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Beschluss

13 L 1736/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0119.13L1736.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 12. November 2009 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der am 24. Oktober 2009 erhobenen Klage 13 K 6854/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG (vormals geregelt in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen. 7 Vorliegend überwiegt das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium) vom 8. Oktober 2009, mit dem der Antragsteller über den 12. Oktober 2009 hinaus bis zum 28. Februar 2010 an das Justizministerium abgeordnet worden ist. Diese Abordnungsverfügung ist nach dem aktuellen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich rechtswidrig. 8 Sie begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 9 Mit Schreiben des Justizministeriums vom 19. August 2009 und anlässlich eines Gesprächs im Justizministerium vom 23. September 2009 ist der Antragsgegner vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. 10 Eine Mitwirkung des Personalrates war nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) hat der Personalrat zwar grundsätzlich bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 LPVG u.a. nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter bei Generalstaatsanwaltschaften sowie für Stellen der Leiter öffentlicher Schulen. Ob diese Ausnahmeregelung bereits eingreift, weil der Antragsteller auf eine der Besoldungsgruppe B 3 BBesO zugeordnete Stelle abgeordnet wurde, wie der Antragsgegner meint, kann dahin stehen. Die Mitbestimmungspflicht entfällt jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsteller bislang bekleidete Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts nach R 3 BBesO. Dem steht nicht entgegen, dass diese Stelle der Bundesbesoldungsordnung R angehört und insoweit in der Vorschrift nicht ausdrücklich Erwähnung findet. 11 Im Hinblick auf den mit dem Amt eines Staatsanwalts verbundenen Beamtenstatus sind Angehörige dieses Personenkreises gemäß § 5 Abs. 1 LPVG Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. 12 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 46. EL, § 93, Rn. 4; außerdem zum vergleichbaren Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 4, Rn. 14 und 17. 13 Entsprechend gelten gemäß § 93 LPVG die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 des Gesetzes für die Staatsanwälte, soweit sich aus § 94 LPVG nichts anderes ergibt. Da § 94 LPVG lediglich Regelungen zu den besonderen Personalvertretungen für Staatsanwälte enthält, ergeben sich hinsichtlich der Vorschriften zu den beteiligungspflichtigen Angelegenheiten im 8. Kapitel keine Besonderheiten. 14 Geht man, wie oben ausgeführt, davon aus, dass auch Staatsanwälte und damit nach der Bundesbesoldungsordnung R besoldete Beamte dem LPVG unterfallen, ist auf diese die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG entsprechend anzuwenden. Nach seinem Sinn und Zweck erfasst § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 LPVG auch nach R 3 BBesO besoldete Stellen, die Leitende Oberstaatsanwälte – wie der Antragsteller – als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte inne haben. Die Vorschrift will nämlich sicherstellen, dass der Dienstherr für herausgehobene Stellen von der Zustimmung der Personalvertretungen unabhängige Personalentscheidungen treffen kann, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. 15 Vgl. zu § 77 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2002 – 6 P 6/01 -, juris. 16 Indem § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LPVG sämtliche in Satz 1 genannte Personalangelegenheiten für die dort genannten Stellen von der Mitbestimmung durch den Personalrat ausnimmt, ermöglicht er dem Dienstherrn - personalratsunabhängig - herausgehobene Funktionen zu besetzen und Beamte aus solchen Positionen wieder abzuziehen. 17 Eine solche herausgehobene Stelle hat auch ein Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht inne, der nach R 3 BBesO besoldet wird. Neben der mit dieser Leitungsfunktion verbundenen besonderen Verantwortung spricht die Einstufung der Stelle in die Besoldungsgruppe R 3 BBesO, die einer Besoldung nach B 3 BBesO entspricht, für eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 LPVG im vorliegenden Fall. 18 Dem steht auch nicht entgegen, dass in Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 ausdrücklich nur Stellen der Abteilungsleiter bei Generalstaatsanwaltschaften von der Mitbestimmungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind. Daraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass die in Satz 1 genannten Maßnahmen gegenüber Leitern von Staatsanwaltschaften bei Landgerichten der Mitbestimmung unterliegen. Dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis trotz der besonderen Bedeutung der auf solchen Stellen zu verrichtenden Tätigkeit nicht in die Ausnahmereglung einbeziehen wollte, gerade diese Führungsstellen also der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterwerfen wollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der Novellierung des Personalvertretungsrechts in § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 LPVG sogar sämtliche Schulleiterstellen an öffentlichen Schulen einbezogen worden sind, die teilweise einer deutlich geringeren Besoldungsgruppe als A 16 BBesO angehören und deren Stellen nicht mit mehr Bedeutung und Verantwortung verbunden sind als eine der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnete Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht. 19 Die Abordnungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil gegen die an der Entscheidung beteiligten Personen eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG NRW bestünde. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Justizministerin sich bereits im Sommer 2009 dahingehend festgelegt habe, ihn aus seinem Amt als Leiter der Staatsanwaltschaft N zu entfernen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Die Justizministerin hat nämlich im August 2009 anlässlich ihres Berichts gegenüber dem Rechtsausschuss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst im Anschluss an die laufenden Untersuchungen bei der Staatsanwaltschaft N über die weitere Verwendung des Antragstellers entschieden werde. Dass die hier streitige Verlängerung der Abordnung eine Vorentscheidung für die weitere Verwendung darstellt, wie der Antragsteller annimmt, ist vor dem Hintergrund der ausführlichen Erläuterungen zu den laufenden Untersuchungen und der anschließend erforderlichen Auswertung der Ergebnisse nicht erkennbar. 20 Auch in materieller Hinsicht erscheint die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass sie im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. 21 Auf der Grundlage der nach Lage der Akten erkennbaren Umstände hat der Antragsgegner die angefochtene Abordnungsverfügung zu Recht auf § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung gestützt. Es spricht zumindest Einiges dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LBG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Wortlaut mit § 29 Abs. 1 LBG a.F. identisch ist, kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG vorliegen, wonach ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden kann, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist, kann hier deshalb offen bleiben. 22 Bei der Abgrenzung, ob eine Abordnung (nur) den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LBG oder den demgegenüber engeren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG unterliegt, sind das Amt im konkret-funktionellen Sinne, zu dessen Wahrnehmung die Abordnung erfolgt, d.h. die dem Betreffenden bei der neuen Behörde obliegenden Aufgaben, einerseits und das statusrechtliche Amt des abgeordneten Beamten, das durch die Abordnung nicht berührt wird, andererseits zueinander in Bezug zu setzen, 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2003 1 B 1785/03 -, juris. 24 Danach ist der Antragsteller den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zufolge mit der angegriffenen Verfügung zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet worden. 25 Einer vorübergehenden amtsangemessenen Verwendung des Antragstellers im Justizministerium steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller als Leitender Oberstaatsanwalt im Sinne der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz den Dienstposten eines Leiters einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht bekleidet. Hierbei handelt es sich nicht um ein funktionsgebundenes Amt, wie der Antragsteller unter Hinweis auf Rechtsprechung zum Amt einer Oberstudiendirektorin 26 - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 2 B 11412/01 -, juris - 27 geltend macht. 