Beschluss
15 L 332/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0315.15L332.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Das am 1. März 2010 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß gestellten Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1481/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner den Antragstellern nach dem 15. März 2010 die Nutzung der Waldflächen 3 - G1, G2 4 - G3, G4, G5 5 als Auslauffläche für Hühner untersagt 6 und 7 ihnen aufgegeben hat, bis zum 15. März 2010 die Zaunanlagen zu beseitigen, die sich innerhalb der vorbezeichneten Waldflächen befinden und nicht andere Nutzungsarten gegenüber Wald abgrenzen, 8 sowie 9 anzuordnen, soweit der Antragsgegner den Antragstellern 10 für den Fall, dass nach dem 15. März 2010 noch Hühner auf den vorbezeichneten Waldflächen angetroffen werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro 11 und 12 für den Fall, dass die Zäune nicht fristgerecht oder nicht vollständig beseitigt werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht hat, 13 hat keinen Erfolg. Es ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 bzw. Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, erweist sich aber als nicht begründet. 14 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (Alt. 2), soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, bzw. ganz oder teilweise anordnen (Alt. 1), sofern dem Rechtsbehelf nach Maßgabe einer der sonst in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Regelungen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes fehlt. Dabei überwiegt das Aufschubinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die sofortige Vollziehung keiner der angegriffenen Verfügungen ist rechtlich zu beanstanden. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl der Untersagungsverfügung wie auch des Gebotes, die Zäune zu beseitigen, ist rechtmäßig. 16 In formeller Hinsicht weist die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung keine Rechtsfehler auf. Namentlich genügt die ihr beigefügte Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in ihr einzelfallbezogen das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung formell rechtswidriger und kurzfristig nicht zu legalisierender Zustände einerseits und andererseits das durch die Maßnahmen betroffene wirtschaftliche Interesse des Antragstellers gegeneinander abgewogen. Dies lässt entsprechend dem Zweck der nach § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Begründung hinreichend deutlich erkennen, dass dem Antragsgegner bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechtsbehelfen gegen seine Entscheidungen entgegen der aus § 80 Abs. 1 VwGO folgenden Grundentscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung zu nehmen. 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl der Nutzungsuntersagung wie auch der Maßnahme zur Beseitigung der Zäune hält der materiell-rechtlichen Rechtskontrolle ebenfalls Stand. 18 Die Rechtmäßigkeit der durch den Antragsgegner auf § 52 Abs. 1 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 662) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW, S. 546) gestützten Untersagungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 19 Offen bleiben kann, ob die zitierte und mit "Aufgaben" überschriebene Regelung in § 52 Abs. 1 LFoG, nach der soweit hier von Interesse – der Forstschutz die Aufgabe umfasst, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald zu beseitigen, rechtlich die Bedeutung einer Ermächtigungsgrundlage beizumessen ist. Selbst wenn die Vorschrift lediglich als Aufgabenzuweisung an die nach § 53 Abs. 1 LFoG mit dem Forstschutz betrauten Behörden zu verstehen wäre, ließe sich das Verbot, die fraglichen Waldflächen zum Auslauf für Hühner zu nutzen, gemäß § 52 Abs. 1 LFoG i. V. m. § 12 Abs. 2 und Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW, S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV NRW, S. 765) mit Erfolg auf die dann sonderordnungsrechtlich heranzuziehende Regelung des § 14 Abs. 1 OBG stützen. Einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage stünde dabei die Eigenschaft des § 14 Abs. 1 OBG als Ermessensnorm nicht entgegen. Einerseits würde auch die durch den Antragsgegner angewandte Regelung des § 52 Abs. 1 LFoG als Eingriffsermächtigung Ermessen eröffnen. Andererseits wäre das nach § 14 Abs. 1 OBG bei Anwendung als forstrechtliche Sonderordnungsnorm gegebene Handlungsermessen zumindest auch den Zwecken (§ 40 VwVfG NRW) zu dienen bestimmt, die § 52 Abs. 1 LFoG zu entnehmen sind. 20 Zu Recht legt der Antragsgegner seiner formell rechtmäßigen Untersagungsverfügung die Annahme zu Grunde, dass die Nutzung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung bezeichneten, etwa 5 ha großen Grundfläche als Areal zum Auslauf für die in dem Betrieb der Antragsteller zum Zwecke der Eierproduktion gehaltenen mehr als 20.000 Hühner im Sinne des § 52 Abs. 1 LFoG bzw. des § 14 Abs. 1 OBG die öffentliche Sicherheit stört. Die betriebliche Nutzung der Grundflächen ist ohne eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG schon formell rechtswidrig. Eine solche Umwandlungsgenehmigung haben die Antragsteller zwar beantragt, erteilt hat sie ihnen der Antragsgegner bislang allerdings nicht. 