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Urteil

18 K 5177/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Externe Prüflinge sind bei der inhaltlichen Bewertung ihrer Prüfungsleistungen gleich zu behandeln wie interne Prüflinge; unterschiedliche Verfahrensregelungen rechtfertigen keine schlechtere inhaltliche Bewertung. • Bestimmungen der Verordnung über die Externenprüfung, die Externe gegenüber Internen von der Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausschließen, verstoßen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG, wenn dieselben erzielten Leistungen im Regelsystem zur Berechtigung führen. • Behördliche Verweigerung der Ergänzung eines Zeugnisses um den Qualifikationsvermerk ist rechtswidrig, wenn die inhaltliche Leistung des Externen derjenigen der internen Prüflinge entspricht und damit die Voraussetzungen für den Vermerk erfüllt wären.
Entscheidungsgründe
Gleichbehandlung externer und interner Prüfungsleistungen bei Vergabe des Qualifikationsvermerks • Externe Prüflinge sind bei der inhaltlichen Bewertung ihrer Prüfungsleistungen gleich zu behandeln wie interne Prüflinge; unterschiedliche Verfahrensregelungen rechtfertigen keine schlechtere inhaltliche Bewertung. • Bestimmungen der Verordnung über die Externenprüfung, die Externe gegenüber Internen von der Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausschließen, verstoßen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG, wenn dieselben erzielten Leistungen im Regelsystem zur Berechtigung führen. • Behördliche Verweigerung der Ergänzung eines Zeugnisses um den Qualifikationsvermerk ist rechtswidrig, wenn die inhaltliche Leistung des Externen derjenigen der internen Prüflinge entspricht und damit die Voraussetzungen für den Vermerk erfüllt wären. Der Kläger, geboren 1991, legte im Januar 2009 als Externer die Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife ab. Er bestand schriftliche und mündliche Prüfungen in mehreren Fächern und erhielt im Zeugnis vom 10. Juli 2009 Noten, darunter ein "ausreichend" in Englisch und ein "gut" in Mathematik. Eine Nachprüfung im September 2009 zur Erlangung des Qualifikationsvermerks bestand er nicht. Der Kläger verlangt daher die Ergänzung seines Zeugnisses um die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, da er der Auffassung ist, seine gezeigten Leistungen würden im Regelsystem zum Qualifikationsvermerk führen. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf spezielle Anforderungen der PO-Externe-S I und unterschiedliche Prüfungsbedingungen für Externe. • Der Kläger hat nach § 113 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses, weil die geltend gemachten Regelungen der PO-Externe-S I gegen Art. 3 GG verstoßen und somit nicht maßgeblich sind. • Wären die vom Kläger erzielten Leistungen im Regelsystem (AO-S I / APO-S I) erbracht worden, würde nach § 32 Abs. 1 AO-S I bzw. § 41 Abs. 1 APO-S I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zustehen, da dort eine Leistungsbilanzierung möglich ist, die ein Ausgleichen ausreichender Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem anderen Fach erlaubt. • Die unterschiedlichen Verfahrensregelungen für interne und externe Prüflinge betreffen das Verfahren der Leistungsfeststellung, nicht aber die inhaltliche Bewertung der erzielten Leistungen; nach §§ 48, 50 SchulG NRW sind allein die erzielten Leistungen für die weitere Förderung maßgeblich. • Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen inhaltlichen Behandlung ist nicht ersichtlich: Die besonderen Prüfungsbedingungen der Externen können nicht zum Nachteil in der inhaltlichen Bewertung führen, weil Vorteile und Nachteile der externen Prüfung sich ausgleichen und gleiche Leistungsbewertungen gleiche Rechtsfolgen erfordern. • Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Zeugnis entsprechend zu ergänzen; eine Anpassung der Regelungen der PO-Externe-S I an die AO-S I/ APO-S I durch die Behörde ist erforderlich, weil ansonsten Art. 3 GG verletzt wird. Die Klage ist erfolgreich: Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, das Zeugnis vom 10.07.2009 um den Vermerk der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu ergänzen. Die Kammer stellt fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der PO-Externe-S I insoweit unwirksam sind, weil sie Externe gegenüber Internen ungleich behandeln und damit gegen Art. 3 GG verstoßen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.