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Urteil

17 K 2334/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:1215.17K2334.09.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2009 wird auf-gehoben, soweit die Klägerin aufgefordert wird, Holzabfälle zu ent-fernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Si¬cherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2009 wird auf-gehoben, soweit die Klägerin aufgefordert wird, Holzabfälle zu ent-fernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Si¬cherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S Straße 57 in S1, G1. Im Keller ihres Wohnhauses betreibt die Klägerin eine Kleinfeuerungsanlage ("Festbrennstoff-Heizkessel") mit 14,5 kW. Sowohl im Winter 2008 als auch im Winter 2009 häuften sich bei der Beklagten Beschwerden von Nachbarn über starke, vom Grundstück der Klägerin ausgehende Geruchs- und Rauchbelästigungen. Bei einer Überprüfung der Kleinfeuerungsanlage der Klägerin am 22. Januar 2008 durch Mitarbeiter der Beklagten befanden sich laut Aktenvermerk neben der Anlage ca. 1 m3 Feuerholz bestehend aus zersägten größeren Balken, Spalierhölzern und zersägtem Tür-, Fenster- oder ähnlichem Holz, das mit abblätternder Farbe beschichtet war. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung fanden Mitarbeiter der Beklagten dem Vermerk vom 16. Februar 2009 zufolge im Hinterhof, wo nach Angaben der Klägerin das Brennholz gelagert wurde, zerkleinertes Holz vor. Unter dem zerkleinerten Holz befanden sich Reste von Holzpaletten, außerdem waren einige Holzstücke mit Öl behandelt oder nicht trocken. Neben dem Ofen im Keller lagerte ebenfalls Brennholz. Auch dort wurden an einem Holzstück Ölspuren gefunden. Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die auf ihrem Grundstück innerhalb und außerhalb des Gebäudes gelagerten Holzabfälle innerhalb von 1 Woche nach Bestandskraft von dort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Punkt 1) sowie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgung vorzulegen (Punkt 2). Ferner forderte sie die Klägerin auf, ab sofort das Verfeuern von verunreinigten Holzabfällen in der Feuerungsanlage zu unterlassen (Punkt 3) und drohte der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Fristen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro (Punkt 1), 100 Euro (Punkt 2) und 500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt 3 an. Zur Begründung heißt es, es seien Holzabfälle zum Einsatz gekommen und für den Einsatz vorgesehen gewesen, die zum Verbrennen in der Feuerungsanlage nicht geeignet seien. Das Verfeuern von Palettenholz sei unzulässig und geeignet, die mehrfach aufgetretenen Geruchsbelästigungen hervorzurufen. Bei den gemischten Holzabfällen und Paletten handele es sich um Abfall. Die Aufforderung zur vollständigen Entsorgung der Holzabfälle sei erforderlich, um die bestehende Gefahr zu beseitigen. Eine Sortierung und anschließende selektive Entsorgung der tatsächlich verunreinigten Holzreste werde nach Lage der Dinge nicht zu einer Beseitigung des Gefahrenpotentials führen, da die Klägerin auch in der Vergangenheit eine solche Sortierung entweder bewusst unterlassen habe oder eine Unterscheidung zwischen belastetem und unbelastetem Material nicht habe treffen können. Am 2. April 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass sie nur Brennstoffe verfeuere, die den Anforderungen der 1. BImSchV genügten. Bauabfälle seien sachgerecht entsorgt worden. Bei einem Polizeieinsatz seien weder Rauchbelästigungen noch Holzabfälle festgestellt worden. Die Anlage sei technisch und baulich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen, dass es sich bei den vorgefundenen Holzstücken um umweltgefährdenden Abfall gehandelt habe. Jedenfalls hätte vor Erlass der Ordnungsverfügung die für erforderlich gehaltene und angekündigte Ortsbesichtigung tatsächlich vorgenommen werden müssen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2009 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als sie nicht zur Entsorgung der vollständigen gemischten Holzabfälle verpflichtet ist, die auf ihrem Grundstück S Straße 57 in S1 gelagert werden. Jedenfalls deshalb muss sie die Entsorgung dieser Abfälle auch nicht nachweisen. Rechtsgrundlage für die unter Punkt 1 getroffene Entfernungs- und Entsorgungsanordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Zwar stellen das behandelte Holz und die Paletten Abfall im Sinne des § 3 Abs. 4 KrW/AbfG dar, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die der im Anhang I aufgeführten Gruppe Q 16 zuzurechnen sind und derer sich die Klägerin entledigen muss. Dieses Material wird nicht mehr seiner ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend die Paletten etwa zum Transport von Materialien – verwendet, sondern soll verbrannt werden. Das behandelte Holz ist aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes auch geeignet, gegenwärtig oder künftig die Umwelt zu gefährden. Es liegt für die Feuerungsanlange zu Recht geschnitten im Hinterhof und neben dem Heizkessel. Das unmittelbar bevorstehende Verbrennen von nicht naturbelassenem Holz führt typischerweise zu einer Umweltgefährdung. Der konkrete Nachweis, dass das behandelte Altholz tatsächlich verbrannt wurde oder wird, ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entsorgungsanordnung liegen jedoch im Übrigen nicht vor. Die Entsorgungsanordnung unter Punkt 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung beschränkt sich nicht auf das behandelte Altholz. Gegenstand der Anordnung sind vielmehr die gemischten Holzabfälle, also auch das naturbelassene Altholz. Dieses Abfallgemisch unterfällt aber nicht dem abfallrechtlichen Anlagenzwang gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es wird nicht "zum Zwecke der Beseitigung" auf dem Grundstück der Klägerin gelagert. Ob die Entsorgungshandlung der Verwertung oder der Beseitigung dient, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien. Ausgangspunkt für die Abgrenzung sind § 4 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG. Danach umfasst