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Urteil

4 K 5870/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0128.4K5870.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger betreibt als Pächter unter der Anschrift Am C 8 in E südlich der C1en Landstraße (B x) den "Ihof". 2 Unter dem 6. März 2007 beantragte er die Erteilung eines Vorbescheides zur "Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes Ihof". Gegenstand der Erweiterung ist vor allem die Errichtung einer Halle (= Hauptgebäude) auf dem im Außenbereich nördlich der C1en Landstraße und ca. 200 bis 300 m vom "Ihof" entfernt gelegenen Grundstück "Am I1" in E (G1, weiterhin: Vorhabengrundstück) für einen Reiterhof. 3 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt E. Er setzt für das Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet fest und sieht gleichzeitig als Entwicklungsziel unter dem Zeichen 101 die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vor. Weiterhin liegt das Grundstück im Bereich der Textlichen Darstellung 10120, für deren Inhalt auf den Landschaftsplan wird. 4 Das Vorhaben umfasst in der vom Kläger nunmehr verfolgten Variante 2 seiner Bauvorlagen (vom 4. März 2008) eine Hallengrundfläche von 11.000 qm (100m x 110m), in der für die darin vorgesehenen Gruppenpferdehaltung in vier Gruppen á 20 Tieren unter anderem Reitflächen von 1.200 qm und 800 qm, eine Longierfläche von 400 qm, vier Pferdegruppenräume (jeweils 1.020 qm) sowie vier Putzräume (jeweils 200 qm). 5 Außerhalb der Halle sollen ein Betriebsleiterwohnhaus (incl. weiterer zwei Mitarbeiterwohnungen), zwei nicht überdachte Bewegungsräume (600 und 900 qm), ein überdachtes Dunglager (300 qm) und ein weiterer Reitplatz (3.000 qm) entstehen. Weiterhin sind 42 KFZ-Stellplätze vorgesehen. 6 Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung ist auf dem Reiterhof die Haltung von insgesamt 80 Pferden in Pensionstierhaltung angestrebt. Derzeit würden 22 ha dauerhaft gepachtetes Grünland bewirtschaftet, angestrebt seien 32 ha. Inzwischen hat der Kläger von seinem Bruder ca. 30 ha landwirtschaftliche Fläche angepachtet. 7 Die geplante (neuartige) Gruppentierhaltung in überdachten Freilaufställen entspreche einer besonders artgerechten Pferdehaltung der Tiere. Die Räume würden auf entsprechend große Pferdegruppe ausgerichtet, damit die Tiere als Herdentiere ihr Sozialverhalten ausleben könnten. Zum Schutz vor Dauerregen solle ein ständiger überdachter Bewegungsraum eingerichtet werden. 8 Der Beklagte holte darauf Stellungnahmen der Landwirtschafskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle N, vom 23. April 2007 und vom 11. Oktober 2007 ein. Nach ersterer sei für 80 Tiere eine Futtergrundlage von 28 ha ausreichend. Die Gesamtbaukosten würden auf 2,52 Mio. Euro geschätzt. Die Investitionskosten von 22.500,- Euro pro Pferd lägen deutlich über den Investitionskosten vergleichbarer Anlagen. 9 Der Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 nach sei für das Vorhaben eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben angemessen und wirtschaftlich sei. Mit einer angemessenen Planung sei zu erwarten, dass das Vorhaben wirtschaftlich sei. 10 Eine baufachlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ebenfalls vom 11. Oktober 2007 geht davon aus, dass das Vorhaben – wenn man das Konzept des Klägers verfolge – so kompakt wie möglich geplant sei. Eine weitere Verringerung der Flächen hätte erhebliche Nachteile für die Funktionstüchtigkeit und die Betriebssicherheit zur Folge. Den anerkannten Empfehlungen für eine tierartgemäße Haltung von Pferden könne dann nicht mehr entsprochen werden. 11 Weiterhin legte der Kläger ein Gutachten zu den voraussichtlichen Staub- und Geruchsemissionen des Vorhabens des T vom 23. April 2008 und eine Geräuschimmissionsprognose vom 20. August 2008 des X1 vor. 12 Der Kläger hat am 20. August 2008 (Untätigkeits-)Klage erhoben. 13 Durch Bescheid vom 26. August 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, die Auslegung des Antrags anhand der Bauvorlagen ergebe, dass tatsächlich eine Errichtung von Stallungen für 112 Tiere geplant sei und nicht nur einer Erhöhung des Tierbestandes auf 80 Tiere. Das Außenbereichsvorhaben sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Dies ergebe sich zum einen aus den nicht ausgeräumten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit, zum anderen aus der nicht ausreichenden und nur angepachteten Fläche für die mögliche Erwirtschaftung der eigenen Futtergrundlage. 