Urteil
14 K 3333/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0217.14K3333.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der D-Straße 8 in M eine Reparaturwerkstatt und einen Kraftfahrzeughandel. In der Zeit vom 27.08.2008 bis 31.03.2009 stellten Außendienstmitarbeiter des Beklagten wiederholt abgemeldete Fahrzeuge fest, die vor dem Betriebsgelände der Klägerin im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt waren. Die Klägerin wurde daraufhin mehrfach durch die Außendienstmitarbeiter informiert, dass das Abstellen der Fahrzeuge gegen geltende Rechtsvorschriften verstoße und aufgefordert, die Fahrzeuge zu entfernen. Am 03.04.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, "das Abstellen der zu Ihrem Betrieb gehörenden abgemeldeten Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu unterlassen und die von Ihnen bereits abgestellten abgemeldeten Fahrzeuge auf der D-Straße unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen". Der Beklagte drohte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro pro abgestellten abgemeldeten PKW an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, das Abstellen der Fahrzeuge sei eine nicht genehmigte Sondernutzung. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums zur Ausweitung der Betriebsfläche sei nicht hinnehmbar. Es sei unerheblich, dass, wie mehrfach behauptet, die Fahrzeuge von Kunden abgestellt worden seien. Auch dann müsse die Klägerin über Schlüssel verfügen, um die Reparatur durchzuführen. Die Störung gehe daher weiter von ihrem Betrieb aus. Auch bei Kommissionsverkäufen müsse die Klägerin die Schlüssel erhalten, um Zugriff zu den Fahrzeugen zu haben. Am 15.04.2009 stellten die Zeugen X undX1 vor dem Betriebsgelände der Klägerin erneut vier Fahrzeuge ohne Kennzeichen fest. Die Zeugen fragten einen der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn N, ob die Fahrzeuge zu seinem Betrieb gehörten. Herr N verneinte dies. Eine entsprechende Nachfrage bei der Firma S, einem benachbarten Kraftfahrzeughändler, blieb ebenfalls erfolglos. Die Zeugen X und X1 teilten Herrn N daraufhin mit, sie würden die Fahrzeuge abschleppen lassen. Der Zeuge X hielt noch einmal telefonisch Rücksprache mit dem Leiter des Rechts- und Ordnungsamts und Terminsvertreter des Beklagten, Herrn C. Während dieses Telefonats bat Herr N mit Herrn C verbunden zu werden, worauf Herr X ihm sein Telefon übergab. Die Einzelheiten des sodann zwischen Herrn N und Herrn C geführten Telefonats sind zwischen den Beteiligten streitig. Im Anschluss an das Telefonat verließen die Zeugen X und X1 nach erneuter Rücksprache mit Herrn C den Einsatzort, ohne die vier Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Eine durch die beiden Zeugen am nächsten Morgen gegen 8:00 Uhr durchgeführte Kontrolle ergab, dass die Fahrzeuge entfernt worden waren. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.04.2009 gegenüber der Klägerin wegen der vier am 15.04.2009 vor ihrem Betriebsgelände ohne Kennzeichen abgestellten Fahrzeuge ein Zwangsgeld in Höhe von vier mal 250,00 Euro, insgesamt 1.000,00 Euro fest . Die Klägerin hat am 14.05.2009 gegen die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die Fahrzeuge nicht auf der D-Straße abgestellt. Sie sei auch nicht im Besitz der Fahrzeuge gewesen und könne zu den im Bescheid genannten Fahrzeugen keine Angaben machen. Sie habe keine Kenntnis davon, wer die streitgegenständlichen Fahrzeuge vor dem Betrieb abgestellt habe. Im Übrigen habe sie auch nicht gegen die Ordnungsverfügung verstoßen, da sie die Fahrzeuge nicht selbst dort abgestellt habe. Dass die Ordnungsverfügung nur das eigenhändige Abstellen von Fahrzeugen untersage, ergäbe sich aus dem zweiten Halbsatz der Verfügung. Der Beklagte habe nicht das Abstellen von Fahrzeugen durch Dritte untersagt. Die Klägerin beantragt, die Zwangsmittelfestsetzung vom 24.04.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ordnungsverfügung vom 03.04.2009 und behauptet, Herr N habe gegenüber Herrn C in dem am 15.04.2009 geführten Telefonat eingeräumt, über die Schlüssel zu den vier streitgegenständlichen Fahrzeugen zu verfügen. Damit seien die Fahrzeuge dem Betrieb der Klägerin zuzuordnen, so dass ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vorläge. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2010 Herrn X und Herrn X1 als Zeugen zu den Umständen ihres Einsatzes am 15.04.2009 auf der D-Straße vernommen. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 24.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 64 Satz 1 i.V.m. 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde im Rahmen des Verwaltungszwangs ein zuvor angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hatte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 03.04.2009 das Abstellen der zu ihrem Betrieb gehörenden abgemeldeten Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum untersagt. Gleichzeitig hatte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro pro abgestellten abgemeldeten PKW angedroht. Gegen die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung angeordnete Unterlassungsverpflichtung hat die Klägerin am 15.04.2009 verstoßen. Die vier am 15.04.2009 vor dem Betriebsgelände der Klägerin ohne amtliche Kennzeichen abgestellten Fahrzeuge gehörten zu ihrem Betrieb. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin über die Schlüssel zu diesen Fahrzeugen verfügte. Die Überzeugung des Gerichts beruht zunächst auf dem Vortrag von Herrn C in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010. Herr C hat erklärt, Herr N habe während des am 15.04.2009 mit ihm geführten Telefonats eingeräumt, im Besitz der Schlüssel zu den Fahrzeugen zu sein, und versichert, er wolle sich darum bemühen, dass die Fahrzeuge entfernt würden. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht der in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltene Gesprächsvermerk, den Herr C am 15.04.2009 über das Telefonat mit Herrn N fertigte. Der Vermerk stimmt inhaltlich mit der Schilderung von Herrn C in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 überein. Es bestand für Herrn C keine Veranlassung, den Inhalt des Gespräches in dem Vermerk unrichtig wiederzugeben und sich somit einer Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig zu machen. Auch die Aussage des Zeugen X, Herr N habe während des Telefonats gesagt "ja, ich habe die, die Autos sind morgen früh weg", passt zu den Angaben von Herrn C. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen X für glaubhaft. Der Zeuge X hat lebensnah und widerspruchsfrei die Einzelheiten seines Einsatzes am 15.04.2009 in der D-Straße geschildert. Die Begründung des Zeugen, er könne sich wegen eines zuvor erteilten ausdrücklichen Kontrollauftrags auch nach ca. 10 Monaten noch an die Geschehnisse am 15.04.2009 erinnern, hält das Gericht für nachvollziehbar. Schließlich spricht auch der weitere Geschehensablauf für die Richtigkeit der Angaben von Herrn C. Die Zeugen X und X1 haben nach dem zwischen Herr N und Herrn C geführten Telefonat entsprechend der Anordnung von Herrn C auf ein Abschleppen der Fahrzeuge verzichtet. Die Erklärung von Herrn C, er habe nur deswegen auf ein Abschleppen der Fahrzeuge verzichtet, weil Herr N die Fahrzeuge entfernen konnte und auch wollte, ist plausibel. Bei der am nächsten Morgen gegen 8:00 Uhr von den Zeugen X und X1 durchgeführten Nachkontrolle waren die Fahrzeuge dann auch entfernt worden. Die Schilderung von Herrn N ist hingegen nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Herr N hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 erklärt, er habe gegenüber Herrn C nicht eingeräumt, im Besitz der Schlüssel zu den Fahrzeugen zu sein. Er habe lediglich gesagt, er wolle sich bei seinen Kunden erkundigen, ob einer von ihnen ohne sein Wissen die Fahrzeuge vor dem Betriebsgelände abgestellt habe, und sich bemühen, diese zu veranlassen, die Fahrzeuge zu entfernen. Die Telefonate seien jedoch erfolglos geblieben. Das Gericht hält diesen Vortrag nicht für plausibel. Die Geschäftsführer der Klägerin haben erklärt, sie hätten ihre Kunden angewiesen, abgemeldete Fahrzeuge auf ihren Betriebshof zu stellen. Ihre Kunden würden daher keine abgemeldeten Fahrzeuge vor dem Betriebsgelände abstellen. Wenn entsprechende Absprachen mit den Kunden der Klägerin bestünden und die Kunden auch demensprechend handeln würden, ist nicht nachvollziehbar, warum Herr N am 15.04.2009 dennoch die Möglichkeit sah, dass Kunden ohne vorherige Absprache Fahrzeuge abgestellt haben könnten und sich dafür einsetzte, die