Urteil
26 K 1726/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0305.26K1726.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 13. Januar 1984 geborene Kläger, der im Januar 2005 eine Ausbildung als Elektroinstallateur abgeschlossen hatte, wurde mit Wirkung zum 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeisteranwärter eingestellt. 3 Nachdem der Kläger am 6. Mai 2008 die schriftliche Prüfung "Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge" (MaHLF) mit der Note mangelhaft nicht bestanden hatte, wurde er zunächst nicht zur praktischen Prüfung dieses Ausbildungsteils zugelassen. Zwar bestand er am Folgetag die abgenommene Wiederholungsprüfung, erzielte jedoch in der praktischen Prüfung nunmehr lediglich die Note ungenügend. Der Prüfungsteil wurde daraufhin mit der Gesamtnote mangelhaft für nicht bestanden erklärt. In der praktischen Nachprüfung am 14. Mai 2008 erreichte der Kläger wiederum nur die Note 5. Am 15. Mai 2008 wurde er darauf hingewiesen, dass der Lehrgang damit endgültig nicht bestanden sei und komplett wiederholt werden müsse und dass ohne erfolgreiche Prüfung zum HFL-Maschinisten keine Weiterführung der Laufbahnausbildung erfolgen könne. Gleichzeitig wurde der Kläger ermahnt, sich intensiv auf den neuen Lehrgang und die abschließende Prüfung vorzubereiten. 4 Die am 17. Februar 2009 abgenommene praktische Prüfung für den MaHLF bestand der Kläger erneut nicht, sondern erzielte nur die Note ungenügend. In der Wiederholungsprüfung am 24. Februar 2009 erzielte der Kläger ebenfalls nur die Note ungenügend. Das Prüfungsergebnis wurde dem Kläger am Prüfungstag schriftlich eröffnet. 5 Daraufhin teilte ihm der Oberbürgermeister der Beklagten durch dessen Hauptamt mit Schreiben vom 26. Februar 2009 mit, dass mit dem endgültigen Nichtbestehen der Ausbildung zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge das Beamtenverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (VAPmD-Feu a.F.) mit Ablauf des Monats ende, in welchem dem Kläger das Leistungsergebnis mitgeteilt werde. Mit Ablauf des 28. Februar 2009 ende daher das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 6 Am 3. März 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 24. Februar 2009 ein, mit der er im Kern eine Befangenheit der Prüfungskommission sowie die Bewertung der ihm abgenommenen drei Prüfungsaufgaben (Aufgaben 10 bis 12) rügte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2009 als unbegründet zurück. 7 Am 6. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Feststellung begehrt hat, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet worden sei. Mit einem am Montag, den 14. September 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er sein Begehren dahingehend abgeändert, dass zusätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt wird. 8 Zur Begründung trägt er vor: Die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses sei rechtsfehlerhaft ergangen. 9 Zunächst sei die Zusammensetzung der Prüfungskommission bzw. die Mitwirkung von Prüfern zu rügen. Nicht alle der nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides als Prüfungskommission benannten Personen, sondern nach dem Prüfungsprotokoll nur die Prüfer I und M hätten seine Prüfung abgenommen. Vier Mitglieder der Prüfungskommission hätten nach dem Inhalt des Protokolls nicht als Prüfer agiert und hätten weder die Prüfungsaufgaben abgenommen noch an der anschließenden Bewertung und Beratung teilgenommen. 