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Beschluss

2 L 463/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0331.2L463.10A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Ge¬richtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin zu 1. zu 46 v.H. und die Antrag-steller zu 2., 3. und 4. zu jeweils 18 v.H.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Ge¬richtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin zu 1. zu 46 v.H. und die Antrag-steller zu 2., 3. und 4. zu jeweils 18 v.H. Der am 19. März 2010 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens abzusehen ist, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der 2. Kammer ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf Asylfolgeanträge hin die Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt und im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vom Erlass erneuter Ausreiseaufforderungen mit Abschiebungsandrohungen abgesehen hat, vorläufiger Rechtsschutz nicht über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern über die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu gewähren. Vgl. etwa Beschlüsse vom 21.04.1999 - 2 L 1374/99.A -, vom 16. Januar 2007 – 2 L 2410/06.A – und vom 28. August 2007 – 2 L 1459/07.A. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann treffen, wenn diese Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt, nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bedürfen. Insbesondere erscheint eine solche Entscheidung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig, denn eine Abschiebung der Antragsteller ist derzeit nicht zu befürchten. Die zuständige Ausländerbehörde des Kreises X beabsichtigt derzeit keinerlei konkreten Abschiebemaßnahmen und hat solche auch nicht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 angekündigt. Sie hat dort lediglich allgemein auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller hingewiesen. Im Übrigen hat sie auf Nachfrage mitgeteilt, dass angesichts fehlender Pässe bzw. Passersatzpapiere eine Rückführung der Antragsteller in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Soweit die Ausländerbehörde in dem vorgenannten Schreiben außerdem angekündigt hat, der Antragstellerin zu 1. künftig eine Arbeitserlaubnis zu versagen, ist diese darauf zu verweisen, hiergegen unmittelbar vorzugehen und sich dabei an die Ausländerbehörde zu wenden. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht ferner darauf hin, dass die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben dürften. Die beiden Bescheide des Bundesamtes vom 29. Januar 2010, mit dem die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines weiteren Asylverfahren und auf Abänderung der Erstbescheide vom 4. August 1999 (betr. den Antragsteller zu 2.) und vom 17. Mai 1999 (betr. Antragsteller zu 1., 3. und 4.) bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und darauf, dass die Antragsgegnerin bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG hinsichtlich des Iran feststellt. Demnach ist die Ausländerbehörde aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zum Vollzug der Abschiebung auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (2 K 1018/10.A) berechtigt. Bei dem von den Antragstellern am 23. Januar 2009 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. Ihre früheren Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 53 AuslG vorliegen, sind mit Bescheiden des Bundesamtes vom 4. August 1999 (betr. den Antragsteller zu 2.) und vom 17. Mai 1999 (betr. Antragsteller zu 1., 3. und 4.) abgelehnt worden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen sind durch rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz – A 7 K 31193/99 – vom 25. März 2002 (betr. den Antragsteller zu 2.) und des Verwaltungsgerichts Aachen 5 K 1153/99.A – vom 24. September 2002 (betr. die Antragsteller zu 1., 3 und 4.) abgewiesen worden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zwar spricht Einiges für das Vorliegen einer neuen Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Nach Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren im Jahre 2002 fand die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im Folgenden: Richtlinie) wegen ihrer (damaligen) Nichtumsetzung in nationales Recht seit dem 11. Oktober 2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. So sind nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, nunmehr Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Hiernach erscheint eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung nicht völlig ausgeschlossen, weil sie die Zugehörigkeit zur Armenisch-Apostolischen Kirche geltend machen und der Schutzbereich der Religionsausübung durch die Qualifikationsrichtlinie weiter gefasst ist, als