14 Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 5 BauGB normierte Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Das Konzept überschreite das für einen Reitsportbetrieb erforderliche Maß. Die Überdachung des Bewegungsraumes lasse sich nicht mit dem gebotenen flächensparenden Umgang mit Außenbereichsflächen vereinbaren. 15 Der Kläger hat darauf hin klargestellt, dass er die Klage weiterführen wolle und nunmehr nur noch die genannte Variante 2 seiner Bauvorlagen mit der Klage weiterverfolge. 16 Das Vorhaben sei privilegiert, was aus den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer folge. Es sei nur die Erhöhung des Tierbestandes auf 80 Tiere bezweckt, die für jede Gruppe vorgesehenen Einzelboxen seien lediglich Eingewöhnungs- bzw. Krankenboxen. 17 Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens auf Hinweis der Gerichts weitere Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit und zum Flächenbedarf des geplanten Vorhaben vorgelegt. Des weiteren hat er einen Kaufvertrag über den Erwerb einer gebrauchten Hallenkonstruktion und mit Schriftsatz vom 8. Januar 2010 eine Bescheinigung der Ingenieure und Planer X2 vom 19. Dezember 2009, eine Bescheinigung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW vom 17. Dezember 2009 sowie einen Aufsatz über die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Pensionstierhaltung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten sämtlicher Unterlagen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 26. August 2008 (Reg.Nr. xx-BV-xx/07) zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes "Ihof” durch Errichtung einer Pferdezucht- und Pferdepensionsanlage für insgesamt 80 Pferde nebst einem Wohnhaus mit Wohnungen für den Betriebsleiter und zwei Mitarbeiter auf dem Grundstück in E, G1 gemäß seinem Antrag vom 6. März 2007 in der Planungsvariante des Vorentwurfs 2 vom 4. März 2008 zu erteilen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Bescheid vom 26. August 2008. 23 Ergänzend trägt er vor: Selbst wenn das Vorhaben privilegiert sei, stünden ihm die Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen, da die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig sei. Auch werde die Unberührtheitsklausel nach Nr. 1 Ziffer 202 LP nicht erfüllt, weil keine ordnungsgemäße und pflegliche Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche erfolge. 24 Schließlich (nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 eingegangen bei Gericht am 12. Januar 2010) gehe er bei Berücksichtigung der üblichen Rohbaurichtwerte davon aus, dass die vom Kläger angenommenen Baukosten zu niedrig veranschlagt seien. Er gehe von Gesamtkosten in Höhe von ca. 3,35 Mio. Euro aus. 25 Das Gericht hat durch die Berichterstatterin am 9. Oktober 2009 einen Ortstermin zur Erörterung und Beweiserhebung durchgeführt. Wegen des Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 29 Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung. Dem im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenen Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 30 Der Anspruch ist gerichtet auf eine Bebauungsgenehmigung für einen Reiterhof in der Planungsvariante 2 vom 4. März 2008. Die nachträglich vom Kläger eingebrachte Version mit der Errichtung von zwei gebrauchten Hallenhälften nebeneinander auf in etwa der Grundfläche des eingereichten Entwurfs bleibt unberücksichtigt. Sie unterscheidet sich hinsichtlich der Art der Ausführung, der äußeren Gestaltung und der Anordnung der inneren Elemente (Aufenthaltsraum, Umkleiden, Sanitärräume für Menschen und des Pferdesolariums und der -duschen) deutlich von den bisherigen Planunterlagen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Bescheinigung der Ingenieure und Planer X2 vom 19. Dezember 2009. Soweit darin ausgeführt wird, grundsätzlich sei die Halle für die beantragte Baumaßnahme geeignet; (nur) gewisse Umbau- bzw. Ergänzungen müssten vorgenommen werden, um das beantragte Konzept zu realisieren; alles in allem stimme die erworbene Hallenkonstruktion im wesentlichen mit der beantragten Lösung überein, steht dies dem Vorstehenden nicht entgegen. Zunächst lässt die Bescheinigung nicht erkennen, welche gewissen Umbaumaßnahmen bzw. Ergänzungen erforderlich sind und konkretisiert die Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen nicht. Erheblicher ist jedoch, dass die Bescheinigung nicht in Frage stellen kann, dass der Neubau des Reiterhofs mit der in der Voranfrage dargelegten Gestaltung der Fassade, der Dachflächen, Fenster usw. u.a. auch wegen des Einflusses auf den daraus resultierenden Finanzierungsbedarf sich für die Frage einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und für die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB erheblich von der Wiederverwendung einer gebrauchten Hallenkonstruktion unterscheidet. 