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Urteil

23 K 2884/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0202.23K2884.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-nen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist der Sohn der zuletzt in O wohnhaften und dort am 0. September 2007 verstorbenen Frau T. Sie wurde auf dem Südfriedhof in E beerdigt. 3 Das Friedhofsamt des Beklagten setzte deshalb gegenüber dem Kläger mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 20. September 2007 Gebühren für die Beisetzung seiner Mutter in Höhe von 1.630 Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 1, Blatt 16 verwiesen. 4 Da der Kläger bei der ARGE O im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) steht und nicht über die Geldmittel verfügte, um die Gebührenforderung zu begleichen, beantragte er beim Sozialamt der Stadt O die Übernahme der Bestattungskosten für seine Mutter gemäß § 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dort verwies man ihn darauf, er müsse zunächst bezüglich der Friedhofsgebühren einen Antrag auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass stellen; erst wenn diesbezüglich ein Ablehnungsbescheid ergangen sei, könne nach den Richtlinien des Beigeladenen über die Übernahme der Friedhofsgebühren entschieden werden. Dementsprechend beantragte der Kläger beim Beklagten unter dem 15. Oktober 2007 unter Verweis darauf, dass er Hartz IV-Empfänger sei, Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Gebühren. 5 Das Friedhofsamt des Beklagten lehnte den Antrag auf Erlass der Friedhofsgebühren mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 ab, weil die Friedhofsgebühren kostendeckend kalkuliert seien und ein Erlass der Friedhofsgebühren in der Gebührensatzung für die Friedhöfe des Beklagten nicht vorgesehen sei. 6 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 machte der Kläger die bisher unterbliebene Entscheidung über eine Stundung oder Niederschlagung der Gebühren geltend. Hierzu teilte das Friedhofsamt des Beklagten ihm unter dem 27. November 2007 mit, dass die Gebührensatzung der Friedhöfe des Beklagten auch eine Niederschlagung oder Stundung nicht vorsehe. Da sich das Sozialamt der Stadt O hiermit weiterhin nicht zufrieden gab, beantragte der Kläger unter dem 10. März 2008 beim Beklagten, die Friedhofsgebühren nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen. Diesen Antrag lehnte das Friedhofsamt des Beklagten mit Bescheid vom 13. März 2008 ab, weil die Gebührensatzung der Friedhöfe einen Erlass, eine Stundung oder eine Niederschlagung der Friedhofsgebühren nicht vorsehe. 7 Das Sozialamt der Stadt O lehnte in Kenntnis dieser Entscheidung mit Bescheid vom 2. April 2008 den Kostenübernahmeantrag des Klägers gemäß § 74 SGB XII wegen des Nachranges der Sozialhilfe ab und begründete dies im Wesentlichen damit, er müsse alle Möglichkeiten einer Kostensenkung nutzen und Billigkeitsmaßnahmen nach den Friedhofssatzungen der Friedhofsträger bzw. nach der Abgabenordnung, notfalls gemäß § 32 GemHVO, beantragen. Weil der Beklagte sich insbesondere mit den Vorschriften der GemHVO im Bescheid vom 13. März 2008 nicht auseinandergesetzt habe, bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide. Nur bei einer rechtmäßigen Ablehnung der Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen könne davon ausgegangen werden, dass ein Nachrang gegeben sei und eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bestehe. 8 Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2008 am 15. April 2008 Klage erhoben, mit der er sein auf die Billigkeitsmaßnahmen gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sozialamtes der Stadt O in dessen Ablehnungsbescheid zu § 74 SGB XII vom 2. April 2008 Bezug. 9 Am 16. April 2008 erhob der Kläger parallel Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Sozialamtes der Stadt O vom 2. April 2008. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Kreissozialamt des Beigeladenen. Dieses stellte eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren zurück. 