OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 K 5880/09.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0325.34K5880.09PVL.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. I. Das Personalamt des Beteiligten schrieb dienststellenintern unter dem 8. April 2009 die Stelle eines Buchhalters für tariflich Beschäftigte (Bildschirmarbeitsplatz) des Amtes XX (Personalamt) zur Besetzung aus. Die Stelle mit der Kennziffer XX XX XXXX XXXX/XXXX des Stellenplanes wurde als der Entgeltgruppe 08 TVöD-V zugehörig angegeben, mit dem Klammerzusatz "Bewertung der Stelle: Vc/Vb BAT". Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf den Ausschreibungstext verwiesen. Die Bewertung der ausgeschriebenen Stelle war noch unter Geltung des BAT vorgenommen worden, zuletzt im Jahr 2000 mit Bestätigung des Ergebnisses der ersten Einrichtung der Stelle im Jahr 1989. Die Bewertung mit zwei aufeinander folgenden Vergütungsgruppen war erfolgt, weil eine sechsjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc BAT einen Bewährungsaufstieg nach Vb BAT eröffnen sollte. Der Antragsteller stimmte der Ausschreibung am 2. April 2009 zu. Er erhielt unter dem 8. Juni 2009 die Mitteilung über das Ergebnis des Stellenbesetzungsverfahrens und die Absicht, Frau X auf die ausgeschriebene Stelle umzusetzen. Frau X war zuvor in der Buchhaltung im Fachbereich der Stadtkasse tätig, dort auf einer Stelle bewertet nach Entgeltgruppe 8 TVöD (früher BAT Vc). Frau X ist 1970 geboren, wurde 1988 eingestellt und befand sich seit dem 1. Januar 2000 in der Gehaltsgruppe Vc BAT. Seit dem 1. Oktober 2005 wird sie in der Entgeltgruppe 8 TVöD-V geführt. Hinsichtlich der Entgeltzahlung tritt durch die Umsetzung in die Buchhaltung des Personalamtes für sie keine Änderung ein. Der Antragsteller reklamiert bei der Besetzung der Buchhalterstelle im Personalamt ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG. Der Beteiligte lehnte ab. Der Antragsteller hat am 11. September 2009 die Fachkammer angerufen. Er beantragt, festzustellen, dass die Übertragung der Position "Buchhalterin für tariflich Beschäftigte", Kennziffer XX XX XXXX XXXX/XXXX, auf Frau X seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG unterliegt, hilfsweise festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit der Buchhalterin für tarifliche Beschäftigte im Personalamt, Kennziffer XX XX XXXX XXXX/XXXX, um eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG als die Stelle einer Sachbearbeiterin Buchhaltung im Fachbereich Stadtkasse, Kennziffer X XX XXXX XXXX/XXXX handelt. Die Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. A) Hauptantrag. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Mitbestimmung. Die Umsetzung von Frau X hat weder deren Höhergruppierung noch die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zur Folge (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG). 1. Eine Höhergruppierung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe erlangt, als das zuvor der Fall gewesen war. Das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der Mitbestimmungspflicht ist der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Er erfordert regelmäßig eine ausdrückliche Änderung des Arbeitsvertrages, kann aber auch kraft Tarifautomatik eintreten, wenn die tatsächlich verrichtete Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzurechnen ist (Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Band II, LPVG 2007, § 72 ‚Rdn. 151). 2. Ob eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit (ohne eine den Arbeitsvertrag ändernde Höhergruppierung) übertragen wird, richtet sich bei Arbeitnehmern danach, ob für die neu übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe des aktuellen Vergütungssystems gelten, als für die bisher verrichtete Arbeit. Schon unter Geltung des BAT war als Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nur eine solche zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führte (BAG, Urteil vom 27. November 1991, 4 AZR 29/91, PersV 1992, 524; BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1993, CL 11/90, PersR 1994, 43 (LS); Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, a.a.O., § 72, Rdn. 169; Fischer-Goeres, GKÖD Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75 Rdn. 21). 3. Unter Geltung des im Bereich der Beteiligten seit dem 1. Oktober 2005 anzuwendenden TVöD-VKA gelten die gleichen Grundsätze. Das Personalvertretungsrecht knüpft zwar begrifflich und inhaltlich an das neue Tarifvertragsrecht nicht nahtlos an, so dass mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsvorgänge auch dann vorliegen können, wenn es um Zuordnungen innerhalb der Entgeltgruppen (also ohne Wechsel der Entgeltgruppe selbst) geht (für die Stufenzuordnung nach dem TV-L: BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 3.08, PersR 2008, 500; für die Funktionsstufen nach dem Tarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009, 6 P 9.08, PersR 2009, 408). Im Grundsatz bestimmt aber nach wie vor das tarifvertragliche Entgeltschema darüber, ob eine Höhergruppierung oder die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit vorliegt