21 Nach § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Das danach mit einem Genehmigungsvorbehalt versehene Verbot der Waldumwandlung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es stellt eine Beschränkung der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verbürgten Eigentumsrechte dar, die als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG hinzunehmen ist. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Juli 1982, 20 A 2637/80 (n.v.). 23 Rechtlich unbedenklich ist zudem, dass § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG für Nordrhein-Westfalen den forstrechtlichen Genehmigungsvorbehalt tatbestandlich bereits daran anknüpft, dass Wald einer anderen Nutzung zugeführt wird, und damit hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist, strengere Anforderungen stellt als die bundesrechtlich in § 9 Abs. 1 S. 1 des zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändertem Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Bundeswaldgesetz – vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) getroffene Regelung, nach der die Umwandlung von Wald erst dann genehmigungspflichtig ist, wenn sie zudem mit dessen Rodung einhergeht. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 BundeswaldG hat der Bundesgesetzgeber die Länder ermächtigt, die Umwandlung von Wald weiteren Einschränkungen zu unterwerfen. Eine dementsprechend im Vergleich zu § 9 Abs. 1 S. 1 BundeswaldG engere inhaltliche Bestimmung derjenigen Vorhaben, die landesrechtlich einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung bedürfen, enthält § 39 Abs. 1 S.1 LFoG. 24 Im Ergebnis ebenso zu der vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 des früheren niedersächsischen Landeswaldgesetzes: Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 5. November 1985, 1 OVG A 151/84, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Band 39, 349 ff. (354). 25 Eine Waldumwandlungsgenehmigung für die betriebliche Nutzung der Waldflächen durch die Antragsteller ist auch nicht ausnahmsweise nach § 43 Abs. 1 LFoG entbehrlich. Die fraglichen Waldflächen sind im Sinne dieser Norm weder nach Maßgabe einer der dort genannten Regelungsquellen für eine andere Nutzung vorgesehen noch im Sinne des § 4 Abs. 3 LG auf Zeit entstanden. 26 Die forstrechtliche Zulässigkeit der Nutzung der streitbefangenen Grundflächen als Auslauffläche für die im Betrieb der Antragsteller gehaltenen Hühner ergibt sich auch nicht aus der den Antragstellern durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 erteilten immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur "Errichtung und [sc.: für den] Betrieb einer Anlage zum Halten von Geflügel mit 18.294 Hennenplätzen in Bio-Freilandhaltung". Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 LFoG sind vielmehr in dem immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren ungeprüft geblieben. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers zu 1. bezog sich ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Antragsunterlagen über die Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem zugehörigen landschaftspflegerischen Begleitplan nicht auf die hier streitbefangenen Grundflächen. Dementsprechend enthält die immissionsschutzrechtliche Betriebsgenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 auch den Hinweis an den Antragsteller zu 1., dass bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für seinen Betrieb die Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde einzuholen ist. 27 Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG ist in einem Waldumwandlungsverfahren die Vereinbarkeit der Nutzung der in dem angefochtenen Bescheid bezeichneten Grundflächen als Auslauffläche für die in dem Betrieb der Antragsteller gehaltenen Hühner mit den forstrechtlich geschützten Belangen zu prüfen. 