10 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 13. März 2008 mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 aufgehoben und in diesem Bescheid erneut den Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Friedhofsgebühren abgelehnt. Das Friedhofsamt des Beklagten hat zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf die begehrten Billigkeitsmaßnahmen sei nicht gegeben, da dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII zustehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 63 f. der Gerichtsakte verwiesen. Zugleich hat der Beklagte einer möglichen Klageänderung zugestimmt. 11 Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 erklärt, dass er im Hinblick auf die Ersetzung des Bescheides vom 13. März 2008 durch den neuen Bescheid vom 2. Oktober 2009 die Klage auch gegen diesen neuen Bescheid richten möchte und dieser im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des laufenden Verfahrens gemacht werden solle. 12 Nach der Klageänderung beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm die Friedhofsgebühren Nr. 0000-0000-0000-0 in Höhe von 1.630 Euro zu erlassen, 14 hilfsweise, 15 die genannten Friedhofsgebühren niederzuschlagen, 16 äußerst hilfsweise, 17 ihm die genannten Friedhofsgebühren zu stunden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt er aus: Ein Fall der Unbilligkeit wegen der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, welcher zu den beantragten Billigkeitsmaßnahmen berechtigen könnte, liege nicht vor, weil der Kläger einen Anspruch nach § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger habe. Dem stehe der Nachrang der Sozialhilfe nicht entgegen, weil die beantragten Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Friedhofsgebühren keine Leistung des Beklagten im Sinne von § 2 SGB XII seien. Bestünde bei sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit ein Anspruch auf Erlass der Friedhofsgebühren, wäre § 74 SGB XII überflüssig und die von Bedürftigen geschuldeten, aber nicht entrichteten Gebühren wären in die Friedhofsgebühren einzukalkulieren und müssten dadurch künftig von den übrigen Friedhofsnutzern mitgetragen werden. Würden diese (erhöhten) Gebühren von den anderen Nutzern gezahlt, würde der sozialhilferechtliche Anspruch letztlich von den künftigen Friedhofsnutzern aufgebracht. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung infolge einer Stundung würde eine unzulässige Belastung des Gebührenschuldners bedeuten, da die Raten aus dem Sozialhilfesatz erbracht werden müssten, der diese Kosten nicht abdecke. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er unterstützt jedoch das Begehren des Klägers und hält den Ablehnungsbescheid des Beklagten für rechtswidrig. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für gebühren- bzw. abgabenrechtliche Billigkeitsmaßnahmen deshalb fehlen, weil der Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII bestehe; vielmehr sei gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII vom Nachrang der Sozialhilfe auszugehen, weshalb ein Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII nur bestehe, wenn Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach abgabenrechtlichen Vorschriften keinen Erfolg hätten. Hierzu nimmt der Beigeladene u.a. auf ein für den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) erstelltes Gutachten des G vom 25. Juli 2007 Bezug. Dieser sieht – und begründet ausführlich – wie der Beigeladene einen Nachrang des sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs nach § 74 SGB XII gegenüber den abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen. 22 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2009 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 26 Aufgrund der erfolgten zulässigen Klageänderung durch den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2009 ist Gegenstand der Klage das Verpflichtungsbegehren, teilweise in Gestalt einer Bescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Friedhofsgebühren, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Oktober 2009. Unabhängig davon, ob es sich bei der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2009 erklärten Änderung um eine Veränderung des Streitgegenstandes handelt, die wegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht von § 91 VwGO erfasst wird, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 –, BVerwGE 77, 317 ff., 28 so ist dies, auch wenn es eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO sein sollte, jedenfalls sachdienlich, zumal die (Haupt-)Beteiligten auch ausdrücklich zugestimmt haben. Der Einzelrichter versteht die vom Kläger erklärte Klageänderung so, dass nur noch der neue Bescheid vom 2. Oktober 2009 aufgehoben werden soll und die zunächst begehrte Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 13. März 2008, welcher durch dessen Aufhebung erledigt ist (§ 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW – VwVfG), sinnvollerweise nicht mehr verfolgt wird. 