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Urteil

10 K 516/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:1223.10K516.07.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E AG, Personalmanagement T, vom 15. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides des Vorstands der E AG vom 11. Januar 2007 verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubi-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E AG, Personalmanagement T, vom 15. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides des Vorstands der E AG vom 11. Januar 2007 verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubi-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der am 0.0.1946 geborene Kläger, der seinerzeit als Technischer Fernmeldeamtsrat im Dienst der Beklagten stand und von dieser der E AG zur Dienstleistung zugewiesen worden war, erlitt am 22. November 2004 einen Dienstunfall und war fortan dienstunfähig. Eine am 16. Februar 2005 durchgeführte sozialmedizinische Untersuchung durch die regionalleitende Ärztin West des Ärztlichen Dienstes der E AG, Frau I, führte zur Feststellung, dass der Kläger – auch nicht im zeitlich eingeschränkten Umfang – beruflich nicht mehr belastbar sei. Daraufhin wurde der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2005 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 beantragte der Kläger mit der Begründung, seine Dienstfähigkeit sei wiederhergestellt, seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Eine daraufhin von der E veranlasste sozialmedizinische Untersuchung durch deren Ärztlichen Dienst (H) führte am 17. Februar 2006 zur folgenden ärztlichen Beurteilung : "Aufgrund der heutigen Untersuchung und der vorgelegten ärztlichen Behandlungsbefunde hat sich der Gesundheitszustand von Herrn I1 soweit gebessert, dass er seinen Dienst unter bestimmten Vorgaben (Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des Körperhaltungswechsels, leichte bis gel. mittelschwere Tätigkeit ohne regelmäßiges schweres Heben oder Tragen) vollschichtig wieder zum 1.03.2006 aufnehmen kann. Die dienstunfallbedingten Gesundheitsstörungen sind weitgehend behoben und bedingen noch eine MdE von 10%." Mit Bescheid vom 15. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Zwar sei – so die Begründung – die Reaktivierung aus ärztlicher Sicht unter Beachtung bestimmter Vorgaben möglich ; der Prüfung der danach in Frage kommenden Einsatzmöglichkeiten habe jedoch ergeben, dass kein geeigneter freier Dienstposten gefunden werden könne. Eine Reaktivierung sei deshalb aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Vorstand der E AG mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 zurückwies, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die aktuelle Personalsituation bei der E AG bis auf weiteres aus zwingenden dienstlichen Gründen keine Reaktivierungen zulasse, denn diese würden die bestehenden Personalüberhänge vergrößern und dem vom Vorstand beschlossenen Stellenabbauprogramm zuwiderlaufen. Der Kläger hat am 9. Februar 2007 Klage erhoben, mit der er sein Reaktivierungsbegehren weiterverfolgt. Soweit er zudem die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz wegen (bisher) unterbliebener Reaktivierung begehrt hatte, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E AG, Personalmanagement E, vom 15. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides des Vorstands der E AG vom 11. Januar 2007 zu verpflichten, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine nochmalige arbeits- und sozialmedizinische Untersuchung veranlasst, bei der dem Kläger am 30. September 2009 durch H erneut Dienstfähigkeit attestiert worden ist. Ihre Weigerung, den Kläger klaglos zu stellen, stützt sie nunmehr auf den von ihr geäußerten Verdacht, der Kläger wolle sich nur reaktivieren lassen, um – mit der von ihm angestrebten Folge höherer Versorgungsbezüge – bei nächster Gelegenheit von der Möglichkeit einer Vorruhestandsregelung Gebrauch zu machen. Entscheidungsgründe Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im übrigen ist die Klage begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Dies