10 Gegenüber der Prüfungskommission bestehe außerdem die Besorgnis der Befangenheit. Namentlich die Prüfer I1 und L seien als befangen anzusehen. Herr I1 sei erst seit kurzem in der Position des Fachbereichs- und Lehrgangsleiters. In diesem Zusammenhang sei ihm dem Kläger bereits bei der vorangegangenen Prüfung am 17. Februar 2009 signalisiert worden, Herr I1 arbeite nach dem Motto "neue Besen kehren gut" und dass Herr I1 sich "durch den Rauswurf (gemeint: seines) einen Namen machen" wolle. Aus dieser Sorge heraus habe sich am 18. Februar 2009 ein Kollege aus der Feuerwehrausbildung auch in seinem Namen vertrauensvoll an das Personalratsmitglied B gewandt und diesem seine Sorge der Befangenheit geschildert. Leider habe das Personalratsmitglied das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt und stattdessen offensiv die Rücksprache mit der Feuerwehrschule und den anwesenden Feuerwehrbeamten gesucht. Dies habe die Kommunikation nicht nur verschärft, sondern auch Anlass für die zweite Sorge der Befangenheit gegeben. Befangen sei nämlich auch Herr L. Von einem leitenden Beamten sei ihm wörtlich mitgeteilt worden, man habe Herrn L "den ganzen Tag in einen Käfig sperren müssen, weil er sonst ausgerastet sei, wenn er (ihn) gesehen hätte". 11 Er habe sein Rügerecht nicht verwirkt. Vor den Zeugen G und E habe er mündlich auf die Sorge der Befangenheit hingewiesen. Dem seien die Prüfer mit der Aufforderung begegnet, er solle unterschreiben, er ändere doch eh nichts dran. So sei er bedrängt worden, die Bekanntgabe des Ergebnisses ohne einen Zusatz zu quittieren. 12 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ergebe sich auch aus der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. 13 Bei Aufgabe 10 sei der Prüfungsrahmen in unzulässiger Weise erhöht worden. Ihm seien zwei Aufgaben gestellt worden, die nach der Ausbildung und üblichen Prüfung bei der Stadt E1 eigenständige Aufgaben hätten darstellen müssen. Die sog. "Schließdruckprüfung" wäre als separater praktischer Prüfungsteil abzunehmen gewesen. Indem diese Aufgabe mit anderen Aufgaben kombiniert worden sei, sei das rechnerische Ergebnis von Prüfungsaufgabe 10 verfälscht worden. Bei Aufgabe 11 sei der Prüfungsumfang unzulässig erhöht worden. Es sei unzulässig gewesen, das LF 24 als Prüffahrzeug bereit zu halten, an dem er zuvor weder theoretisch noch praktisch ausgebildet worden sei. Außerdem sei bis zur Prüfung keine Schulung für Angriffe mit Schaum angeboten oder durchgeführt worden. Außerdem sei zu Unrecht ein allgemeines Ausschlusskriterium angenommen worden. Die ausschlaggebende Feststellung, es sei kein Schaum ausgetreten, sei als falsch zurückzuweisen. Aus dem Rohr sei sichtbar Schaum ausgetreten. Soweit es sich um Rückstände wegen zuvor nicht erfolgter Reinigung des Rohrs gehandelt habe, habe er dies nicht erkennen können. Deshalb dürfe die Prüfung nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Hinsichtlich der Aufgabe 12 sei zunächst schon fraglich, ob die Handhabung der Motorkettensäge überhaupt habe Bestandteil der Prüfung sein dürfen. Sie sei nämlich schon Gegenstand des sog. Motorkettensägescheins, den er erfolgreich vier Monate vor der streitigen Prüfung erworben habe. Auch seien bei Aufgabe 12 die Prüfungsanforderungen zu hoch angesetzt worden, indem die beiden Prüfungsbestandteile "FP Trockensaugpumpe" und "FP Schließdruckpumpe" enthalten gewesen seien. Hierbei habe es sich nach der bisherigen Ausbildung der Beklagten um eine eigenständige Prüfung gehandelt, die gesondert zu bewerten und zu gewichten gewesen wäre. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Prüfungsentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt E1 vom 24. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E1 vom 7. August 2009 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie macht im Wesentlichen geltend: 19 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 VAPmD-Feu a.F. umfasse der Vorbereitungsdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Ausbildungsteile würden nach § 7 Abs. 2 VAPmD-Feu a.F. in vier Ausbildungsabschnitte unterteilt, deren Inhalt, Dauer und Reihenfolge sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan richte. Im Übrigen sei die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsbehörde gestellt. Nach § 10 Abs. 1 VAPmD-Feu a.F. sei u.a. zum Ende der Ausbildung zum Maschinisten eine Beurteilung des Anwärters erforderlich. 