28 Die in dem genannten obergerichtlichen Beschluss angestellten Erwägungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Anders als Oberstudiendirektoren in der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, die als solche gemäß Anlage I zum BBesG ausschließlich in Schulleitungsfunktionen vorgesehen sind, können nach R 3 BBesO besoldete Leitende Oberstaatsanwälte gemäß Anlage III zum BBesG sowohl als Leiter von Staatsanwaltschaften einer bestimmten Größe als auch als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt werden. Das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts ist demnach nicht an die Leitung einer Staatsanwaltschaft und damit nicht an eine einzige Funktion gebunden. Darüber hinaus gibt es für Beamte mit der Amtsbezeichnung Leitender Oberstaatsanwalt noch weitere Einsatzmöglichkeiten, die allerdings den Besoldungsgruppen R 2 bzw. R 4 BBesO zugeordnet sind. 29 Gegen eine Übertragung der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf den vorliegenden Fall spricht außerdem, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktionsgebundenheit eines Amtes selbst der Versetzbarkeit eines Beamten nicht grundsätzlich entgegensteht. Die einem Statusamt zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen eine Versetzbarkeit nicht aus. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 36/98 -, juris. 31 Vor diesem Hintergrund dürfen an Abordnungen keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Während eine Versetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ohne Zustimmung des Beamten nur in ein anderes Amt derselben Laufbahn erfolgen kann, ist nämlich für die – nur vorübergehende - Abordnung lediglich eine dem Amt entsprechende Tätigkeit erforderlich. Daraus folgt, dass selbst bei der Funktionsgebundenheit eines Amtes andere Verwendungen in den Blick genommen werden können, wobei eine Gleichartigkeit von zuvor inngehabtem und neuem Dienstposten nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens in seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt entspricht. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 36/98 -, juris; Schütz/Maiwald(Kathke), BeamtR/Kommentar, 99. EL, Februar 2009, Vor §§ 28 f., Rn. 45. 33 Ob dies der Fall ist, lässt sich durch einen Vergleich der mit dem neuen Dienstposten verbundenen Tätigkeit einerseits mit der Laufbahn, der Laufbahngruppe, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung andererseits ermitteln. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., sowie Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 C 16/88 -, juris; Schütz/Maiwald(Kathke), BeamtR/Kommentar, 99. EL, Februar 2009, Vor §§ 28 f., Rn. 45. 35 Nach diesen Maßstäben ist die Beschäftigung des Antragstellers als Leitender Oberstaatsanwalt auf einem nach B 3 BBesO bewerteten Dienstposten in der Abteilung III im Justizministerium eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit. Dass es sich hierbei nicht um eine freie Planstelle handelt, sondern "nur" um eine nutzbare Stelle, ist für die Frage der (tatsächlichen) amtsangemessenen Beschäftigung unerheblich. 36 Beide Dienstposten sind dem Geschäftsbereich des Justizministeriums zugeordnet und gehören zu demselben Dienstherrn. Sie gehören ferner zu derselben Laufbahngruppe, dem höheren Dienst. Darüber hinaus schließen sie mit demselben Endgrundgehalt ab. 37 Anders als der Antragsteller annimmt, steht seiner amtsangemessenen Verwendung beim Justizministerium auch nicht entgegen, dass der neue Dienstposten einer anderen Besoldungsordnung, der B-Besoldung, angehört, während sein bisheriger Dienstposten der R-Besoldung unterliegt. Dass ein der R-Besoldungsgruppe angehörenden Beamter nur auf dieser Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstposten amtsangemessen beschäftigt werden kann, ist nicht anzunehmen. Dagegen spricht bereits die gängige, auch im Fall des Antragstellers umgesetzte Praxis, teilweise über einen längeren Zeitraum, unter anderem zur Erprobung, Staatsanwälte an das Justizministerium abzuordnen, wo sie Aufgaben wahrnehmen, die auch von Beamten der A- bzw. B-Besoldungsgruppen bearbeitet werden. 38 Der Antragsteller dringt schließlich mit seinen Einwänden, soweit diese die ihm konkret zugewiesenen Tätigkeiten betreffen, nicht durch. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass dem Beamten aus seinem subjektiven Recht auf amtsgemäße Beschäftigung ein Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens erwächst, der die Arbeitskraft des Beamten beansprucht und in dem Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechen. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5/01 -, juris. 40 Was den Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes anbelangt, kommt dem Dienstherrn allerdings hinsichtlich der hierfür erheblichen Punkte wie die Bedeutung, die Schwierigkeit und der Umfang der übertragenen Aufgaben sowie die damit verbundene Verantwortung eine gewisse organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. 