folgt aus § 46 Abs. 5 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 maßgeblichen Fassung (Art. 1, 17 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts [Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160]). Diese Norm ist anzuwenden, weil bei Klagen auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, vgl. hierzu wie auch zum folgenden BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 74/08 -. Beantragen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, gemäß § 46 Abs. 5 BBG nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Bestimmung entspricht mit Ausnahme der früher noch vorgesehenen Ausschlussfrist von fünf Jahren § 45 Abs. 2 BBG a.F. (BT-Drucks 16/7076 S. 112). Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte und nunmehr seine Reaktivierung beantragende Kläger hat – was auch die Beklagte nicht (mehr) in Abrede stellt – seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. In seiner Person begründete gravierende Eignungsmängel, welche dem streitgegenständlichen Reaktivierungsverlangen gleichwohl zwingend entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den dem letzten Untersuchungsbefund des H vom 30. September 2009 zu entnehmenden geringfügigen Leistungseinschränkungen. Entscheidend ist, dass der zuletzt als Referent auf einem (Büro-)Arbeitsposten im Rechnungswesen und Controlling eingesetzte Kläger den gesundheitlichen Anforderungen seines zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügt, woran angesichts der aus arbeitsmedizinischer Sicht lediglich für erforderlich gehaltenen Möglichkeit eines Wechsels der Körperhaltung (Steh-Sitz-Arbeitsplatz mit entsprechend höhenverstellbarem Schreibtisch) kein Zweifel besteht. Der Vermutung der Beklagten, der Kläger betreibe das Reaktivierungsverfahren einzig und allein mit dem Ziel, sich ihm anschließend bietende Vorruhestandsregelungen zu nutzen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend bezeichnet. Damit muss es hier sein Bewenden haben. Die nach § 46 Abs. 5 BBG zu treffende Entscheidung ist eine gebundene. Sie steht nicht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann ihm zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. : BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 – juris. Während § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BBG a. F. noch vorsah, dass sowohl der wieder dienstfähig gewordene Beamte als auch der Dienstherr ihren jeweiligen Reaktivierungsanspruch innerhalb einer Frist von fünf Jahren geltend machen mussten und nach deren Ablauf die erneute Berufung nur mit Zustimmung des Beamten zulässig war bzw. im Ermessen des Dienstherrn stand, sieht die Neufassung der Bestimmung diese Frist nicht mehr vor. Die Neufassung verschärft den Grundsatz, dass dienstfähige Beamte nicht in den Genuss sachlich nicht berechtigter Versorgungsbezüge kommen sollen. Durch die Streichung der Antragsfrist ist das personalwirtschaftliche Interesse des Dienstherrn an Klarheit über den Kreis der für eine Reaktivierung in Betracht kommenden Ruhestandsbeamten nicht mehr gesetzlich anerkannt, während der gesetzliche Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung eine weitere Verstärkung erfahren hat. Diese gesetzliche Wertung ist bei der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG zu beachten. Wann zwingende dienstliche Gründe vorliegen, kann dem Gesetz nicht ohne weiteres entnommen werden. Es bedarf mithin einer Auslegung, welche unter Orientierung namentlich am Wortlaut ("zwingend"), am systematischen Zusammenhang (u.a. Wegfall der früheren strikten zeitlichen Begrenzung des Rechtsanspruchs des Betroffenen) sowie an der Zweck- und Zielsetzung der Regelung (Verstärkung des Grundsatzes "Rehabilitation und Versorgung" unter Vermeidung von Versorgungslasten, Ausrichtung am beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip sowie an der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem wieder dienstfähig gewordenen Beamten) im Ergebnis dazu führt, dass das Merkmal eher eng, d.h. einschränkend zu Lasten des Dienstherrn auszulegen ist. Hiervon ausgehend stehen der Reaktivierung – jedenfalls soweit es