20 Die VAPmD-Feu a.F. enthalte keine Regelungen zur Zusammensetzung von Prüfungskommissionen. Zur praxisgerechten Ausbildung und Prüfung sei die Prüfungskommission für den Lehrgang MaHLF regelmäßig neben dem Personal der Feuerwehrschule (FWS) auch mit Fachausbildern aus den Feuer- und Rettungswachen (FRW) besetzt. Darüber hinaus sei der Personalrat bei den Prüfungen anwesend. Bei der letzten Prüfung des Klägers am 24. Februar 2009 seien allen Prüfern der FWS zusätzlich Kollegen der Feuerwachen zugeordnet worden, um in einer gemeinsamen Entscheidungsfindung ein sachgerechtes Urteil zu den Leistungen zu finden. Konkret habe sich die Prüfungskommission wie folgt zusammengesetzt: Herr L1 (FRW) als Vorsitzender, Herr I1 (FWS) als Beisitzer, Herr I (FWS), Herr M (FRW), Herr L (FWS) und Herr L2 (FRW) als Prüfer sowie Herr G und Herr X vom Personalrat Amt 37. Zwecks Gewährleistung einer objektiven und fairen Prüfung habe sich die Beklagte für die Abnahme der Prüfung durch Prüferteams entschieden, bestehend jeweils aus drei Prüfern unter Begleitung eines Personalratsmitglieds. Im üblichen Sprachgebrauch würden wohl diese Prüferteams als "Prüfungskommission" beschrieben. Die Beklagte meine damit aber die Gesamtheit der Mitglieder aller Teams am Prüfungstag. Auch am 24. Februar 2009 seien zwei Prüferteams gebildet worden. Die Prüfung für den Kläger sei von Herrn I, Herrn L1 und Herrn M vorgenommen worden. Der Personalrat sei durch Herrn G vertreten gewesen. Die genannten Personen seien zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Klägers gewesen. Die Prüfungsaufgaben 10 und 12 seien von Herrn I und die Aufgabe 11 von Herrn M verlesen worden. Die Protokollierung habe Herr I übernommen. 21 Die behauptete Befangenheit von Mitgliedern der Prüfungskommission sei nicht gegeben. Der Kläger habe sein Rügerecht verwirkt, weil er nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf die Sorge der Befangenheit hingewiesen habe. Sein diesbezüglicher Vortrag, sein Einwand sei zurückgewiesen worden, werfe angesichts des wortgleichen Vortrags der als Zeugen benannten Herren E und G in den jeweils sie betreffenden Verfahren die Frage auf, was gelten solle. Darüber hinaus hätte der Kläger schon rechtzeitig vor der Prüfung die Besorgnis der Befangenheit äußern müssen, um ggf. den oder die betroffenen Prüfer zu ersetzen. 22 Ferner habe der Kläger die Prüfungsaufgaben 10 und 12 bestanden. Soweit es die Prüfungsaufgabe 11 betreffe, so habe der Kläger ein allgemeines Ausschlusskriterium erfüllt. Bei dem Schnellangriff mit Schaum habe er aufgrund eines Bedienungsfehlers keinen Schaum erzeugt. 23 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1, M und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die durch Umstellung vom Feststellungsbegehren auf ein Anfechtungsbegehren erfolgte Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, aber auch schon im Schriftsatz vom 26.10.2009, auf die geänderte Klage eingelassen. 27 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 28 Die Prüfungsentscheidung der Beklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger die hier in Rede stehende praktische Prüfung "Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge" nicht bestanden hat. 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 30 Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - NJW 1991, 2005, 31 der die Verwaltungsgerichte gefolgt sind, 32 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - NVwZ 1993, 677; OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 40 und Urteil vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 - m.w.N., 33 sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 34 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - DVBl 1998, 404, 35 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. 