Urteil
16 K 2405/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gastronomiebetrieb ist Lebensmittelunternehmen i.S. d. VO (EG) Nr. 178/2002 und unterliegt den allgemeinen Hygienevorschriften der VO (EG) Nr. 852/2004.
• Nach Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 müssen in geeigneter Lage ausreichende Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser vorhanden sein; ein multifunktional genutztes, zu kleines Gläserspülbecken kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
• Behördliche Anordnung zur Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Schankbereich sowie die Androhung eines Zwangsgeldes sind verhältnismäßig, wenn andere, den Hygienestandards genügende, weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.
• Für zusätzliche Nachkontrollen kann die Behörde berechtigt sein, Gebühren im Rahmen der einschlägigen Landesgebührensatzung zu erheben, wenn die Kontrolle zusätzlich zur normalen Überwachung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Handwaschgelegenheit im Schankbereich nach VO (EG) Nr. 852/2004 • Ein Gastronomiebetrieb ist Lebensmittelunternehmen i.S. d. VO (EG) Nr. 178/2002 und unterliegt den allgemeinen Hygienevorschriften der VO (EG) Nr. 852/2004. • Nach Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 müssen in geeigneter Lage ausreichende Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser vorhanden sein; ein multifunktional genutztes, zu kleines Gläserspülbecken kann diese Anforderungen nicht erfüllen. • Behördliche Anordnung zur Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Schankbereich sowie die Androhung eines Zwangsgeldes sind verhältnismäßig, wenn andere, den Hygienestandards genügende, weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich sind. • Für zusätzliche Nachkontrollen kann die Behörde berechtigt sein, Gebühren im Rahmen der einschlägigen Landesgebührensatzung zu erheben, wenn die Kontrolle zusätzlich zur normalen Überwachung erfolgt. Der Kläger betreibt im W‑Museum ein Ncafé und wurde bei amtlichen Kontrollen wegen fehlender Handwaschgelegenheit im Schankbereich gerügt. Der Beklagte forderte per Verfügung die Bereitstellung eines separaten Handwaschbeckens mit Warm‑ und Kaltwasser und drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an; er stellte außerdem Gebühren für Kontrollmaßnahmen in Rechnung. Der Kläger hielt die vorhandene Möglichkeit zum Händewaschen am Gläserspülbecken für ausreichend, verweist auf bauliche Schwierigkeiten, die künstlerische Gestaltung des Tresens und die betriebliche Unmöglichkeit, das Gläserspülbecken ausschließlich als Handwaschbecken zu entbehren. Er focht die Verfügung und die Gebühren an. Das Gericht hat die Klage teilweise zurückgenommen eingestellt und die übrigen Anträge abgewiesen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Überwachung obliegt den Lebensmittelbehörden nach § 39 LFGB; anzuwenden sind die VO (EG) Nr. 178/2002 und VO (EG) Nr. 852/2004. • Anwendungsbereich: Gastronomiebetriebe sind Lebensmittelunternehmen im Sinne der VO (EG) Nr. 178/2002, daher gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs II der VO (EG) Nr. 852/2004 auch für das Ncafé. • Erfordernis einer Handwaschgelegenheit: Nach Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken mit Warm‑ und Kaltwasser vorhanden sein; im Schankbereich werden Lebensmittel behandelt und in Verkehr gebracht, somit ist dort ein geeignetes Handwaschbecken erforderlich. • Ungeeignetheit des vorhandenen Beckens: Das vorhandene, mit Spülboy bestückte Gläserspülbecken ist aufgrund seiner geringen Größe, der Einengung durch den Spülboy, der erschwerten Erreichbarkeit der Armaturen und der Gefahr von Spritzwasser‑Kontaminationen nicht geeignet, zugleich als Handwaschgelegenheit und Gläserspülbecken zu dienen. • Ungeeignetheit alternativer Standorte: Entfernte Waschbecken in Küche oder Toilette sind wegen Zugangswegen und Türgriffen hygienisch ungeeignet, da sie eine Wiederverschmutzung der Hände ermöglichen. • Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Die Verfügung ist verhältnismäßig. Die Behörde hat dem Kläger praktikable Alternativen aufgezeigt (separates festes oder mobiles Handwaschbecken, Verlegung des Glaswaschens in die Küche), die bauliche Schwierigkeiten oder ästhetische Bedenken mindern und den hygienischen Schutz sicherstellen. • Gebührenrechtliche Bewertung: Die Gebühr für die zusätzliche Nachkontrolle entspricht den einschlägigen Regelungen des GebG NRW i.V.m. Tarifstellen und ist wegen zusätzlichen Prüfungsaufwands und Vier‑Augen‑Prinzip nicht zu beanstanden. • Vollstreckungsandrohung: Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf einschlägige landesrechtliche Vollstreckungsnormen und ist in der Höhe angemessen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen war; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Verfügung des Beklagten, den Kläger zur Bereitstellung einer separaten Handwaschgelegenheit mit fließendem Kalt‑ und Warmwasser im Schankbereich zu verpflichten, ist rechtmäßig, weil der Betrieb als Lebensmittelunternehmen den Hygieneanforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 unterliegt und das vorhandene Gläserspülbecken hygienisch ungeeignet ist, beides zu erfüllen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Gebühr für die Nachkontrolle ist ebenfalls rechtmäßig erhoben worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.