Abfallbeseitigung u.a. das Lagern von Abfällen zur Beseitigung. Zwar ist das behandelte Altholz Abfall zur Beseitigung, weil es dafür keine zulässige Verwertungsmöglichkeit gibt; der Klägerin ist eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung als Brennstoff nicht möglich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KrW/AbfG). Das Altholz darf in der Kleinfeuerungsanlage nicht verbrannt werden (vgl. § 5 der 1. BImSchV). Das naturbelassene Holz ist jedoch, sofern man es als Abfall ansieht (§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. Anhang II B, R 1), Abfall zur Verwertung, weil es zeitnah einer Verwertung als Brennstoff zugeführt werden soll. Das Vermischen des naturbelassenen mit dem behandelten Altholz führt nicht zur Einstufung des gemischten Abfalls als Abfall zur Beseitigung. Beurteilungsgegenstand für das Tatbestandsmerkmal "Abfall zur Beseitigung" ist das Abfallgemisch, und nicht der Einzelabfall, aus dem es entstanden ist, immer dann, wenn und solange eine Vermischung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung als zulässig zu gelten hat, das Vermischen der Abfälle also nicht gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4/00 -, juris. Abfälle, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden und überwiegend verwertbar sind, sind nach der Hauptzweckklausel (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) insgesamt als Abfall zur Verwertung anzusehen. Wenn die Klägerin kein Getrennthaltungsgebot traf, sie also die behandelten und die unbehandelten Holzabfälle vermischen durfte, dann ist das bei ihr gelagerte Altholzgemisch als Abfall zur Verwertung einzustufen, weil nach den Feststellungen des Beklagten beim Ortstermin von einem Überwiegen des unbehandelten Holzes auszugehen ist. Dann wird das Altholz aber nicht zum Zwecke der Beseitigung auf dem Grundstück gelagert. Musste die Klägerin das Altholz getrennt halten – wofür alles spricht, weil die Klägerin sonst durch das Vermischen das behandelte Holz ordnungswidrig verfeuern könnte anstatt es pflichtgemäß zu beseitigen -, dann ist aber nicht auf das Abfallgemisch, sondern auf den Einzelabfall abzustellen. Eine andere Betrachtung hätte die Konsequenz, dass das im Abfallgemisch enthaltene unbehandelte Holz ebenfalls der Beseitigung zugeführt werden müsste, obwohl es als Brennstoff verwertbar wäre. Das widerspräche aber der Vermeidungs- bzw. Entsorgungsreihenfolge gemäß § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG bzw. § 2 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, wonach Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten und erst in dritter Linie zu beseitigen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4/00 -, a.a.O.. Der Beklagte hätte daher die Entsorgungsanordnung auf die Paletten und das behandelte, Abfall zur Beseitigung darstellende Altholz beschränken müssen. Nur soweit dieses auf dem Grundstück der Klägerin gelagert wird, handelt es sich um eine unzulässige Abfallbeseitigung. Nur durch die Ablagerung dieser Abfälle verstößt die Klägerin gegen die in den §§ 10 und 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt. Die Rechtswidrigkeit der Entsorgungsanordnung zieht die Rechtswidrigkeit der Forderung nach einem - auf das gesamte Holz bezogenen - Entsorgungsnachweis (Punkt 2 der Verfügung) nach sich. Ungeachtet dessen gelten die Nachweispflichten nach § 43 KrW/AbfG nur für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (Abs. 1) und nicht für private Haushaltungen (Abs. 4). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als sie unter Punkt 3 aufgefordert wird, ab sofort das Verfeuern von verunreinigten Holzabfällen in der Feuerungsanlage zu unterlassen. Rechtsgrundlage ist § 21 KrW-/AbfG. Die Vorschrift räumt der Behörde die Befugnis zur Ausführung des KrW-/AbfG ein. Nicht zuletzt wird die Behörde in die Lage versetzt, die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Entsorgung der Abfälle einzelfallbezogen verbindlich zu konkretisieren und durchzusetzen. Einschlägig sind hier, da die verunreinigten Holzabfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung auf dem Grundstück gelagert werden, bevor das untersagte Verfeuern ausgeführt wird, die Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 KrW-/AbfG). Danach sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG) oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG). Dies erfordert, da es um Gefahrenabwehr geht, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Betrachtungsweise. Nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Prinzipien liegt eine konkrete Gefahr vor, wenn im zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Feuerungsanlagen wie die der Klägerin dürfen gemäß § 5 der 1. BImSchV nicht mit behandeltem Holz betrieben werden. Die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen diese Vorschrift liegt hier vor, weil sich bei zwei Ortskontrollen zersägtes, behandeltes Holz vermischt mit naturbelassenem Altholz neben der Feuerungsanlage befand. Nach der Lebenserfahrung ist daraus zu schließen, dass auch behandeltes Holz verbrannt werden sollte, sonst wäre es nicht in kamingerechte Stücke zersägt, vermischt und neben dem Heizkessel gelagert worden. Dass es sehr wahrscheinlich auch zu einem Verbrennen von behandeltem Holz kam und deshalb eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ergibt sich nicht zuletzt aus den zahlreichen Nachbarbeschwerden, in denen von beißendem Rauch und stinkendem Qualm die Rede ist. Das Verbrennen von naturbelassenem Holz führt nicht zu solchen Emissionen. Als Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist die Klägerin die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die von einem Verfeuern von behandeltem Holz ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die Anordnung war auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Unterlassensaufforderung ist nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Androhung des Zwangsgeldes (§§ 63, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVG) zu Punkt 3 der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.