36 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328, sowie Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - a.a.O. 37 Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 38 Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842; Niehues, Stärkere gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, NJW 1991, 3001; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 - NVwZ-RR 1994, 585 m.w.N. 39 Der Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (weiter) aufzuklären ist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - DÖV 1994, 392 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - a.a.O. 41 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung vom 24. Februar 2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. 42 Die praktische Prüfung Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge stellt einen Ausbildungsteil i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 VAPmD-Feu a.F. dar, für den eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen ist. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VAPmD-Feu a.F. ist unter anderem auch (...) im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung (...) eine Beurteilung nach Fachkenntnissen und, wo dies gefordert ist, nach praktischen Fähigkeiten vorzunehmen. Gemäß dem Ausbildungs- und Stoffplan für die Ausbildung der Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter sind dem 3. Ausbildungsabschnitt die Inhalte "Ausbildung für Sonderfunktionen und Berufspraktische Ausbildung, Teil 2" zugeordnet. Der Unterabschnitt 1 des Ausbildungsabschnitts 3 lautet "Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge". Daher hat die Beklagte den Kläger bezogen auf den Ausbildungsabschnitt "Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge" zutreffend einer Prüfung unterzogen. 43 Soweit der Kläger die Besetzung der Prüfungskommission rügt, insbesondere, dass nicht alle am Prüfungstag tätigen Prüfer die Prüfung speziell beim Kläger abgenommen haben, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es mangels näher Ausgestaltung des Prüfungsablaufs durch Gesetz oder Verordnung dem Organisationsermessen der Beklagten obliegt, Prüferteams zu bilden und zu bestimmen, welche Prüferteams die konkrete Aufgabenstellung abprüfen. Zudem dürfte auch hier der Grundsatz gelten, dass der Kläger Bedenken gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission schon am Prüfungstag selbst, mit Beginn oder jedenfalls während der Prüfung, spätestens aber bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hätte äußern müssen. 44 In Ermangelung spezifischer Regelungen genügen auch die über die Prüfung erstellten Protokolle den an diese aus allgemeinen Prüfungsgrundsätzen zu stellenden Anforderungen. In ihnen wird der wesentliche Verlauf der Prüfung in einer vor allem dem beteiligten Prüfer nachvollziehbaren Weise dokumentiert. 45 Die vom Kläger erhobene Rüge der Befangenheit gegenüber den Prüfern I1 und L geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger weder von Herrn I1 noch von Herrn L geprüft worden ist. Ungeachtet dessen sind die der Befangenheitsrüge zugrundeliegenden Umstände derart vage und pauschal vorgetragen, dass von einer substantiierten Befangenheitsrüge im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG NRW nicht die Rede sein kann. Das von den Herren I1 und L angeblich im Vorgang der Prüfung an den Tag gelegte Verhalten ist an den Kläger durch Dritte herangetragen worden, ihm also nur vom Hörensagen bekannt. Nähere Angaben hierzu, insbesondere von wem der Kläger seine Informationen erhalten hat, hat der Kläger weder im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens noch im Laufe des Klageverfahrens gemacht. Auch verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass seitens der Kläger in den Parallelverfahren 26 K 1841/09 und 26 K 1806/09 wortgleiche Vorwürfe gegenüber Herrn L erhoben worden sind, nämlich dass dieser ausgerastet wäre, wenn er "den Kläger" gesehen hätte. 