31 1. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. 32 Die zur Prüfung gestellte Errichtung eines Reiterhofs als neuer Betriebszweig des "Ihofs" auf dem Grundstück "Am I1" im Außenbereich dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. 33 Hierfür ist entscheidend, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. 34 BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 4 C 9.70 , BVerwGE 41, 138. 35 Dies ist nicht der Fall. Die größtmögliche Schonung des Außenbereichs, insbesondere dann, wenn das Vorhabengrundstück – wie vorliegend – auch Teil eines Landschaftschutzgebiets ist, verbietet aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Landwirts ein Vorhaben, wenn es hinsichtlich seiner Realisierung und des dauerhaften wirtschaftlichen Betriebs so erhebliche unternehmerische Risiken birgt, wie das vom Kläger verfolgte. Der unternehmerische Erfolg des Vorhabens, das einer Neugründung gleichkommt, erscheint lediglich genauso wahrscheinlich wie sein Scheitern. Eine ungewisse Hoffnung auf die Realisierung und das dauerhafte wirtschaftliche Arbeiten eines Betriebsteils für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb rechtfertigt aus dieser objektiven Sicht an der vorgesehenen Stelle im besonders schutzwürdigen Außenbereich keine dauerhafte Abgrabung, Versiegelung und Bebauung von Flächen im vorgesehenen großdimensionierten Ausmaß. 36 1.1. Das Bestehen eines erheblichen unternehmerischen Risikos für den zukünftigen Betrieb des Reiterhofs hat der Kläger trotzt der verschiedenen von ihm vorgelegten – nunmehr nachvollziehbaren – Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingeräumt. Er geht selbst davon aus, dass niemand wissen könne, ob das Projekt letztendlich ein Erfolg werde. Er trage das unternehmerische Risiko und hoffe, dass das Projekt zu einem auf Dauer lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebszweig werde. Das wirtschaftliche Risiko des Vorhabens belegen jedoch auch die verschiedenen sachverständigen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und insbesondere die unter dem 23. April 2007 und 11. Oktober 2007 angeführte besondere Höhe der Investitionskosten von 22.500,- Euro pro Pferd. 37 1.2. Zu dem Risiko für den dauerhaften Betrieb des Vorhabens kommt die nicht hinreichend gesicherte Finanzierung der Verwirklichung des Vorhabens. 38 1.2.1. Der Kläger hat trotz entsprechender Hinweise des Gerichts es nicht als überwiegend wahrscheinlich darlegen können, dass er das Vorhaben mit seinen erheblichen Kosten tatsächlich finanzieren kann. Nach den verschiedenen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer ist für die Verwirklichung des Vorhabens mit Kosten zwischen 2,1 und rund 2,52 Mio. Euro zu rechnen. Der Kläger selbst geht in der am 19. November 2009 vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem Kapitalbedarf von 2.068.736,10 Euro aus . Der Beklagte hält hingegen nach den üblichen Rohbaurichtwerten Gesamtkosten in Höhe von ca. 3,35 Mio. Euro für realistisch. 39 Selbst wenn man den vom Kläger ermittelten Betrag von ca. 2,07 Mio. Euro zu seinen Gunsten als Gesamtkosten des Vorhabens und Kapitalbedarf unterstellt, ist der Frage der finanziellen Realisierbarkeit besonderes Augenmerk zu schenken, obwohl der Kläger Vollerwerbslandwirt ist und daher seine betriebliche Organisation und Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht zweifelhaft sind. Der Kläger verlässt mit dem Umfang des zur Prüfung gestellten Vorhabens den Bereich dessen, von dem angesichts der bisherigen Betriebsgröße und der Tatsache, dass er einen reinen Pachthof bewirtschaftet, ausgegangen werden kann, das er zu finanzieren in der Lage ist. 40 Insoweit spielt es keine Rolle, dass der Kläger sich im Stadium des Vorbescheides befindet. Er begehrt eine planungsrechtliche Zulassung seines Vorhabens mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren. Dies erfordert schon jetzt den Nachweis einer soliden Finanzierung, die erfolgsversprechend ist und die Inanspruchnahme des landschaftsgeschützten Außenbereichs für Zwecke der landwirtschaftlichen Betätigung nicht als unangemessenen risikoreich erscheinen lässt. 41 1.2.2. Der Kläger hat nicht hinreichend belegt, dass er die Finanzierung des Bedarfs von (mindestens) 2,07 Mio. Euro sicherstellen kann. 42 Trotz der Angaben des Klägers, der vorgelegten Regelungen des Pachtvertrags und der Stellungnahme des Verpächters vom 17. Dezember 2009 ist die Mitfinanzierung durch den Verpächter weder im Grundsatz noch hinsichtlich der konkreten Bedingungen gesichert. 