Beschluss
2 L 295/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann zum Schutz eines Bewerbungsverfahrens getroffen werden, wenn die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers dessen Recht auf ein am Leistungsgrundsatz orientiertes Auswahlverfahren vereiteln würde.
• Regelungen, die Beförderungsvoraussetzungen durch lange "Wartezeiten" an das Dienstalter koppeln, müssen geeignet und erforderlich sein, dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu dienen.
• Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol vorgesehene 22-jährige Wartezeit für übergeleitete Beamte ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, weil sie keinen hinreichend leistungsbezogenen sachlichen Grund erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen rechtswidriger Ausschlussregelung bei Beförderung (22‑Jahres‑Wartezeit) • Eine einstweilige Anordnung kann zum Schutz eines Bewerbungsverfahrens getroffen werden, wenn die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers dessen Recht auf ein am Leistungsgrundsatz orientiertes Auswahlverfahren vereiteln würde. • Regelungen, die Beförderungsvoraussetzungen durch lange "Wartezeiten" an das Dienstalter koppeln, müssen geeignet und erforderlich sein, dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu dienen. • Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol vorgesehene 22-jährige Wartezeit für übergeleitete Beamte ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, weil sie keinen hinreichend leistungsbezogenen sachlichen Grund erkennen lässt. Die Antragstellerin ist Polizeibeamtin, die ohne II. Fachprüfung in den gehobenen Dienst übergeleitet worden war. Das Polizeipräsidium E bestimmte im I. Quartal 2010 Bewerberinnen für mehrere Beförderungsstellen zur Besoldungsgruppe A 11 BBesG, berücksichtigte die Antragstellerin jedoch nicht. Stattdessen wurde die Beigeladene für eine der Planstellen vorgesehen. Die Antragstellerin rügte, die Nichtberücksichtigung beruhe auf einer in der Laufbahnverordnung vorgesehenen 22-jährigen Wartezeit für übergeleitete Beamte und machte geltend, dadurch werde ihr Recht auf eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt. Sie beantragte eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung. Das Gericht erließ die Anordnung und stellte ein Teilverfahren wegen Antragsrücknahme ein. • Rechtliche Grundlage: § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für einstweilige Anordnungen; Art. 33 Abs. 2 GG als maßgeblicher Leistungsgrundsatz bei Besetzungen öffentlicher Ämter. • Anordnungsgrund: Die geplante Ernennung der Beigeladenen und Einweisung in die Planstelle würde das klägerische Recht auf Teilnahme am Auswahlverfahren endgültig vereiteln, daher besteht dringender Regelungsbedarf. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat den Anspruch glaubhaft gemacht, weil sie bei rechtmäßiger Einbeziehung nach den dienstlichen Beurteilungen vor der Beigeladenen gelegen hätte und die Nichtberücksichtigung potenziell kausal für das konkrete Auswahlergebnis ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt, dass Bewerberauswahl primär an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet ist; dienst- oder lebensaltersbezogene Wartezeiten sind nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, die Leistungsprognose zu begründen. • Unvereinbarkeit der Regelung: § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol begründet eine 22-jährige Wartezeit für übergeleitete Beamte, ohne dass ein sachgerechter, leistungsbezogener und verhältnismäßiger Zweck dargelegt ist; weder empirische Belege noch nachvollziehbare Gründe für die Dauer wurden vorgetragen. • Folgen: Mangels tragfähiger Leistungsbegründung entfaltet die Vorschrift keine rechtlich wirksame Ausschlusswirkung; daher war die Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren zu sichern. • Kostenentscheidung: Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und in der Sache unterlegen ist. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen: Die planmäßige Besetzung einer A‑11‑Planstelle mit der Beigeladenen wurde untersagt, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneut rechtsfehlerfrei durchzuführende Auswahlentscheidung getroffen ist. Das Gericht stellte das Verfahren teilweise ein wegen Rücknahme eines Teilsantrags. Entscheidend ist, dass die 22-jährige Wartezeitregel der LVO Pol als nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar angesehen wurde, weil sie keinen hinreichend leistungsbezogenen sachlichen Grund erkennen lässt; deshalb konnte sie der Einbeziehung der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Die Antragstellerin hat damit in der Hauptsache Anspruch auf Freihaltung der Stelle durchgesetzt, da bei rechtmäßiger Bewertung der Bewerberunterlagen ihre Position vor der Beigeladenen lag. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.