46 Darüber hinaus kann eine Befangenheitsrüge im Prüfungsverfahren dann nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, wenn der Prüfling sie durch sein Verhalten verwirkt hat, 47 vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19. April 1989 - 1 UE 2406/86 - Juris unter Bezugnahme auf Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 399 m.w.N. 48 Ein Prüfling ist grundsätzlich verpflichtet, Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen, weil er sonst gegenüber anderen Prüflingen den Vorteil eines weiteren Prüfungsversuchs hätte. Er könnte nämlich das Ergebnis der verfahrensfehlerhaften Prüfung abwarten und bei negativen Ausgang der Prüfung einen weiteren Prüfungsversuch beginnen. Aus diesem Grund gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, die von einem Prüfling verspätet erhobene Rüge zurückzuweisen. 49 Von dem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, muss im Regelfall erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt, jedenfalls aber bevor er deren Ergebnis erfährt. Dadurch wird ihm nichts Unzumutbares angesonnen, insbesondere wird ihm nicht das Risiko abverlangt, dass die Prüfung wegen eines unberechtigten Fernbleibens für nicht bestanden erklärt werden könnte. Denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter Vorbehalt zu stellen, falls seinem Befangenheitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wird. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - DÖV 1993, 483, sowie Urteil vom 3. Mai 1963 - 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 - NWVBl 1993, 293. 51 Unterzieht er sich der Prüfung hingegen ohne Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge hin eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen. 52 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2002 - 19 A 3758/02 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2003 - 15 K 2194/01 - Juris und Urteil vom 5. Juli 2002 - 15 K 3624/00 - Juris, ferner VG Köln, Urteil vom 14. August 2008 - 6 K 1219/07 - Juris. 53 Eine Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, 54 VG Köln, Urteil vom 14. August 2008 a.a.O. 55 Soweit der Kläger geltend macht, ein Kollege habe auch in seinem Namen im Vorfeld das Gespräch mit dem Personalratsmitglied B gesucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vortrag insoweit unsubstantiiert ist. Darüber hinaus war er gehalten, die Besorgnis der Befangenheit im Prüfungsverfahren selbst zu erheben. 56 Desweiteren war auch die Gleichstellungsbeauftrage nicht an der Prüfung zu beteiligen. 57 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 1 B 1843/09 - . 58 Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, 59 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313; BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84/93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, 60 unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden. In seiner in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen, typischen Form ermöglicht das Widerspruchsverfahren eine umfassende "Richtigkeitskontrolle" der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil die Überprüfung sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre "Zweckmäßigkeit" erstreckt. Das Widerspruchsverfahren lässt daher auch Raum für das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer mit dem Ziel einer größtmöglichen Bewertungsgerechtigkeit und ermöglicht damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz, 61 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. 62 Wie die ausführliche Darstellung des Prüfungsverlaufs in der Begründung zum Widerspruchsbescheid zeigt, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die Einwände des Klägers hin die Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung des zuständigen Prüfungsorgans überdacht worden. 63 Die streitbefangene Prüfung unterliegt auch keinen sonstigen Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. 64 Die dem Kläger abgenommenen Prüfungsaufgaben weisen den erforderlichen Bezug zum Prüfungsgegenstand MaHLF auf. Im Übrigen steht die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben im freien Ermessen der Beklagten. 