28 Bei den streitbefangenen Grundflächen handelt es sich im Sinne des Genehmigungstatbestandes des § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG um Wald. Sie sind entsprechend der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 BundeswaldG mit Forstpflanzen bestockt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2010 weisen sie einen zum Teil über 100 Jahre alten Baumbestand (Rotbuche, Stileiche, Hainbuche, Sandbirke und Eberesche) auf, der ausweislich der vorgelegten Luftbildaufnahme – bei nur wenigen Lücken in sich geschlossen ist. 29 Die Nutzung der Waldflächen durch die Antragsteller für ihre betrieblichen Zwecke stellt im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG auch eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung dar. Das Tatbestandsmerkmal der Waldumwandlung, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, 30 OVG, Urteil vom 14. Juli 1982, a. a. O., 31 erfasst jede Überführung einer Waldfläche in eine andere Nutzungsart. Hierunter fällt die Nutzung der streitbefangenen Waldflächen als Freilandfläche für die im Betrieb der Antragsteller gehaltenen Hühner. 32 Ausgehend von der durch den Gesetzgeber normierten Zweckbestimmung des Waldes ist die Nutzung einer Waldfläche im Sinne der Genehmigungsvorschrift des § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG nicht erst dann eine andere, wenn die geänderte Nutzung die Gefahr begründet, dass der Baumbestand verloren geht oder nachhaltig Schaden leidet. Die im Waldumwandlungsverfahren zu prüfende Genehmigungsfrage stellt sich vielmehr bereits dann, wenn die neue Nutzung die Funktionen, denen der Wald gemäß § 1 Nr. 1 BundeswaldG zu dienen bestimmt ist, nicht offensichtlich unberührt lässt. Bereits eine solche Nutzung bietet rechtlich hinreichend Anlass, in das Verfahren zur Genehmigung der Waldumwandlung einzutreten und dort zu möglicherweise unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 LFoG) zu klären, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben die geänderte Waldnutzung forstrechtlich unter Abwägung der weiteren Belange, die nach den Vorgaben der in § 39 Abs. 2 bis Abs. 4 LFoG getroffenen Regelungen in eine solche Entscheidung einzustellen sind, zu genehmigen ist. Die nach § 39 Abs. 1 LFoG zu beantwortende Genehmigungsfrage wirft indes nur eine solche Änderung in der Nutzung von Waldflächen nicht auf, die forstrechtliche Belange ersichtlich unberührt lässt. Diese Voraussetzung erfüllt aber nur eine solche Nutzungsänderung, die offenkundig in Einklang steht mit den in § 1 Nr. 1 BundeswaldG umschriebenen Funktionen des Waldes, weil sie nach jeder denkbaren Betrachtungsweise weder den forstwirtschaftlichen Nutzen des Waldes tangiert noch seine Schutzaufgabe oder seine Bestimmung als Refugium zur Erholung. 33 Gemessen daran wirft die Nutzung der hier streitbefangenen Waldflächen als Auslauffläche für Hühner die forstrechtlich nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 LFoG zu beantwortende Genehmigungsfrage schon deshalb auf, weil die etwa 5 ha große Waldfläche als Areal zum Auslauf für Hühner mit Zäunen versehen worden ist, die ein Betreten der Waldfläche durch Erholungssuchende zumindest erschweren. Die Einzäunung eines Waldes stellt deshalb regelmäßig – und so auch hier – jedenfalls den Beginn einer Waldumwandlung dar. 34 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003, 8 LB/01, Natur und Recht (NuR) 2003, 702 (703) und juris-Dokumentation; dem folgend: VG Stade, Urteil vom 17. August 2009, 1 A 38/09, NuR 2009, 739 (740) und juris-Dokumentation. 35 Die der Waldfläche durch die Antragsteller zugeordnete geänderte Zweckbestimmung berührt darüber hinaus aber auch dessen Schutzfunktion zu Gunsten der in § 1 Nr. 1 BundeswaldG als Schutzgut genannten Umwelt, weil sie sich jedenfalls auf den Lebensraum von Tieren und Pflanzen auswirken kann. Nicht auszuschließen ist etwa, dass die aufgestellten Zäune den Wildwechsel behindern und / oder bestimmten Tierarten den benötigten Ruheraum oder die erforderliche Futterfläche ganz oder zum Teil nehmen. Zudem wirft die Nutzung des Waldareals als Auslauffläche für Hühner unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens auf einer Freifläche die Frage nach deren Folgen für Flora und Fauna innerhalb des abgezäunten Areals auf. Dem lässt sich entgegen der Meinung der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nur wenige der etwa 20.000 in ihrem Betrieb gehaltenen Hühner überhaupt Freiflächen zum Auslauf in Anspruch nehmen. Jedenfalls für die Beurteilung der forstrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens aber wohl auch für die Entscheidung über seine Genehmigungsfähigkeit unerheblich ist es, in welchem zahlenmäßigen Umfang die Hühner