Urteil
8 K 2010/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0311.8K2010.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1965 in Côte d‘Ivoire geborene Klägerin ist ivorische Staatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 3 Sie reiste im September 1989 erstmals in das Bundesgebiet ein und führte ein erfolgloses Asylverfahren durch. Am 00.00 1994 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen L. Ihr wurde am 19. September 1995 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 4 Unter dem 2. März 1999 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Zu dieser Zeit war sie Mutter zweier Kinder, geboren am 00.0 1989 und am 0.00. 1994. Die Klägerin erhielt am 4. Mai 1999 eine bis zum 3. Mai 2001 gültige Einbürgerungszusicherung. Am 21. Mai 2001 beantragte sie, die Einbürgerungszusicherung zu verlängern, weil die Entlassung aus der ivorischen Staatsangehörigkeit noch nicht erfolgt sei. Bei ihrer Vorsprache gab sie an, sich von ihrem Mann getrennt zu haben. Auf Hinweis des Beklagten erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, ihren Antrag bis zum Erreichen der nunmehr erforderlichen Aufenthaltszeit zurückzustellen. Zugleich wurde die Klägerin auf die Notwendigkeit eines Sprachtests hingewiesen. 5 Am 0.0. 2002 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Sie sprach am 20. März 2003 bei dem Beklagten vor. Ihr wurde erklärt, dass ihre Lesekenntnisse nicht für eine Einbürgerung ausreichten. Daraufhin bat die Klägerin um Zurückstellung ihres Antrages bis zur Absolvierung eines Sprachkurses. Sie legte sodann eine am 10. April 2003 erstellte Bescheinigung über die Anmeldung an einem Alphabetisierungskurs für Frauen im Zeitraum vom 29. April bis 12. Juni 2003 vor. Auf mehrfache Aufforderung des Beklagten teilte die Klägerin am 28. April 2004 mit, sie habe den im September 2003 begonnenen Sprachkurs wegen Problemen in der Schwangerschaft und der Geburt ihres am 00.0. 2004 geborenen dritten Kindes abbrechen müssen. Im Hinblick auf die Kinderbetreuung könne sie jetzt keinen Sprachkurs machen. Sie werde aber für sich selbst üben und sich melden, wenn sie meine, den Sprachtest absolvieren zu können. 6 Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages an. Sie ließ daraufhin schriftsätzlich ausführen, dass sie die deutsche Sprache mündlich hinreichend gut beherrsche, jedoch Analphabetin sei und damit des Lesens und des Schreibens unkundig. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne sie nicht schlechter gestellt werden als Personen, die Lesen und Schreiben gelernt hätten. Der Beklagte wies die Klägerin auf die grundsätzliche Zumutbarkeit eines Alphabetisierungskursus hin, woraufhin die Klägerin entgegnete, ein solcher sei ihr in Anbetracht ihres Alters und angesichts der Tatsache, dass sie zwei Kleinkinder zu versorgen habe, nicht mehr zuzumuten. 7 Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2007 den Einbürgerungsantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht bestehe, weil die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Auch eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 8 StAG habe keine Aussicht auf Erfolg, denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen leide, das sie am ausreichenden Erlernen der deutschen Sprache hindere bzw. in den vergangenen 17 Jahren ihres Aufenthaltes in Deutschland gehindert hätte. Die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs und damit das Erlernen der deutschen Sprache habe längst erfolgen können. Den hiergegen eingelegten und nicht weiter begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 zurück. Zugleich setzte sie eine Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 191,- Euro fest. 8 Die Klägerin hat am 11. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Sie habe bereits im Jahre 1999 einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gehabt und sei auch gegenwärtig nach pflichtgemäßem Ermessen einzubürgern. Die Prüfung einer Ermessenseinbürgerung sei aber unterblieben. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend; Ämtergänge könne sie ohne fremde Hilfe erledigen. Seit dem 1.1.2008 beziehe sie keine aufstockende Sozialhilfe mehr. Wegen der nach wie vor erforderlichen Kinderbetreuung habe sie auch weiterhin keine Zeit für einen Alphabetisierungskurs. Der Beklagte habe den Gesichtspunkt einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie nicht berücksichtigt. Zwei ihrer Kinder seien deutsche Staatsangehörige. 9 Mit Beschluss vom 3. November 2009 ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. 10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Vorhalt einer seitens des Beklagten beigebrachten Kopie ihres aktuellen Reisepasses vorgetragen, im Jahre 2005 erneut geheiratet zu haben und seither den Familiennamen H zu tragen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, die Klä-gerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält daran fest, dass die Klägerin wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache nicht eingebürgert werden könne. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die Versagung der beantragten Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrages. 21 Einer Einbürgerung der Klägerin auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung (a.F.), 22 anzuwenden gemäß § 40 c StAG, weil der Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt war und die alte Fassung im Hinblick auf die Verschärfungen bei den Sprachanforderungen für die Klägerin günstiger ist, 23 steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen, da sie als Analphabetin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen gehören auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8/05 – und – 5 C 17/05 – ausgeführt, dass eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung der gesellschaftliche Regelfall ist und Analphabetismus ein Integrationshindernis darstellt. Die nach dem Integrationszweck der Einbürgerungsbestimmungen zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Dabei können durchaus Hilfsmittel genutzt werden, solange die schriftliche Kommunikation nicht vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte übertragen wird. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt". Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht; sie kann weder schreiben noch lesen. Damit greift der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F., ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Grund die Sprachanforderungen nicht erfüllt werden. Auch ein Absehen von den Sprachanforderungen unter bestimmten Voraussetzungen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Der Verzicht auf eine entsprechende Regelung ist von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, der mangels eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Einbürgerung auch ohne Eingriff in die Rechte eines Einbürgerungsbewerbers festlegen kann, von welchen Anforderungen an die Sprachbeherrschung ein Anspruch auf Einbürgerung abhängen soll. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 17/05 –, DVBl. 2006, 922 f. 25 Die Klägerin vermag daher insoweit nicht damit durchzudringen, dass ihr angesichts ihres Alters und der Lebensumstände ein Alphabetisierungskurs nicht (mehr) zuzumuten sei. 26 Dieser Einwand verhilft ihr auch nicht zu einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 8 StAG. Die durch das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare Ermessensentscheidung des Beklagten, die dieser – anders als die Klägerin meint – durchaus getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei Ausübung seines Ermessens der fehlenden Kenntnis der deutschen Schriftsprache zulässig überragendes Gewicht beigemessen. Nach Nr. 8.1.2.1 der die Ermessensentscheidung seinerzeit leitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 in der Fassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2004 (a.F., gleichlautend mit Nr. 8.1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 19. Oktober 2007) muss sich der Einbürgerungsbewerber in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Schon vor Geltung der verschärften Sprachanforderungen gehörte dazu nach Nr. 8.1.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise a.F., dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, sollte nicht ausreichen. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse sollte aber berücksichtigt werden, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. 27 Der Beklagte durfte bei seiner Ermessensbetätigung davon ausgehen, dass im Falle der Klägerin nichts dafür spricht, dass sie auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten von vornherein außer Stande (gewesen) wäre, Schriftkenntnisse zu erwerben, sondern im Gegenteil angesichts einer der Ausländerakte entnommenen Bescheinigung des Verbands bi-nationaler Familien und Partnerschaften vom 10. März 1991 gerade eine besondere Befähigung vorliegt. In der vorgenannten Bescheinigung heißt es, die Klägerin sei äußerst lern- und orientierungsfähig, wobei ganz besonders ihr überdurchschnittliches visuelles und akustisches Gedächtnisvermögen hervorgehoben werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass sie einen Alphabetisierungskurs in deutscher Sprache unbedingt erfolgreich absolvieren würde. In Anbetracht des mittlerweile über zwanzigjährigen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland ist die Erwägung des Beklagten, dass die Klägerin längst einen Alphabetisierungskurs belegen und die deutsche Schriftsprache hätte erlernen können, sachgerecht. Der Beklagte hat die Klägerin seit März 2003 wiederholt auf die Notwendigkeit der Kenntnisse der deutschen Schriftsprache für die Einbürgerung hingewiesen. Die Klägerin hat auch mit jetzt 44 Jahren noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines Alphabetisierungskurses unzumutbar erscheinen lassen würde. Ihr Einwand, sie habe als alleinerziehende Mutter von drei Kindern, von denen eines bereits ausgezogen ist und die anderen beiden mittlerweile fünf und fünfzehn Jahre alt sind, keine Zeit für einen solchen Kurs, ist zum einen im Hinblick auf ihren jahrzehntelangen Aufenthalt im Bundesgebiet zu würdigen. Zum anderen scheint es gerade wegen der Kinder zumutbar und geboten, dass die Klägerin die deutsche Schriftsprache erlernt. Es ermöglicht ihr, ihre Kinder schulisch zu begleiten. Zugleich ergibt sich daraus die Chance, an den Lernprozessen der Kinder teilzuhaben. Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Klägerin keineswegs – wie behauptet – auf sich allein gestellt, sondern bereits seit dem Jahre 2005 wieder verheiratet ist. 28 Dass der Beklagte dem zeitlichen Umfang des gesamten Verfahrens sowie dem Umstand, dass der Klägerin eine befristete Einbürgerungszusicherung erteilt worden war, nicht ausdrücklich Gewicht beigemessen hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die am 4. Mai 1999 erfolgte Zusicherung, die Klägerin auf der Grundlage von § 9 RuStAG einzubürgern, war nur bis zum 3. Mai 2001 gültig, ohne dass bis dahin – wie vorausgesetzt – der Verlust der ivorischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wurde. Zudem hatten sich die persönlichen Verhältnisse der Klägerin infolge der Trennung von ihrem damaligen Ehemann geändert, so dass die unter einem entsprechenden Vorbehalt erteilte Zusicherung auch deshalb keinen Bestand mehr haben konnte. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der Beklagte die Einbürgerung der Klägerin insoweit rechtswidrig verweigert hat. Nach Ablauf der Gültigkeit kam der befristeten Einbürgerungszusicherung keinerlei Bindungswirkung mehr zu. Sie ist hiernach für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die Verfahrensdauer geht maßgeblich darauf zurück, dass der Einbürgerungsantrag teils im Interesse der Klägerin und mit deren Einverständnis, teils auf ausdrückliche Bitte der Klägerin über längere Zeiträume hinweg zurückgestellt wurde. Insoweit musste sich der Beklagte nicht veranlasst sehen, die Verfahrensdauer zugunsten der Klägerin zu würdigen. 29 Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, der Aspekt der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie sei nicht berücksichtigt worden, ist darauf zu verweisen, dass dem andere – hier nicht einschlägige – Regelungen Rechnung tragen. So kann bzw. konnte dieser Gesichtspunkt vor allem zur erleichterten Einbürgerung als Ehegatte (Nr. 9.0, Nr. 8.1.3.9.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise a.F.) oder zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Nr. 8.1.2.6.3.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise a.F.) führen, nicht aber per se zum Absehen von den Sprachanforderungen. Dagegen ist nichts zu erinnern. 30 Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 3 StAG i.V.m. § 3a Nr. 2 StaGebV und § 15 Abs. 2 VWKostG. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.