Beschluss
27 L 1421/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0122.27L1421.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.255,61 Euro festgesetzt. 1 I. Der am 10. September 2009 gestellte zulässige Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6124/09 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2009 anzuordnen, 3 ist unbegründet. 4 Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag. 5 Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. August 2009 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (1). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (2). 6 1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. August 2009 dürfte nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein. 7 Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. August 2009 sind die §§ 6, 40 und 44 VwVG NRW. 8 Die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterliegt keinen Bedenken. Im Fall der Pfändung einer Geldforderung hat die Vollstreckungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Diesen Vorgaben genügt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2009. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. 9 Es spricht ferner Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. 10 Die in § 6 VwVG NRW für die Vollstreckung genannten Voraussetzungen liegen vor. Durch Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. August 2009 ist gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro festgesetzt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klage ist zurückgenommen worden und Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 13. Januar 2010 - 27 L 1440/09 - unwirksam. Das Zwangsgeld ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Der Einhaltung einer Schonfrist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) und einer Mahnung (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW i. V. m. § 19 VwVG NRW) bedurfte es nach § 6 Abs. 4 Buchstabe a) VwVG NRW nicht. 11 Gründe zur Einstellung- oder Beschränkung der Vollstreckung im Sinne des § 6 a VwVG NRW sind nicht gegeben. Im Besonderen hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2009 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 26 VwVG NRW) am 9. September 2009 abgelehnt (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe e) VwVG NRW). 12 Das Zwangsgeld ist vollstreckbar. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Klage 27 K 5667/09 hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW). Zugleich ist das Zwangsgeld nach § 60 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW obgleich der Einstellung der Glücksspielvermittlung durch den Antragsteller (nach der Festsetzung des Zwangsgelds) am 25. August 2009 beizutreiben. Durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. Juni 2009 ist dem Antragsteller unzweifelhaft eine Unterlassungspflicht aufgegeben worden. Es wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 - 3 B 453/09 - sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. November 2009 - 13 B 1148/09 - Bezug genommen. Im Rahmen der Ausführungen zur Bestimmtheit der Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009 führt das Oberverwaltungsgericht NRW ausdrücklich aus, es handele sich um ein "Unterlassungsgebot". 13 Abweichend von der Auffassung des Antragstellers ist von der Beitreibung des Zwangsgeldes nicht auf Grund der Einstellung der Glücksspielvermittlung am 25. August 2009 abzusehen. Nach der durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) in das VwVG NRW aufgenommenen Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW ist ein Zwangsgeld obgleich einer Zweckerreichung beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers, 14 LT-Drs. 13/3192 S. 67, 15 wird durch die Regelung die schon zuvor nach dem Normzweck durch das Oberverwaltungsgericht NRW, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 -, NVwZ-RR 1993, 671, m. w. N.; Urteil vom 21. Dezember 1988 - 7 A 2555/87 -, DVBl. 1989, 889, m. w. N., 17 vorgenommene einschränkende Auslegung der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bestätigt. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 20 B 479/08 -; Weißauer, Verwaltungsgesetze NRW, VwVG Erl. 8. 19 Die Fortsetzung der Vollstreckung könne zwar die bereits geschehene Zuwiderhandlung gegen das Verbot oder die Duldung nicht rückgängig machen, jedoch sei die Androhung nur dann geeignet, von Anfang an den zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst sei, dass jede Zuwiderhandlung ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgelds nach sich zieht. 20 Vgl. LT-Drs. 13/3192 S. 67. 21 An der von dem Gesetzgeber zur Klarstellung in § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW aufgenommenen Rechtsprechung hält das Oberverwaltungsgericht NRW uneingeschränkt fest. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2009 - 10 A 2848/08 -, 21. Mai 2008 - 20 B 479/08 -, 15. November 2007 - 7 A 272/07 - und 10. November 2006 - 10 B 1941/06 -. 23 Es sind keine Gründe ersichtlich, vorliegend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW abzuweichen. 24 Zugleich sind ersichtlich keine Gründe zur Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 26 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 60 Abs. 3 Satz 2 Hs. 3 VwVG NRW gegeben. 25 Die nach § 20 Abs. 1 VwVG mit dem Anspruch beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung i. H. v. 1.022,45 Euro (Pfändungsgebühr und Auslagen) ergeben sich aus den (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 11 Abs. 2 Nr. 1 KostO NRW. 26 2. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. An der sofortigen Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die angeordnete Untersagung der Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet wirkungsvoll vollzogen werden kann und die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können. Gegenüber diesem öffentlichen Vollzugsinteresse tritt – wie es nach der in § 9 Abs. 2 GlüStV und § 8 AG VwGO NRW (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) getroffenen Wertung des Gesetzgebers der Regelfall ist – das private rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurück. 27 II. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist angesichts der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO seinerseits unzulässig. 28 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie ist an § 52 Abs. 3 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Die im Hauptsacheverfahren als Streitwert anzunehmende Höhe der streitigen Geldforderung wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ¼ angesetzt.