43 Nach dem einschlägigen § 11 Abs. 4 des Pachtvertrages vom 23. November 1973, geändert durch § 2 des II. Nachtragspachtvertrages vom 29. Mai 1996, obliegt der Ersatz von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die dem Verpächter gehören, sowie Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dem Verpächter. Nach Festlegung der zu treffenden Maßnahmen müssen die Vertragsparteien vor Beginn der Bauarbeiten über die Höhe und Abwicklung der Kostenbeteiligung des Pächters eine schriftliche Vereinbarung treffen. 44 Die Höhe der Beteiligung des Pächters ist nach seinem eigen- und betriebswirtschaftlichen Interesse an der Baumaßnahme – unter Berücksichtigung des Gutachtens des Leitenden Landwirts der Oberfinanzdirektion – zu bemessen; sie beträgt in der Regel mindestens 1/3 der Investitionsaufwendungen des Verpächters. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung Ausnahmen von der Mindestbeteiligung des Pächters zulassen. 45 Bislang kann der Kläger nicht einmal die nach dem Pachtvertrag erforderliche "Festlegung der zu treffenden Maßnahmen", die eigentlich dem Verpächter obliegt, vorweisen. Der Bescheinigung des Verpächters vom 17. Dezember 2009 kann ein solcher Inhalt nicht zugemessen werden. Aus der dort ausgeführten grundsätzlichen Position, wonach keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen und die daraus resultierende Stärkung der Wirtschaftskraft des Pächters als wichtig angesehen werde, lässt sich kein Rechtsbindungswille für eine "Festlegung der zu treffenden Maßnahmen" hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Vorhabens ableiten. Dafür fehlt es bereits an einer erkennbaren näheren Konkretisierung der betreffenden Maßnahmen. 46 Nach den vertraglichen Regelungen setzt eine Mitfinanzierung durch den Verpächter weiter voraus, dass es zwischen dem Verpächter und dem Kläger zu "entsprechend auszuhandelnden Verträgen" über finanzielle Regelungen kommt, wie auch der Verpächter in der o.g. Bescheinigung ausführt. D.h. aus der o.g. grundsätzlichen Position, lässt sich keine konkrete Zusage über die Mitfinanzierung des vom Kläger verfolgten Vorhabens ableiten. 47 Selbst wenn es danach zu den "noch auszuhandelnden Verträgen" kommen sollte, ist damit nicht geklärt, dass die Mitfinanzierung zu für den Kläger wirtschaftlich sinnvollen Konditionen erfolgt. Nach § 11 Abs. 4 muss der Kläger selbst mit einer Beteiligung in Höhe von mindestens 1/3 der Investitionsaufwendungen rechnen. Es ist keineswegs sicher, dass sich sein Kostenanteil – wie von ihm angenommen – auf 1/3 beschränkt. Zudem geht der Kläger selbst davon aus, dass der Verpächter im Gegenzug zu einer eventuellen Mitfinanzierung einen höheren Pachtzins verlangen wird. 48 Da danach sowohl die Gesamtfinanzierung als auch der Anteil des Klägers hieran noch als offen anzusehen ist, ist auch die von ihm angeführte Abdeckung seines Finanzierungsanteils durch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 823.000,- Euro nicht ausreichend. 49 Auch hat der Kläger keine anderweitige Finanzierungszusage vorgelegt, aus der sich entnehmen ließe, dass im Falle einer nicht erreichbaren Einigung mit dem Verpächter die Finanzierung eines Betrages von rund 2,07 Mio. Euro für ihn als Betreiber eines reinen Pachthofes ohne entsprechende Sicherheiten erlangbar sein könnte. 50 2. Dem Vorhaben stehen überwiegende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Sie schließen einen Anspruch des Klägers – selbst bei Annahme einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – aus. 51 Für das Verhältnis von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB und dem Interesse an der Verwirklichung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens ist Folgendes maßgeblich: 52 Die den Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zustehende Bevorzugung wirkt sich in ihrem grundsätzlich stärkeren Durchsetzungsvermögen gegenüber den von ihnen berührten öffentlichen Belangen aus. Ob daraus ihre Zulässigkeit folgt, hängt von den Umständen des Falles ab. Erstens ist das Ausmaß, in dem durch die Privilegierung das Durchsetzungsvermögen gegenüber (bestimmten) öffentlichen Belangen anwächst, häufig von der Art des Vorhabens und von der darauf anwendbaren Privilegierungsvorschrift abhängig. Zum anderen ist für die jeweilige Beurteilung wesentlich, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Angesichts dessen bedarf es jeweils einer "Abwägung", d.h. eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden "Positionen". 