41 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 -, juris; Schütz/Maiwald(Kathke), BeamtR/Kommentar, 99. AL, Februar 2009, Vor §§ 28 f., Rn. 45. 42 Den Erläuterungen des Antragsgegners zufolge ist der Antragsteller auf seinem Dienstposten beim Justizministerium mit komplexen Aufgaben betraut, die schwierige verfahrensrechtliche Fragen und teilweise Grundsatzprojekte betreffen, die für den gesamten Geschäftsbereich von Bedeutung sind. Bezüglich der genaueren Beschreibung des Aufgabengebiets seitens des Antragsgegners einerseits und des Antragstellers andererseits wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den jeweiligen Schriftsätzen Bezug genommen. Der Inhalt der dem Antragsteller während seiner Abordnung übertragenen Aufgaben ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch nicht geltend gemacht, dass die ihm übertragenen Aufgaben nicht einem Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO entsprächen. Soweit er eine amtsangemessene Verwendung insofern in Abrede stellt, als er bislang nicht in dem ansonsten üblichen Umfang in Besprechungen der Referatsleiter eingebunden werde, im Organisationsplan nicht genannt sei und auch im Telefonverzeichnis ohne Aufgabenbereich geführt werde, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass er nur vorübergehend im Justizministerium tätig sein soll. Dass mit diesen Einschränkungen eine unterwertige Beschäftigung verbunden sei, hat der Antragsteller demgegenüber nicht vorgetragen. Eine solche Einschätzung ergibt sich auch nicht aus seinen Angaben zu einer eher geringen Auslastung auf seinem Dienstposten beim Justizministerium. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich zur Zeit überwiegend mit kurzfristig zu erledigenden Aufgaben und Projekten oder mit der Bearbeitung von Rückständen aus anderen Referaten befasst sein sollte, spricht dies nicht ohne weiteres für eine unterwertige Beschäftigung, zumal dafür wiederum der nur vorübergehende Charakter seiner Tätigkeit im Justizministerium ursächlich sein dürfte. 43 Soweit der Antragsteller einen maßgeblichen Unterschied in der Wertigkeit der zu vergleichenden Dienstposten daraus ableitet, dass er nunmehr nur in eingeschränktem Umfang eine Vorgesetztenfunktion innehabe, greift dieser Einwand nicht durch. Dem Umfang der Vorgesetztenfunktion kommt bei der Bestimmung einer amtsangemessenen Verwendung keine Bedeutung zu. 44 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 -, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 36/98 -, juris. 45 Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte auch ein dienstliches Bedürfnis für die amtsangemessene Abordnung des Antragstellers bestehen. Auszugehen ist davon, dass das dienstliche Bedürfnis ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung der Verwaltung ist. 46 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 (74). 47 In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass ein dienstliches Bedürfnis für eine Abordnung vorliegen kann, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung notwendig wird, weil der ungeklärte Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder unbeeinflusste Vorermittlungen in einem Disziplinarverfahren ermöglicht werden sollen. 48 Schütz/Maiwald (Kathke), Beamtenrecht, EL März 2009, § 29 Rn. 35 49 Im vorliegenden Fall besteht sowohl nach der Begründung des angegriffenen Bescheides als auch im Hinblick auf die ausführliche Stellungnahme des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ein bislang nicht vollständig aufgeklärter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Staatsanwaltschaft N, die auch auf Versäumnisse der Behördenleitung zurückzuführen sein könnten. Der Antragsgegner hat erläutert, dass aufgrund gravierender Fehlleistungen in der vom Antragsteller geleiteten Staatsanwaltschaft nicht nur im Juli 2009 ein mutmaßlicher Sexualstraftäter aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, sondern auch jahrelange massive Verzögerungen in der Strafverfolgung und –vollstreckung aufgetreten sind. Zur Aufklärung der genannten Versäumnisse, insbesondere auch der Unregelmäßigkeiten im Bereich der Serviceeinheiten, hat der Antragsgegner nach einem ersten Prüfungsabschnitt ab Mitte August 2009 eine sogenannte beaufsichtigte Geschäftsprüfung der Staatsanwaltschaft N durch vier Prüfteams veranlasst. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner erläutert, dass im Rahmen dieser besonderen Geschäftsprüfung eine umfassende Auswertung der Verwaltungsvorgänge, General- und Sammelakten sowie der auf die Behördenleitung bezogenen Unterlagen erfolge. Außerdem werde eine Anhörung der Bediensteten der Staatsanwaltschaft N durchgeführt. Im Oktober seien bereits alle Abteilungsleiter einschließlich des ständigen Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts angehört worden. Für Dezember 2009 und Januar 2010 seien weitere Anhörungen geplant. Die Ergebnisse der beaufsichtigten Geschäftsprüfung sollen dann, so der Antragsgegner, zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen großen Geschäftsprüfung der Staatsanwaltschaft N ausgewertet werden. Diese Regelgeschäftsprüfung werde Mitte Januar 2010 stattfinden. Dafür seien wegen des besonderen Prüfungsaufwands fünf statt der üblichen drei Tage angesetzt. Nach Abschluss der beiden Geschäftsprüfungen sollen diese ausgewertet und soll auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse über die weitere Verwendung des Antragstellers und ggf. auch über die Einleitung eines Disziplinarverfahren gegen ihn selbst entschieden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner die weitere Abordnung des Antragstellers bis Ende Februar 2010 ausgedehnt. 50 Diese Angaben des Antragsgegners sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet, ein dienstliches Bedürfnis für die angegriffene Abordnung zu begründen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er während der genannten Aufklärungsmaßnahmen weiterhin die Staatsanwaltschaft N leiten könne, nachdem die Hintergründe der Aufhebung des Haftbefehls im Juli 2009 bereits nach gut einem Monat aufgeklärt gewesen seien und sich daraus keine Weiterungen seine Person betreffend ergeben hätten. Der Antragsgegner hat nämlich dargelegt, dass im Rahmen der laufenden Untersuchungen geprüft werde, ob und inwieweit die angenommenen massiven Fehlleistungen im Geschäftsstellenbereich zumindest auch auf Versäumnissen der Behördenleitung, also des Antragstellers, beruhen. In ihrem Statement im Rechtsausschuss am 19. August 2009 hat die Justizministerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abordnung des Antragstellers nicht nur durch die Aufhebung des Haftbefehls sondern auch durch weitere, länger zurückliegende Versäumnisse im Bereich der Serviceeinheiten bedingt sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des Antragsgegners, die Untersuchungen nicht unter Leitung des Antragstellers durchzuführen, gerechtfertigt. Dieser Erwägung hält der Antragsteller zwar entgegen, dass ihm Fehlleistungen im Bereich der Serviceeinheiten ohnehin nicht angelastet werden könnten, weil er sich mit dort bearbeiteten Einzelfällen nicht befassen müsse. Damit dringt er jedoch nicht durch. Als Behördenleiter ist er für die Funktionsfähigkeit der gesamten Staatsanwaltschaft N und deren rechtmäßiges und sachgerechtes Handeln verantwortlich. Seine Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf eine Kontrolle der Staatsanwälte. Vielmehr muss er auch für eine ordnungsgemäße Erledigung der dem Unterstützungsbereich zugewiesenen Aufgaben sorgen. Auf die Ausführungen des Antragsgegners zu diesem Punkt wird Bezug genommen. Anders als der Antragsteller annimmt, ist damit auch seine Amtsführung Gegenstand der laufenden Aufklärungsmaßnahmen. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner durch die Abordnung im Rahmen der Ermittlungen jeden Anschein einer möglichen Einflussnahme von Personen, die für die Missstände zumindest mitverantwortlich sein könnten, vermeiden will. 51 Der Antragsteller dringt ferner mit seinem Einwand nicht durch, dass die Ermittlungen bereits in den wesentlichen Punkten abgeschlossen seien und keine Hinweise auf ihm vorwerfbare Unregelmäßigkeiten ergeben hätten. Zwar sind unstreitig im Anschluss an die ersten Ermittlungen im Sommer 2009 bereits Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen eine Dezernentin und eine Mitarbeiterin der Serviceeinheiten eingeleitet worden. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass auch zu möglichen Versäumnissen seitens der Behördenleitung bereits ein abschließendes Ergebnis vorliegt. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass sich die diesbezüglichen Untersuchungen als wesentlich komplexer erweisen und an die zunächst durchgeführte Teilgeschäftsprüfung der acht Serviceeinheiten anschließen. Inwieweit die Aufklärung der sich über mehrere Jahre erstreckenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft N noch bis in die ersten Wochen des Jahres 2010 andauern wird, hat der Antragsgegner im Einzelnen erläutert. Er hat dazu insbesondere ausgeführt, dass eine abschließende Bewertung erst nach einer Integration der außerordentlichen Geschäftsprüfung in die Regelgeschäftsprüfung erfolgen kann. Letztere gibt nach seinen Angaben ein möglichst umfassendes Bild über Organisation, Personal- und Sachmitteleinsatz einer Staatsanwaltschaft sowie über die – der Dienstaufsicht zugänglichen – Tätigkeit ihrer Beschäftigten. Die Zusammenschau der beiden Prüfungen kann zu weiteren Erkenntnissen führen. Im Hinblick auf das vom Antragsgegner erläuterte Procedere bestehen bezüglich des zeitlichen Rahmens der umfangreichen Untersuchungen – anders als der Antragsteller geltend macht – gegenwärtig keine Bedenken. Da Vorgänge über mehrere Jahre auf verschiedenen Ebenen der Behörde überprüft werden, ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Untersuchungen nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden konnten. 