noch im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 2002 zu Grunde gelegt. Ob allerdings mit dem Folgeantrag vom 23. Januar 2009 die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt wurde, ist – zumindest – unklar. Die Einhaltung dieser Frist setzte voraus, dass die Antragsteller nicht vor dem 23. Oktober 2009 von der geltend gemachten neuen Rechtslage erfahren haben. Wann genau sie hiervon Kenntnis erlangt haben, wird indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Insgesamt kann aber diese Frage genauso dahingestellt bleiben wie diejenige nach dem Vorliegen einer neuen Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Es kommt nämlich letztlich nicht darauf an, ob das Bundesamt zu Recht abgelehnt hat, auf den Asylantrag der Antragsteller vom 23. Januar 2009 hin ein weiteres Verfahren durchzuführen und über ihren Antrag erneut zu entscheiden. Jedenfalls dürfte es durch die Bescheide vom 29. Januar 2010 den Asylantrag der Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn auch wenn zu Gunsten der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG bejaht wird und das Gericht verpflichtet ist, über das Asylbegehren selbst zu entscheiden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10 Februar 1998 – 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171, dürfte die geltend gemachte neue Rechtslage und das dadurch anderslautende Verständnis der Religionsfreiheit voraussichtlich nicht zu deren Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs.1 Grundgesetz (GG) oder zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG führen. Die Antragsteller haben ihre Zugehörigkeit zur christlichen armenischen Kirche nicht glaubhaft gemacht. Die von ihnen zum Beleg hierfür vorgelegten "Christianity Certificates" der armenischen Prälatur von Teheran vom 6. April 1999 sind nicht authentisch. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat der Ausländerbehörde des Kreises X nach einer Überprüfung am 21. August 2008 mitgeteilt, dass es sich bei diesen Bescheinigungen um Fälschungen handele. Hierzu passt, dass die Antragstellerin zu 1. bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 11. Mai 1999 angegeben hat, sie sei sicher, mit ihren Kindern das Land am 5. April 1999, also bereits einen Tag vor der vermeintlichen Ausstellung der Bescheinigungen, verlassen zu haben. Unter Hinzuziehung der beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im ersten Asylverfahren ergibt sich damit insgesamt das Bild von Asylbewerbern, die mehrfach unwahre Angaben gemacht haben. Doch selbst dann, wenn man den Antragstellern darin folgte, sie seien armenische Christen, hätten sie keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Feststellung der Voraussetzung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes vom 29. Januar 2010. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach neueren Auskünften armenischen Christen keine Verfolgungsgefahr droht. So heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2009 (508-516.80/3 IRN), die armenischen Christen seien weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit die Kirchenarbeit ausschließlich auf die Angehörige der eigenen Gemeinde beschränkt werde, fänden keine systematischen Behinderungen oder Verfolgungen statt. So auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 2. April 2009 – 16 K 2680/08.A - und Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. August 2006 – Au 7 K 06.30170 -, jeweils juris: Für armenische Christen besteht keine Verfolgungsgefahr. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 26. März 2010 auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 23. Februar 2010 – 6 A 1389/09 – verweisen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die dortigen Ausführungen betreffen ausdrücklich Konvertiten, die vom "rechten Glauben" des Islam abgefallen sind, nicht jedoch Personen, die auf Grund der Zugehörigkeit zu einer alteingesessenen Ethnie von Geburt an Christen sind. Nicht anders verhält es sich mit dem im Folgeantrag enthaltenen Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2008 – 22 K 3666/07.A -, weil auch dort über den Fall eines Klägers zu entscheiden war, der vorgetragen hatte, als Sohn einer armenischen Christin und eines Moslems nach seiner Volljährigkeit 1987 zum Christentum konvertiert zu sein. Nach alledem führt auch die Betätigung der Antragstellerin zu 1. als Kirchenmusikerin nicht weiter. Folgt man ihrem Vorbringen, sie sei (seit Geburt) armenische Christin, ist sie nicht "vom rechten Glauben" des Islam abgefallen und wird im Iran nicht als Apostatin behandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, § 83 b AsylVfG. Der Streitwert und die Quotelung der Kosten zwischen den Antragstellern ergibt sich aus § 30 RVG.