oder nicht. Bei Differenzierungen innerhalb der Entgeltgruppen neuen Tarifvertragsrechtes ist nach Sinn und Zweck der Regelung zu entscheiden, ob eine Einbeziehung in die Mitbestimmung erforderlich ist. Differenzierungen, die das neue Tarifvertragsrecht abgeschafft hat, können dagegen nicht zu einem Mitbestimmungsrecht führen. Das gilt etwa für die Fallgruppen mit Zeit- oder Bewährungsaufstieg innerhalb der Vergütungsgruppen alten Tarifrechts, die nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Das Landespersonalvertretungsrecht unterstreicht die Abhängigkeit der Mitbestimmung von den tarifvertraglichen Regelungen dadurch, dass mit der Neufassung des LPVG 2007 die früher ausdrücklich für mitbestimmungspflichtig erklärte Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe aus der Mitbestimmungspflicht herausgefallen ist. Ändert sich durch einen Umsetzungsvorgang nichts, also weder die Entgeltgruppe, der die alte und die neue Stelle zugeordnet sind, noch die Entgeltgruppe und/oder Stufenzuordnung, in die der betroffene Beschäftigte nach seinem Arbeitsvertrag eingereiht ist, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung. Der Beschäftigte bleibt auf einer Ebene des Entgeltschemas. Eine Höhergruppierung oder die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit findet nicht statt. 4. Das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht scheitert daran, dass die Umsetzung von Frau X nach aktuellem Vergütungsschema in keiner Hinsicht eine Änderung der Entgeltgruppe herbeiführt. Die Beschäftigte ist nach ihrem individuellen Arbeitsvertrag aktuell in die Entgeltgruppe 8 des TVÖD-VKA eingereiht und bleibt das auch auf der neuen Stelle. Sowohl die frühere Stelle in der Stadtkasse, also auch diejenige, auf der sie nach dem Stellenbesetzungsverfahren im Personalamt verwendet wird, gehören derselben Entgeltgruppe an. 5. Mit dieser Feststellung hat es sein Bewenden. Zwar trifft zu, dass die Stelle des Personalamtes vor Geltung des TVÖD unter Geltung des BAT als Stelle nach Vc/Vb bewertet war und damit wegen des Bewährungsaufstiegs nach sechs Jahren höher, als die Stelle in der Stadtkasse und höher als die Vergütungsgruppe, in die Frau X unter Geltung des BAT eingruppiert war (Vc BAT). Maßgebend ist jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu dieser Zeit gilt allein das neue Tarifrecht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab dem 1. Oktober 2005 im Bereich der Kommunen ersetzt (§ 2 TVÜ-VKA). Frau X ist zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 3, 4 TVÜ-VKA entsprechend der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden. Eine Überleitung nach Maßgabe von § 8 Abs. 1, Abs. 3 TVÜ-VKA in die nächsthöhere Entgeltgruppe kam und kommt für sie offenbar nicht in Frage. Die Stelle des Personalamtes, auf die Frau X umgesetzt worden ist, ist gleichrangig mit Entgeltgruppe 8 bewertet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Entgeltgruppe 8 erfasst Tätigkeiten, die BAT Vc entsprechen und zwar ohne und mit ausstehendem Aufstieg nach Vb. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Die Entgeltgruppen des TVöD, die weniger zahlreich und ausdifferenziert sind als die früheren Vergütungsgruppen, führen der Natur des neuen Tarifrechtes gemäß zu einer größeren Bandbreite in der Bewertung der Stellen und in deren Folge zu einer an den Entgeltgruppen gemessen geringeren Spreizung der Vergütungshierarchie. Hinzu kommt der Wegfall des Bewährungsaufstiegs. Stellen, die früher nach Vc/Vb zu bewerten waren, also für einen Bewährungsaufstieg offen standen, und der Entgeltgruppe 8 zuzuschlagen sind, finden sich damit auf derselben Ebene wieder, wie Stellen nach Vc BAT ("glatt") alten Rechtes. Die größere Bandbreite der Entgeltgruppen nach dem TVöD und der Wegfall von Zeit- und Bewährungsaufstiegen haben eine Verringerung der Mitbestimmungsfälle im Bereich von Höhergruppierungen bzw. der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten bewirkt. Diesen tarifvertraglich vorgegebenen Effekt gleicht das Personalvertretungsrecht nicht aus. 6. Es ist unerheblich, dass bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Vorschriften des BAT (§ 22 ff. BAT nebst Anlage 1) fortgelten (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hängt nicht von den Bewertungsmaßstäben und dem Bewertungsvorgang, sondern dem Bewertungsergebnis ab, der Einstufung in eine bestimmte Entgeltgruppe des aktuellen Entgeltschemas. An der Bewertung der Buchhalterstelle im Personalamt mit der Entgeltgruppe 8 (und nicht etwa 9), äußert der Antragsteller keine Zweifel. Sie mag zwar vorläufig sein. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss aber auf das geltende (Tarifvertrags-) Recht abgestellt werden. Zukünftige tarifliche Veränderungen, die zu einer anderen Stellenbewertung führen, die Entgeltgruppen wieder mehr ausdifferenzieren oder Bewährungsaufstiege wieder einführen, können gegenwärtig nicht berücksichtigt werden. B) Hilfsantrag Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Stellenbewertung kann nicht isoliert zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2009, 6 PB 33.09, PersR 2010, 85, 86).