65 Der Angriff des Kläger auf die Bewertung seiner Leistungen bei den Prüfungsaufgaben geht bezüglich der Aufgaben 10 und 12 ins Leere, weil er diese Prüfungsteile bestanden hat und selbst eine bessere Bewertung dieser Aufgaben nicht zum Bestehen des praktischen Teils der Prüfung zum MaHLF führen würde. 66 Soweit es die Aufgabe 11 betrifft, ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Durchführung und/oder Bewertung dieser Prüfungsaufgabe zu keinen rechtsrelevanten Fehlern seitens der Beklagten gekommen ist. 67 Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen, es habe vor Prüfungsabnahme keine separate Schulung für Angriffe mit Schaum stattgefunden, das Prüfungsfahrzeug LF 24 sei ihm dem Kläger weder theoretisch noch praktisch vertraut gewesen, es seien zur Erfüllung der Aufgabe zwei besondere Hebel zu ziehen gewesen, die ihm nicht bekannt gewesen seien und schließlich sei auch die Feststellung der Prüfer falsch, es sei kein Schaum ausgetreten, tatsächlich sei Schaum aus dem Rohr ausgetreten, haben sich nach Durchführung der Beweisaufnahme bei Würdigung der Zeugenaussagen als nicht haltbar erwiesen. 68 Der Zeuge L1, gegen dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Kläger aufgefordert worden war, ein CRohr mit Schaum vorzunehmen, jedoch aus dem Rohr Wasser mit wenig Druck und kein richtiger Schaum ausgetreten sei, was er selbst da er daneben gestanden habe , so beobachtet habe. Der Zeuge hat weiter erläutert, dass man vorausgesetzt, die Anweisung werde zutreffend ausgeführt deutlich sehen könne, wenn Schaum entsteht und austritt. Im vorliegenden Falle sei es so gewesen, dass Wasser mit ein paar Schaumperlen ausgetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, hat das Gericht nicht. 69 Der Zeuge M hat in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Zeugen L1 bekundet, dass der Kläger bei Durchführung der gestellten Aufgabe keinen bzw. nicht den gewünschten Schaum erzeugt habe. Es sei lediglich Restschaum ausgetreten, der sich sowieso in der Leitung befunden habe. Der Zeuge hat anhand entsprechender Beispielfotos von der Bedienanlage eines Löschfahrzeugs vom Typ LF 24 zudem schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass bei den Maßnahmen, die der Kläger getroffen hatte, kein Schaum hätte kommen können, weil der Kläger den Hebel für den Schnellangriff mit Wasser gezogen hatte. Der Kläger hätte vielmehr zunächst das gelbe Handrad bedienen müssen, dann seitlich unten am Fahrzeug einen Hebel sowie auch seitlich weiter oben im Bereich der Schläuche einen Hebel bedienen müssen. Auch diese Aussage erachtet das Gericht für glaubhaft. Kennzeichen für unwahre Angaben oder "Phantasiesignale" waren in der Aussage nicht feststellbar. Der Zeuge war stets in der Lage, auf Nachfragen des Gerichts oder der Beteiligten spontan einzugehen. Hierbei hat er auch freimütig eingeräumt, wenn er sich an bestimmte Details etwa ob der Kläger am fraglichen Tag der erste Prüfling war nicht erinnern konnte. Dass ihm die Prüfung gut im Gedächtnis geblieben ist, vermochte der Zeuge mit der Ungewöhnlichkeit des Personalaufwandes nachvollziehbar zu begründen. 70 Der Zeuge I hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Kläger falsche Schalter bedient habe, so dass kein Schaum erzeugt worden sei. Der Kläger habe den Hebel für den Schnellangriff mit Wasser gezogen, während er das gelbe Handrad und die gelben Hebel, die für die Schaumabgabe von Bedeutung seien, nicht bedient habe. 71 Die Rüge des Klägers, der Schaumangriff mit dem LF 24 sei im Lehrgang nicht geübt worden, ist durch die Aussage des Zeugen I, der als Mitglied der FWS den Kläger in der Ausbildung begleitet hat, widerlegt worden. Diesbezüglich hat der Zeuge nämlich ausgesagt, dass er noch am Freitag vor der Prüfung den Schaumangriff mit dem LF 24 mit den Kandidaten konkret geprobt habe. Zwar konnte der Zeuge nicht angeben, ob es der LF 24 vom Prüfungstag oder ein baugleiches Fahrzeug dieses Typs gewesen war. Der Zeuge hat jedoch anschaulich erläutert, dass die Unterschiede bei den einzelnen Installationen sämtliche Fahrzeuge des Typs LF 24 sind mit der Schaumanlage nachgerüstet worden minimal seien. Im Übrigen hätte der Kläger sogar ohne praktische Vorübung erkennen müssen, dass das gelbe Handrad zu bedienen war, weil nach Aussage des Zeugen I die Farbe Gelb bei den Bedienapparaturen stets signalisiert, dass sie für die Schaumerzeugung von Bedeutung sind. Schließlich ist festzuhalten, dass andere Teilnehmer des gleichen Lehrgangs die Prüfung bestanden haben. 