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Urteil

16 K 5597/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0414.16K5597.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Am 00. April 2008 führten zwei Mitarbeiter der Beklagten in Begleitung einer Ärztin des Gesundheitsamtes X. in den Räumen der vom Kläger betriebenen ärztlichen Praxis in E. eine Inspektion nach § 26 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) durch. Am 00. April 2008 erließ die Beklagte unter Bezugnahme auf einen am selben Tag erstellten Inspektionsbericht einen Anordnungsbescheid, mit dem sie den Kläger zur Beseitigung einzelner im Inspektionsbericht näher bezeichneter Mängel aufforderte. Um festzustellen, in welchem Umfang diese Mängel behoben wurden, führten die beiden Inspektoren der Beklagten am 00. September 2008 eine Nachbegehung in den Praxisräumen des Klägers durch. Mit Bescheid vom 00. Juli 2009 erhob die Beklagte für die Durchführung dieser beiden Inspektionen und für die weiteren daraus resultierenden Maßnahmen eine Gebühr in Höhe von 1.067,42 Euro. Sie wies darauf hin, dass gemäß Tarifstelle 10.6.1.9.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) für die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden, im Rahmen des § 26 MPG Gebühren in Höhe von 100 – 10.000 Euro zu erheben seien, und dass bei der Gebührenfestsetzung der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung der Amtshandlung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen sei. Die festgesetzte Gebühr umfasse sowohl die Kosten für die Zeit der Durchführung der Inspektion einschließlich der Vor- und Nachbereitung, der Reisezeiten als auch die im Zusammenhang mit der Inspektion entstandenen Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG).Der Gebührenbescheid wurde am 24. Juli 2009 zur Post gegeben. Der Kläger hat am Freitag, den 28. August 2009 Klage erhoben. Der Briefumschlag, in dem seine Klageschrift enthalten war, trägt den Poststempel vom 24. August 2009.Er macht geltend: Im Rahmen eines gegen ihn zu Unrecht eingeleiteten Insolvenzverfahrens sei er wegen angeblich mangelnder Hygiene denunziert worden. Er habe schon gegenüber der Beklagten auf die Ungerechtigkeit in beiden Verfahren verwiesen. Die Rechnung sei in jeder Hinsicht unzulässig. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Klage erst einen Tag nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Der Grund hierfür liegt allerdings in einer überlangen Postlaufzeit und damit nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Folglich war ihm gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klage ist jedoch nicht begründet.Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß Tarifstelle 10.6.1.9.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW wird im Rahmen von §§ 26 – 28 MPG für die Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden, eine Gebühr in Höhe von 100 – 10.000 Euro erhoben. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Bei den mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Inspektionen der klägerischen Praxis handelt es sich um derartige Überwachungsmaßnahmen. Der Kläger betreibt in seiner ärztlichen Praxis Medizinprodukte. Die festgesetzte Gebühr verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 VwKostG. Danach sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ferner darf kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen, § 3 VwKostG. Begründet eine Amtshandlung für den Kostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -. Die festgesetzte Gebühr entspricht diesen Anforderungen. Sie berücksichtigt neben der für die Entfernung zwischen dem Sitz der zuständigen Behörde und der Praxis des Klägers zu Grunde gelegten Kilometerpauschale den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand insoweit, als der von dem die Inspektion Durchführenden genannte reine Zeitaufwand mit Vor- und Nachbereitungszeit zu Grunde gelegt wurde. Die vom Beklagten hierzu erstellte Aufwandsermittlung (vgl. Bl. 102 der Verwaltungsvorgänge) entspricht der Höhe nach exakt der festgesetzten Gebühr. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anzahl der Kontrollen nicht zu beanstanden. Bei der Kontrolle am 00. April 2008 wurden ausweislich des Inspektionsberichts Mängel festgestellt. Um zu überprüfen, ob diese bestandskräftig festgestellten Mängel behoben wurden, war daher auch eine Nachbegehung erforderlich. Der Hinweis des Klägers, die Mängel seien dadurch bedingt, dass der Insolvenzverwalter ihm keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Praxis zur Verfügung gestellt habe, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Gleiches gilt für die Angabe des Klägers, durch die Behandlung in seiner Praxis sei kein Patient zu Schaden gekommen. Auch die Anzahl der die Kontrollen durchführenden Personen ist nicht zu beanstanden. Zwar waren bei der Inspektion am 00. April 2008 drei Personen anwesend, allerdings ist nur der Verwaltungsaufwand für die beiden an der Kontrolle beteiligten Beschäftigen der Beklagten in die Gebührenberechnung eingeflossen; der Verwaltungsaufwand für die Amtsärztin des Kreises X. ist hingegen unberücksichtigt geblieben. Dass die Kontrollen durch zwei Inspektoren der Beklagten durchgeführt wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich steht die Entscheidung darüber, wie und durch wen die Kontrollen durchzuführen sind, im Ermessen der Beklagten. Ermessensfehler bei der Entscheidung, für die Kontrollen den Regierungsbeschäftigten Dr. Q. . T. und die Regierungsamtfrau T1. einzusetzen, sind nicht ersichtlich; für die Behauptung des Klägers, es sei fachlich ungeeignetes Personal eingesetzt worden, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt.Dass der Kläger mit der Art und Weise, wie die Inspektionen durchgeführt wurden, nicht einverstanden ist, ändert nichts an der Berechtigung der Beklagten, eine Inspektion und eine Nachinspektion durchzuführen zu lassen und die hierfür benötigte Zeit (einschließlich der Zeit für die Vorbereitung und die Erstellung der Berichte) bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die zu Grunde gelegten Stundensätze begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entsprechen den gemäß Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2008 (MBl. NRW 2008 S. 390) für den höheren Dienst mit 68 Euro und den gehobenen Dienst mit 53 Euro anzusetzenden Stundensätzen, die den Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren darstellen; diese Stundensätze sind auf Grund der dem Runderlass beigefügten Berechnung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW auch ohne weiteres plausibel. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.067,42 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.