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Urteil

25 K 4079/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0212.25K4079.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer von drei Eigentumswohnungen im Haus Lstraße 64 in E-I; eine der Wohnungen bewohnen sie selbst. Es handelt sich um ein mehrgeschossiges Wohnhaus; die Lstraße ist an dieser Straßenseite im folgenden weiterhin mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut. 3 Auf der gegenüberliegenden Seite der Lstraße, gegenüber der Wohnung der Kläger, steht das massive Gebäude eines ehemaligen Wasserturms, Q-Straße 54, der im Eigentum der Beigeladenen steht. Diese hat den Turm mit Baugenehmigung des Beklagten zu einem Bürogebäude mit einem Restaurant im 10. Obergeschoss und Cafeteria im 11. Obergeschoss umgebaut. 4 Die Stadtwerke E, deren ca. 200 m hoher Kamin in E-I ebenso wie Kühltürme und Kamine eines Kraftwerks in E-X grün beleuchtet sind (Werbeslogan: "Alles im grünen Bereich"), waren an die Beigeladene herangetreten mit dem Vorschlag, den Turm ebenfalls grün zu beleuchten. Die Stadtwerke E tragen nach Erklärung der Beigeladenen die Stromkosten. Die Beigeladene brachte daraufhin bereits im Jahre 2008 eine grüne Beleuchtung an. 5 Nach Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit wurde auf entsprechenden Antrag zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Illumination des Wasserturms erteilt. 6 Mit am 31. Oktober 2008 eingegangenem Antrag beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Beleuchtung des Turms – Beleuchtung für die Terrassengäste im 11. Obergeschoss, bestehend aus einem Kranz von Leuchtstofflampen unterhalb des Dachüberstandes, ferner ein Kranz von Leuchtstofflampen unterhalb der Terrasse, Beleuchtung des Treppenhauses vom Erdgeschoss bis 11. Obergeschoss (dieser selbständige Treppenturm – zweiter Rettungsweg – ist von der Wohnung der Kläger aus nicht sichtbar), Anbringung von Strahlern im Erdgeschoss; hierbei handelt es sich um 7 Strahler mit je 250 Watt (grün ähnlich RAL 6005). Die Strahler beleuchten die Fassade des Turms von unten. Fünf Strahler sind auf dem Erdgeschossdach angebracht, vier davon aus den Wohnungsfenstern der Kläger sichtbar; zwei weitere stehen im hinteren Bereich des Grundstücks, von den Wohnungsfenstern der Kläger aus nicht sichtbar. 7 Die Firma Q1 hatte am 8. September 2008 und 14. Oktober 2008 Lichtimmissionsmessungen in einer Wohnung im Haus Lstraße 64 vorgenommen und hierzu ein Gutachten vom 22. Oktober 2008 erstellt. 8 Am 6. Januar 2009 wurde eine Ortsbesichtigung vorgenommen, bei der eine Veränderung der Strahler erörtert wurde. 9 Die Beigeladene stellte daraufhin unter dem 4. Februar 2009 einen geänderten Bauantrag. Vorgesehen sind auf dem Dach 3 Strahler zu je 150 Watt zur Beleuchtung der Spitze, auf der Terrasse im 11. Obergeschoss unterhalb des Dachüberstandes Leuchtstofflampen zu je 18 Watt – gegenüber dem früheren Antrag ist eine Reihe Lampen entfallen –, Beleuchtung des Treppenhauses wie zuvor sowie die 7 Strahler wie zuvor. Beigefügt war eine Stellungnahme von Q1 vom 4. Februar 2009 dazu, dass die Lichtimmissionsgrenzwerte eingehalten würden, jedenfalls nachdem das Ausschalten des Kranzes unterhalb des Cafés empfohlen worden war. 10 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. April 2009 die Baugenehmigung zur Anbringung einer Beleuchtung für die Terrassengäste im 11. OG, Beleuchtung des Treppenhauses vom EG bis 11. OG und Errichtung eines Strahlers im EG. Die als zugehörig gestempelten Bauvorlagen sehen die genannten 7 Strahler im EG vor. Folgende Auflage war beigefügt: "Die von dieser Anlage verursachten Lichtemissionen dürfen an den benachbarten Immissionsorten in der Lstraße und der Q-Straße folgende, in der Lichtimmissionsmessung vom 14. Oktober 2008 durch das Büro Q1 ermittelten Immissionsbegrenzungen nicht überschreiten: Beleuchtungsstärke EF in lx = 0,9." 11 Mit Schreiben vom 11. Mai 2009, zugestellt am 13. Mai 2009, wurde die Baugenehmigung der Hausverwalterin B Immobilien GmbH bekanntgegeben mit Darlegung der Auffassung des Beklagten zur Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens. Die Verwalterin hatte zuvor u.a. namens der Klägerin Beschwerde im wesentlichen wegen Lärmbelästigungen durch die Besucher des dem Turm angegliederten Veranstaltungssaals erhoben. Die Klägerin selbst führte mit Schreiben vom 12. Mai 2009 beim Beklagten Beschwerde u.a. gegen die grüne Beleuchtung. Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 18. Mai 2009 auf die mit Rechtsmittelbelehrung erfolgte Bekanntgabe der Genehmigung an die B Immobilien GmbH, die die Klagefrist auslöse. 12 Die Kläger haben am 17. Juni 2009 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2009 – 25 L 908/09 – abgelehnt worden mit der Begründung, die Klagefrist sei versäumt. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 3. November 2009 – 10 B 1315/09 – die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen, allerdings in den Gründen ausgeführt, die Baugenehmigung sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht bestandskräftig geworden. 13 Zur Begründung der Klage machen die Kläger geltend, die grüne Beleuchtung schränke das freie Bewegen in der eigenen Wohnung ein und vermittele den Bewohnern das Gefühl, sich auf einer Bühne zu befinden; die erhebliche Aufhellung störe erheblich die Nachtruhe und den Schlafrhythmus. Das grüne Licht habe eine Wirkung auf den schlafenden menschlichen Körper. Die grüne Beleuchtung wirke sich auch unappetitlich auf zu verzehrende Speisen aus. Das Gutachten von Q1 sei bedenklich, da es von der Beigeladenen veranlasst sei. 14 Die Kläger beantragen, 15 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 1. April 2009 aufzuheben. 16 Der Beklagte tritt der Klage im einzelnen entgegen, verweist u.a. auf nach der Rechtsprechung des OVG NRW zumutbare Selbsthilfemittel durch Gardinen usw. und beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Vorsitzende hat im Erörterungstermin vom 6. Januar 2010 die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte 25 L 908/09 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist nicht versäumt. Die angefochtene Genehmigung ist durch Zustellung an die B Immobilien GmbH den Klägern mangels Kennzeichnung der Vertretungseigenschaft der B Immobilien GmbH nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden; diese Zustellung hat deshalb die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, wie das OVG NRW in seinem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat; der Einzelrichter folgt dem. 25 Die Klage ist unbegründet, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 1. April 2009 verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und verletzt deshalb die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Kläger können ihr Klagebegehren zunächst nicht auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch stützen, welcher besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen. Dieser Anspruch besteht nur innerhalb desselben Baugebietes. Die Bebauung westlich der Lstraße einschließlich des Hauses mit den Wohnungen der Kläger mag ggf. Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sein. Der in Rede stehende beleuchtete Turm ist nicht Teil dieses Gebietes, sondern hiervon zusammen mit den weiteren ihn umgebenden Baulichkeiten – Veranstaltungssaal, ehemalige Bahnanlagen und -gebäude – durch die Lstraße und die Q-Straße deutlich abgegrenzt. Sähe man das Gebiet als nicht getrenntes Gebiet an, so könnte es jedenfalls nicht mehr als einheitlich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bewertet werden, sondern wäre als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren, in welchem der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht gilt; entsprechend hat auch der Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft, und auch die Kläger haben zu einem etwaigen Gebietsgewährleistungsanspruch nichts geltend gemacht. 27 Ebenso ist das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, worauf die Kläger ihr Klagebegehren stützen, nicht verletzt, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 2009 ist mit der beigefügten Nebenbestimmung geeignet sicherzustellen, dass die Kläger durch das genehmigte Bauvorhaben nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden. 28 Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos sind. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn gebieten würde, als es das BImschG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, BRS 60 Nr. 83, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86. 