erfahrungsgemäß tatsächlich von der ihnen gebotenen Möglichkeit des Auslaufs auf der Waldfläche Gebrauch machen. Dem Verfahren zur Genehmigung einer Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist mit Blick auf die forstrechtlich gebotene Folgenabschätzung zwingend die geänderte Nutzung der Waldfläche nach dem vom Waldbesitzer bestimmten Zweck und in dem von ihm angegebenen Umfang zu Grunde zu legen. Nach der danach maßgeblichen Zweckbestimmung durch die Antragsteller werden die hier streitbefangenen Waldflächen aber als Auslauffläche gerade für alle in ihrem Betrieb gehaltenen Hühner benötigt, weil der Nachweis einer entsprechend großen Freifläche zum Auslauf für die Tiere nach Angaben der Antragsteller Voraussetzung für den Erhalt der Zertifizierung ihres Betriebes mit dem "Bio-Siegel" ist. 36 Angesichts der durch die formell illegale Nutzung der Waldflächen bewirkten Störung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, gegen diese ordnungsrechtlich einzuschreiten, als ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Nicht ermessensfehlerhaft ist auch die von ihm zur Beseitigung der Störung angeordnete Untersagungsverfügung. Ausweislich seiner – jedenfalls sinngemäß dahingehend zu verstehenden – Begründung für diese Maßnahme hat der Antragsgegner in seine Ermessensentscheidung als Abwägungskriterium die Rechtsauffassung eingestellt, dass die durch die Antragsteller beantragte Genehmigung der Waldumwandlung nicht offensichtlich zu erteilen ist. Jedenfalls im Ergebnis ist hiergegen nichts zu erinnern. 37 Nach Auffassung der Kammer geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass er rechtlich gehindert ist, die beantragte Waldumwandlung zu genehmigen, weil es mit Blick auf die durch die Antragsteller geänderte Nutzung der streitbefangenen Waldflächen an einer Entscheidung der unteren Landschaftsbehörde über eine nach § 69 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV NRW, S. 226) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW, S. 568) zu erteilende Befreiung von den landschaftsrechtlichen Geboten und Verboten fehlt. Der Antragsgegner ist weder befugt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Umwandlung von Wald über einen solchen Dispens nach § 69 Abs. 1 LG selbst zu entscheiden, noch darf er ohne eine solche Entscheidung der Landschaftsschutzbehörde die Umwandlung von Wald genehmigen, weil die Notwendigkeit einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG nicht offensichtlich zu verneinen ist. 38 Im Ergebnis ebenso für das hessische Recht: VG Frankfurt, Urteil vom 11. Oktober 1989, V/1 E 2843/88, NuR 1990, 330 ff.; zum Forstrecht in Brandenburg: VG Potsdam, Urteil vom 30. November 1994, 2 K 779/93, Recht der Landwirtschaft (RdL) 1995, 125 ff. (126 f.); a. A.: wohl VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2006, 1 K 1678/04, juris-Dokumentation. 39 Im Verhältnis zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 LFoG ist die Entscheidung über die Vereinbarkeit der geänderten Nutzung einer Waldfläche mit den durch § 69 Abs. 1 LG geschützten öffentlich-rechtlichen Belangen vorgreiflich. 40 Ob ein Dispens nach dieser Norm erteilt werden kann, ist keine durch die Forstbehörde im Umwandlungsverfahren inzident zu entscheidende Frage. Diese Prüfung hat vielmehr nach dem im Landschaftsgesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LG in einem antragsabhängigen und damit eigenständigen Verwaltungsverfahren durch die Landschaftsbehörde zu erfolgen und zwar auch dann, wenn das Vorhaben als Waldumwandlung weiterhin einer forstbehördlichen Genehmigung nach § 39 Abs. 1 LFoG bedarf. 41 Im Ergebnis ebenso für das Baugenehmigungsverfahren: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009, 10 A 1074/08, NuR 2010, 139 ff. 42 Dies folgt aus § 39 Abs. 5 LFoG, nach dem das Verfahren zur Genehmigung einer Waldumwandlung die Vorschriften des Landschaftsgesetzes unberührt lässt, sowie aus § 69 Abs. 2 S. 1 LG, der abweichend und abschließend von der in Absatz 1 der Norm getroffenen Zuständigkeitsbestimmung der Forstbehörde landschaftsrechtlich nur die Befugnis zuweist, über die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG zu entscheiden, die sich auf die forstlichen Festsetzungen eines Landplanes im Zusammenhang mit einer Erst oder Wiederaufforstung beziehen und hier nicht einschlägig sind. 43 Eine erforderliche, gleichwohl aber durch die Landschaftsbehörde (noch) nicht erteilte Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG hindert die Forstbehörde rechtlich auch zumindest daran, eine Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen. Dies folgt