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Beschluss

17 L 1883/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erheblicher akuter Gefährdung des Grundwassers überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse eines Grundstückseigentümers. • Als Zustandsstörerin kann der Grundstückseigentümer zur Fortführung einer hydraulischen Sicherungsmaßnahme herangezogen werden, wenn er unmittelbaren Zugriff auf die vorhandene Anlage hat und andere Verantwortliche kurzfristig nicht handlungsfähig sind. • Die Anordnung einer befristeten hydraulischen Sicherungsmaßnahme ist nach BBodSchG eine zulässige Sicherungsmaßnahme, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, den Schadstoffaustrag zu verhindern. • Die Haftung des Eigentümers kann über den Verkehrswert des Grundstücks hinausgehen, insbesondere wenn die Gefahr in seiner Verantwortungssphäre liegt oder er bei Erwerb Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis hatte.
Entscheidungsgründe
Fortführung hydraulischer Sicherungspflicht trotz Einwände des Eigentümers • Bei erheblicher akuter Gefährdung des Grundwassers überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse eines Grundstückseigentümers. • Als Zustandsstörerin kann der Grundstückseigentümer zur Fortführung einer hydraulischen Sicherungsmaßnahme herangezogen werden, wenn er unmittelbaren Zugriff auf die vorhandene Anlage hat und andere Verantwortliche kurzfristig nicht handlungsfähig sind. • Die Anordnung einer befristeten hydraulischen Sicherungsmaßnahme ist nach BBodSchG eine zulässige Sicherungsmaßnahme, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, den Schadstoffaustrag zu verhindern. • Die Haftung des Eigentümers kann über den Verkehrswert des Grundstücks hinausgehen, insbesondere wenn die Gefahr in seiner Verantwortungssphäre liegt oder er bei Erwerb Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis hatte. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier ehemaliger Tanklagerflächen mit massiven CKW-Belastungen von Boden und Grundwasser; aus dem Grundstück entstand eine Schadstofffahne von mehreren Kilometern Länge. Betreiber und Verursacher sind die Fa. E1 GmbH und die Fa. X Chemie AG; gegen diese wird ebenfalls vorgegangen, eine Entscheidung steht teilweise noch aus. Die Antragstellerin hatte eine hydraulische Grundwassersicherungsanlage betreiben lassen und hierfür bereits erhebliche Aufwendungen geleistet; sie kündigte jedoch den Betreibervertrag und stellte den Anlagenbetrieb ein. Der Antragsgegner ordnete am 2.12.2009 mit sofortiger Vollziehung die Wiederaufnahme und Fortführung der hydraulischen Sicherungsmaßnahme bis zum 1.7.2011 sowie Überwachung und Dokumentation an. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, die Belastungen müssten auf den Verkehrswert des sanierten Grundstücks beschränkt bleiben und die behördliche Störerauswahl sowie Ermessen seien fehlerhaft. • Zuständige Rechtsgrundlage ist § 10 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 BBodSchG; danach kann die Behörde notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Sanierungspflichten anordnen. • Die Verfügung ist formell ausreichend bestimmt (§ 37 VwVfG): Zweck, Mittel und technische Vorgaben (Anlage) sind erkennbar. • Die tatsächliche Gefährdungslage ist erheblich: massive CKW-Konzentrationen im tertiären und quartären Grundwasser, Schadstofffahne und bereits eingetretener Grundwasserschaden sprechen für dringenden Handlungsbedarf. • Die angeordnete Maßnahme ist eine zulässige Sicherungsmaßnahme nach § 4 Abs.3 Satz 2 BBodSchG; sie ist geeignet, erforderlich (kein milderes Mittel, da Sanierungsplanung noch offen) und verhältnismäßig (befristet bis voraussichtlichem Beginn der Eintragstellensanierung). • Die Überwachungs- und Dokumentationspflicht stützt sich auf § 10 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 BBodSchG und § 5 Abs.3 Satz 4 BBodSchV und ist zur Erfolgskontrolle erforderlich. • Die Auswahl der Antragstellerin als Zustandsstörerin ist ermessensgerecht: sie hat unmittelbaren Zugriff auf die Anlage, andere Verantwortliche können kurzfristig nicht handeln; die Störerauswahl ist keine abschließende Rangfolge (§ 4 Abs.3 BBodSchG). • Die Zumutbarkeitsprüfung der Kostenbelastung ergibt, dass eine Belastung über dem Verkehrswert nicht generell ausgeschlossen ist; in diesem Fall sprechen Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr in der Verantwortungssphäre der Antragstellerin liegt (Kenntnis bzw. Rechtsvorgängerwissen, langjährige Nutzung durch Dritte). • Im summarischen Verfahren ist das Aufschubinteresse der Antragstellerin gering gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz des Grundwassers; bei Abschaltung droht erheblicher weiterer CKW-Austrag (mind. 0,8 kg/Tag) und Verzögerung der Sanierung. • Folge: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, da die öffentlichen Schutzinteressen die privaten überwiegen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht verpflichtet die Antragstellerin nicht zur Aussetzung der behördlichen Anordnung, weil das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers und die Dringlichkeit der Gefahrenabwehr die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Die angeordnete Wiederaufnahme und Fortführung der hydraulischen Sicherungsmaßnahme bis zum 1.7.2011 sowie die Überwachungs- und Dokumentationspflicht sind rechtmäßig, verhältnismäßig und erforderlich nach § 10 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 BBodSchG und ergänzenden Vorschriften. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 290.000 Euro festgesetzt.