72 Sofern der Kläger geltend macht, es sei Schaum aus dem Schlauch ausgetreten, jedenfalls habe er nicht erkennen können und müssen, dass es nicht der "gewünschte" Schaum gewesen sei, vermag die Kammer diesem Einwand aufgrund der Beweisaufnahmen ebenfalls nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang haben alle drei Zeugen übereinstimmend bekundet, dass sich der bei einem korrekt durchgeführten Schaumangriff austretende Schaum deutlich von dem Schaum unterscheidet, der austritt, wenn sich nach unvollständiger Durchspülung noch Schaumreste im Schlauch gesammelt haben, die mit Löschwasser zusammen nach außen gespült werden. Der Zeuge I hat hierzu erläutert, dass der Schlauch für den Schnellangriff zwischen einzelnen Prüfungen nicht komplett durchgespült werden kann, mit der Folge, dass bei anschließender Löschwassererzeugung ein Schaum-/Wassergemisch austritt. Dies sehe aus wie Wasser mit weißer Farbe. Der Kläger habe bei Durchführung der Aufgabe wohl gesehen, dass vorne etwas Weißes raus kam, habe dann jedoch den Schlauch sofort wieder geschlossen und die Übung weiter gemacht. 73 Der Einwand des Klägers, er habe nicht erkennen können, dass dies nicht der gewünschte Schaum gewesen sei und habe sich deshalb nicht korrigieren können, geht zudem an der Sache vorbei. Festzuhalten bleibt nämlich, dass aufgrund der Fehlbedienung kein zum Löschen geeigneter Schaum erzeugt worden ist. Im Einsatzfall wäre dies wie der Zeuge L1 eindringlich und nachvollziehbar erläutert hat für den vorne stehenden Angriffstruppführer in höchstem Maße gefährlich gewesen, weil ein Schaumangriff gerade dann durchgeführt wird, wenn ein Angriff mit Wasser etwa bei brennenden Flüssigkeiten untauglich ist. 74 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Bewertung der Prüfungsaufgabe 11 mit dem Ergebnis, dass ein "allgemeines Ausschlusskriterium" erfüllt ist, keinen Bedenken. Es steht im freien Ermessen der Beklagten, so genannte Ausschlusskriterien zu bestimmen, also Kriterien, deren Nichterfüllung nicht nur zwangsläufig das Nichtbestehen der einzelnen Aufgabe zur Folge haben, sondern zugleich das Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Eine schriftliche Niederlegung der sog. Ausschlusskriterien ist nicht erforderlich. Im Rahmen ihrer Organisationsgewalt steht es der Beklagten frei, inwieweit sie den Prüfern schriftliche Handlungsanweisungen und Bewertungsskalen an die Hand gibt. Gewährleistet sein muss allerdings eine einheitliche Verwaltungspraxis in Gestalt eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes. Dies bedeutet, dass frei von jeder Willkür bestimmt bzw. bestimmbar sein muss, wann eine Prüfung als bestanden bzw. nicht bestanden gilt. Dies ist hier der Fall, wie die Vernehmung der Zeugen im vorliegenden Verfahren, aber auch in den Parallelverfahren ergeben hat. Übereinstimmend und dies ist entscheidend sind alle beteiligten Prüfer davon ausgegangen, dass die Gefährdung von Personen oder Sachen (Maschinenteilen) stets ein Ausschlusskriterium darstellt, das zwingend das Nichtbestehen der gesamten Prüfung zur Folge hat. Insoweit wird auch auf die Aussagen der Zeugen in den Parallelverfahren 26 K 1806/09 und 26 K 1841/09, deren Vernehmung der Prozessbevollmächtigte des Klägers beigewohnt hat, Bezug genommen. Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend sinngemäß bekundet, dass ein Ausschlusskriterium in jedem Falle gegeben ist, in dem der Fehler sicherheitsrelevant ist, d.h. wenn Personen oder Sachen gefährdet sind. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.