aus den §§ 39 Abs. 5, 42 Abs. 1 S. 1 LFoG, der bestimmt, dass die Forstbehörde über einen Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung unter anderem im Benehmen mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu entscheiden hat. 44 Das (allein behördeninterne) Benehmen mit den Kommunen als den unteren Landschaftsbehörden (vgl. § 8 Abs. 1 LG) lässt sich als solches im Waldumwandlungsverfahren allerdings nur herstellen, wenn die geänderte Waldnutzung landschaftsschutzrechtliche Belange offensichtlich unberührt lässt. Tangiert die geänderte Waldnutzung aber Belange des Landschaftsrechts mit der Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens auch einen nur auf Antrag zu erteilenden Dispens nach § 69 Abs. 1 LG erfordert, tritt zum Zwecke der nach § 42 Abs. 1 S. 1 LFoG erforderlichen Einbindung der landschaftsschutzrechtlichen Belange in das Waldumwandlungsverfahren an die Stelle des dortigen Benehmens die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung als – ebenso wie das Benehmen notwendige, wenn auch nicht allein nicht hinreichende Bedingung für die Genehmigung nach § 39 Abs. 1 LFoG. 45 Dem steht § 42 Abs. 3 S. 2 LFoG nicht entgegen, der, ohne Regelungscharakter, lediglich darauf hinweist, dass die Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt lässt, worüber nach § 42 Abs. 3 S. 3 LFoG bei der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung zu belehren ist. Als der Wandumwandlungsgenehmigung – wie gezeigt vorgreiflich erfassen diese Normen die Befreiungsentscheidung nach § 69 Abs. 1 LG indes nicht. 46 Dass es für eine rechtmäßige Nutzung der streitbefangenen Waldflächen als Fläche zum Auslauf für die im Betrieb der Antragsteller gehaltenen Hühner offensichtlich keiner Entscheidung nach § 69 Abs. 1 LG bedarf, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 bezeichneten Waldflächen liegen in dem Landschaftsschutzgebiet "Oland", das der Landschaftsplan des Landkreises N vom 4. Juli 1984 in der 4. Änderungsfassung vom 1. September 2005, 47 http://www.kreis-n.de, 48 ausweist. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient nach C 2.3–11 des Landschaftsplanes gemäß § 21 Buchst. a) bis c) LG der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit ebenso wie der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und ist ferner erfolgt wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und der besonderen Bedeutung für die Erholung. Ausweislich der zum Landschaftsplan gehörigen allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete (Nr. 2.3) ist es dort unter anderem verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Wurzelwerk zu beschädigen, auszureißen, zu beseitigen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen [A b)], wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen und ihnen Brut und Lebensstätten fortzunehmen bzw. diese zu beschädigen oder zu zerstören [A c)] sowie Zäune anzulegen [A c)]. Dass nach Maßgabe dieser Bestimmungen des als Satzung beschlossenen Landschaftsplanes, für deren offenbare Ungültigkeit weder etwas substantiiert vorgetragen ist noch sonst spricht, die Notwendigkeit eines landschaftsschutzrechtlichen Dispenses nach § 69 Abs. 1 LG für die Einzäunung der Waldflächen und deren Nutzung als Auslauffläche für etwa 20.000 Hühner nicht nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausscheidet, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Zudem hat die zuständige Landschaftsbehörde dem Antragsgegner ausweislich seiner beigezogenen Verwaltungsvorgänge mit Schreiben vom 17. Februar 2010 unter Darlegung der hierfür aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe nicht nur mitgeteilt, dass es zur Nutzung der streitbefangenen Waldflächen zum Auslauf für die im Betrieb der Antragsteller gehaltenen Hühner einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG bedarf, sondern auch, dass eine solche Befreiung nicht erteilt werden kann. 49 Der Untersagungsverfügung haften auch sonst keine Ermessensfehler an. Namentlich wahrt sie als Maßnahme, die zur Beseitigung der formellen Illegalität der Waldnutzung der geeignet und erforderlich ist, auch sonst den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Antragsgegner hat in seine Ermessensentscheidung die Bedeutung der Nutzung der Waldflächen als Auslauffläche für die Hühner mit Blick darauf eingestellt, dass diese Nutzung nach den Angaben der Antragsteller Voraussetzung für das Behalten des ihrem Betrieb verliehenen Bio-Siegels ist, und die mit dessen Verlust verbundenen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller berücksichtigt. Die Untersagungsverfügung