30 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImschG an. Die Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 BImschG zu vereinbaren. Nach § 22 Abs. 1 BImschG sind – nach dem BImschG – nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImschG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. Das OVG NRW hat zu Lichtimmissionen grundsätzlich folgendes ausgeführt: 31 "Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. 32 33 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 2145/96 -. 34 Auch der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, 35 36 MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 12. Mai 2000, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5, 37 38 hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der Senat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine Erwägungen einzubeziehen. 39 40 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 - ("Orientierungshilfe"). 41 Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung" zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann." 42 Urteil vom15. März 2007 – 10 A 998/06 -, juris, ebenso Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 - ("sachverständige Beurteilungshilfe") und Beschluss vom 3. November 2009 – 10 B 1315/09 – im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums ("sachverständige Orientierungshilfe"). 43 Davon ausgehend kann das Begehren der Kläger keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und zwar weder in der Form einer Raumaufhellung noch in der Form einer psychologischen Blendung. 44 Hinsichtlich der Raumaufhellung ist für die Nachtzeit nach Tabelle 1 des Runderlasses ein Grenzwert von 1 lx einzuhalten. Die Messungen von Q1 vom 22. Oktober 2008 haben bei der ursprünglich montierten, umfassenderen Beleuchtungsanlage eine Differenz von 1,5 lx festgestellt. Nach Abschaltung der Hälfte der Leuchten des oberen Kranzes unterhalb des Dachüberstandes sowie Abschaltung der Leuchten unterhalb der Dachterrasse – letztere waren von der Wohnung der Kläger aus sichtbar, vgl. Fotos Beiakte 1 Bl. 40-44 – ergab sich eine Differenz von 0,9 lx. Dies ist der nunmehr genehmigte Bestand. Dieses Ergebnis ist in der Auflage zur Baugenehmigung ausdrücklich aufgenommen worden; es handelt sich hierbei nicht um eine tatsächlich nicht einhaltbare Zielvorgabe, was die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen könnte. Der Grenzwert für die zulässige Lichtimmission ist mithin eingehalten. 45 Die Einwände der Kläger gegen das Gutachten von Q1 greifen nicht durch. Dieses Gutachten ist zunächst bereits schon vom OVG NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebilligt worden. Die Kläger erheben keine substantiierten Einwände gegen die Art und Weise der durchgeführten Messungen bzw. gegen die vom Gutachter durchgeführten Berechnungen. Bedenken gegen das Gutachten sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich; die Messungen sind entsprechend den Vorgaben des Runderlasses vorgenommen worden, die Berechnungen nicht zu beanstanden. Die Kläger halten das Gutachten lediglich deshalb für bedenklich, weil es von der Beigeladenen vorgelegt worden ist. Dies führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Bei der – wie hier vorgelegten – Lichtimmissionsprognose handelt es sich um einen Teil der Bauvorlagen, die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauPrüfVO vom Bauherrn vorzulegen sind, 46 vgl. zur Vorlagepflicht durch den Bauherrn z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 A 2635/07 -, 47 um das Bauvorhaben sachgerecht mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme beurteilen zu können. Wird eine solche im Einzelfall erforderliche und geforderte Immissionsprognose (z.B. betreffend Lärm, Gerüche oder wie hier Licht) nicht vorgelegt, wird ggf. der Bauantrag mangels Bescheidungsfähigkeit abgelehnt oder eine ohne Gutachten erteilte Baugenehmigung auf Nachbarklage hin wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Eine vorgelegte Prognose wird von der Bauaufsichtsbehörde und ggf. im späteren gerichtlichen Verfahren vom Gericht überprüft. Mängel des Gutachtens führen ggf. zur Ablehnung des Bauantrages oder zum Erfolg einer Nachbarklage. Bei fehlerhaften Gutachten holt hingegen nicht etwa die Bauaufsichtsbehörde oder im späteren Verfahren das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Hierzu kann es im gerichtlichen Verfahren lediglich etwa dann kommen, wenn der klagende Nachbar ein dem vom Bauherrn vorgelegten Gutachten widersprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt hat. Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. 48 Hiernach war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zur Frage der Stärke der Lichtimmissionen und der Einwirkung auf den Körper, insbesondere die Gesundheit der betroffenen Kläger und der Mieter, ein Sachverständigengutachten einzuholen, abzulehnen. 49 Der Beklagte ist fehlerfrei von dem einzuhaltenden Grenzwert von 0,9 lx ausgegangen. Nach Nr. 4.1 Abs. 5 des Runderlasses ist, wenn "die Beleuchtungsanlage intensiv farbiges Licht ausstrahlt, bei besonderer Auffälligkeit (kräftigere Farbtöne, die in der Regel lästiger empfunden werden)", der Messwert mit einem Faktor 2 zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen. Die Voraussetzungen dieser Erhöhung des Grenzwertes, die zu einer Überschreitung führen würde, sind nicht gegeben. Nach dem im Ortstermin gewonnenen tatsächlichen Eindruck handelt es sich nicht um intensiv farbiges Licht. Das von unten von den Strahlern den Turm hochstrahlende Licht lässt die Fassade des Turms aus der Wohnung der Kläger gesehen in einem blassen Grün erscheinen. Schon beim Schließen der aus einem dünnen Stoff bestehenden Gardinen war das Grün nicht mehr zu sehen. Bei geöffnetem Fenster war in den Räumen der Kläger auch kein Grünschimmer auf der Einrichtung erkennbar. Von einem kräftigen, als lästiger empfundenen Farbton kann auch nicht ansatzweise die Rede sein. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass die Umgebung zur Zeit des Ortstermins durch den am Boden liegenden Schnee, welcher das Licht der Straßenlaternen reflektiert, etwas aufgehellt war. Am Eindruck des grünen Lichts aus der Wohnung der Kläger und der auf die Wohnungen der Kläger wirkenden Immissionen ändert sich hierdurch nichts. 50 Auch von einer psychologischen Blendung kann nicht ausgegangen werden. Es liegt schon keine Blendung vor. Soweit die Kläger mit der Klagebegründung auf eine unappetitliche Wirkung des Grünlichts auf zu verzehrende Speisen verweisen, kann dies nicht durchgreifen. Wenn tagsüber etwa bei Sonnenschein gegessen wird, ist die Beleuchtung nicht eingeschaltet. Zu der Zeit, wenn die Beleuchtung eingeschaltet ist, mithin bei Dunkelheit, wird auch über dem Esstisch der Kläger das Licht eingeschaltet; wenn dieses eingeschaltet ist, hat das von der gegenüberliegenden Fassade reflektierte grüne Licht keine Wirkungen mehr in den Räumen der Kläger, wie im Ortstermin erkennbar wurde. Die von den Klägern behauptete nachteilige Auswirkung grünen Lichts auf den schlafenden menschlichen Körper ist in keiner Weise substantiiert, sondern rein spekulativ und nicht geeignet, eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens zu begründen. Auch deshalb war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, soweit er auf die Auswirkungen der Farbe des Lichts abstellt, abzulehnen. 51 Im übrigen muss für die Feststellung, ob eine ggf. subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine etwa gesteigerte Empfindlichkeit der Kläger nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von den Klägern auch Maßnahmen der Lichtdämpfung zu verlangen, 52 z.B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 -; 53 der Ortstermin hat ergeben, dass im Schlafzimmer bei zugezogener Gardine das grüne Licht bereits nicht mehr wahrnehmbar ist. 54 Demgegenüber ist auf Seiten der Beigeladenen der Aspekt zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Beleuchtungsanlage zwar als Werbeanlage genehmigt ist, dass sie aber in der Sache keine Werbeanlage ist – eine solche stellt z.B. der Schriftzug "C" auf dem Treppenhaus dar -, sondern dass sie in Verbindung mit den grün beleuchteten Türmen der Stadtwerke als – gewünschter – Teil des nächtlichen Stadtbildes von E wirkt. 55 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nach allem nicht gegeben. Soweit die Kläger mit der Klagebegründung weiter geltend gemacht haben, die grüne Beleuchtung führe zu einer Bewegungseinschränkung im abgedunkelten Raum, man fühle sich wie bei einer Bewegung auf einer Bühne, ist dies schon tatsächlich nicht nachvollziehbar; die Bewegung ist ungehindert möglich, und in nicht beleuchtete Räume ist bei Dunkelheit ein Einblick aus den Fenstern des gegenüberliegenden Turms praktisch unmöglich. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und selbst ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.