53 BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - 4 C 3/77 -, BauR 1979, 481. 54 Weiterhin hat der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 BauGB keine Entscheidung über den konkreten Standort des Vorhabens getroffen. 55 BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81-, BVerwGE 68, 311. 56 2. 1. Dem Vorhaben an dem konkreten Standort steht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben widerspricht den in den Darstellungen des Landschaftsplanes des Beklagten im Rahmen der Entwicklungskarte sowie den textlichen Darstellungen niedergelegten Entwicklungszielen in einer Weise, die auch bei entsprechender Berücksichtigung einer Privilegierung des Vorhabens zu einem Entgegenstehen des öffentlichen Belangs führt. 57 Die Entwicklungsziele des Landschaftsplans geben als räumliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft, § 18 Landschaftsgesetz NRW (LG) i.V.m. §§ 13, 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 58 Allgemein soll nach der Zeichenerklärung für das grünunterlegte Zeichen 101, also auch im Bereich des Vorhabens, die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft erreicht werden. 59 Nach den konkreten Entwicklungszielen soll darüber hinaus im Bereich S/I2/M, Rennbahn, Park um Haus S1, militärisches Übungsgelände mit dem Segelflughafen E-X3 sowie angrenzenden Feld- und Waldfluren (Textliche Darstellung 10120), in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, der vielfältig gegliederte Landschaftsraum erhalten bleiben. In den Erläuterungen ist – soweit hier von Interesse – festgehalten, der Landschaftsraum habe im Zusammenhang mit den großen Waldbereichen und den getrennt angeführten größeren Talräumen eine besondere Bedeutung für die Erholung. 60 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des genannten Landschaftsplanes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 61 Die im genannten Bereich durch das Vorhaben vorgesehene großflächige Versiegelung von Flächen und Bebauung u.a. durch den massiven Haupthallenbaukörper mit Maßen von 100m x 110m widerspricht der als Entwicklungsziel festgehaltenen Erhaltung als vielfältig gegliederten Landschaftsraum, da diese die Freihaltung von Bebauung impliziert. 62 Die Erläuterungen der Entwicklungsziele belegen, dass die Erhaltung der genannten Bereiche als Landschaftsraum gerade deswegen von besonderer Bedeutung ist, weil diese Teil eines zusammenhängenden Landschaftsgebiets sind. Ein solcher Zusammenhang hat aber im übrigen dichtbesiedelten Stadtgebiet des Beklagten Seltenheitswert und ist daher in gesteigerter Weise schutzwürdig. Insoweit zeigt sich die Bebauung der vom Vorhaben benötigten Flächen zum einen als an sich unvereinbar mit dem Entwicklungsziel der Erhaltung bzw. Freihaltung des Landschaftsraums. Zum anderen aber ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben Bereiche betrifft, die Teil des genannten zusammenhängenden Landschaftsgebietes sind. Gerade die Erhaltung des Zusammenhangs als Gesamtschutz- und Entwicklungsziel würde durch die Bebauung einzelner Teile insgesamt konterkariert. Dies gilt insbesondere, da im (Großstadt-) Stadtgebiet des Beklagten die schutzwürdigen Freiflächen selbst im Rahmen eines zusammenhängenden "vielfältig gegliederte Landschaftsraum" absolut gesehen nur kleine Flächen sind und einen ganz geringen Anteil des Stadtgebiets ausmachen. Die schutzwürdigen Flächen im Stadtgebiet besitzen als knappes Gut einen gesteigerten Wert. Dies wird besonders bei einem Vergleich zu Landschaftsräumen in landwirtschaftlich geprägten Gegenden wie dem Niederrhein oder dem Münsterland deutlich, in denen der Verkleinerung eines solchen Landschaftsraums aufgrund der vorhandenen großen Fläche ein geringeres Gewicht zukommt. 63 Hinzu kommt die vom Beklagten befürchtete Vorbildwirkung für die ca. 20 weiteren Pensionstierhaltungen in der Nähe des Vorhabenstandorts, die größtenteils ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegen. 64 Zu diesem Kriterium im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13/97 -, DVBl 1999, 235. 65 Es spricht einiges dafür, dass die vom Kläger vorgesehene vollständige zusammenhängende Überdachung der Reitflächen, der Longierfläche und der vier Pferdegruppenräume im Hauptgebäude bei den genannten (ebenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten) Betrieben aufgrund des bestehenden Wettbewerbsdrucks entsprechende Bauwünsche auslösen könnte. Solche im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Falle einer Zulassung des klägerischen Vorhabens schwer abzulehnenden Wünsche, würden vollends einer Verwirklichung der Entwicklungsziele entgegenstehen. Der aus seiner solchen Entwicklung resultierende ganz massive Flächenverbrauch im Bereich des zu schützenden Landschaftsraums, lässt der Vermeidung des Beginns einer solchen Entwicklung erhebliche Bedeutung zu kommen. 