gleichwohl zu erlassen, ist ein Abwägungsergebnis, das nicht schlechthin unvertretbar und damit rechtlich zu billigen ist. 50 Schließlich ist auch die Inanspruchnahme der Antragsteller als den beiden Gesellschaftern des in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts geführten Betriebes rechtlich nicht zu beanstanden. Diese können als Verhaltensstörer (§§ 12, 17 Abs. 1 OBG) vorrangig in Anspruch genommen werden, da sie als Waldbesitzer (Betriebsinhaber) für die Inspruchnahme der Waldfläche als Areal zum Auslauf der Hühner verantwortlich sind. Ob und welche der betroffenen Grundflächen im Eigentum der Antragsteller stehen, ist damit ebenso rechtlich unerheblich wie die Frage, ob die (rechtswidrige) Nutzung der Waldfläche durch die Antragsteller dem Willen der Eigentümer entspricht. 51 Ebenfalls rechtmäßig ist die weitere Anordnung es Antragsgegners, die Zaunanlagen zu beseitigen, die sich auf den Waldflächen befinden, die in dem angegriffenen Bescheid vom 26. Februar 2010 bezeichnet sind. Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage allerdings nur zum Teil in der vom Antragsgegner zitierten Regelung des § 4 Abs. 5 LFoG. Im Übrigen ist als Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 OBG heranzuziehen. Damit erweist sich die Beseitigungsanordnung insgesamt als nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig. 52 Gemäß § 4 Abs. 5 LFoG kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist. Dies ist hier der Fall. 53 Nach der in § 4 Abs. 1 S. 1 LFoG enthaltenen Legaldefinition ist eine Waldfläche gesperrt, wenn der Zutritt zu ihr tatsächlich ausgeschlossen, untersagt oder zeitlich beschränkt wird. 54 Nachdem sich § 4 Abs. 5 LFoG LFoG im mit "Betreten des Waldes" überschriebenen zweiten Abschnitt des Landesfortgesetzes befindet und deshalb das Recht zum Betreten des Waldes umfassend schützt, umfasst mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm der unbestimmte Rechtsbegriff der Sperrung jede Maßnahme tatsächlicher Art, die geeignet ist, der erholungssuchenden Bevölkerung den Zutritt zum Wald in nicht unerheblichem Maße zu erschweren. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind nach Aktenlage Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die auch nur nahelegen könnten, dass die Zaunanlagen, die in erster Linie die auf der Waldfläche befindlichen Hühner an einem Verlassen des eingezäunten Areals hindern sollen, nicht zugleich auch Waldbesucher bei dem Versuch tatsächlich und / oder psychologisch nachhaltig behindern (sollen), die eingezäunte Waldfläche zu betreten oder zu verlassen. Nachdem die Antragsteller über eine Sperrungsgenehmigung nicht verfügen, durfte der Antragsgegner demnach gegen das Vorhandensein der Zaunanlagen einschreiten. 55 Die erlassene Beseitigungsverfügung ist im Ergebnis ebenfalls frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Letztendlich offen bleiben kann dabei die nach Auffassung der Kammer angesichts der Begründung des Bescheides zweifelhafte Frage, ob der Antragsgegner insoweit über das rechtlich Gebotene hinaus – in seine Ermessensentscheidung (auch) eingestellt hat, dass seiner Auffassung nach die Sperrung der Waldflächen durch die Antragsteller nicht genehmigungsfähig ist. Selbst wenn die entsprechenden Rechtsausführungen in der Ordnungsverfügung nicht (nur) belegen sollen, dass der Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 LFoG erfüllt ist, sondern (auch) eine Ermessenserwägung darstellen, leidet die Beseitigungsanordnung insoweit nicht an einem Rechtsfehler. Denn jedenfalls ist die Sperrung des Waldes durch die Antragsteller weder nach § 4 Abs. 2 LFoG noch gemäß § 4 Abs. 3 LFoG offensichtlich genehmigungsfähig. 56 Während eine Genehmigung der Sperrung nach § 4 Abs. 2 LFoG schon deshalb ausscheidet, weil die Waldflächen entgegen den tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht aus Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung und zudem unbefristet gesperrt werden sollen, ist weder ein Sachverhalt substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, der den Schluss rechtfertigt, dass die durch die Antragsteller bewirkte Waldsperrung gemäß § 4 Abs. 3 LFoG offensichtlich zu genehmigen ist. Nach dieser Anspruchsnorm kann, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz 2 des § 4 LFoG vorliegen, die Sperrung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist. Das hier allein in Betracht kommende Interesse der Antragsteller an einer Sperrung der streitgegenständlichen Waldflächen, um sie als Auslauf für Hühner nutzen zu können, erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen schon aus Rechtsgründen nicht. Ist die Einzäunung von Wald nach dem mit ihr verfolgten Zweck Teil eines tatsächlichen Geschehens, das wie hier – rechtlich als Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG zu qualifizieren ist, ist sie dazu bestimmt, die Grundflächen, die durch die geänderte Nutzung ihre Waldeigenschaft verlieren (sollen), gegenüber den an sie angrenzenden (Wald)Flächen abzugrenzen. Über die Vereinbarkeit einer diesem Zweck dienenden Einzäunung ist aber umfassend und abschließend im Waldumwandlungsverfahren zu entscheiden. 