Urteil
1 K 6554/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0326.1K6554.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Der am 0.0.1980 in Bangladesch geborene Kläger gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Bihari an und ist Hindu. Er reiste nach seinen Angaben von Bangladesch per Schiff nach Russland und vor dort aus auf dem Landweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 25. Juli 2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Im Rahmen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Anhörung am 28. Juli 2008 führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er spreche nur Bengali. Er gehöre zur Volksgruppe der Bihari. Personalpapiere habe er nie besessen. Den Biharis würden keine Papiere ausgestellt werden. Wenn er sich irgendwo melde, werde er abgewiesen. Er habe eine Zeit lang in D in einer Firma als Helfer in der Elektrik gearbeitet. Nachdem herausgekommen sei, dass er Angehöriger der Bihari und noch dazu Hindu sei, habe man ihn geschlagen. Er sei dann in einen anderen Stadtteil gegangen und habe bei einer anderen Firma mehrere Monate gearbeitet. Wieder sei seine Volkszugehörigkeit bekannt geworden. Man habe ihn dann aufgefordert etwas zu machen, etwas Illegales. Er habe das nicht machen wollen und sei wieder geschlagen worden. Man habe ihn bedroht und umbringen wollen. Er habe sich dann bis zur Ausreise versteckt. In Haft sei er nie gewesen, auch nicht gefoltert worden. Die Polizei habe ihm aber auch nicht geholfen. Die habe ihn rausgeworfen, als er seine Probleme habe schildern wollen. Er könne auch nicht in einen anderen Landesteil gehen, das sei überall das gleiche. Er sei von den Leuten vor Ort bedroht worden. Es seien illegale Taten gewesen, z.B. habe er ein Haus anzünden sollen. Warum, das wisse er nicht. Wahrscheinlich sei es um politische Feindschaften gegangen. 3 Mit Bescheid vom 11. August 2009, der dem Kläger am 1. Oktober 2009 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde, lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 4 Der Kläger hat am 9. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Biharis seien in Bangladesch erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie erhielten von staatlichen Stellen keinen Schutz. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmenschliche und erniedrigende Behandlung. 5 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG für Bangladesch vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1 - 3) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylVfG. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. 16 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb aus, weil der Kläger nach eigenen Angaben mit einem LKW auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. 17 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 60 Abs. 1 Satz 4 a.E. AufenthG. 18 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). 19 Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Von dem Asylsuchenden muss jedenfalls gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals abgibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung – z.B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu. 20 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. 21 Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger, der selbst kein Urdu spricht und nach eigenen Angaben Hindu ist, tatsächlich der vornehmlich Urdu sprechenden muslimischen Volksgruppe der Bihari angehört. Denn auch bei Unterstellung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass er vor seiner Ausreise oder im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 22 Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung aufgrund einer Volkszugehörigkeit zu den Biharis ergibt sich nicht. Insoweit nimmt das Gericht auf die frühere Rechtsprechung der Kammer Bezug, wonach schon nach der damaligen Auskunftslage Angehörigen der Biharis keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit drohten, 23 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2000 – 1 K 3673/99.A-, m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 10 A 2666/00.A. 24 Das Gericht hat nach der aktuellen Erkenntnislage keinen Anlass, von der dort getroffenen Beurteilung abzuweichen. Der Teil der Biharis, der sich während der Repatriierungsverhandlungen unmittelbar nach der Unabhängigkeit Bangladeschs nicht im Bereich der sogenannten "Camps" – slumähnliche Viertel im Umfeld der Großstädte – ansiedelte, führt in der bangladeschischen Gesellschaft ein normales Leben ohne erkennbare Diskriminierungen. Der Teil der Biharis, der weiterhin in den "Camps" lebt, befand sich in den letzten Jahren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in einer nicht wesentlich von den Verhältnissen der Bewohner anderer Armenviertel in Bangladesch unterschiedlichen Situation. Die Biharis in den Camps können, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, Arbeit finden. Ungeachtet ihrer wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen sind sie als Minderheit in der näheren Vergangenheit und auch aktuell keinen spezifischen Übergriffen und Anfeindungen seitens des Staates oder durch die bengalische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt, 25 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 9, 22, 23; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 9. Juli 2008 – 5 K 121/07.A-. 26 Ihre Situation hat sich seit einer Entscheidung des High Court von Bangladesch im Jahr 2008 sogar verbessert, da die noch offene Staatsangehörigkeitsfrage geklärt wurde. Das Gericht stellte am 18. Mai 2008 fest, dass alle Biharis, die im Jahr 1971 minderjährig waren oder erst nach der Unabhängigkeit Bangladeschs geboren wurden, bangladeschische Staatsangehörige sind und einen Anspruch auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse und Ausstellung eines Nationalpasses haben. In der Folge ließen sich bis Dezember 2009 nach einer Schätzung des UN-Flüchtlingskommissariats ca. 80 % der in Bangladesch lebenden Biharis als Wähler registrieren bzw. einen Pass ausstellen, was ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft erleichtert und weiter fördert und sie nunmehr den übrigen Staatsangehörigen gleichstellt , 27 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 14. Dezember 2009 – 508-516.80/46287; Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh des UNHCR, Dezember 2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b2b90c32.html. 28 Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis bestehen daher auch gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rückkehrfall politische Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte. 29 Auch für eine individuelle asylerhebliche Verfolgung des Klägers ist nichts ersichtlich. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes Bezug, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Der Kläger hat seine Angaben auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert. Er war auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts sowie seiner Prozessbevollmächtigen nicht im Ansatz in der Lage, die angeblichen Bedrohungen bzw. Übergriffe durch Leute aus dem Umfeld seines Arbeitgebers durch lebensnahe Einzelheiten zu konkretisieren. Er antwortete vielmehr höchst einsilbig, vage und ausweichend. Selbst unter Berücksichtigung des nur geringen Bildungsstandes des Klägers - er hat nach eigenen Angaben nur vier Jahre lang eine Schule besucht - wäre aber zu erwarten gewesen, dass er wenigstens konkrete Angaben dazu machen kann, von welchen Personen er bedroht worden ist und was diese von ihm verlangt haben. Hierzu gab er jedoch lediglich allgemein bleibend an, dass es verschiedene Parteien oder Leute gebe, die würden vorschlagen, bestimmte Straftaten zu begehen, z.B. Häuser anzuzünden. Statt die behaupteten körperlichen Übergriffe näher zu beschreiben, verwies er lediglich auf eine Narbe an der Stirn und am Fuß. Auch die Zahl seiner Angreifer konnte er nicht plausibel nennen ("Es könnten 10 oder 15 gewesen sein. Sie wissen doch, wie die Lage in Bangladesch ist"). Eigene Gefühle oder Ängste, die dem Gericht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln könnten, schilderte der Kläger überhaupt nicht. Auch Angaben dazu, warum diese Personen gerade von ihm die Begehung von Straftaten verlangt haben sollten, konnte er nicht machen. Hinzu kommt entscheidend, dass der Kläger, der beim Bundesamt noch angegeben hatte, die Vorfälle seien passiert, weil die Personen in der Firma von seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bihari erfahren hätten, in der mündlichen Verhandlung seine Volkszugehörigkeit zu den Biharis von sich aus überhaupt nicht als Grund nannte. Hier gab er an, dass er die Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit als Hindu gehabt habe. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten ergänzte er sein Vorbringen dann dahin, als Hindu und Bihari doppelt Probleme gehabt zu haben. Die Einzelrichterin hat nach alledem nicht die erforderliche Überzeugung davon erlangt hat, dass der Kläger von tatsächlichen Erlebnissen berichtet. 30 Selbst wenn die behaupteten Übergriffe aber als wahr unterstellt würden, fehlte es jedenfalls an einer staatlichen Verantwortlichkeit Bangladeschs für die behaupteten Repressionen privater Dritter. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall – wie angeblich im Fall des Klägers - effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Denn kein Staat vermag einen perfekten, lückenlosen Schutz vor Übergriffen zu gewähren und sicherzustellen, 31 vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2007 – 12 S 603/05 -, www.juris.de. 32 Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bereitgestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu auch landesweit angehalten sind, vorkommende Einzelfälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten darstellen, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 -, www.juris.de. 34 Dass der Staat Bangladesch seinen Bürgern grundsätzlich keinen Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen privater Akteure gewährt, ist nach der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts nicht ersichtlich. Vielmehr werden Recht und Ordnung in Bangladesch regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet. Diese werden seit 2004 zusätzlich durch Spezialkräfte der Polizei zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, das "Rapid Action Battalion (RAB)", unterstützt. Der bis zum 17. Dezember 2008 geltende Ausnahmezustand verbesserte die öffentliche Sicherheit und Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols zusätzlich. Repressionen nicht-staatlicher Akteure sind seither deutlich zurückgegangen, 35 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 8, 18; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2008 – 5 K 1217.A -, m.w.N.. 36 Schließlich ist auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass sich vergleichbare Vorkommnisse im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Bangladesch wiederholen würden. Dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, dass es sich um gezielte Übergriffe gehandelt hat, deren Anlass den Zeitraum der Ortsabwesenheit des Klägers überdauern. Hiergegen spricht schon, dass die Übergriffe nach eigenen Angaben des Klägers eng mit seiner Tätigkeit in einer Firma in D und dem dortigen Bekanntwerden seiner Zugehörigkeit zu den Biharis verbunden gewesen sein sollen, mithin einen nur lokalen Bezug aufweisen. 37 Zuletzt muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass ihm sowohl vor seiner Ausreise als auch im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch eine inländische Fluchtalternative offen stand bzw. stünde, § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum sich der Kläger nicht an einem anderen Ort, notfalls in einem Bihari-Lager niederlassen könnte. Rechtliche Hindernisse für einen Wohnsitzwechsel bestehen nicht, da die Verfassung von Bangladesch Freizügigkeit garantiert, 38 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 18. 39 Auch die hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage ist nicht begründet. Solche sind bei dem Kläger nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr einer konkreten individuellen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Zwar sind die Lebensbedingungen auch für Biharis in Bangladesch, insbesondere in den o.g. "Camps", schlecht. Darin unterscheiden sie sich aber nicht wesentlich von etwa 40 % der gesamten Bevölkerung Bangladeschs, die in absoluter Armut lebt, 40 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4 Bangladesch, Dezember 2009, S. 34. 41 Stellen die schlechten Bedingungen in Bangladesch insofern eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG dar, kommt in Hinblick darauf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nicht in Betracht. 42 Ob eine Rückführung des Klägers nach Bangladesch unter Umständen daran scheitern wird, dass er nach eigenen Angaben als Bihari nie ein bangladeschisches Ausweispapier erhalten hat, die Ausstellung eines Reiseersatzdokuments bzw. eines Reisepasses durch die Auslandsvertretung Bangladeschs aber ohne den Nachweis der Volkszugehörigkeit Bihari bzw. eines Wohnsitzes in Bangladesch in der Regel nicht möglich ist, 43 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 14. Dezember 2009 - 508-516.80/46287, a.a.O.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008) S. 25, 44 kann offen bleiben. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt in Bezug auf die Zielstaatsbezeichnung nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41798-; Urteil vom 10. Juli 2003 – 1 C 21.02-. 46 Liegen mithin auch die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gem. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG vor, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.