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Beschluss

2 L 1770/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1214.2L1770.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7505/09.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht-linge vom 3. November 2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus G mit der Ma߬gabe beigeordnet, dass hierdurch keine höheren Kosten entste¬hen als im Falle der Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts. 1 Der am 19. November gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2009 anzuordnen, 3 hat Erfolg. Dabei legt der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zuständige Einzelrichter den Antrag dahingehend aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gegen die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides festgestellte Unzulässigkeit des Asylantrages, sondern nur in Bezug auf die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheides) begehrt wird. 4 Der so verstandene Antrag ist zulässig. 5 Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides getroffene Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34 a Abs. 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage zulässiger Rechtsbehelf ist. Vor dem Hintergrund ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. Der angefochtene Verwaltungsakt ist auch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, da er dem Antragsteller nach dessen Vorbringen am 17. November 2009 zugestellt wurde. 6 Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. "Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG kommt vorläufiger Rechtsschutz jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. 7 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung 8 - Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 - 9 ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig. 10 Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 A 3 K 1412/08 , juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris. 11 Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 12 Dabei kann im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen bleiben, ob die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland nach § 34a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Anhörung vom 29. Juni 2009 ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hat und bereits damit von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht haben könnte mit der Folge, dass Griechenland nicht (mehr) zuständiger Staat im Sinne dieser Verordnung wäre. 13 Siehe hierzu etwa: VG Hamburg, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 8 AE 356/08 - und vom 4. Februar 2009 - 8 AE 26/09 -, juris. 14 Denn es sprechen jedenfalls gewichtige Gesichtspunkte für die Annahme eines Sonderfalles im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34a AsylVfG und dafür, dass die Abschiebung nach Griechenland aus Rechtsgründen nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG durchgeführt werden kann, da dem Antragsteller dort die Verletzung von Kernanforderungen des europäischen Flüchtlingsrechts droht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 13 L 1840/09.A - ausgeführt: 15 Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz - heute § 60 AufenthG - durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte. 16 Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 99. 17 Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u.a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden. 18 Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, ist ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 19 Ähnlich Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG. 20 Ist die Schutzgewährung entsprechend den o.g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt - etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat wie z.B. einen die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugang von Flüchtlingen - ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hier nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. 21 A.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -. 22 Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten. 23 Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 98/99. 24 Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16a Abs. 2, §§ 26a, 27a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären. 25 Nach diesen Maßstäben liegen hier ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Griechenland nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27a AsylVfG mit Wirkung zum 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) - voraussetzen durfte. 26 Insoweit wird zur näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen. 27 Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2008 - 13 L 1645/08.A -, juris, und vom 22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A -, juris; ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2009 18 L 494/09.A -, n.v. 28 Die jüngere Entwicklung in Griechenland führt zu keiner anderen Bewertung. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), dessen Stellungnahmen nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/83/EG ein besonderes Gewicht zukommt, hat in mehreren Memoranden Rechtsgrundlagen und Praxis griechischer Asylverfahren als unzureichend kritisiert. Zuletzt hat er am 17. Juli 2009 erklärt, sich zukünftig nicht mehr an Asylverfahren in Griechenland zu beteiligen, solange nicht durch strukturelle Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert seien. Zur Begründung hat er ausgeführt, er stelle mit großer Sorge fest, dass die durch den neuen Präsidialerlass Nr. 81/2009 vom 30. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 20. Juli 2009 eingeführten strukturellen Änderungen die vom internationalen und europäischen Recht geforderte Fairness und Effizienz des Asylverfahrens in Griechenland nicht ausreichend garantierten. Insbesondere sei das - gemeinschaftsrechtlich gebotene - Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht gewährleistet. 29 Entsprechend haben in jüngerer Zeit sowohl das Bundesverfassungsgericht 30 - Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris, - 31 als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 32 - Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris, - 33 in vergleichbaren Fällen die Abschiebung der jeweiligen Antragsteller nach Griechenland mit Blick auf die dortige Situation Asylsuchender ausgesetzt." 34 Dieser aktuellen Bewertung schließt sich der Einzelrichter an. 35 A.A. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A -, juris, m.w.N. 36 Bei der dargestellten Sachlage bestehen insgesamt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Auch eine - soweit für erforderlich gehalten - Interessenabwägung im Übrigen fällt angesichts der Bedeutung der in Rede stehenden Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG zugunsten des Antragstellers aus. Er darf nicht der Gefahr ausgesetzt werden, nach Griechenland überstellt zu werden, wo eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sein Asylbegehren nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit betrieben wird. Eine weitergehende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 38 Aus den vorgenannten Gründen war auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Maßgabe im Hinblick auf die Beiordnung des Rechtsanwalts folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).