57 Ohne dass sich dies letztlich auf ihre Rechtmäßigkeit auswirkt, ist ferner festzustellen, dass die Beseitigungsanordnung nicht auf die in der Ordnungsverfügung benannte Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 LG gestützt werden kann, soweit das angeordnete Entfernen der Zaunanlage ausweislich der vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen (auch) dazu dienen soll, der Gefahr zu begegnen, dass Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt werden und sich in den Zaunmaschen verfangen und dadurch Schaden nehmen. Während den in der Begründung zu der Ermessensentscheidung ebenfalls angesprochenen Gefahren für die körperliche Integrität von Erholungssuchenden, die durch die Zaunanlage hervorgerufen werden, gemäß § 4 Abs. 5 LFoG entgegen gewirkt werden kann, gilt dies für gefährdete Belange der Tierwelt nicht. Da § 4 Abs. 5 LFoG – wie oben ausgeführt bezweckt, das Recht der Erholungssuchenden auf einen ungehinderten Zugang zum Wald umfassend zu gewährleisten, und das Ermessen nach § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermessennorm auszuüben ist, lassen sich gestützt auf § 4 Abs. 5 LFoG keine Maßnahmen rechtfertigen, die dem Schutz der Tierwelt dienen. Rechtswidrig ist die Anordnung der Beseitigung der Zaunanlage aber trotz dieser Ermessenserwägung im Ergebnis nicht, weil sie im Rahmen der wie oben gezeigt – subsidiär anwendbaren Ermessensvorschrift des § 14 Abs. 1 OBG ohne Rechtsfehler berücksichtigt werden kann. 58 Entgegen der von Antragstellerseite vertretenen Auffassung genügt die Beseitigungsanordnung auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Dieses ist gewahrt, wenn nicht nur für den Adressaten einer behördlichen Maßnahme, sondern auch für die übrigen am Verfahren Beteiligten (§ 13 VwVfG NRW) nach den Umständen, die ihnen bekannt oder für sie ohne Weiteres erkennbar sind, aus dem Verwaltungsakt der Inhalt der getroffenen Regelung vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht. 59 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2008, zu § 37 Rdnr. 5. 60 Dies ist hier der Fall. Dass für die mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Antragsteller die nach Anordnung des Antragsgegners zu beseitigenden Zaunanlagen nicht hinreichend verlässlich bestimmbar sind, obwohl die betroffenen Grundstücke in dem angefochtenen Bescheid nach Gemarkung sowie Flur und Flurstücknummer eindeutig bezeichnet sind, ist substantiiert nicht dargetan. Nach dem Vorbringen der Antragsteller spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner die von der Beseitigungsanordnung betroffenen Zaunanlagen zwecks ihrer Identifikation in einem der Ordnungsverfügung beizufügenden Plan oder anderweitig hätte (zusätzlich) kenntlich machen müssen. Weder haben die Antragsteller Umstände tatsächlicher Art bezeichnet noch sind solche nach Lage der Akten ersichtlich, die den Schluss zuließen, dass sich auf den streitbefangenen Waldflächen Zaunanlagen oder Teile derselben befinden, deren Lage auf den Grundstücken konkret zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie von der Beseitigungsverfügung erfasst sind. Dies gilt namentlich für die an den Grundstücksgrenzen aufgestellten Zäune, die nach der Ordnungsverfügung des Antragsgegners von seiner Beseitigungsanordnung ausgenommen sind, soweit sie andere Nutzungsarten von Wald abgrenzen. Insoweit fehlt es schon an verifizierbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass die in dem Bescheid vom 26. Februar 2010 bezeichneten Waldflächen angrenzen, die nicht als Wald genutzt werden. 