66 Eine entsprechende Gewichtung kann das Vorhaben, trotz gesetzgeberischen Vorentscheidung, der Größe der Investitionssumme, der Schaffung von 2 bis 3 Arbeitsplätzen und der Funktion als – möglicher Weise – für einen bestehenden landwirtschaftlichen und privilegierten Betrieb zukunftssichernder Betriebsteil für sich nicht beanspruchen. Das Vorhaben weist eine ganz erhebliche Größe sowohl hinsichtlich des Gesamtkomplexes als auch hinsichtlich des Haupthallenbaus auf und ist zusätzlich mit einer großflächigen Abgrabung (vgl. Ansicht Süden, Bl. 283 Beiakte) verbunden. Daher führte seine Verwirklichung neben der Versiegelung und Bebauung der Fläche an sich durch die großräumige, wesensfremde und optisch stark wirkende Inanspruchnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft und der Entwicklungsziele. Letzteres wiegt durch die besondere Voluminösität des Vorhabens im Verhältnis zu den geringen Flächen an vorhandenen schutzwürdigen Landschaftsräumen besonders schwer. 67 2.2. Das Vorhaben beeinträchtigt ebenfalls Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 68 2.2.1. Es liegt eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das in einem durch den Landschaftsplan auch als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Bereich liegende Vorhaben vor. Maßgeblich ist insoweit – unabhängig von der formellen Unterschutzstellung – ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der BNatschG negativ betroffen werden. 69 BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 69.80 -, BauR 1984, 614. 70 Dies sind nach §§ 1 und 2 BNatSchG die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeits- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerations- und Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen. 71 Die Abwägung der für die Realisierung des privilegierten Vorhabens sprechenden Gesichtspunkte einerseits und des der öffentlichen Belange andererseits führt zu einem Überwiegen der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Vorhaben beeinträchtigt in erheblicher Weise die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Erhaltung der Vielfalt und Eigenart der Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen durch die Planung an der konkreten Stelle und die Art und Weise der Ausführung. 72 Dies folgt zunächst aus der großflächige Versiegelung und Bebauung von Flächen und aus der geplanten umfangreichen Abgrabung. Die Beanspruchung der erheblichen Flächen, die unter vollständigem Ausschluss der dort trotz landwirtschaftlicher Bewirtschaftung vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt und Zerstörung des Oberflächenprofils erfolgt, verringert die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der auf die Freihaltung von Flächen von Bebauung angewiesen ist. Der Naturhaushalt verlangt einen Flächenschutz und die Erhaltung der Freifläche des Vorhabengrundstücks als Pufferzone zwischen bebauten Gebieten. 73 Auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, die in ihrer bislang vorhanden ruhigen Gestaltung und landschaftsschonenden landwirtschaftlichen Nutzung geschützt werden soll, sind negativ betroffen. Zwar mag die konkrete Landschaft im Bereich des Vorhabens an sich nicht in herausgehobener Weise bewahrenswert sein, da sie als leicht hügelig ansteigende teils bewaldete, überwiegend aber landwirtschaftlich genutzter Bereich keine ganz besondere Schönheit oder Einzigartigkeit aufweist. Auch ist sie durch die zwar eingegrünte, aber vielbefahrene Bundesstraße (C1 Landstraße, B x) vorbelastet und grenzt im nördlichen M und südlich der Bundesstraße an Wohngebiete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erhaltung eines von Bebauung freigehaltenen Landschafts(-schutz-)bereichs im Stadtgebiet einer Großstadt sowohl unter Natur- und Landschaftsschutzgesichtspunkten an sich als auch als Lebensgrundlage des Menschen eine besondere Bedeutung zukommt. Gerade aus der bereits aufgezeigten bestehenden Vorbelastung von Natur und Landschaft resultiert ein besonderer Schutzbedarf zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Übrigen. 