiserleichterung, sondern sind nach den üblichen Regeln (ZPO, VwVfG) unter Beweis zu stellen. Widersprüchliche Angaben, worunter u.a. auch nachträgliches Erweitern oder Ausbauen des Verfolgungsschicksals ohne entsprechende Beweise, oder Schicksalsschilderungen, die von Zeugenaussagen abweichen oder mit gefälschten Dokumenten belegt werden, führen in Anlehnung an § 7 BEG zum Ausschluss von der Leistung. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht, das in sich widersprüchlich und im einzelnen nicht nachgewiesen ist. So hat der Kläger bereits in der Begründung seines Antrages auf Bewilligung einer Kapitalzahlung von 5.000,- DM (Beihilfeakte 907 101, RP Köln) widersprüchliche Angaben gemacht: "von 1940 bis 1945 rassenverfolgt", "mit Eltern 1941 im Lager Belsitz", während die Zeugen R. H und J. T berichten, der Kläger sei mit seinen Eltern und Verwandten im Juni 1940 im KZ Belick/Polen inhaftiert gewesen. Eine entsprechende Anfrage an den Internationalen Suchdienst Bad Arolsen führte weder unter dem Namen T P., noch dem Namen P. T zu irgendeinem Ergebnis. Auch das dortige Kindersucharchiv enthält keine den Kläger betreffenden Angaben. In einer eidesstattlichen Versicherung des vom Kläger als Vater benannten Herrn Ferdinand T vom 31.10.1963 erklärt dieser u.a., er sei kurz vor Weihnachten 1940 von der Gestapo verhaftet und zusammen mit seinen Brüdern A. und F. T in das Lager Belsice geschafft worden, wo sie für zwei Monate festgehalten worden seien. Nach der Freilassung habe er bis Anfang Frühjahr 1941 zusammen mit seinen beiden Brüdern in einem Wald versteckt gelebt. Kurz vor Beginn des Russlandfeldzuges sei der Wald umzingelt und sie zusammen mit ihren Familien wiederum festgenommen und 4 Monate im Lager Maidanek bei Lublin inhaftiert gewesen. Diese Angaben werden zwar durch zwei Mitglieder der Großfamilie "T", geb. 1929 und 1934, in eidesstattlichen Erklärungen vom 18. November 2008 im wesentlichen wiederholt, sie sind jedoch mit den sonstigen Angaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Es fällt auf, dass beide Zeugen ihrer Erklärung hinzufügen, dass der am 31. August 1937 geborene Sohn von Ferdinand T, nämlich P. T sowie dessen Mutter mit zur Familie gehörten, während in der Erklärung des Herrn Ferdinand T von Familien oder Kindern, die sein Schicksal bis etwa Anfang des Frühjahrs 1941 geteilt hätten, nicht die Rede ist. Beide Zeugen betonen, dass sie alles aus eigenem Erleben als Kind berichten könnten, wobei ihnen manches aber auch von Erwachsenen gesagt worden sei. Aus alledem ergibt sich jedoch kein klares schlüssig nachgewiesenes Verfolgungsschicksal des Klägers. Auch die nochmalige Anfrage des Gerichts an den Internationalen Suchdienst Bad Arolsen hat keine Erkenntnisse zum Verfolgungsschicksal des Klägers ergeben (siehe Schreiben des ITS vom 23. März 2010). Da ein herausragendes Verfolgungsschicksal des Klägers nach alledem nicht schlüssig vorgetragen und nachgewiesen worden ist, lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer laufenden Beihilfe nach den HärteRL nicht vor. Der geltend gemachte Anspruch auf eine laufende Beihilfe ist also ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.