Urteil
17 K 6478/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0203.17K6478.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden "Bundesamt" genannt) vom 19. Oktober 1998 wurde für ihn nach vorausgegangenem gerichtlichem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ein Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Nach den Ausführungen des Bundesamtes in dem Bescheid vom 24. September 2009 beruhte die Entscheidung im Wesentlichen auf verschiedenen Festnahmen wegen PKK-Unterstützung sowie der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, der der Antragsteller sich durch Wohnortwechsel entzog, woraufhin er von türkischen Stellen gesucht wurde. 3 Mit Bescheid vom 24. September 2009 widerrief das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass sich die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert habe. 4 Der Kläger hat am 7. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, in welchem er vorbrachte, dass ein verfolgt aus der Türkei ausgereister türkischer Staatsangehöriger im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung auch gegenwärtig nicht hinreichend sicher sei. Trotz des Verbots der Folter seien diese und andere Formen gravierender Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam nach wie vor an der Tagesordnung. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2009 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Berichterstatterin kann anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO), da die Beteiligten durch Schriftsätze vom 25. November auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 2009 und 25. November 2009 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt haben. 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG, nicht vor. 15 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 19. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden, 16 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 (juris). 17 Danach liegt kein Widerrufsgrund vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so erheblich verbessert, dass eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 18 Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A, Rn. 85; Beschluss vom 10. November 2008 – 8 A 2738/08.A, Rn. 7 (juris). 20 Zwar ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A, Rn. 66 (juris). 22 Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. 23 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29. Juni 2009, S. 24 f.. 24 Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen nach wie vor wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wurde, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., Rn. 80 (juris). 26 Soweit das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht ausdrücklich auch exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen bei einer Rückkehr für ungefährdet hält, rechtfertigt dies mangels Darlegung von Referenzfällen ebenfalls keine abweichende Gefährdungseinschätzung. Das Auswärtige Amt verweist zum Nachweis der rechtsstaatlichen Behandlung von gefährdeten Rückkehrern lediglich auf den Fall eines am 29. September 2007 aufgrund eines Auslieferungsersuchens in die Türkei überstellten und wegen Separatismus angeklagten Ausländers. Zum einen reicht ein solcher Einzelfall zum Nachweis einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse in der Türkei nicht aus. Zum anderen wurde der Ausländer im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unmittelbar in den regulären Justizvollzug der Türkei überstellt. In diesen Fällen bestand – anders als außerhalb regulärer Haft – schon nach der bisherigen Erkenntnislage nicht mehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Übergriffe. 27 Nach der Begründung des Bescheides vom 24. September 2009 beruhte die Entscheidung der Feststellung des Abschiebungsverbotes des 51 Abs. 1 AuslG nach gerichtlichem Verpflichtungsurteil im Wesentlichen auf verschiedenen Festnahmen wegen PKK-Unterstützung sowie der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, der der Antragsteller sich durch Wohnortwechsel entzog, woraufhin er von türkischen Stellen gesucht wurde. Als solche, wegen Separatismusverdachts individuell in das Blickfeld der türkischen Behörden geratene Person, ist er nach wie vor nicht hinreichend sicher davor, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. 28 Da der für den Kläger positive Statusbescheid vom 19. Oktober 1998 daher Bestand behält, bleibt auch für die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene gesonderte Versagung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kein Raum. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.