74 Dies folgt insbesondere aus den Textlichen Festsetzungen und Erläuterungen zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete 202012, 202013 und 202014 "Hauptterrasse", in denen das Vorhaben liegt. Die Schutzgebiete umfassen die von Tälern gegliederte Hochflächen im E Osten. Sie klammern einige Bäche aus, umfassen gerade aber auch große Teile überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen gemäß § 21a, b und c LG, insbesondere nach Nr. 1 zur Erhaltung der Hangwälder, der bewaldeten Täler und Hangwiesen als Rückzugsgebiete für die Pflanzen- und Tierwelt und zur Erhaltung der Bodenschutzfunktion und nach Nr. 4 zur Erhaltung und Entwicklung eines Landschaftsbildes, das vielfältig durch abwechslungsreiche Geländegestalt, ein differenziertes Nutzungs-Mosaik, gliedernde und belebende Alleen, Baumreihen, Gehölzstreifen, Einzelbäume und Gewässer mit Kopfbäumen gegliedert wird und nach Nr. 5 wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung. Daraus folgt neben der Schutzwürdigkeit der Bereiche im Einzelnen, dass der Zusammenhang der Gebiete aus Hügeln, Hängen und Tälern incl. Bachtälern gewahrt werden soll. Nur durch dessen Erhaltung kann der Schutzzweck, der Funktion als – immer noch kleiner und daher besonders wertvoller – Bereich, der als grüne Lunge der Stadt und Erholungsbereich fungiert, erreicht werden. 75 Wenn innerhalb des Schutzbereiche Flächen in dem Umfang wie dem des Vorhabens herausgelöst und die natürliche Geländeoberfläche zerstört wird, ist die Erhaltung der Hangwälder, bewaldeten Täler und Hangwiesen als Rückzugsgebiet genauso wie zur Erhaltung der Bodenschutzfunktion nicht nur tangiert, sondern ausgeschlossen. 76 Hinzu kommt, dass das Vorhaben des Klägers eine erhebliche Unruhe in die beschriebene Umgebung tragen würde. Wie die geplanten 42 Stellplätze für PKW dokumentieren, ist mit einem erheblichen An- und Abfahrtverkehr zu rechnen, der zusätzlich die Funktion als Rückzugsgebiet für die Pflanzen- und Tierwelt und den Erholungswert beeinträchtigen würde. 77 Dem gegenüber kann sich das privilegierte Bauvorhaben in der Abwägung trotz der gesetzgeberischen Wertung nicht durchsetzen. Auch die bereits genannte Größe der Investitionssumme, die Schaffung von 2 bis 3 Arbeitsplätzen und die Funktion als – möglicher Weise – für einen bestehenden landwirtschaftlichen und privilegierten Betrieb zukunftssichernder Betriebsteil, rechtfertigen die erheblichen Beeinträchtigungen nicht. 78 Vielmehr beeinträchtigt die geplante Art und Weise der Ausführung des Vorhabens die Belange des Landschaftsschutzes in besonders erheblicher Weise. Durch die Errichtung des mit 100m x 110m sehr großen Hallenbaus (als Hauptgebäude), verlässt das Vorhaben den Bereich dessen, was für ein landwirtschaftliches Vorhaben oder einen traditionellen Reiterhof noch landschaftstypisch ist. Das Vorhaben erinnert durch seine Ausführung und Ausmaße eher an eine Sportgroßanlage oder Industriehalle als an einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, der typischer Weise aus einer Ansammlung kleinerer Gebäude besteht. Das Vorhaben wirkt daher innerhalb der beschriebenen Landschaft besonders wesensfremd und störend. Durch diese dominierende Wirkung in der Landschaft als Fremdkörper kann weder von einem Ein- noch Unterordnen die Rede sein. 79 Soweit eine Aufteilung auf mehrere kleinere Gebäude mit dem Betriebs- und Tierhaltungskonzept des Klägers nicht vereinbar sein sollte, ändert dies nichts an den landschaftlichen Auswirkungen seines Vorhabens. Er überschreitet mit dem Vorhaben die Grenzen einer hinnehmbaren landschaftsverträglichen landwirtschaftlichen Nutzung. 80 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben eine großflächige Zerstörung des Geländeprofils mit sich bringt. Es umfasst eine Abgrabung, die bereits an der südlichen Kante der Haupthalle (vgl. Ansicht Süden, Bl. 283 Bd. 1 Beiakte) – dem niedrigsten Bereich – 2m betragen soll. Aus der Hanglage und dem nach Norden ansteigenden natürlichen Geländeverlauf (vgl. Bl. 257 Bd. 1 Beiakte) folgt, dass am nördlichen Ende des Vorhabens zur Erreichung einer ebenen Grundfläche für das Vorhaben eine erheblich tiefere Abgrabung auf der gesamten Breite des Vorhabens erfolgen soll. Dies bedeutet eine weitere schwere Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 81 2.2.2. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft wird durch das Vorhaben in erheblicher Weise beeinträchtigt und steht dem Vorhaben entgegen. 