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Urteil

14 K 2911/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0217.14K2911.09.00
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Leitsätze

Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme (18 Punkte) erreicht wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme (18 Punkte) erreicht wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis Mit Schreiben vom 06.07.2004 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten, dass für den Kläger folgende Eintragungen im Verkehrszentralregister verzeichnet seien: Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Überholen trotz Überholverbot 20.07.2001 13.09.2001 03.10.2001 1 Vorsätzliches Parken im abso-luten Haltverbot 05.06.2002 10.06.2002 30.09.2002 1 Geschwindigkeitsüberschreitung 24.02.2003 08.04.2003 26.04.2003 1 Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts; Geschwindig-keitsüberschreitung 02.09.2003 27.11.2003 16.12.2003 3 Geschwindigkeitsüberschreitung 19.09.2003 18.12.2003 14.01.2004 1 Geschwindigkeitsüberschreitung 29.03.2004 26.05.2004 18.06.2004 3 Der Beklagte sprach daraufhin gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19.07.2004 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Zugleich wies er ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hiermit verbundenen Abzug von zwei Punkten hin. Der Kläger nahm sodann im September 2004 an einem Aufbauseminar teil und legte dem Beklagten am 27.09.2004 eine entsprechende Bescheinigung vor. Mit Schreiben vom 06.09.2007 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten, dass für den Kläger neben den bereits mitgeteilten Eintragungen die folgenden Verkehrsverstöße eingetragen seien: Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Geschwindigkeitsüberschreitung 18.02.2005 04.04.2005 21.04.2005 1 Gefährlicher Eingriff in den Stra-ßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung; Unerlaubtes Entfer-nen vom Unfallort 10.02.2007 20.08.2007 20.08.2007 12 Der Beklagte sprach daraufhin gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 05.11.2007 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aus. Er wies den Kläger zugleich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hin und teilte mit, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Sodann erhielt der Beklagte im Dezember 2007 eine erneute Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, die folgende weitere zu Lasten des Klägers eingetragene Verkehrszuwiderhandlung enthielt: Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Geschwindigkeitsüberschreitung 12.09.2007 05.11.2007 22.11.2007 3 Schließlich setzte das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten unter dem 23.02.2009 über eine weitere Verkehrszuwiderhandlung in Kenntnis: Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts 08.11.2008 15.01.2009 06.02.2009 3 Unter dem 19.03.2009 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sodann entzog er dem Kläger mit Verfügung vom 25.03.2009, zugestellt am 28.03.2009, die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Zugleich setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 94,50 Euro fest. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die insgesamt mit 18 Punkten oder mehr zu bewerten seien. Der Kläger gab am 30.03.2009 seinen Führerschein beim Straßenverkehrsamt in E ab. Er hat am 27.04.2009 gegen die Entziehungsverfügung Klage erhoben und beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.03.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung. Ergänzend führt er an, der Punktestand des Klägers sei bei Zugrundelegung des Tattagprinzips am 08.11.2008 auf 19 Punkte angestiegen. Die Tilgungsreife der Eintragungen der am 02.09.2003 und 19.09.2003 begangenen und insgesamt mit vier Punkten zu bewertenden Taten habe nicht zu einer Punktereduzierung geführt, da die absolute Tilgungsfrist erst nach Begehung der letzten Zuwiderhandlung am 08.11.2008 abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 25.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vorliegend haben sich für den Kläger bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung insgesamt 19 Punkte ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2009 – 3 C 21/07 –, juris, wonach es für die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG allein darauf ankommt, ob der Fahrerlaubnisinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt 18 Punkte erreicht hat. Wie sich der weitere Punktestand entwickelt hat, ist unbeachtlich. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hat in der Zeit von Juli 2001 bis Ende März 2004 Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mit 10 Punkten zu bewerten waren. Der Beklagte hat den Kläger daraufhin zu Recht unter dem 19.07.2004 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Da der Kläger diese Möglichkeit wahrgenommen hat, war sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf acht Punkte zu reduzieren. In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Klägers durch die am 18.02.2005 begangene Tat (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 21.04.2005) auf neun Punkte. Nachfolgend reduzierte sich der Punktestand wieder auf acht Punkte, denn die Verkehrszuwiderhandlung vom 20.07.2001 (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 03.10.2001) ist wegen Ablaufs der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG seit dem 04.10.2006 nicht mehr zu berücksichtigen. Die am 10.02.2007 begangenen Zuwiderhandlungen (Entscheidung rechtskräftig seit dem 20.08.2007), die mit 12 Punkten bewertet waren, führten sodann zu einer Erhöhung des Punktestands auf insgesamt 20 Punkte. Mit Bescheid vom 05.11.2007 hat der Beklagte den Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG lediglich verwarnt, da der Kläger im September 2004 bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Für den Kläger waren zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister Verkehrsverstöße verzeichnet, die rein rechnerisch mit 19 Punkten zu bewerten waren. Denn auch der Verkehrsverstoß vom 05.06.2002 (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 30.09.2002) war wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist am 30.09.2007 nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beklagte ist in seinem Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Punktestand in Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren war. Nach dieser Regelung ermäßigt sich der Punktestand des Betroffenen auf 17 Punkte, wenn er 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12.09.2007, über die das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten im Dezember 2007 in Kenntnis setzte, konnte nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes des Klägers führen. Vielmehr ist auch insoweit § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG maßgeblich. Der Regelung ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen den Betroffenen so rechtzeitig erreichen müssen, dass sie bei ihm überhaupt noch eine Verhaltens- und Einstellungsänderung bewirken können, bevor er einen weiteren Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er aufgrund der Punktebewertung bereits die nächste Eingriffsstufe erreicht. Demnach ist in dieser Fallkonstellation auf das Tattagprinzip abzustellen, um die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2007 – 16 B 2174/06 –, juris. Da die Tat vom 12.09.2007 vor Erlass der weiteren Verwarnung begangen wurde, konnte sie mithin nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes über 17 Punkte führen. Durch die Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG der am 24.02.2003 begangenen Tat (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 26.04.2003), die mit einem Punkt bewertet war, reduzierte sich der Punktestand des Klägers sodann auf 16 Punkte. Zu einer Erhöhung des Punktestandes auf 19 Punkte führte schließlich die am 08.11.2008 begangene, mit 3 Punkten bewertete Zuwiderhandlung (Entscheidung rechtskräftig seit dem 06.02.2009). Das Erreichen eines Punktestandes von 19 Punkten wurde nicht dadurch verhindert, dass die Eintragungen der am 02.09.2003 und 19.09.2003 begangenen Taten (bewertet mit insgesamt vier Punkten, Entscheidungen rechtskräftig seit dem 16.12.2003 bzw. 14.01.2004) seit dem 16.12.2008 bzw. 14.01.2009 tilgungsreif waren. Denn die weitere Zuwiderhandlung wurde bereits am 08.11.2008 und damit vor Eintritt der Tilgungsreife begangen. Dass die die weitere Zuwiderhandlung ahndende Entscheidung erst nach Ablauf der absoluten Tilgungsfrist rechtskräftig wurde, ist insoweit nicht von Bedeutung. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte Fiktion der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme erreicht wird. Hierfür sprechen nach Auffassung der Kammer die Ausführungen des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.09.2008, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des sog. Tattagprinzips ausdrücklich nur für die Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestands entschieden, ungenau insoweit VG Saarland, Beschluss vom 26.03.2009 – 10 L 159/09 –, juris. Auch dürften sich die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 4 Abs. 4 StVG angestellten Erwägungen für das Tattagprinzip jedenfalls nicht unmittelbar auf die hier zu entscheidende Fragestellung übertragen lassen. Denn der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Bonus-System des § 4 Abs. 4 StVG herausgestellte Anreiz für ein bestimmtes Verhalten (eine möglichst frühzeitige Teilnahme an einem Aufbauseminar) kommt im Fall der Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht zum Tragen, da die Tilgung ohne jedes Zutun des Fahrerlaubnisinhabers eintritt. Allerdings streitet das vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Argument, ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft könne den Betroffenen dazu verleiten, offensichtlich aussichtslose Rechtmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung zu erhalten, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris Rdn. 35 und 33, auch im vorliegenden Sachverhalt gegen die Annahme einer Punktereduzierung durch Tilgung. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Betroffene Rechtmittel nur aus taktischen Überlegungen einlegt, um die Rechtskraft der die Tat ahndenden Entscheidung hinauszuzögern und so in den Genuss der Tilgungsreife zu kommen. Dass es ein generelles Anliegen des Gesetzgebers ist, der Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzutreten, die allein der Verfahrensverzögerung und dem Hinausschieben der Rechtskraft dienen, geht neben der Begründung zu § 2a Abs. 2 StVG, vgl. VkBl. 1986, S. 364, auch aus den Erwägungen zu der Einführung von § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG hervor, vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 15. Eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen ist hiermit nicht verbunden. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, gegen die behördliche oder strafrechtliche Entscheidung vorzugehen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zuwiderhandlung hat er keine Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zu befürchten, denn die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus, BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2010 – 9 K 2510/09 –, juris. Dass die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst nach einer unanfechtbaren Entscheidung über einen begangenen Verkehrsverstoß tätig wird, wird durch den gesetzlichen Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus sicher gestellt (vgl. § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StVG), der erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung in Gang gesetzt wird, vgl. BVerwG, ebenda. Unsicherheiten für die Tätigkeiten der Fahrerlaubnisbehörde entstehen daher nicht. Etwaige Ungewissheiten, die für den Betroffenen bis zur Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung hinsichtlich der ihn erwartenden Rechtsfolgen entstehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung, a.A. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2007 – 16 B 2174/06 –, juris. Da dem Mehrfachtäter in der Regel sein verkehrswidriges Verhalten bewusst ist und ihn, sollte er einen Verkehrsverstoß einmal nicht bemerkt haben, jedenfalls der Vorwurf eines unaufmerksamen und damit gefahrerhöhenden Verhaltens im Straßenverkehr trifft, erscheint sein Bedürfnis, bereits bei Tatbegehung Rechtssicherheit hinsichtlich der wegen eines Verkehrsverstoßes auf ihn zukommenden Maßnahmen zu haben, nicht besonders schützenswert. Für die hier vertretene Auffassung spricht darüber hinaus auch das Argument der Gleichbehandlung von Mehrfachtätern. Denn weder die Entscheidung, überhaupt Rechtmittel einzulegen, noch die Verfahrensdauer im Einzelfall haben auf diese Weise Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob dem Mehrfachtäter die Tilgungsreife zu Gute kommt. Dass damit die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers bereits aufgrund der Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung angenommen wird und nicht erst mit Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung, steht auch nicht im Spannungsverhältnis zu der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK). Zum einen geht es im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen, sondern um präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Zum anderen wird auf die Rechtskraft der die Verstöße ahndenden Entscheidungen nicht verzichtet, bleibt sie doch weiterhin Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris Rdn. 38 und 36. Schließlich zwingt auch die Regelung des § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG, wonach die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt, zu keinem anderen Ergebnis. Beim Beginn der Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, ob dem Fahrerlaubnisinhaber die Tilgungsreife eines Verkehrsverstoßes bei der Ermittlung seines Punktestandes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu Gute kommt, handelt es sich, ebenso wie der Frage, welche Umstände im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.2008 – 3 C 3/07 und 3 C 34/07 –, juris Rdn. 39 und 37, um klar voneinander zu trennende Problemkreise. Die weiteren Regelungen der Entziehungsverfügung erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro, die sich mit Abgabe des Führerscheins erledigt haben dürfte, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 6a StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 206 der Anlage 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 94,50 Euro bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Gebühr liegt im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.