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Beschluss

2 L 73/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche "Wartezeit" für Beförderungen, die nicht geeignet und erforderlich ist, um Leistungsunterschiede festzustellen, verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. • Bei einstweiligem Rechtsschutz ist im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. • Wird eine Auswahlentscheidung getroffen, die einen Bewerber ohne sachlichen, leistungsbezogenen Grund ausschließt, ist die Einbeziehung des Bewerbers wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit 22-jähriger Wartezeit bei Beförderung in A 11 wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG • Eine gesetzliche "Wartezeit" für Beförderungen, die nicht geeignet und erforderlich ist, um Leistungsunterschiede festzustellen, verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. • Bei einstweiligem Rechtsschutz ist im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. • Wird eine Auswahlentscheidung getroffen, die einen Bewerber ohne sachlichen, leistungsbezogenen Grund ausschließt, ist die Einbeziehung des Bewerbers wiederherzustellen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer für Januar 2010 zugewiesenen Planstelle (A 11 BBesG) durch den Beigeladenen. Der Antragsgegner beabsichtigte, eine der Stellen mit dem Beigeladenen zu besetzen; der Antragsteller war in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden mit der Begründung, er erfülle nicht die in der Laufbahnverordnung vorgesehene 22-jährige Wartezeit. Der Antragsteller war als übergeleiteter Beamter ohne II. Fachprüfung betroffen und machte geltend, die Wartezeit verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Das Gericht prüfte die Eilbedürftigkeit und den Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. den einschlägigen ZPO-Vorschriften und stellte fest, dass durch die Ernennung des Beigeladenen das Recht des Antragstellers auf die Stelle endgültig vereitelt würde. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Es besteht Gefahr der Vereitelung des Rechtes und glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch (§ 123 VwGO, §§ 920, 294 ZPO). • Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zu Zugang nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; Auswahlkriterien müssen unmittelbar leistungsbezogen sein. • Die in der LVO Pol normierte 22-jährige Wartezeit (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol) dient nicht hinreichend dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG; sie ist nicht geeignet und erforderlich, um eine verlässliche Beurteilung des Leistungsvermögens und der Bewährung zu gewährleisten. • Dienst- oder Lebensalter sind grundsätzlich keine unmittelbaren Leistungsmerkmale; Wartezeiten sind nur zulässig, soweit sie typischerweise zur Erzielung der erforderlichen Bewertungsgrundlagen notwendig sind (BVerwG-Rechtsprechung). • Das Innenministerium konnte keinen nachvollziehbaren, leistungsbezogenen sachlichen Grund für die Einführung bzw. Verlängerung der Wartezeit auf 22 Jahre darlegen; die behaupteten personalpolitischen oder haushaltsbezogenen Zwecke rechtfertigen die Eingriffsnorm nicht. • Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers war daher rechtsfehlerhaft; der Antragsteller ist aufgrund seiner besseren dienstlichen Beurteilung dem Beigeladenen vorzuziehen. • Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Polizei durch Wegfall der Wartezeit wurde nicht substantiiert dargelegt; empirische Belege fehlen. Der Antrag war erfolgreich: Das Gericht untersagte einstweilig die Besetzung der Planstelle mit dem Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Begründend stellte es fest, dass die 22-jährige Wartezeitregel der LVO Pol gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt und somit die Einbeziehung des Antragstellers in die Auswahlentscheidung nicht hätte verhindern dürfen. Der Antragsteller hat damit einen vorläufigen Anspruch auf Berücksichtigung in der Auswahl, weil er nach dienstlicher Beurteilung bestqualifiziert ist. Kosten des Verfahrens wurden zwischen Antragsgegner und Beigeladenem geteilt; der Antragsteller trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten nicht.