82 Durch die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben. Dabei ist es gleichgültig, ob das Vorhaben – durch Bepflanzung oder eine Abgrabung – gegen Sicht abgeschirmt ist oder sich der Landschaft optisch anpasst. Öffentliche Belange können schon dann beeinträchtigt sein, wenn der Landschaftsbereich teilweise der naturgegebenen Bodennutzung oder der erholungsuchenden Allgemeinheit entzogen wird. Eine Landschaft ist dabei nicht nur dann schützenswert, wenn sie völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im wesentlichen behalten hat. 83 Daher ist zum einen zu prüfen, ob die vorhandenen Bauten die Landschaft schon in solchem Maße beeinträchtigen, dass eine zusätzliche Störung durch das Vorhaben nicht mehr zu erwarten ist. 84 BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - 4 C 10.71 - ,DÖV 1974, 566. 85 Zum anderen ist wegen der zusätzlichen Aufnahme des Verunstaltungsgebot als eigenständiger optisch-ästhetischer Komponente in dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nunmehr insbesondere wichtig, ob das Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist. Dabei ist im Außenbereich insbesondere die der Landschaft entsprechende – vor allem land- und forstwirtschaftliche – Bodennutzung, daneben die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich. 86 Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 4. Auflage, § 35 Rn. 199. 87 Weiterhin kann der Erweiterung bereits errichteter landwirtschaftlicher Betrieb dienenden Anlagen die natürliche Eigenart der Landschaft in aller Regel nicht entgegenstehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Bedenken gegen den konkreten Standort durchgreifen können. 88 BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 13/82 -, juris. 89 Wie bereits dargestellt, ist die Landschaft im Vorhabenbereich durch die leicht ansteigende Geländeoberfläche und eine ackerbauliche landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Es besteht weiter im Rahmen des Landschaftsschutzgebietes ein räumlicher Zusammenhang zu anderen ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (vgl. Landschaftsplan). Im gesamten Zusammenhang existiert eine Vielzahl verschiedener natürlicher Landschaftselemente. Soweit diese Eigenart der Landschaft durch die Bundesstraße (C1 Landstraße/B x) beeinflusst wird, erfolgt dies in räumlich und funktionell eingeschränkter Weise. Die niedriger liegende Bundesstraße grenzt die ackerbauliche Nutzung der Landschaft und die auf der anderen (südlichen) Straßenseite vorhandene Wohnbebauung voneinander ab. Abgesehen von dieser Grenzwirkung findet jedoch von der eingegrünten Bundesstraße keine nennenswerte Beeinflussung der ackerbaulichen Nutzung statt. 90 Die Eigenart der Landschaft wird neben den dargestellten Frei- bzw. Ackerflächen auch durch die an das Vorhaben im Westen angrenzende Bebauung beeinflusst. Bei dieser handelt es sich ganz überwiegend um Wohnbebauung (überwiegend kleine und mittlere Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser). 91 Im Osten schließt sich eine weitere größere ackerbaulich genutzte Fläche, die L Straße und dahinter erst das Gelände der ehemaligen S2en Kaserne an. 92 Insgesamt besteht trotz der Vorbelastungen im für das Vorhaben relevanten Bereich eine Nutzungsweise, die im Grundsatz der naturgemäßen Nutzung der Landschaft als ackerbauliche Landwirtschaftsfläche entspricht. Die Landschaft hat ihre Eigenart im wesentlichen behalten. Soweit sie einerseits durch die Bundesstraße, andererseits durch die angrenzende Wohnbebauung unmittelbar beeinflusst wird, beseitigt dies die Schutzwürdigkeit nicht. Die Vorbelastungen weisen insgesamt lediglich begrenzende Wirkung für die Freiflächen auf und sind größten Teils eingegrünt. 93 Dem gegenüber würde das Vorhaben in seiner geplanten Ausführung eine wesensfremde Nutzung darstellen. Zwar würde es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handeln. Diese würde jedoch mit der großflächigen Versiegelung von Fläche und der Errichtung eines großen Hallengebäudes und damit mit der Beendigung einer ackerbaulichen Nutzungsmöglichkeit einhergehen. Auch in Bezug auf die angrenzende deutlich kleinteiligere Wohnbebauung wäre diese Nutzung aufgrund der Dimensionierung wesensfremd. Zudem ist durch die Abgrabung eine vollständige Beseitigung der natürlichen Geländeoberfläche vorgesehen. 94 Damit tragen auch die der o.g. Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Erwägungen nicht, wonach der landwirtschaftliche Betrieb gerade auf die vorgegebene Bodennutzung abzielt. Dies ist hier nicht zutreffend. 95 Die Anzahl und das Gewicht der öffentlicher Belange überwiegen so sehr, dass sich das Vorhaben an dieser Stelle und in dieser konkreten Art und Weise der Ausführung trotz der prinzipiellen Vorentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen vermag. 96 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.