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 30 Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung der ihm gegenüber vom Beklagten mit dem Bescheid vom 20. September 2007 festgesetzten Friedhofsgebühren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 31 Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24. November 2003 (Friedhofsgebührensatzung) enthält selbst keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Erlass, Niederschlagung oder Stundung. Gemäß § 5 Friedhofsgebührensatzung gelten jedoch für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) entsprechend. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gemäß § 261 AO niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Gemäß § 222 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 32 Es liegen weder die Voraussetzungen für einen Erlass, noch für eine Niederschlagung oder eine Stundung vor. Die Einziehung der mit dem Gebührenbescheid vom 20. September 2007 festgesetzten Friedhofsgebühren wäre nicht unbillig (Erlass). Auch steht nicht fest, dass die Einziehung der Gebühren nach Lage des Falles keinen Erfolg hätte (Niederschlagung). Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass die Einziehung der Gebühren bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellen würde (Stundung). 33 Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungen nach dem SGB II beziehende Kläger, der aus diesem Einkommen die Friedhofsgebühren von 1630 Euro nicht finanzieren kann, einen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe (den Beigeladenen, bzw. aufgrund der erfolgten Delegation durch den Beigeladenen die Stadt O) auf Übernahme der Friedhofsgebühren aus § 74 SGB XII hat. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 34 Entgegen der Auffassung der Sozialämter der Stadt O und des Beigeladenen steht einem Anspruch des Klägers nach § 74 SGB XII nicht der Nachrang der Sozialhilfe entgegen. Die Auffassung des Beigeladenen, ein eventuell gemäß § 74 SGB XII Anspruchsberechtigter müsse hinsichtlich der Friedhofsgebühren die Billigkeitsmaßnahmen Erlass, Niederschlagung oder Stundung in Anspruch nehmen und dies sogar mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) verfolgen, überdehnt den Nachrang der Sozialhilfe zulasten der Bedürftigen und ist aus gesetzessystematischen Gründen – auch unter Berücksichtigung des für den DV erstellten Gutachtens des G vom 25. Juli 2007 – nicht haltbar. 35 Auch wenn die Billigkeitsmaßnahmen Erlass, Niederschlagung oder Stundung nach den Vorschriften der AO, die jedenfalls über § 12 KAG und hier auch über § 5 Friedhofsgebührensatzung Anwendung finden, im Grundsatz zugunsten bedürftiger Schuldner von kommunalen Gebühren unter den Gesichtspunkten von Unbilligkeit, erheblicher Härte oder voraussichtlich erfolgloser Einziehung zur Anwendung kommen können, so ist dies jedenfalls im Sonderfall der Friedhofsgebühren ausgeschlossen. Indem der Gesetzgeber § 74 SGB XII geschaffen hat, der mit den erforderlichen Kosten der Bestattung nach allgemeiner Auffassung auch die Friedhofsgebühren für eine angemessene Bestattung umfasst, 36 vgl. Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Aufl., 2006, § 74 Rn. 14 ff.; Münder u.a., SGB XII, 7. Aufl., 2005, § 74 Rn. 12 f.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 74 Rn. 30 ff., 37 hat dieser seine Regelungsabsicht verdeutlicht, dass Bezieher von Sozialleistungen oder sonst wirtschaftlich Schwache im Hinblick auf Friedhofsgebühren nicht unter Berufung auf ihre Bedürftigkeit von den Billigkeitsmaßnahmen des Abgabenrechts Gebrauch machen können und auf diese Möglichkeit durch den Träger der Sozialhilfe auch nicht verwiesen werden sollen. Der so entstehende Gebührenausfall wäre entweder – wie der Beklagte meint – in die künftige Gebührenkalkulation einzustellen und so von zahlungsfähigen Friedhofsnutzern zu tragen oder aus dem allgemeinen Haushalt des Friedhofsträgers aufzubringen. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die wirtschaftliche Bedürftigkeit vielmehr zu einem Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger führen, der die Kosten übernimmt und die Friedhofsgebühren zahlt. Der Gebührenausfall durch Bedürftigkeit der Gebührenschuldner soll somit nicht zulasten des (nicht notwendig kommunalen) Friedhofsträgers bzw. von solventen Friedhofsnutzern gehen, sondern aus (steuerfinanzierten) Sozialhilfemitteln getragen werden. Der Nachranggrundsatz gemäß § 2 SGB XII mag herangezogen werden, wenn der Sozialhilfeträger Hinweise darauf hat, dass der Bescheid über die Friedhofsgebühren offensichtlich sachlich unzutreffend, rechnerisch falsch, überhöht oder sonst erkennbar rechtswidrig ist. Denn nur die vom Kostenpflichtigen geschuldeten Gebühren dürften erforderliche Kosten im Sinne von § 74 SGB XII sein. Es geht jedoch zu weit, den Gebührenschuldner – wie hier – in eine Klage auf Verpflichtung des Friedhofsträgers zum Erlass, zur Niederschlagung oder zur Stundung zu treiben. So würde § 74 SGB XII in Bezug auf Friedhofsgebühren leer laufen. 38 Hierzu passt es, dass in der Rechtsprechung der bis Ende des Jahres 2004 für sozialhilferechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Vorgängervorschrift in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Nachrang gegenüber abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nicht problematisiert worden ist, 39 vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 – 5 C 8/00 –, BVerwGE 114,57 ff., und vom 13. März 2003 – 5 C 2/02 –, NJW 2003, 101 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. Oktober 1997 – 8 A 3515/95 –, NJW 1998, 2154 ff., vom 14. März 2000 – 22 A 3975/99 –, DVBl. 2000, 1704 ff., und vom 13. Februar 2004 – 16 A 1160/02 –, FEVS 56, 12 ff. 40 In Übereinstimmung damit kommt der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) NRW in einem Urteil vom 30. Oktober 2008 – L 9 SO 22/07 –, FEVS 60, 524 ff. und Juris, zu § 74 SGB XII in der umgekehrten Prozesskonstellation, in der der beklagte Sozialhilfeträger den Betroffenen ebenfalls darauf verweist, er möge gegenüber dem kirchlichen Friedhofsträger den Erlass der Gebühren beantragen, zu dem Ergebnis, dass der Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII nicht gegenüber abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nachrangig sei. Das LSG führt aus: 41 "Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch nicht nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII), auf vorgehende Ansprüche gegenüber Dritten verwiesen werden. Insbesondere scheidet eine Verweisung auf Ansprüche gegen die Evangelische Gemeinde als Trägerin des Friedhofs aus. 42 Es ist bereits fraglich, ob § 2 Abs. 1 SGB XII überhaupt einen eigenständigen Ausschlusstatbestand regelt oder nur ein Gebot der Sozialhilfe umschreibt, das durch weitere leistungshindernde Normen und insbesondere durch die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen konkretisiert wird und regelmäßig im Zusammenhang mit ihnen zu sehen ist (offengelassen in BSG, Urt. v. 26.08.2008, Az. B 8/9b 16/07 R). 43 Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche gegen den kirchlichen Friedhofsträger schon deswegen nicht verpflichtet ist, weil es für eine Durchsetzung entsprechender Ansprüche nach Auffassung des Senats an einer Erfolgsaussicht fehlt. § 42 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 07.11.1992 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 13/1992 - Friedhofsgesetz) räumt der Klägerin lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ein. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in § 42 des Friedhofsgesetzes ist auch in der Abgabenordnung (§ 227 AO) enthalten und findet sich hierüber auch in den Friedhofssatzungen der kommunalen Friedhofsträger wieder. Allein die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Hinterbliebenen kann aber nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit nicht zu einem Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Friedhofsgebühren führen. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 74 SGB XII in Bezug auf entsprechende Gebühren schlichtweg überflüssig. Sämtliche Friedhofsträger müssten nämlich unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten bei wirtschaftlich bedürftigen Hinterbliebenen stets auf ihre Gebührenforderungen verzichten. Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde in Bezug auf kommunale Friedhofsträger im Übrigen auch der vom Gesetzgeber getroffenen Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 3 SGB XII widersprechen. Danach ist derjenige Sozialhilfeträger für Leistungen nach § 74 SGB XII örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Auf den für den Friedhofsort zuständigen Träger wird demzufolge gerade nicht abgestellt. Diesen Träger würde aber unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten stets die Verpflichtung zur Übernahme der Friedhofsgebühren treffen." (Juris, Rn. 29 ff.) 44 Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Entscheidung eines anderen Senats des LSG NRW zu § 74 SGB XII bestätigt und darin – wie der 12. Senat des LSG NRW – die Frage des Nachrangs gegenüber abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nicht aufgeworfen, 45 BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R –, Juris; LSG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – L 12 SO 3/08 –, Juris; ebenso soweit ersichtlich die übrige Rechtsprechung (insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit) zu § 74 SGB XII: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschlüsse vom 14. März 2006 – L 9 B 65/06 SO ER –, ZFSH/SGB 2007, 28 f., und vom 9. Oktober 2008 – L 9 B 159/08 SO PKH –, Juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2006 – L 4 B 390/06 ER SO –, ZFSH/SGB 2007, 29 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 20. März 2008 – L 9 SO 20/08 B ER –, FEVS 59, 567 ff.; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 28. April 2009 – S 20 SO 88/08 –, ZFSH/SGB 2009, 365 ff.; SG Freiburg, Urteil vom 19. Juni 2008 – S 6 SO 1867/07 –, Juris; VG Bremen, Urteile vom 20. August 2009 – S 5 K 3522/08 und S 5 K 4054/08 –, Juris. 46 Im Übrigen dürfte es auch mit den von der Stadt O und dem Beigeladenen anzuwendenden Richtlinien des Beigeladenen zur Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII nicht vereinbar sein, den Kläger oder andere Betroffene auf eine Klage vor dem VG gegen die Ablehnung von Erlass, Niederschlagung oder Stundung zu verweisen, weil dort in Ziff. 5.8 Absatz 3 Satz 2 geregelt ist, dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens dürfte dies so zu verstehen sein, dass eine Klage zur Durchsetzung der abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nicht zumutbar und deshalb nicht erforderlich ist. Damit hätte der Kläger mit dem abgelehnten Antrag auf die streitigen abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen alles Erforderliche getan. 47 Sonstige Gründe, warum dem Kläger ein Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII nicht zustehen sollte, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten bisher auch nicht aufgeworfen worden. 48 Besteht aber der Anspruch gemäß § 74 SGB XII auf Übernahme der Friedhofsgebühren, so liegen weder eine vorausgesetzte Unbilligkeit der Einziehung (§ 227 AO), noch eine erhebliche Härte (§ 222 AO) oder eine feststehende Erfolglosigkeit der Einziehung (§ 261 AO) vor. 49 Deshalb ist im Bescheid vom 2. Oktober 2009 auch kein Ermessensfehler des Beklagten bei der Ablehnung der beantragten Billigkeitsmaßnahmen erkennbar, der zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen könnte. Der vom Beigeladenen auch gegenüber dem neuen Bescheid gerügte Ermessensfehler ist nicht näher bezeichnet worden. Der Einzelrichter vermag einen solchen unter Zugrundelegung seiner dargestellten Auffassung auch nicht zu erkennen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Kosten des Beigeladenen können schon deshalb nach billigem Ermessen nicht erstattet werden, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die im Übrigen erfolgte Kostenteilung zwischen Kläger und Beklagtem ergibt sich daraus, dass hinsichtlich des zunächst angegriffenen Ablehnungsbescheids vom 13. März 2008 der Beklagte durch die Aufhebung des Bescheids insofern die Rolle des Unterlegenen übernommen hat, der Kläger hingegen hinsichtlich des neuen Bescheids vom 2. Oktober 2009 mit der Klage abgewiesen worden ist. 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.