um sog. objektive Gründe aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn geht – nur dann dienstliche Gründe entgegen, wenn in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist, die Wiederberufung des Beamten ausschließen. Danach ist namentlich der Umstand, dass es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bzw. -zeitraum an einer für den Beamten passenden und auf Dauer besetzbaren Planstelle fehlt, weil etwa alle planmäßig vorhandenen Stellen besetzt sind oder mit Blick auf einzelne freie Stellen deren Wegfall bevorsteht, jedenfalls für sich genommen kein Grund, der sich gemessen an diesem Maßstab als zwingend erweist. Zum einen hinge es nämlich von reinen Zufälligkeiten ab, die Prüfung darauf zu beschränken, ob gerade im Zeitpunkt eines konkreten Reaktivierungsverlangens eine besetzungsfähige Stelle tatsächlich zur Verfügung steht. Denn mit dem Ausscheiden eines Beamten aus dem aktiven Dienst wird die innegehabte Stelle regelmäßig neu besetzt oder sie fällt weg. Wäre der die Reaktivierung erstrebende Beamte infolgedessen darauf beschränkt, dass just zum Zeitpunkt seines Antrages eine (andere) Stelle unbesetzt wäre, so ließe sich unter den tatsächlichen Bedingungen heutiger Personalwirtschaft sein grundsätzlich bestehender Rechtsanspruch auf Wiederberufung realistischerweise überhaupt nicht oder höchstens in ganz seltenen Fällen durchsetzen. Zum anderen ist auch das Instrument des Stellenplans selbst geeignet, den gesetzlichen Reaktivierungsanspruch durchgreifend zu konterkarieren, und steht deswegen ebenfalls mit zur Überprüfung, nämlich darauf, ob sich die dortigen Festlegungen inhaltlich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens halten. Könnte der Dienstherr nämlich völlig frei darüber bestimmen, wie viele Stellen er in einen Stellenplan aufnimmt, um auf diese Weise beispielsweise bestimmte "vorgegebene" Sparziele einzuhalten, könnte hierdurch das mit dem Rechtsanspruch nach § 46 Abs. 5 BBG verfolgte Ziel, vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten die Rückkehr in den aktiven Dienst im Falle einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich (auch effektiv) zu ermöglichen, für längere Zeiträume, wenn nicht auf unabsehbare Zeit, vollständig unterlaufen werden. Deswegen kann nicht nur das Fehlen einer Planstelle, sondern können auch haushaltrechtliche Erwägungen und Sparziele nicht generell, sondern allenfalls in sehr engen Grenzen als "zwingend" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG anerkannt werden. Sie können im vorliegenden Zusammenhang nur dann erfolgreich ins Feld geführt werden, wenn der Dienstherr den angeführten Sachzwängen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch wirklich folgen muss, will er den Dienstbetrieb sinnvoll aufrechterhalten. Ist hingegen der angebliche Sachzwang dem Grunde nach steuerbar – und das Ergebnis der Entscheidung insofern nicht alternativlos – , so hat das Reaktivierungsverlangen des Beamten grundsätzlich Vorrang. Die vorstehenden Grundsätze finden im Wesentlichen auch auf die früheren Beamten der C Anwendung, die nunmehr bei den Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 PostPersRG beschäftigt werden, deren Dienstherr und Adressat eines Reaktivierungsanspruchs aber der Bund geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PostPersRG). Einfachgesetzlich ist in § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG die Anwendung der für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften auf diese Beamten vorgesehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Letzteres ist für die hier interessierenden Fälle der Reaktivierung auf Antrag des Beamten nicht geschehen. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der C tätigen Bundesbeamten, zu denen der Kläger vor seiner Versetzung in den Ruhestand gehört hat, unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt, wobei dem Satz 3 der Vorschrift zufolge das Nähere durch Bundesgesetz bestimmt wird. Fehlt es wie vorliegend in dem einschlägigen Sachzusammenhang an einem solchen Gesetz, so ergibt sich die Rechtsstellung der betroffenen Beamtinnen und Beamten nach wie vor aus den hierfür bestehenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dieser Schutz des Beamtenstatus in seiner bisherigen Ausprägung soll dabei gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, dass von den Betroffenen im Rahmen ihrer Beschäftigung bei den privaten Unternehmen kein "Amt" mehr wahrgenommen wird, diese vielmehr Arbeit verrichten, welche nur kraft gesetzlicher Fiktion als Dienst bewertet wird (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Daraus folgt, dass einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus Sicht der Privatunternehmen wünschenswerten stärkeren Flexibilisierung des Rechtssystems, wie sie bei der Schaffung des Art. 143b GG auch mit im Blick stand, kein genereller Vorrang vor den Rechtswahrungsinteressen der Beamten einzuräumen. In dieser Hinsicht etwaige Modifizierungen des bestehenden Rechts vorzunehmen wäre mit Blick auf Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG im Übrigen Aufgabe des Gesetzgebers. Die Gerichte sind ihrerseits nicht befugt, im Rahmen der Auslegung des geltenden Beamtenrechts (hier mit Blick auf § 46 Abs. 5 BBG) die sonst üblichen Anforderungen zu senken, wenn es in dem betreffenden Verfahren um den Status eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Beamten geht. Was "zwingende" Gründe im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG sind, bestimmt sich damit nicht ausschließlich oder generell vorrangig danach, welche Entscheidung das private Nachfolgeunternehmen als Eigentümer in personalpolitischer Hinsicht trifft, um seine Stellung am Markt zu behaupten oder zu verbessern. Anderes mag gegebenenfalls dann gelten, wenn durch den Ausgang des jeweiligen Reaktivierungsverfahrens der Bestand des Unternehmens "E AG" als solcher in existenzielle Gefahr geriete. Dies im vorliegenden Fall anzunehmen ist allerdings noch fernliegender wie die Annahme, dass sich im Gesamtbereich der E AG keine für den Kläger geeigneten Aufgaben finden lassen sollen. Nach allem mangelt es an unabweisbaren Sachgründen für die Ablehnung des Antrags des Klägers, welche hinreichend plausibel sind. Dann aber setzt sich im Streitfall dessen Anspruch aus § 46 Abs. 5 BBG durch. Dem Kläger steht daher im Ergebnis ein Anspruch auf Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis zu. Dies bedeutet, dass ihm im Zuge einer (erneuten) Ernennung entweder das vor der Versetzung in den Ruhestand innegehabte Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 oder ein sonstiges Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt neu zu übertragen ist. Die Reaktivierung schließt die Einweisung in eine Planstelle der betroffenen Besoldungsgruppe sowie – zumindest auf einer weiteren Stufe die (erforderlichenfalls gerichtlich eigenständig durchzusetzende) Zuweisung einer dem Amt angemessenen Tätigkeit ein. Der Reaktivierungsanspruch führt dabei allerdings nicht notwendig auf die Übertragung ganz bestimmter Aufgaben, beispielsweise der vor der Zurruhesetzung ausgeübten Tätigkeit, und damit auch nicht auf die Übertragung eines bestimmten Dienst- oder Arbeitspostens. Über den konkreten Einsatz eines reaktivierten Beamten kann der Dienstherr vielmehr grundsätzlich nach seinem Ermessen näher entscheiden, soweit er dabei den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hinreichend beachtet. Soweit durch materiell-rechtliche Sonderregelungen der vorgenannte Anspruch ausnahmsweise und vorübergehend selbst für aktive Beamte eingeschränkt ist (vgl. etwa § 6 PostPersRG), findet dies nach der Reaktivierung freilich auch auf den Kläger Anwendung. Denn durch die Reaktivierung erlangt dieser wieder den Status eines aktiven Beamten mit allen darauf bezogenen Rechten und Pflichten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 A 3762/06 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der hälftigen Kostenteilung wurde berücksichtigt, dass der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und im übrigen obsiegt hat, wobei der Wert der beiden Streitgegenstände bei der Streitwertfestsetzung annähernd gleich hoch veranschlagt worden ist. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.