Urteil
24 K 8897/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0304.24K8897.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nachdem er seitens der Beklagten wegen der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestandskräftig ausgewiesen worden ist. Nachdem das Gericht die gegen die versagende Ordnungsverfügung der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage durch Gerichtsbescheid vom 30. April 2009 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 26. Mai 2009 beantragt, mündlich zu verhandeln über das Begehren, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 18. November 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe: wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, weil das Gericht insoweit der Begründung des Gerichtsbescheides folgt. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG auch schon aus systematischen Gründen ausgeschlossen ist. Das Obergericht hat dazu ausgeführt: "Es begegnet systematischen Bedenken, § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangnorm auch für Fälle heranzuziehen, in denen die Voraussetzungen der im Hinblick auf den in Rede stehenden Aufenthaltszweck speziellen Bestimmungen – im Hinblick auf familiäre Gründe mithin die Voraussetzungen der Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Kapitels des AufenthG (§§ 27 ff) – nicht erfüllt werden. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach den §§ 27 ff AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art 6 GG und Art 8 EMRK rechtmäßig, so verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art 6 GG oder Art 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthaltes aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die – dafür nicht bestimmten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) – Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, aus systematischen Gründen regelmäßig aus. Denn ein Ausländer ist nach dem in den §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des AufenthG näher beschriebenen Aufenthaltszwecken regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat." Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 18 A 323/09 -; u.V.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 4.06 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 27. Januar 2010 – 24 K 8033/09 -. Gründe, die hier die Annahme einer Ausnahme vom regelmäßigen Ausschluss des § 25 Abs. 5 AufenthG tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger angesichts weiterhin ausstehenden Erfolges seiner Bemühungen um die Aufnahme des Kontaktes zu seinen – zudem volljährigen – Kindern sich nicht auf Art 6 GG berufen, und mangels erkennbarer eigener Verwurzelung im Bundesgebiet sowie vor dem Hintergrund fast 30 jährigen Aufenthaltes in der Türkei vor der Einreise anzunehmender Zumutbarkeit einer Wiedereinbettung in die dortiger Lebensverhältnisse ist auch kein Durchschlagen seine Rechte aus Art 8 EMRK auszumachen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.