Fahrzeuge nicht abzuschleppen. Ebenso wenig leuchtet ein, warum der Beklagte dann trotz der Ungewissheit, ob die Fahrzeuge entfernt würden, auf das Abschleppen der Fahrzeuge verzichtete, und warum sich die Fahrzeuge am nächsten Morgen nicht mehr vor dem Betriebsgelände befanden, obwohl die Telefonate bei den Kunden nach Angaben von Herrn N erfolglos geblieben waren. Dem Einwand von Herrn N, sie hätten in der Vergangenheit stets zugegeben, wenn die abgemeldeten Fahrzeuge zu ihrem Betrieb gehörten und diese auch direkt entfernt, steht die Aussage des Zeugen X entgegen. Herr X hat hierzu erklärt, es habe in der Vergangenheit bereits Fälle gegeben, in denen von den Herren N bestritten worden sei, dass die Fahrzeuge zu ihrem Betrieb gehörten. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft, insbesondere sind bei dem Zeugen keine Belastungstendenzen erkennbar. Der Zeuge hat vielmehr bestätigt, dass die Herren N häufig sofort reagiert hätten, wenn er sie auf die verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge angesprochen hätte. Vor diesem Hintergrund ordnet das Gericht die Angaben des Herrn N über das am 15.04.2009 mit Herrn C geführte Telefonat als Schutzbehauptung ein. Durch das Abstellen der streitgegenständlichen Fahrzeuge hat die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Wer die Fahrzeuge dort abgestellt hat, ist nicht von Bedeutung. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr durch die Ordnungsverfügung nicht nur das eigenhändige Abstellen von nicht angemeldeten Fahrzeugen untersagt, sondern auch das von ihr veranlasste oder genehmigte Abstellen durch Dritte. Die Auffassung der Klägerin hat weder im Tenor noch in der Begründung der Ordnungsverfügung ihren Niederschlag gefunden. Nach dem Tenor der Ordnungsverfügung wird ihr "das Abstellen der zu ihrem Betrieb gehörenden abgemeldeten Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum" untersagt. In der Begründung hat der Beklagte ausgeführt, es sei unerheblich, dass, wie von der Klägerin mehrfach behauptet, die Fahrzeuge von Kunden abgestellt worden seien. Auch dann müsste die Klägerin über die Schlüssel verfügen, so dass die Störung weiterhin von ihrem Betrieb ausgehe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums zur Ausweitung der Betriebsfläche sei nicht hinnehmbar. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont und den Maßstäben von Treu und Glauben, vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rdn. 6, 8 m.w.N., bezieht sich daher die Unterlassungsverfügung jedenfalls auf alle Fahrzeuge, über die die Klägerin die Verfügungsgewalt inne hat, also die Schlüssel besitzt. Die Unterlassungsverpflichtung genügt insoweit dem – auch im Rahmen der Zwangsmittelfestsetzung zu beachtenden –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.1998 – 10 B 3029/97 –, juris, Bestimmtheitsgebot, denn die getroffene Regelung ist für die Klägerin nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich und versetzt sie in die Lage, zu erkennen, was genau von ihr gefordert wird, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Regelungsinhalts BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 – 7 C 38/07 –, juris m.w.N.. Sowohl nach dem Tenor der Verfügung als auch nach der Begründung ist die Betriebszugehörigkeit der Fahrzeuge ausschlaggebend, nicht aber, wer die Fahrzeuge vor dem Betriebsgelände abgestellt hat. Der Begriff des "Abstellens" setzt nach dem allgemeinen Sprachverständnis kein eigenhändiges Handeln voraus. Damit lässt auch die weitere in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung (die von ihnen bereits abgestellten Fahrzeuge auf der D-Straße unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen) nicht den Rückschluss zu, der Beklagte habe lediglich das eigenhändige Abstellen von nicht angemeldeten Fahrzeugen untersagt. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro bis höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt, wobei im Rahmen der Bemessung auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Angesichts der wirtschaftlichen Vorteile, die der Klägerin durch das rechtswidrige Abstellen der Fahrzeuge erwachsen, erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro pro abgestelltem PKW angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).