61 Die Beseitigungsanordnung, die auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern ist, erweist sich damit bei summarischer Prüfung ebenso als rechtmäßig wie die Nutzungsuntersagung. In Bezug auf beide Maßnahmen fällt auch die Abwägung der im übrigen betroffenen Belange zu Lasten der Antragsteller aus. 62 Schon zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung besteht seitens der Allgemeinheit ein erhebliches Interesse daran, die formell rechtswidrige Nutzung einer Waldfläche bereits für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterbinden. Hinzu kommt, dass die Grundflächen mit ihrer beträchtlichen Größe andernfalls Waldbesuchern für einen derzeit nicht zu bemessenden Zeitraum nicht zu Erholungszwecken zur Verfügung stehen. Ferner ist nicht abzuschätzen, welche – möglicherweise nicht umkehrbaren – nachteiligen Folgen es für Flora und Fauna auf den streitbefangenen Waldflächen hat, wenn sie während dieser Zeitspanne tatsächlich als Auslauffläche für 20.000 Hühner genutzt werden. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die streitbefangenen Waldflächen bereits seit längerem als Freifläche zum Auslauf für die Hühner genutzt werden. 63 Demgegenüber muss das Aufschubinteresse der Antragsteller zurücktreten. Nicht in gleicher Weise wie die vorbezeichneten Allgemeininteressen schützenswert sind nämlich ihre geltend gemachten wirtschaftlichen Belange. Nicht zu verkennen ist zwar, dass dem Betrieb der Antragsteller als Folge der hier angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners der Entzug des "Bio-Siegel" droht, sollte das dem Betrieb als Areal zum Auslauf für die Hühner zur Verfügung stehende Freiland ohne die hier streitbefangenen Waldflächen in der Größe den neuen europarechtlichen Anforderung für eine Zertifizierung mit dem "Bio-Siegel" nicht genügen. Selbst wenn deshalb der Verkauf der produzierten Eier als "Bio-Produkte" jedenfalls vorübergehend nicht mehr zulässig ist und dies nachteilige Auswirkungen auf den für die Eier zu erzielenden Verkaufspreis und den betrieblichen Kundenstamm der Antragsteller hat, ist dies durch die Antragsteller hinzunehmen. Bei diesen wirtschaftlichen Folgen handelt sich um den Verlust von Vorteilen und Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die den Antragstellern aus der rechtswidrigen Nutzung der Waldflächen erwachsen sind, ohne dass sie berechtigtes Vertrauen auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes entwickeln durften. Zumindest dem Antragsteller zu 1. ist nicht nur bekannt, dass die Waldflächen nach den von ihm selbst gestellten Anträgen in kein Genehmigungsverfahren zur Errichtung des Betriebes einbezogen waren, sondern darüberhinaus nach dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. Oktober 2006 auch, dass die Inanspruchnahme von Waldflächen für den Legehennenbetrieb einer vorab einzuholenden Waldumwandlungsgenehmigung bedarf. 64 Nicht begründet ist nach allem auch das Anordnungsbegehren der Antragsteller. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2010 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind gemessen an den Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 63, 58 und 60 VwVG dem Grunde und der Höhe nach offensichtlich rechtmäßig. Offen bleiben kann dabei, ob den Antragstellern – wie sie meinen die beiden Zwangsmittelandrohungen entgegen § 63 Abs. 6 S. 1 VwVG nicht wirksam zugestellt worden sind. Selbst wenn die Übermittlung des angegriffenen Bescheides per Telefax an ihre bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte am 26. Februar 2010 dem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zustellungserfordernis nicht genügen sollte, wäre ein solcher Mangel der Zustellung jedenfalls gemäß § 8 des LZG NRW geheilt, nachdem die Ordnungsverfügung den Empfangsberechtigten offensichtlich tatsächlich zugegangen sein sollte. Nach Maßgabe der obigen Abwägungsüberlegungen spricht zudem nichts dafür, dem Aufschubinteresse der Antragsteller hier entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung der §§ 80 Abs. 2 S. 1 VwGO, 8 S. 1 AG VwGO NRW Vorrang vor dem Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen einzuräumen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer die seitens der Antragsteller zur Streitwertbemessung angeführten wirtschaftlichen Überlegungen unberücksichtigt gelassen, weil die dort angeführten finanziellen Einbußen nicht unmittelbare Folge der hier angegriffenen Untersagungsverfügung und Beseitigungsanordnung sind, sondern sich nach Darstellung der Antragsteller aus einem Verlust des "Bio-Siegels" ergeben. Der im Hauptsacheverfahren danach für die Untersagungs und die Beseitigungsverfügung jeweils mit 5.000,00 Euro anzusetzende Streitwert war angesichts der im vorläufigen Rechtschutzverfahren erstrebten gerichtlichen Entscheidung von nur vorläufigem Charakter für beide Maßnahmen um jeweils die Hälfte zu reduzieren; die Zwangsgeldandrohungen sind bei der Bemessung des Streitwertes nach II. Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 66 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., 67 unberücksichtigt geblieben.