52 Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass sich seine Abordnung vor allem wegen einer noch ausstehenden Vernehmung einer erkrankten Bediensteten verlängere, ist der Antragsgegner diesem Eindruck ausdrücklich entgegengetreten. Die bereits dargestellten Ausführungen des Antragsgegners zu dem weiteren Gang der Untersuchungen machen deutlich, dass diese Vernehmung nur einer von mehreren Schritten ist, die bis über den Jahreswechsel hinaus geplant sind. 53 Die Entscheidung des Antragsgegners lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass der Antragsgegner von dem ihm nach § 24 Abs. 1 LBG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den Erläuterungen anlässlich des Gesprächs, das der Antragsteller im September 2009 mit Vertretern des Antragsgegners im Justizministerium geführt hat und zu dem sich ein Vermerk in den Personalakten befindet, sowie aus den Ausführungen im angegriffenen Bescheid und (ergänzend) in der Antragserwiderung vom 26. November 2009. Dabei hat der Antragsgegner die privaten und beruflichen Belastungen, die für den Antragsteller mit der Abordnung verbunden sind, in den Blick genommen und ins Verhältnis zu den für die Abordnung sprechenden Gesichtspunkten gesetzt. Er hat in nicht zu beanstandender Weise das Interesse der Öffentlichkeit an einer objektiven und gerechten Aufklärung, bei der jeder Anschein einer Einflussnahme ausgeschlossen ist, sowie an einer Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Staatsanwaltschaft N als gewichtiger angesehen als die Interessen des Antragstellers, nach drei Monaten an seine Dienststelle zurückzukehren. Des Weiteren hat er bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass eine Rückkehr des Antragstellers vor Abschluss der Untersuchungen durchaus auch negative Auswirkungen für diesen haben könnte, weil ihm in seiner Dienststelle möglicherweise nicht unbefangen begegnet würde. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen fragwürdig, ob eine Rückkehr des Antragstellers an seine bisherige Dienststelle vor Abschluss der Geschäftsprüfungen tatsächlich die von ihm gewünschten Folgen haben würde. Solange der Antragsgegner nicht abschließend geklärt hat, ob die Fehlleistungen bei der Staatsanwaltschaft N auch die Behördenleitung betreffen, ist eine Beruhigung der Situation zugunsten des Antragstellers nicht anzunehmen. 54 Soweit der Antragsteller die Verlängerung der Abordnung für unverhältnismäßig hält, weil es auch bei anderen Staatsanwaltschaften zu Haftbefehlsaufhebungen gekommen sei, dies aber keine vergleichbaren Maßnahmen gegenüber der Behördenleitung zur Folge gehabt habe, stellt dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht in Frage. Im vorliegenden Fall gibt es nämlich, wie der Antragsgegner ausführlich dargestellt hat, aus mehreren Gründen Anlass für eine eingehendere Überprüfung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft N. Im Hinblick auf die notwendige Aufklärung von gravierenden, einen längeren Zeitraum umfassenden Fehlleistungen im Bereich der Serviceeinheiten, die zumindest auch die Frage nach ausreichender Kontrolle durch die Behördenleitung aufwerfen können, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine Abwesenheit des Antragstellers während der laufenden Untersuchungen erforderlich ist, nicht zu beanstanden. Die Aufklärungsmaßnahmen sind nämlich nicht schon nach Aufklärung der die Haftbefehlsaufhebung betreffenden Vorgänge abgeschlossen. 55 Auch im Hinblick auf die Dauer der Abordnung, die gegenwärtig insgesamt acht Monate umfassen soll, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, zumal Abordnungen ohne Zustimmung des Beamten nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG bis zu zwei Jahren möglich sind. 56 Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. 57 Vgl. bezüglich § 126 Abs. 2 Nr. 3 BRRG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 6 B 1913/03 , m.w.N. 58 Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.